Treffer
BGH Urteil

BGH: Befangenheitsprüfung bei beauftragtem Richter; Beleidigung durch Pressekonferenz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 441/53
Datum
05.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung/üble Nachrede gegen Polizeipräsident und -vizepräsident nach einer Pressekonferenz verurteilt; beide Nebenkläger und der Angeklagte legten Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht ein Ablehnungsgesuch gegen den beauftragten Richter rechtsfehlerhaft als „offensichtlich unbegründet“ behandelt und dem Angeklagten keine Möglichkeit zur Glaubhaftmachung besonderer Umstände gegeben hatte. Zudem beanstandete der BGH u. a. unzureichende Feststellungen zur Öffentlichkeit bzw. Verbreitung i.S.d. § 200 StGB sowie eine rechtsfehlerhafte Prüfung der weiteren Fragen des Schreibens. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn bei verständiger Würdigung Umstände vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen; die Selbsteinschätzung des abgelehnten Richters ist hierfür nicht entscheidend.

2

Ein Ablehnungsgesuch kann nicht allein auf allgemeine Umstände gestützt werden, die aus der dienstlichen Stellung eines Richters folgen und typischerweise für diese Richtergruppe gelten; besondere einzelfallbezogene Tatsachen können hingegen die Besorgnis der Befangenheit begründen und sind ggf. auf Glaubhaftmachung zu prüfen.

3

Eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung kann auch dadurch aufgestellt werden, dass ein Verdacht geäußert oder eine Frage gestellt wird; auch rhetorische Fragen schließen eine Tatsachenbehauptung nicht aus.

4

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greift bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen Personen des öffentlichen Lebens nur bei strenger Prüfungspflicht; zudem muss die gewählte Form der Äußerung ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sein.

5

§ 200 StGB setzt für die „öffentliche“ Beleidigung einen größeren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis voraus; bei Verbreitung von Schriften bedarf es Feststellungen zur Zugänglichmachung für einen größeren Personenkreis bzw. zum Verbreitungsvorsatz.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schriftsteller Jochen █████ aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED], wegen Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger Dr. St[REDACTED] und Dr. K[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat es den Nebenklägern, Polizeipräsident Dr. St[REDACTED] und Polizeivizepräsident Dr. K[REDACTED], die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils binnen 6 Wochen nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einmal auf Kosten des Angeklagten in einer Berliner Tageszeitung zu veröffentlichen.

Der Angeklagte ist Geschäftsführer des Bürgerschutzbundes e. V. in Berlin. Der Verein bezweckt nach seinen Satzungen u. a. den Kampf für Sauberkeit und Ordnung im öffentlichen Leben und den Kampf gegen Willkür und Unvermögen der Behörden, Missbrauch staatlicher Machtpositionen sowie Misswirtschaft und Korruption in der Verwaltung.

Am 9. Januar 1952 verfasste der Angeklagte ein an den Polizeipräsidenten Dr. St[REDACTED] und den Polizeivizepräsidenten Dr. K[REDACTED] in Berlin gerichtetes Schreiben. Das Schreiben enthält nach einleitenden Ausführungen 24 Fragen mit der Bitte, diese der Presse gegenüber zu beantworten. Der Angeklagte unterzeichnete es mit „Bürgerschutzbund e. V.“ und seinem Namen und übersandte je ein Stück an Dr. St[REDACTED] und ████████. An demselben Tage rief er eine Pressekonferenz ein. In ihr verlas er das Schreiben, verteilte Abschriften an die Anwesenden und ergänzte das Schreiben durch mündliche Erklärungen. Dabei äußerte er u. a., er habe gegen Dr. U[REDACTED] den dringenden Verdacht, dass er einer der Hauptinformatoren des Ostens sei. Außerdem erklärte er unter Bezug auf eine Dienstreise Dr. St[REDACTED] nach Paris, er verstehe nicht, weshalb der Polizeipräsident nach Paris fahre, in Berlin gebe es ja auch Wein, Weiber und Puffs.

