Üble Nachrede bei Petition: Aufklärungspflicht und § 193 StGB – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 277/57
- Datum
- 25.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe (Petition) nach Art. 17 GG begründet für sich genommen kein Verfahrenshindernis für ein aus ihrem Inhalt folgendes Strafverfahren.
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, bestimmt sich nach ihrem Gesamtgehalt und insbesondere danach, ob nach dem erkennbaren Täterwillen das tatsächliche Vorbringen oder die wertende Stellungnahme im Vordergrund steht.
Bei Sammelbeschuldigungen gegen eine Mehrzahl von Behörden/Personen ist der Wahrheitsbeweis nicht nur dann erbracht oder widerlegt, wenn jeder Einzelvorgang vollständig geklärt ist; maßgeblich ist, ob die Behauptung im Wesentlichen wahr bzw. nicht erweislich wahr ist.
Die Versagung des Schutzes aus § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) erfordert eine klare tatrichterliche Feststellung und Abgrenzung von Leichtfertigkeit, Maßlosigkeit und etwaiger Beleidigungsabsicht; unklare oder auf unzutreffenden Prämissen beruhende Würdigungen genügen nicht.
Ergeben sich aus Aktenlage und Beweisergebnis konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Einflussnahmen auf behördliche Entscheidungen, muss das Tatgericht im Rahmen von § 244 Abs. 2 StPO die hierfür wesentlichen Umstände und beteiligten Personen weiter aufklären und erforderlichenfalls zusätzliche Zeugen hören.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des deutschen Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ ███ ████████████ in ███████, geboren am [REDACTED], wegen übler Nachrede
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1958 in der Sitzung am 28. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter ███ ████████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 2. Oktober 1950 erstattete der jetzige Angeklagte Strafanzeige gegen den damals in der Oldenburgischen Justizverwaltung tätigen späteren Präsidenten des Landgerichts Hannover, [REDACTED], wegen verleumderischer Beleidigung und übler Nachrede. Das Ermittlungsverfahren wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft Oldenburg, später von der Staatsanwaltschaft Hannover geführt und endete mit der Einstellung und der Verweisung des Anzeigeerstatters auf den Weg der Privatklage. Darauf wandte sich der Angeklagte, der dieserhalb bereits mehrfach Eingaben an höchste niedersächsische Stellen eingereicht hatte, mit Schreiben vom 15. November 1952 an den Niedersächsischen (Nds.) Ministerpräsidenten und erhob darin im Hinblick auf das genannte Ermittlungsverfahren schwere Vorwürfe. Der Nds. Justizminister stellte deshalb unter dem 12. März 1953 rechtzeitig Strafantrag für seine Person und nach § 196 StGB als amtlicher Vorgesetzter der angegriffenen Behörden und Beamten. Das nunmehr gegen den Angeklagten bis zum Eröffnungsbeschluss geführte Verfahren wegen übler Nachrede wurde aufgrund des § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt; jedoch beantragte der Angeklagte gemäß § 17 StFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel seines Freispruchs, und der inzwischen als Nebenkläger zugelassene Nds. Justizminister gemäß § 16 StFG 1954 die Feststellung der Unwahrheit oder Haltlosigkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen. Durch das angefochtene Urteil wurde das Verfahren erneut eingestellt und dem Feststellungsantrag des Nebenklägers in der Form entsprochen, dass die nachstehenden Behauptungen als unwahr bezeichnet wurden:
a) die Justizbehörden des Landes Niedersachsen hätten sich der Rechtsbeugung, der Begünstigung im Amt, schwerer Verletzung der Gesetze und der Verfassung schuldig gemacht,
b) für die Rechtspflege des Landes Niedersachsen gelte der Grundsatz: Recht ist, was der Willkür der Staatsbürokratie nützlich erscheint,
c) alle feierlichen Grundsätze der Verfassung seien in der Praxis der Niedersächsischen Justiz leere Phrasen, wenn es sich darum handle, einen Rechtsanspruch gegen ein Mitglied der allmächtigen Staatsbürokratie durchzusetzen,
d) die Niedersächsische Justiz missbrauche das ihr anvertraute Recht, um ihre Willkür mit dem Schein eines Rechtsverfahrens zu decken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und der darin getroffenen Feststellungen.
A. Verfahrenshindernis (Art. 17 GG)
Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Eingabe an den Nds. Ministerpräsidenten vom 15. November 1952, die die Grundlage für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren bilde, sei als „Petition“ im Sinne des Art. 17 GG anzusehen. Solange diese nicht sachlich beschieden sei, und das treffe nicht zu, sei ein Strafverfahren gegen ihn unzulässig.
Das ist unrichtig. Eine Petition nach Art. 17 GG bildet kein Verfahrenshindernis für ein daraus erwachsenes Strafverfahren.