Das Urteil ist der Auffassung, der Angeklagte habe mit dem Brief vom 9.1.1952 behauptet,

a) Dr. K[REDACTED] habe wegen Fragebogenfälschung 4 Monate bei den Amerikanern in Haft gesessen (Frage 2),

b) Dr. U[REDACTED] habe sich durch Unterdrückung einer gegen Dr. St[REDACTED] gerichteten Anzeige der Begünstigung im Amt schuldig gemacht (Frage 3),

c) Dr. St[REDACTED] begehe ständig alkoholische Exzesse in der Öffentlichkeit (Frage 5).

Außerdem habe er da) in der Pressekonferenz behauptet, Dr. K[REDACTED] sei einer der Hauptinformatoren des Ostens. Der Angeklagte habe insoweit Tatsachen behauptet und verbreitet, die geeignet seien, Dr. St[REDACTED] und ███████ verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das Urteil stellt fest, dass die unter a), b) und da) aufgeführten Tatsachen unwahr seien, der Angeklagte dies jedoch möglicherweise nicht gewusst habe, und dass die unter c) erwähnte Tatsache nicht erweislich wahr sei. Es ist der Auffassung, dass der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB hinsichtlich der Behauptungen zu b), c) und d) nicht durchgreife, weil der Angeklagte diese Behauptungen leichtfertig aufgestellt habe. Hinsichtlich der Behauptung zu a) sieht es dagegen die Voraussetzungen des § 193 StGB als gegeben an. Es gelangt demgemäß zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte durch die Äußerungen zu b), c) und d) den Tatbestand des § 186 StGB verwirklicht habe. Das Urteil ist weiterhin der Auffassung, dass der Angeklagte durch seine in der Pressekonferenz abgegebenen Erklärungen über die Reise ████████ nach Paris diesem seine Missachtung dahingehend zum Ausdruck gebracht habe und habe bringen wollen, dass er ihn als einen Mann charakterisierte, der Wein, Weiber und Puffs schätze und eigens nach Paris fahre, um dort seinen Vergnügungen nachgehen zu können (Vergehen gegen § 185 StGB). Es meint, der Angeklagte habe sich durch die Verlesung des Schreibens und die ergänzenden Erklärungen in der Pressekonferenz je einer fortgesetzten Beleidigung des Dr. St[REDACTED] und des Dr. K[REDACTED] schuldig gemacht (§§ 186, 185, 74 StGB).

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und beide Nebenkläger Revision eingelegt. Die Revisionen haben Erfolg.

I. Revision des Angeklagten.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

A) Verfahrensrügen.

1.) Die Revision erblickt eine Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen darin, dass bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den beauftragten Richter █████████ wiederum ein beauftragter Richter mitgewirkt habe. Die Rüge ist unbegründet. Wie bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist, bedeutet die Mitwirkung eines beauftragten Richters keinen Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte. Auch ein beauftragter Richter ist unabhängig im Sinne von Art. 97 GG, § 1 GVG, Art. 6 der Berliner Verfassung (vgl. BGHSt 1, 274, ebenso BGH 5 StR 585/53 vom 26.1.1954; vgl. ferner BVerfG in NJW 1954, 30). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass. Der Einwand nichtvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts, das über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, geht daher fehl.

2.) Die Revision rügt ferner, dass über das Ablehnungsgesuch falsch entschieden worden sei. Die Rüge greift durch.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen, es sei offensichtlich unbegründet, zumal der abgelehnte Richter selbst sich für nicht befangen erklärt habe; die im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe ließen keine Besorgnis der Befangenheit erkennen. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Dass der abgelehnte Richter sich nicht für befangen hält, ist rechtlich nicht entscheidend. Die Ablehnung ist begründet, wenn Umstände vorliegen, die bei einem vernünftigen Angeklagten die Besorgnis erwecken können, der abgelehnte Richter sei befangen. Dass es sich bei dem hier abgelehnten Richter um einen Berliner beauftragten Richter handelt und dass der Auftrag eines solchen Richters jederzeit widerrufen werden kann, genügt hierfür allerdings nicht. Auf Tatsachen, die sich allein aus der dienstlichen Stellung des Richters ergeben und die allgemein für jeden Berliner beauftragten Richter gelten würden, kann ein Ablehnungsgesuch nicht gestützt werden. Anders liegt es aber, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hatte der Angeklagte zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs geltend gemacht. In seinem zur Begründung des Ablehnungsgesuchs überreichten Schriftsatz vom 7. Januar 1953 heißt es nach Ausführungen darüber, dass ein Berliner beauftragter Richter in einem Prozess der hier in Rede stehenden Art nicht unbeeinflusst entscheiden könne:

„Ich habe mit einer großen Anzahl festangestellter und beauftragter Richter über dieses Problem gesprochen. Beide Teile haben mir hinsichtlich meiner Besorgnis völlig Recht gegeben. Ein beauftragter Richter ging sogar so weit in seiner Äußerung, dass er mir erklärte: ‚Sie dürfen von uns beauftragten Richtern nichts erwarten, wenn wir eine Entscheidung fällen, die für Sie positiv ist, laufen wir Gefahr, am nächsten Tag herausgeworfen zu werden, wobei man selbstverständlich den wahren Grund nicht angeben wird.‘ Ein Beispiel für diese ██████ ███ der inzwischen ausgeschiedene Richter ████████ ████ er es gewagt hatte, in dem Beleidigungsprozess Urban gegen den Fotografen L[REDACTED] eine für diesen günstige █████████ zu fällen. Dass die Entlassung des Herrn [REDACTED] widerrechtlich war, hat ihm inzwischen die ████████ des Verwaltungsgerichts bestätigt. Aber trotz dieses gewonnenen Prozesses zeigt gerade dieses Beispiel, dass jeder beauftragte Richter in einem politischen Prozess ständig in der Gefahr schwebt, seine Existenz zu verlieren.

Sollten diese Behauptungen zutreffen, so würden allerdings Umstände vorgelegen haben, die bei jedem vernünftigen Angeklagten die Besorgnis erwecken könnten, dass ein beauftragter Richter in einem Strafverfahren der hier in Rede stehenden Art nicht unbefangen sei. Das Landgericht durfte das Ablehnungsgesuch daher nicht mit der oben erwähnten Begründung zurückweisen. Es musste dem Angeklagten Gelegenheit geben, jene Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen und, falls dies in hinreichender Weise geschah, dem Ablehnungsgesuch stattgeben. Die Möglichkeit, dass das Urteil hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, lässt sich nicht ausschließen.

B) Sachrügen.

1.) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte durch die Fragen 2, 3 und 5 des Schreibens ehrenrührige Tatsachen im Sinne des § 186 StGB behauptet oder verbreitet hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision frei von Rechtsirrtum. Die Auslegung von Erklärungen ist Sache des Tatrichters. Seine Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie Rechtsfehler erkennen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, dass die Auslegung, die das Landgericht den Fragen 2, 3 und 5 einerseits und den übrigen Fragen andererseits gegeben hat, in sich widersprüchlich sei. Die unterschiedliche Auslegung beruht ausweislich der Urteilsgründe im Wesentlichen auf Erwägungen über Inhalt und Form der Fragen. Diese sind bei den einzelnen Fragen verschieden. Dass das Landgericht die Fragen 2, 3 und 5 im Gegensatz zu den übrigen Fragen als Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger Art ausgelegt hat, bedeutet daher keinen Widerspruch. Zu Unrecht meint die Revision auch, dass die Äußerung des Angeklagten in der Pressekonferenz, er habe gegen Dr. U[REDACTED] den dringenden Verdacht, dass er einer der Hauptinformatoren des Ostens sei, keine Tatsachenbehauptung enthalte. Eine Behauptung kann auch durch Aussprechen eines Verdachts aufgestellt werden (RGSt 60, 373). Dass dies hier geschehen ist, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.

2.) Dass das Landgericht dem Angeklagten für die oben unter b), c) und d) aufgeführten Tatsachenbehauptungen den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zuerkannt hat, ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Die allerdings nicht ganz unmissverständlichen Ausführungen der Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB nicht deshalb abgelehnt hat, weil der Angeklagte überhaupt nicht befugt sei, das allgemeine Interesse an der Aufklärung vermeintlicher Missstände in der Westberliner Polizeiverwaltung und vermeintlicher Verfehlungen des Polizeipräsidenten und des Polizeivizepräsidenten wahrzunehmen. Es hat den Rechtfertigungsgrund als nicht gegeben erachtet, weil der Angeklagte leichtfertig gehandelt hat, indem er die Tatsachen behauptete oder verbreitete, ohne sich vorher eingehend zu informieren und von ihrer Wahrheit zu überzeugen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es handelt sich um schwerwiegende Vorwürfe, die der Angeklagte gegen Personen des öffentlichen Lebens u. a. in einer Pressekonferenz erhoben hat. Dem vom Angeklagten verfolgten allgemeinen staatsbürgerlichen Interesse an der Aufklärung vermeintlicher Missstände und Verfehlungen im Bereich der Westberliner Polizeiverwaltung steht nicht nur das Interesse der angegriffenen Personen, sondern auch das allgemeine staatsbürgerliche Interesse an dem Schutz der Ehre von Personen des öffentlichen Lebens gegenüber. In einem solchen Falle sind an die Prüfungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH in NJW 1952, 194, RGSt 62, 83/92-94; 63, 92). Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass er keine Prüfungsmöglichkeit gehabt habe. Wenn der Angeklagte die ihm nach seiner in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung von verschiedenen nicht genannten Personen gemachten Andeutungen und Hinweise nicht nachprüfen konnte, durfte er die ehrverletzenden Tatsachen nicht in der Weise behaupten oder verbreiten, wie er es getan hat.

Im Übrigen rechtfertigt sich die Nichtanwendung des § 193 StGB auch noch aus einem anderen, im Urteil nicht erörterten Grunde. Die Anerkennung der Wahrnehmung berechtigter Interessen durch § 193 StGB ist lediglich eine Anwendung des für die Fälle des Notstandes allgemein geltenden Grundsatzes der Interessen- und Güterkollision (vgl. RGSt 62, 83/92-93). Die Wahrnehmung berechtigter Interessen genügt daher für sich allein noch nicht, um einen Angriff auf die Ehre eines anderen zu rechtfertigen. Der Angriff muss das angemessene und notwendige Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks sein. Das trifft hier nicht zu. Zu der vom Angeklagten bezweckten Aufklärung vermeintlicher Missstände und Verfehlungen in der Westberliner Polizeiverwaltung war nicht notwendig, dass der Angeklagte die ehrenrührigen Tatsachen in einer Pressekonferenz behauptete oder verbreitete. Das angemessene Mittel wäre gewesen, dass er Dr. St[REDACTED] und Dr. K[REDACTED] um Stellungnahme bat und, falls er von ihnen keine oder keine befriedigende Antwort erhielt, die vermeintlichen Missstände und Verfehlungen ihrer vorgesetzten Dienststelle oder, soweit es sich um strafbare Handlungen handelt, der Staatsanwaltschaft unterbreitete (vgl. RGSt 59, 172/173). Das von dem Angeklagten angewandte Mittel war weder angemessen noch notwendig. Schon aus diesem Grunde ist auch der von der Revision angezogene Rechtfertigungsgrund des sogenannten übergesetzlichen Notstandes nicht gegeben. Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin geltend, dass der Angeklagte sich insoweit in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe. Dass der von ihm eingeschlagene Weg nicht das angemessene und notwendige Mittel war, konnte und musste der Angeklagte bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen. Der verschuldete Verbotsirrtum schließt aber die Schuld nicht aus. Er kann auch bei dem Sachverhalt, wie er sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, die Schuld des Angeklagten nicht mindern.

3.) Zu Unrecht greift die Revision ferner die Auslegung an, die das Landgericht den Erklärungen des Angeklagten über die Reise Dr. St[REDACTED] nach Paris gegeben hat. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist die Auslegung von Erklärungen Sache des Tatrichters. Die vom Landgericht hier vorgenommene Auslegung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass der Angeklagte sich des beleidigenden Charakters der Äußerung bewusst war, hat das Landgericht festgestellt. § 193 StGB kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils insoweit in Beleidigungsabsicht gehandelt hat.