Inwieweit Art. 17 GG sich in sachlich-rechtlicher Hinsicht auswirken könnte, wird im Rahmen der Sachrüge zu erörtern sein.
B. Verfahrensrügen
I. Die Rüge, das in §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG der Staatsanwaltschaft eingeräumte Wahlrecht verstoße gegen Art. 101 GG, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen; sie hätte auch keinen Erfolg haben können (BGHSt 9, 367).
II. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 338 Nr. 1 StPO (im Hinblick auf die Nichtmitwirkung des Landgerichtsrats [REDACTED]) in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zurückgezogen.
III. Von den weiteren Verfahrensrügen wird die mit Bezug auf die Besprechung vom 18. Oktober 1952 im Nds. Justizministerium geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei der Sachrüge zu erörtern sein. Sie führt, neben sachlichen Mängeln des Urteils, zu dessen Aufhebung. Eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen erübrigt sich daher. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht auch in anderen Fällen behauptet, wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Erhebung der ihm erforderlich erscheinenden Beweise zu beantragen.
C. Sachrüge
I. Das Landgericht sieht in den oben wiedergegebenen schriftlichen Verlautbarungen des Beschwerdeführers die Behauptung von Tatsachen (im Gegensatz zu bloßen Werturteilen). Es scheidet den Vorwurf der „Rechtsbeugung“ mit der Begründung aus, ein Staatsanwalt sei kein Beamter i. S. des § 336 StGB, und erblickt in der Behauptung der „Begünstigung im Amt“ den „Vorwurf, den alle anderen Vorwürfe mitumfassen und einschließen“ (UA 25). Es kann unerörtert bleiben, ob die Rechtsmeinung der Strafkammer, ein Staatsanwalt falle nicht unter § 336 StGB, zutrifft; denn die Beschuldigung der Rechtsbeugung ist hier mit derjenigen der Begünstigung im Amt inhaltlich gleich. Dass das Landgericht in dem letztgenannten Vorwurf den Tatsachenkern aller kränkenden Äußerungen des Angeklagten sowohl der vom 15. November 1952 als auch der darin in Bezug genommenen vom 4. August 1952 sieht, und dass es hinter diesem Tatsachenkern die mehr wertenden Auslassungen (oben zu b) bis d) zurücktreten lässt, ist aus Rechtsgründen nicht ohne weiteres zu beanstanden. Es ist in erster Linie Sache des Tatrichters, zu entscheiden, ob es sich bei einer Äußerung überwiegend um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt (RGSt 55, 129, 132; 64, 10, 12; RG JW 1934, 692 Nr. 12; BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951, insoweit in BGHSt 1, 185 nicht veröffentlicht), wenn auch eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beurteilung auf Rechtsfehler möglich ist (BGHSt 7, 385, 390).
Da aber das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, wird diese Frage in der neuen Verhandlung nochmals geprüft werden können. Es ist in Fällen wie dem vorliegenden darauf abzustellen, worauf es dem Täter ankam: ein Werturteil auszusprechen (das durch tatsächliches Vorbringen lediglich ausgeschmückt oder verständlicher werden soll) oder tatsächliche Behauptungen aufzustellen (denen das Werturteil noch größeren Nachdruck verleihen soll) (vgl. RGSt 55, 129, 132; RG 64, 10, 12; 68, 120, 121 f.; BGH NJW 1955, 311 Nr. 17; BGHSt 6, 159, 162; 7, 385, 389; BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951, LK 8. Aufl. Anm. I b zu § 185 StGB).
Dabei werden der Zweck, den er verfolgte, und das Mittel, das er hierzu anwandte, zu berücksichtigen sein. Ergibt sich hiernach – wie bisher – als Anliegen des Angeklagten, auf Gesetzesverstöße in dem Ermittlungsverfahren [REDACTED] hinzuweisen, standen also für ihn Behauptungen tatsächlicher Art im Vordergrund, so behalten aber seine wertenden Auslassungen, die bei der Frage der Anwendung des § 186 StGB zurücktreten, Bedeutung im Rahmen des § 193 StGB, des Art. 17 GG und gegebenenfalls der Nachprüfung des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums.
Die Rüge des Angeklagten, die zu b) wiedergegebene Stelle seiner Eingabe vom 15. November 1952 sei vom Landgericht rechtlich fehlerhaft als eine „in Form einer Frage“ aufgestellte Behauptung gewürdigt worden (UA 34), schlägt im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es nicht zu, dass der Angeklagte die Behauptung in Form einer Frage aufgestellt hat, vielmehr hat er sie als eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten genannt. Das brauchte die Strafkammer aber nicht zu hindern, darin die als möglicherweise zutreffend aufgestellte Behauptung zu erblicken: „für die Rechtspflege des Landes Niedersachsen gelte der Grundsatz: Recht ist, was der Willkür der Staatsbürokratie nützlich erscheint“ (vgl. BGH 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954, wo ausgesprochen ist, dass eine Behauptung auch durch Äußerung eines Verdachts aufgestellt werden kann). Dass diese Behauptung im Eröffnungsbeschluss nicht angeführt, sondern nur in der Anklageschrift (unter V des Ermittlungsergebnisses) wiedergegeben war, würde ihrer Verwertung nicht entgegenstehen; die Eingabe vom 15. November 1952 bildet (mit der in Bezug genommenen Eingabe vom 4. August 1952) ein einheitliches Ganzes und ist deshalb in vollem Umfang Gegenstand der Nachprüfung und Aburteilung.
II. Bedenken unterliegt jedoch, und zwar nach der äußeren und inneren Tatseite, die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit seinen Behauptungen „die gesamte Niedersächsische Justiz ohne jede Ausnahme und ohne Beschränkung auf die mit dem Verfahren gegen [REDACTED] befassten Beamten angegriffen“ (UA 37), eine Rechtsansicht, auf der die Strafkammer die Feststellung der Leichtfertigkeit und Maßlosigkeit des Vorgehens des Angeklagten mit aufbaut. Die Prüfung, wen der Angeklagte durch seine Tatsachenbehauptungen hat treffen wollen, steht in engem Zusammenhang mit der bereits erörterten Frage, ob es sich bei den Äußerungen des Angeklagten insgesamt gesehen überwiegend um die Behauptung von Tatsachen oder um die Abgabe von Werturteilen handelt. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass für den Angeklagten nach seinem zum Ausdruck gekommenen Willen die Tatsachenbehauptung im Vordergrund stand, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit seinen Behauptungen noch andere Behörden oder Beamte habe treffen wollen als diejenigen, die mit der Bearbeitung der Ermittlungssache [REDACTED] befasst gewesen waren. Die Vorwürfe, die der Angeklagte wegen der Behandlung dieser Sache erhebt, sind die einzigen tatsächlichen Unterlagen, auf die er die ihm zur Last gelegten Äußerungen stützt. Dass seine Beschuldigungen und die damit verbundenen Werturteile über die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge hinausgehen, ist nicht entscheidend für die Frage, wen der Angeklagte mit seinen Tatsachenbehauptungen treffen wollte. Mangels jeglicher über den „Fall [REDACTED]“ hinausgreifender tatsächlicher Angriffe konnte der Angeklagte mit Tatsachenbehauptungen, vom Nds. Justizminister abgesehen, nur den beschränkten Kreis von Behörden und Beamten der Nds. Justiz treffen, der mit der Bearbeitung des Falles [REDACTED] befasst gewesen war. Seine weitergehenden Werturteile sind, wie schon gesagt, nur bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob er dadurch den Schutz des § 193 StGB und des Art. 17 GG sowie die Möglichkeit der Berufung auf einen entschuldbaren Irrtum verwirkt hat. Daher wird, falls es wiederum zur Feststellung der Unwahrheit (oder Haltlosigkeit) der vom Angeklagten aufgestellten tatsächlichen Behauptungen nach § 18 StFG 1954 kommt, zum Ausdruck zu bringen sein, dass, abgesehen vom Nds. Justizminister, nur der soeben umgrenzte Teil von Behörden und Beamten der Nds. Justiz als betroffen in Frage kommt.
Damit erübrigt sich eine Erörterung der vom Angeklagten zu dieser Frage erhobenen Aufklärungsrüge. Es sei jedoch noch darauf hingewiesen, dass auch Anklage und Eröffnungsbeschluss (I 60, 107) davon ausgehen, die Vorwürfe des Angeklagten seien gegen den Nds. Minister der Justiz, gegen die im Ermittlungsverfahren [REDACTED] tätig gewordenen Justizbehörden, nämlich die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in Oldenburg und Hannover sowie bei den Oberlandesgerichten Oldenburg und Celle, und gegen die mit dem genannten Ermittlungsverfahren befasst gewesenen Beamten gerichtet gewesen; der Fortsetzungsantrag des Nds. Justizministers nach § 18 StFG 1954 (I 157) greift seinerseits wiederum auf die Vorwürfe zurück „wie sie in der Anklage [...] und unter dem wesentlichen Ermittlungsergebnis dargestellt sind“.
D. Wahrheitsbeweis
1. Allgemeines
Bei den vom Landgericht festgestellten Behauptungen handelt es sich um Angriffe gegen eine Mehrheit von Behörden und Beamten, gestützt auf eine Mehrzahl von Einzelvorgängen, also um eine Sammelbeschuldigung. Um für eine solche den Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, ist es nicht nötig, dass alle zugrunde liegenden Einzelvorgänge als richtig erwiesen werden, wie es umgekehrt nicht erforderlich ist, dass alle Einzelvorgänge als nicht erweislich wahr festgestellt werden müssen, um die Sammelbehauptung als nicht erweislich wahr erscheinen zu lassen; vielmehr genügt es, dass die Behauptung als im Wesentlichen wahr oder nicht erweislich wahr festgestellt werden kann (vgl. RGSt 55, 129, 153; BGH (VI. ZS) JR 1953, 181).