4.) Dass das Landgericht die in der Pressekonferenz durch Verlesung des Schreibens vom 9.1.1952 und die zusätzlichen Erklärungen des Angeklagten verübten strafbaren Angriffe auf die Ehre Dr. St[REDACTED] und Dr. K[REDACTED] als jeweils in sich fortgesetzte Straftaten beurteilt hat, ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Daraus allein, dass er die Ehre zweier Personen verletzt hat, folgt allerdings noch nicht, dass zwei in sich fortgesetzte Taten vorliegen. Das ist vielmehr in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur der Fall, wenn der Täter seinen auf die Verletzung der Ehre zweier Personen gerichteten Gesamtvorsatz in der Weise verwirklicht, dass er durch einzelne Teilakte jeweils immer nur eine der beiden Personen angreift. Da es sich bei der Ehre eines Menschen um ein höchst persönliches Rechtsgut handelt, können in einem solchen Fall jeweils nur diejenigen Teilakte zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefasst werden, die dieselbe Person betreffen. In einem solchen Falle folgt allerdings daraus, dass zwei Personen in ihrer Ehre verletzt worden sind, das Vorliegen zweier in sich fortgesetzter Straftaten. Anders liegt es dagegen, wenn bei den einzelnen Teilakten oder mindestens bei einem von ihnen durch ein und dieselbe Handlung die Ehre zweier Personen verletzt wird. Wer durch ein und dieselbe Handlung die Ehre zweier Personen verletzt, begeht nur eine Straftat (gleichartige Idealkonkurrenz). Trifft dies für die Teilakte oder auch nur für einen Teilakt zu, durch den der Täter seinen auf die Verletzung der Ehre zweier Personen gerichteten Gesamtvorsatz verwirklicht, so liegt nur eine fortgesetzte Straftat vor. Ob im Einzelfall dies oder jenes zutrifft, ist im Wesentlichen Tatfrage. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Angeklagte in der Pressekonferenz durch vier Teilakte, nämlich durch die Verlesung der Fragen 2 und 3 des Schreibens vom 9.1.1952 sowie durch seine Erklärung, er habe gegen Dr. U[REDACTED] den dringenden Verdacht, dass er einer der Hauptinformatoren des Ostens sei, und durch seine Äußerung über die Reise Dr. St[REDACTED] nach Paris die Ehre Dr. St[REDACTED] und Dr. U[REDACTED] in strafbarer Weise verletzt habe. Jeder dieser Teilakte betrifft jeweils nur einen der Verletzten. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte zwei in sich fortgesetzte Straftaten, nämlich eine gegen Dr. St[REDACTED] und eine gegen ███████ gerichtete Straftat, begangen habe, ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der gegen Dr. St[REDACTED] verübten Tat hat das Landgericht anscheinend angenommen, dass der Angeklagte durch die fortgesetzte Handlung tateinheitlich § 186 und § 185 StGB verletzt habe. Auch dies ist frei von Rechtsirrtum. Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte insoweit durch einen Teilakt nur gegen § 186 StGB und durch den zweiten Teilakt nur gegen § 185 StGB verstoßen hat. In einem solchen Fall besteht zwischen § 186 und § 185 StGB keine Gesetzes-, sondern Idealkonkurrenz.

5.) Die Bemessung der Strafe lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Urteil sagt ausdrücklich, dass das Landgericht die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten hierbei zu seinen Gunsten verwertet hat. Damit steht fest, dass die an anderer Stelle des Urteils erwähnten Urteile des Landgerichts Berlin vom 16.11.1944 und des Reichsgerichts vom 8.2.1945 nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden sind. Dass das Landgericht den Gedanken der Generalprävention strafschärfend berücksichtigt hat, bedeutet bei der hier gegebenen Sachlage keinen Rechtsfehler.

6.) Die Anwendung des § 200 StGB findet in den bisher getroffenen Feststellungen keine hinreichende Stütze. § 200 StGB setzt eine öffentliche oder durch Verbreitung von Schriften usw. begangene Beleidigung voraus. Öffentlich ist die Beleidigung, wenn sie für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis wahrnehmbar ist. Durch Verbreitung von Schriften wird die Beleidigung begangen, wenn der Täter die Schrift einem größeren Personenkreis zugänglich macht oder wenn er sie einer oder einzelnen Personen zugänglich macht und dabei weiß und damit rechnet, dass diese sie beliebigen anderen Personen zugänglich machen werden. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte die Beleidigungen in einer Pressekonferenz, an der acht im Urteil genannte Personen teilnahmen, begangen hat, und dass er dort Abschriften des Schreibens vom 9.1.1952 an die Anwesenden verteilt hat, ergibt nicht ohne Weiteres, dass jene Voraussetzungen erfüllt sind. Es bedarf insoweit noch der Feststellung weiterer Umstände, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Konferenzteilnehmern um einen durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis gehandelt hat, oder der Feststellung des Verbreitungsvorsatzes im vorgenannten Sinne.

II. Revisionen der Nebenkläger Dr. St[REDACTED] und Dr. U[REDACTED]

Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

A) Verfahrensrügen.

Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Revisionsbegründungen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine hinreichenden Angaben der Mängel enthalten, in denen die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren gefunden wird.

B) Sachrügen.

1.) Zu Bedenken in sachlich-rechtlicher Hinsicht geben die Erwägungen Anlass, von denen sich das Landgericht bei der Beurteilung der Fragen 1, 4 und 6-24 des Schreibens hat leiten lassen. Die Auslegung von Erklärungen ist zwar Sache des Tatrichters. Seine Auslegung kann jedoch vom Revisionsgericht daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das trifft hier zu. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht die erwähnten Fragen daraufhin untersucht, ob sie Tatsachenbehauptungen enthalten. Es hat dies für die Fragen 1, 4, 13, 14, 16 und 24 mit der bloßen Begründung, dass sie bereits bei der Anklageerhebung außer Betracht gelassen worden seien, und für die übrigen Fragen mit der summarischen Begründung verneint, dass die Fragen teilweise nur rhetorische Fragen seien, teilweise nur den Wunsch nach Aufklärung über das Verhalten der Polizeistellen und die Verwendung öffentlicher Gelder und allenfalls eine Kritik an getroffenen polizeilichen Maßnahmen enthielten. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Dass die Staatsanwaltschaft in den ersterwähnten Fragen keine strafbare Handlung gefunden hat, ist keine Begründung dafür, dass sie keine strafbaren Tatsachenbehauptungen enthalten. Sie schließt nicht aus, dass das Landgericht sich insoweit von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen. Die summarische Begründung dafür, dass auch die übrigen Fragen keine Tatsachenbehauptungen enthalten, gibt zunächst insofern zu Bedenken Anlass, als sie nicht erkennen lässt, bei welchen einzelnen Fragen das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus dem einen oder dem anderen der beiden angeführten Gründe verneint worden ist. Abgesehen hiervon rechtfertigt keiner der beiden Gründe ohne Weiteres, das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung zu verneinen. Dass eine Äußerung sich als rhetorische Frage darstellt, genügt hierfür nicht. Eine Tatsache kann auch durch Aufwerfen einer Frage behauptet werden (RGSt 60, 373). Dies gilt für die rhetorische Frage ebenso wie für jede andere Frage. Die rhetorische Frage unterscheidet sich von anderen Fragen nur dadurch, dass der Fragende keine Antwort erwartet. Der Wunsch nach Aufklärung über das Verhalten von Polizeistellen in Verbindung mit der Kritik polizeilicher Maßnahmen setzt die Behauptung von Tatsachen, nämlich des „Verhaltens“ und der „Maßnahmen“, voraus. Das Landgericht wird die einzelnen Fragen daher erneut daraufhin prüfen müssen, ob und, gegebenenfalls welche Tatsachenbehauptungen ihnen zu entnehmen sind. Dabei kommt es für die Beantwortung dieser Frage sowie der weiteren Frage, ob behauptete Tatsachen ehrenrührig sind, nicht nur auf Form und Inhalt der einzelnen Fragen, sondern auch auf den Zusammenhang an, in dem sie stehen. Das Landgericht wird daher bei der Beantwortung dieser Fragen jeweils den gesamten Inhalt und Sinn des Schreibens vom 9.1.1952 und der in der Pressekonferenz abgegebenen ergänzenden Erklärungen des Angeklagten berücksichtigen müssen. Ob ehrenrührige Tatsachen im Sinne des § 186 StGB behauptet sind, wird das Landgericht im Übrigen nicht nur für die oben erwähnten Fragen, sondern auch für den den 24 Fragen vorausgehenden Teil des Schreibens zu prüfen haben. Soweit die im Schreiben enthaltenen oder in der Pressekonferenz abgegebenen Erklärungen keine Tatsachenbehauptungen enthalten, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit ihnen Dr. St[REDACTED] oder Dr. U[REDACTED] seine Nichtachtung oder Missachtung kundgetan und sich insoweit der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB schuldig gemacht hat.