Der tatsächliche Kern der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe ist die Behauptung, der Justizminister und die mit dem Verfahren [REDACTED] befassten nachgeordneten Behörden und Beamten hätten sich der Begünstigung im Amt zugunsten [REDACTED] schuldig gemacht. Wie das Landgericht bei Prüfung des Bescheids des Generalstaatsanwalts in Oldenburg vom 8. März 1951 (UA 28) richtig ausführt, kann ein „Entziehen“ im Sinne des § 346 StGB auch in dem Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen; auch ist eine endgültige Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs nicht erforderlich, es genügt, dass dieser für eine nicht unerhebliche Zeit unverwirklicht bleibt. Diese richtigen Gesichtspunkte hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die erste Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts in Oldenburg vom 16. Januar 1951 geeignet war, den äußeren Tatbestand des § 346 StGB zu erfüllen, möglicherweise nicht beachtet.
Zum inneren Tatbestand des § 346 StGB wird auf die Entscheidung BGH 1 StR 183/51 vom 23. Oktober 1951 (LM Nr. 2 zu § 346 StGB) verwiesen.
2. Im Einzelnen
a) „Vorläufige“ Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen [REDACTED] durch Staatsanwalt [REDACTED] vom 16. Januar 1951.
Gleichzeitig mit der „vorläufigen“ Einstellung verfügte der sachbearbeitende Staatsanwalt [REDACTED] ein Schreiben an den in Kanada beheimateten Mr. [REDACTED], auf den [REDACTED] sich für die Wahrheit seiner Behauptungen berufen hatte. Das Verfahren wurde also tatsächlich weitergeführt und nur aus innerdienstlichen Gründen (Restliste) „vorläufig“ eingestellt. Der Angeklagte erhielt Kenntnis von den Nachforschungen nach dem „derzeitigen Aufenthalt“ des Mr. [REDACTED] (es ist also klar auf den unbekannten Aufenthalt abgestellt); das Nichterwähnen der dem Staatsanwalt bekannten Heimatanschrift des Mr. [REDACTED] in dem Bescheid an den Angeklagten, auf das dieser immer wieder zurückkommt, durfte das Landgericht bei der Frage, ob die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 1951 unter § 346 StGB fällt, mit Recht als unerheblich ansehen.
Ob die vorläufige Einstellung gleichwohl geeignet war, den äußeren Tatbestand des § 346 StGB zu erfüllen, weil Veranlassung bestanden hatte, neben der Suche nach dem Zeugen [REDACTED] noch Ermittlungen in anderer Richtung anzustellen (wie es später geschah), bedarf erneuter Prüfung; dies ist oben (C II 1) bereits angedeutet.
Staatsanwalt [REDACTED] hat als Zeuge unter Eid ausgesagt, er habe nie daran gedacht, den früheren Beschuldigten [REDACTED] zu begünstigen. Diese Bekundung war dem Zeugenbeweis zugänglich, da es sich um einen tatsächlichen inneren Vorgang in der Person des Zeugen und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um ein von ihm abzugebendes Urteil handelte. Es kann auch nicht gesagt werden, das Landgericht habe dem Zeugen auf keinen Fall Glauben schenken dürfen, es habe ihm zu Unrecht die Möglichkeit verschafft, „sich frei zu schwören“, wie es in der Revisionsbegründung heißt; für eine solche Beurteilung bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keine Grundlage.
b) Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Oldenburg vom 8. März 1951 (Sachbearbeiter Oberstaatsanwalt [REDACTED], Unterzeichner der damalige Generalstaatsanwalt Dr. [REDACTED]).
Das Landgericht berücksichtigt, dass Oberstaatsanwalt [REDACTED] und Generalstaatsanwalt [REDACTED] die von der Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 193 StGB geforderte Informationspflicht nicht bekannt gewesen sei und beide als Zeugen unter Eid eine Begünstigungsabsicht in Abrede gestellt hätten, dass ferner in dem Bescheid an den Angeklagten auf die vom Oberstaatsanwalt bereits eingeleiteten weiteren Ermittlungen hingewiesen worden sei, und verneint danach den Vorsatz einer Begünstigung. Die Unkenntnis der Rechtsprechung zu § 193 StGB bei den genannten Beamten mag dem Beschwerdeführer auffallen, doch ist die Würdigung des Landgerichts aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Zu a) und b):
Die Bescheide vom 16. Januar und 8. März 1951 wurden unter dem 2. August 1951 durch den Nds. Justizminister Dr. [REDACTED] aufgehoben, das Verfahren der Staatsanwaltschaft in Hannover übertragen und letztere angewiesen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Hiervon wurde der Angeklagte in Kenntnis gesetzt. Wenn er auch den innerdienstlichen Erlass des Nds. Justizministers an den Generalstaatsanwalt in Oldenburg vom selben Tage (UA 10 f) nicht kannte, so ersah er doch aus dem an ihn gerichteten Bescheid und den nun folgenden Ermittlungen, dass das Justizministerium bestrebt war, eine unparteiische und unvoreingenommene Durchführung des Verfahrens gegen [REDACTED] zu sichern. Das ist auch für die noch zu erörternde Frage, wie weit er des Glaubens sein konnte, der Beschuldigte [REDACTED] werde von den Nds. Justizbehörden begünstigt, von Bedeutung.
c) Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts [REDACTED] vom 26. Juni 1952 (Sachbearbeiter Staatsanwalt Dr. [REDACTED], Unterzeichner Oberstaatsanwalt [REDACTED]).
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nach eidlicher Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt Dr. [REDACTED] den Vorwurf der Begünstigung gegen diesen nicht mehr aufrechterhalten (vgl. II 399, auch S. 28 der Rev.-Begr.). Die Fassung des Einstellungsbescheids: „Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte [REDACTED] besonders leichtfertig gehandelt hatte“, sieht das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen [REDACTED] als sprachliche Ungeschicklichkeit an. Die Revision bemängelt (§ 244 Abs. 2 StPO), dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob nicht der die Verfügung unterzeichnende Oberstaatsanwalt [REDACTED] oder der sie gegenzeichnende Abteilungsleiter diese Ungeschicklichkeit des Staatsanwalts [REDACTED] hätten bemerken müssen, und weist auf seine Eingabe Bl. II S. 399 f vom 19. Januar 1957 (während des Laufs der Hauptverhandlung) hin, in der er diese Frage bereits aufgegriffen und hilfsweise die Vernehmung des Oberstaatsanwalts [REDACTED] und des Abteilungsleiters als Zeugen beantragt hatte. Diesen schriftlich angekündigten Antrag hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung allerdings nicht gestellt (III 426 R, 427 R). Ob das Gericht sich angesichts der von ihm festgestellten und vom Angeklagten nicht bestrittenen lauteren Absichten des sachbearbeitenden Staatsanwalts Dr. [REDACTED] mit dessen Aussage begnügen durfte oder ob es auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht von sich aus mindestens den die Verfügung unterzeichnenden Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Zeugen hätte vernehmen müssen, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls wird es sich empfehlen, zur neuen Hauptverhandlung alle diejenigen Beamten als Zeugen zu laden, die auf das Zustandekommen der Verfügung vom 26. Juni 1952 Einfluss genommen haben, da für die Beurteilung die Willensrichtung jedes einzelnen von ihnen von Bedeutung ist.
Wesentlich ist, und zwar auch wieder für das Bild, das der Angeklagte sich von der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden machen musste, dass auf die Beschwerde des Angeklagten der Generalstaatsanwalt in Celle (Dr. [REDACTED]) durch Bescheid vom 26. August 1952 die Einstellungsverfügung vom 26. Juni 1952 aufhob und die Wiederaufnahme der Ermittlungen anordnete. Auch hier blieb zwar die innerdienstliche Anweisung des Generalstaatsanwalts an den Oberstaatsanwalt vom selben Tage dem Angeklagten naturgemäß unbekannt. Er ersah aber aus dem an ihn ergangenen Bescheid, dass auch der Generalstaatsanwalt bestrebt war, ihm zu seinem Recht zu verhelfen.
d) Verfügung des [REDACTED] in Hannover vom 18. Oktober 1952 (Dr. [REDACTED]).
e) Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts [REDACTED] in Celle vom 13. November 1952.
Das angefochtene Urteil stellt es angesichts der oben hervorgehobenen Eingriffe des Justizministers und des Generalstaatsanwalts in das Ermittlungsverfahren [REDACTED] in erster Linie auf die zu d) und e) genannten Bescheide ab, durch die der Angeklagte auf den Weg der Privatklage verwiesen wurde, weil er die Angabe der Londoner Bank, über die er den Mr. [REDACTED] erreicht hatte, von der Bekanntgabe der dem Mr. [REDACTED] durch die Staatsanwaltschaft vorzulegenden Fragen abhängig gemacht hatte.
Dem Landgericht ist zwar darin beizutreten, dass die Haltung des Angeklagten in der Frage der Bekanntgabe der Anschrift der Londoner Bank auf eine Weigerung hinauslief, und dass diese Weigerung nicht berechtigt war. Das gilt insbesondere, nachdem der Angeklagte durch den Bescheid vom 18. Oktober 1952 darauf hingewiesen war, dass sein Verhalten als Weigerung verstanden werde; auch daraufhin hat er die Anschrift der Bank nicht bekanntgegeben, sodass jedenfalls der Generalstaatsanwalt in seinem Bescheid vom 13. November 1952 von einer klaren Weigerung ausgehen durfte. Die Angriffe, die die Revisionsbegründung (S. 7 ff Nr. 3) insoweit führt, sind unberechtigt. Die Erklärung, die der Angeklagte für sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, er habe befürchtet, der damalige Beschuldigte [REDACTED] werde seine Beziehungen nach London ausnutzen, um den in London wohnenden Zeugen [REDACTED] zu besuchen, und er (Dr. [REDACTED]) habe deswegen die Anschrift der Londoner Bank nicht angeben wollen, ist für die Sachlage, wie sie sich damals für die Staatsanwaltschaft darbot, unerheblich, da diese Befürchtung wie der Angeklagte wusste – der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war.
Das Landgericht brauchte es auch nicht unbedingt zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Weigerung des Angeklagten zum Anlass nahm, das zumindest auch in seinen Interesse laufende Amtsverfahren gegen [REDACTED] einzustellen und den Angeklagten auf den Weg der Privatklage zu verweisen. Damit musste – für sich allein betrachtet – die Staatsanwaltschaft das ihr nach § 376 StPO zustehende Recht, die Erhebung der öffentlichen Klage mangels öffentlichen Interesses abzulehnen, nicht missbraucht haben. Es kann der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 376 StPO zu berücksichtigen, dass der Verletzte aus ihr unzulänglich erscheinenden Gründen eine ihm mögliche Mitwirkung an der Förderung des Verfahrens ablehnt. Auch hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht (S. 1 f Nr. 1, 2 der Rev.-Begr.); denn eine solche Haltung des Verletzten kann Rückschlüsse auf den Grad des ihm angetanen Unrechts gestatten.
Das Landgericht hat mit Recht aber noch geprüft, ob der Sachbearbeiter Dr. [REDACTED] und der Unterzeichner der Verfügung Oberstaatsanwalt [REDACTED] den Vorsatz gehabt habe, den Beschuldigten [REDACTED] unter dem Vorwand der Verneinung des öffentlichen Interesses der Strafverfolgung zu entziehen; es hat dies auf Grund der Aussage des Zeugen [REDACTED] verneint.
Die Besprechung, die vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 1952 am selben Tage im Nds. Justizministerium unter Teilnahme von Staatssekretär Dr. [REDACTED], Generalstaatsanwalt Dr. [REDACTED], Oberstaatsanwalt [REDACTED] und Staatsanwalt Dr. [REDACTED] stattgefunden hat (vgl. UA 19), hat das Landgericht zu keiner anderen Überzeugung geführt; ausschlaggebend seien allein die für Staatsanwalt [REDACTED], Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei Abfassung der Einstellungsverfügung maßgebenden Gesichtspunkte, nicht die Meinung des Staatssekretärs in der vorangegangenen Besprechung; eine Weisung an Staatsanwalt [REDACTED] habe nicht vorgelegen (UA 29).
Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang eine weitere Aufklärungsrüge. Er behauptet, der wahre Grund für die Besprechung vom 18. Oktober 1952 im Nds. Justizministerium und die Einstellungsverfügung vom selben Tage sei die beabsichtigte Ernennung des Beschuldigten [REDACTED] zum Landgerichtspräsidenten in Hannover gewesen. Deshalb hätte der Vorgang im Justizministerium vom Landgericht näher geprüft werden müssen, und zwar durch Vernehmung der weiteren Teilnehmer an dieser Besprechung als Zeugen. Die Rüge führt in Verbindung mit den insoweit festzustellenden sachlichen Mängeln des Urteils zu seiner Aufhebung.
Zwar hatte der Angeklagte, wie er in seiner Revisionsbegründung (S. 6) selbst ausführt, es abgelehnt, einen Beweisantrag auf Vernehmung der übrigen Teilnehmer an der Besprechung vom 18. Oktober 1952 zu stellen, mit der unzureichenden Begründung, er habe den (in der Hauptverhandlung zweimal verlesenen) Aktenvermerk des Generalstaatsanwalts [REDACTED] über diese Besprechung nicht genau genug gekannt. Auch hatte das Landgericht in der Person des Zeugen [REDACTED], dessen Glaubwürdigkeit der Angeklagte wie erwähnt selbst nicht mehr in Zweifel zieht, einen der vier Teilnehmer an der Besprechung eingehend vernommen. Schließlich deuteten die Verfügungen vom 18. Oktober 1952 und 13. November 1952 sowie der Aktenvermerk vom 18. Oktober 1952, den das Gericht mindestens nach § 251 Abs. 3 StPO verwerten konnte, nicht auf unsachliche Beweggrund hin.