2.) Die Revision des Nebenklägers Dr. K[REDACTED] rügt ferner zu Recht die Anwendung des § 193 StGB hinsichtlich der Frage 2 des Schreibens. Das Landgericht hat insoweit dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zuerkannt, weil die in dieser Frage enthaltene Behauptung auf Informationen gestützt gewesen sei, denen er Glauben habe schenken können. Dabei ist nicht beachtet, dass, wie oben zur Revision des Angeklagten unter I B 2) bereits ausgeführt ist, der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann entfällt, wenn die Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache, so wie sie erfolgt ist, nicht das angemessene und notwendige Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks war. Das trifft hier aus den bereits oben zur Revision des Angeklagten dargelegten Gründen zu.

3.) Zu Unrecht rügen die Revisionen, dass das Landgericht § 187 StGB nicht angewandt hat. § 187 StGB setzt voraus, dass der Täter bestimmte Kenntnis von der Unwahrheit der von ihm behaupteten Tatsachen hat. Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte diese Kenntnis gehabt habe, geprüft und verneint. Die von ihm insoweit getroffene Entscheidung betrifft den Bereich des Tatsächlich. Sie liegt im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Was die Revisionen demgegenüber vortragen, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

4.) Dass das Landgericht die Übersendung der Briefe an Dr. St[REDACTED] und Dr. K[REDACTED] nicht als strafbare Handlungen gewürdigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den bisher getroffenen Feststellungen enthalten die Fragen 2, 3 und 5 Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger Art. Soweit der Angeklagte diese Tatsachen durch die Übersendung der Briefe Dr. St[REDACTED] und Dr. U[REDACTED] mitgeteilt hat, ist der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB gegeben. Dass er bei der Übersendung der Briefe in Beleidigungsabsicht gehandelt hätte, ist bisher nicht festgestellt. Eine solche Absicht kann auch nicht ohne Weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.

Dass der Angeklagte mit Rücksicht auf die in der Pressekonferenz unternommenen Angriffe auf die Ehre Dr. St[REDACTED] nur wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt worden ist, lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Umstand, dass der Angeklagte durch einen der beiden Teilakte gegen § 186 StGB und durch den anderen gegen § 185 StGB verstoßen hat, steht nicht entgegen. Es handelt sich hier trotz der Verschiedenheit der verletzten Vorschriften um Ausführungshandlungen, die im Wesentlichen gleichartig sind.

Im Übrigen wird wegen der Konkurrenzfrage auf die oben zur Revision des Angeklagten unter I B 4) gemachten Ausführungen verwiesen.

5.) Zu rechtlichen Bedenken gibt Anlass, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob § 1 der Verordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.1931 (RGBl. I, 699) anzuwenden ist. Der Sachverhalt legt, die Öffentlichkeit der Beleidigungen vorausgesetzt (vgl. hierzu die oben zur Revision des Angeklagten unter I B 6) gemachten Ausführungen), seine Anwendung nahe. Dass die Bestimmung inzwischen durch den in Westberlin am 11. November 1952, also nach der Tat in Kraft getretenen § 187a StGB ersetzt worden ist, steht ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. § 187a StGB ist ihr gegenüber kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB, sofern der Sachverhalt die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt.