Andererseits ließ eine Reihe von Gesichtspunkten eine weitere Beweisaufnahme erforderlich erscheinen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Der Zeuge [REDACTED] hatte nach seiner im Urteil (UA 29 f) wiedergegebenen Aussage einen Anklageentwurf fertiggestellt: „Dann, aber“, so heißt es im Urteil, „habe sich die Sachlage geändert“ durch die Weigerung des Angeklagten, die Anschrift der Londoner Bank anzugeben; diese Änderung der Sachlage allein sei der Grund für die Einstellung des Verfahrens gewesen. Eben diese Gründe habe er (Dr. [REDACTED]) bei der Besprechung im Justizministerium zum Ausdruck gebracht; der Staatssekretär habe auf Grund seines Vorschlags keine Bedenken gegen eine Einstellung mangels öffentlichen Interesses gehabt.
Nach dieser Aussage bleibt unklar, wann der Zeuge [REDACTED] den Entschluss, das Verfahren einzustellen, gefasst und vorgetragen hat. Da die Weigerung des Angeklagten, die Anschrift der Londoner Bank mitzuteilen, mehr als zwei Wochen vor der Besprechung vom 18. Oktober 1952 bekannt wurde, müsste der Anklageentwurf folgerichtig schon vor Bekanntwerden der Weigerung des Angeklagten gefertigt und der Entschluss, das Verfahren einzustellen, schon vor der Besprechung vom 18. Oktober 1952 gefasst worden sein. Es bleibt aber die Möglichkeit, und dafür spricht der Aktenvermerk des Generalstaatsanwalts, dass Dr. [REDACTED] den Anklageentwurf (nicht jedoch auch den Entwurf einer Einstellungsverfügung) zu der Besprechung mitgebracht hat. Dann würde es aber nahe liegen, dass er sich erst in der Besprechung vom 18. Oktober 1952 entschlossen hat, die Einstellung des Verfahrens vorzuschlagen. Eine solche Sachlage hätte es erfordert, den Gang der Besprechung genauer nachzugehen und festzustellen, ob Dr. [REDACTED] die Einstellung des Verfahrens erst dann vorgeschlagen hat, als sie von anderer Seite angeregt oder erwogen wurde. Das Urteil bringt selbst (UA 30) ein Bedenken, wenn es betreffs des Zeugen Dr. [REDACTED] feststellt:
„Die bei Beginn der Besprechung von Staatssekretär Dr. [REDACTED] gestellte Frage, warum von Anfang an das öffentliche Interesse bejaht worden sei, hat er ebenso wenig als Beeinflussung oder Weisung aufgefasst.“
Ein weiteres Bedenken ergibt sich aus dem Vergleich der Aussage Dr. [REDACTED] mit dem Aktenvermerk Dr. [REDACTED], nach welchem „die hannoverschen Herren“ (also Staatsanwalt [REDACTED] und Oberstaatsanwalt [REDACTED]) vortrugen, „dass sie ... einen Anklageentwurf vorlegen würden mit der Anfrage, ob er in dieser Form gebilligt werde“, worauf Dr. [REDACTED] Einstellung des Verfahrens wegen ungenügender Mitwirkung des Angeklagten anregte und Oberstaatsanwalt erklärte, dass ihm derselbe Gedanke gekommen sei. Bei solcher Sachlage hätte die gerichtliche Aufklärungspflicht es erfordert, den Gang der Besprechung vom 18. Oktober 1952 im Einzelnen zu untersuchen und nicht nur den Zeugen [REDACTED], sondern auch die übrigen, ihm dienstlich sämtlich vorgesetzten Besprechungsteilnehmer als Zeugen zu hören. Die Vernehmung des Generalstaatsanwalts Dr. [REDACTED] im Übrigen schon deshalb nicht zu umgehen, weil er die Verfügung vom 13. November 1952 unterzeichnet hatte, die letztlich die Eingabe des Angeklagten vom 15. November 1952 auslöste und über deren Zustandekommen die Strafkammer überhaupt keinen Beweis erhoben hat.
Nach alledem kann auch die Ansicht des Landgerichts (UA 29) nicht geteilt werden, es sei unerheblich, von welchen Absichten etwa der Staatssekretär bei der Besprechung im Ministerium ausgegangen ist. Es genügte ferner nicht festzustellen, „eine Weisung an den Zeugen [REDACTED] hat nicht vorgelegen“ (UA 29), da es nicht einer ausdrücklichen Weisung bedurfte, um auf die ergehende Entscheidung in der Ermittlungssache Einfluss zu nehmen.
Das angefochtene Urteil musste schon aus diesen Gründen aufgehoben werden.
f) Nicht erörtert hat das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte auch dem Nds. Justizminister selbst zu Unrecht den Vorwurf der Begünstigung im Amt gemacht hat. Die Angriffe des Beschwerdeführers scheinen sich darauf zu stützen, dass der Justizminister es unterlassen habe, auf die Eingabe des Angeklagten vom 22. April 1950 (UA 5 ff) ein Strafverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten [REDACTED] einleiten zu lassen, und dass er an den Nds. Ministerpräsidenten berichtet habe (vgl. die Eingabe vom 15. November 1952 unter Nr. 2, UA 22), die von dem Beschwerdeführer gegen ihn (den Justizminister) und die Justizbehörden erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Begründung.