Der Polizeipräsident von Westberlin ist eine „im öffentlichen Leben stehende“ Person im Sinne des § 1 aaO. Nach der in RGSt 67, 101/107 vertretenen Rechtsansicht sind hierunter Personen zu verstehen, die das Leben der Volksgemeinschaft durch ihr Wirken auf dem Gebiet der Politik, der Weltanschauung, der Wirtschaft oder der Kunst maßgebend beeinflussen und so die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich lenken. Dabei können die Worte „durch ihr Wirken auf dem Gebiet der Politik ...“ nicht dahin verstanden werden, dass es sich nur um solche Personen handelt, die sich politisch betätigen, d. h. unter Beachtung politischer Gesichtspunkte auf das Leben des Volkes einwirken. Wie der Senat zu § 187a StGB bereits entschieden hat, fällt hierunter auch eine Tätigkeit, die als solche nicht politisch ist, z. B. die Tätigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts, sofern diese Tätigkeit geeignet ist, auf das politische Leben erheblichen Einfluss auszuüben (BGH in NJW 1953, 1722). Das gleiche muss für § 1 aaO gelten. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person „im öffentlichen Leben steht“, müssen außerdem Sinn und Zweck des § 1 aaO beachtet werden. Die Vorschrift gewährt den im öffentlichen Leben stehenden Personen erhöhten strafrechtlichen Schutz nicht um ihrer selbst willen, sondern, wie sich aus der Überschrift der Verordnung ergibt, „zum Schutze des inneren Friedens“. Sie rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass Angriffe gegen die Ehre solcher Personen deren Arbeits-, Einsatz- und Verantwortungsfreudigkeit zum Nachteil der Allgemeinheit beeinträchtigen, das Vertrauen der Allgemeinheit zu ihnen erschüttern und damit den inneren Frieden gefährden oder gar stören können. Für den Begriff der „im öffentlichen Leben stehenden“ Person ist daher weiterhin von Bedeutung, dass ein solches sich aus dem Interesse der Allgemeinheit ergebendes besonderes Schutzbedürfnis bei ihr besteht.

Der Polizeipräsident von Westberlin übt als verantwortlicher Leiter des einzigen deutschen Machtinstruments in Westberlin, dessen wesentliche Aufgabe die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe ist, auf das politische Leben der Stadt erheblichen Einfluss aus. Angesichts der insularen Lage der Stadt, der Abgeschlossenheit ihrer Bevölkerung und der politischen Bedeutung, die Westberlin heute im Rahmen der gesamtdeutschen, europäischen und Weltpolitik beigemessen wird, lenkt er die allgemeine Aufmerksamkeit nicht nur der Berliner Bevölkerung, sondern auch weiter Kreise außerhalb der Stadt auf sich. Angriffe auf seine Ehre, durch die seine Arbeits-, Einsatz- und Verantwortungsfreude beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit zu ihm erschüttert werden können, sind geeignet, den inneren Frieden in Westberlin, dessen Erhaltung für das Schicksal des gesamten deutschen Volkes von wesentlicher Bedeutung sein kann, zu gefährden oder zu stören. An erhöhtem strafrechtlichen Schutz seiner Ehre hat die Allgemeinheit erhebliches Interesse. Der Polizeipräsident von Westberlin muss hiernach sowohl als eine „im öffentlichen Leben stehende“ Person im Sinne des § 1 aaO als auch eine „im politischen Leben des Volkes stehende“ Person im Sinne des § 187a StGB angesehen werden.

Das gleiche gilt für den Polizeivizepräsidenten von Westberlin. Dies folgt daraus, dass er bei Verhinderung des Polizeipräsidenten als dessen ständiger Vertreter für mehr oder minder lange Zeit dessen Funktionen ausübt. Wie der Bundesgerichtshof zu § 187a StGB bereits entschieden hat, ist nicht erforderlich, dass der Täter aus einem politischen Beweggrund handelt oder mit der üblen Nachrede politische Ziele verfolgt (BGH in NJW 1953, 669). Es genügt insoweit, dass er die Tat aus Beweggünden begangen hat, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen. Das gleiche muss hier für die Anwendung des § 1 aaO gelten.

JustizobersekretärSarstedtDr. Börker
SiemerDr. GeierSchmitt

Zitiert (1)

Zitiert von (2)