Das Landgericht wird diese bisher unterbliebene Prüfung nachzuholen haben. Zur Rechtslage wird hingewiesen auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 167, 170 = LM Nr. 4 zu § 346 StGB m. Anm. Fränkel und BGH 5 StR 124/52 vom 29. Mai 1952 LM Nr. 3 zu § 346 StGB.
E. § 193 StGB
Das Landgericht hat dem Angeklagten und zwar sowohl als Verletztem wie als Staatsbürger den Schutz des § 193 StGB versagt, weil er leichtfertig gehandelt habe und weil die Ehrverletzung insofern nicht das angemessene Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks gewesen sei, als er das erforderliche Maß überschritten habe (UA 35). Die Frage, ob sich das „Vorhandensein“, also die Absicht der Beleidigung aus der Form der Eingabe vom 15. November 1952 (in Verbindung mit der Eingabe vom 4. August 1952) ergibt, ist unerörtert geblieben.
Die rechtlichen Betrachtungen, die die Strafkammer (UA 35) ihrer Entscheidung insoweit vorausschickt, sind nicht zu beanstanden. Zu der dort angeführten Rechtsprechung wird zusätzlich noch verwiesen auf RGSt 65, 333 (Grundsatz der Güterabwägung) und 74, 257 (Leichtfertigkeit bei Vorwurf der Rechtsbeugung), ferner auf BGH NJW 1952, 194 Nr. 21, BGH 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954, BGH 1 StR 584/52 vom 31. März 1953 bei Dallinger MDR 1953, 401.
Dagegen erweckt die Anwendung der vom Landgericht dargelegten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall Bedenken. Es fehlt an einer klaren Darstellung, worin der Tatrichter einerseits die Leichtfertigkeit, andererseits die Maßlosigkeit im Verhalten des Angeklagten sieht. Die Begründung zu beiden Gesichtspunkten (UA 35, 37) geht ineinander über. Sie enthält aber auch Bestandteile, die nicht gebilligt werden können.
Zunächst scheint das Landgericht (vgl. UA 37) einen maßgebenden Versagungsgrund darin zu finden, dass der Angeklagte „die gesamte Niedersächsische Justiz ohne jede Ausnahme und ohne Beschränkung auf die mit dem Verfahren gegen [REDACTED] befassten Beamten angegriffen“ und „jedem in der Justiz Beschäftigten zuchthauswürdige Verbrechen“ nachgesagt sowie „dem Bundesland Niedersachsen den Status eines Rechtsstaats“ abgesprochen habe. Wie bereits ausgeführt (oben C II), bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte habe mit seinen tatsächlichen Angriffen die ganze Nds. Justiz treffen wollen. Geht man davon aus, dass er (außer dem Justizminister) nur den oben umgrenzten Kreis von Behörden und Beamten angreifen wollte, so würde es erneuter tatrichterlicher Würdigung bedürfen, ob dieser Angriff maßlos war und welche Bedeutung dem über den Tatsachenangriff hinausgehenden Werturteil zukommt.
Der Hinweis des Landgerichts (UA 36), dass mit den Vorgängen der Nds. Landtag und sein Rechtsausschuss befasst gewesen seien, und dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens [REDACTED] Veranlassung bestanden hätte, diesen beiden Stellen mitzuteilen, dass das Verfahren nicht mehr schwebe und nunmehr um Nachprüfung gebeten werde, lässt den Zweifel aufkommen, ob damit die Eingabe des Angeklagten vom 15. November 1952 deshalb als ungeeignetes Mittel angesehen werden sollte, weil sie an den Ministerpräsidenten gerichtet war. Das wäre abwegig. Nach Sachlage kann der vom Angeklagten eingeschlagene Weg nicht beanstandet werden; nur Schwere und Form der Angriffe geben zu Bedenken Anlass.
Nicht zu billigen sind die Ausführungen der Strafkammer (UA 36):
„Es hätte auch einem Verletzten freigestanden, bei der zuständigen Behörde oder bei dem Justizministerium eine Strafanzeige gegen die seiner Meinung nach der Begünstigung schuldigen Beamten und Sachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens gegen [REDACTED] zu erstatten.“
Und weiter (UA 37):
„Alle diese ihm möglichen Mittel und Wege waren nach der Sachlage erfolgreich gewesen.“
Da die Vorwürfe des Angeklagten sich gerade gegen die Stellen richteten, bei denen er nach Meinung des Landgerichts hätte Anzeige erstatten müssen, gehen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils fehl.
Der Senat hat Bedenken getragen, selbst zu entscheiden, ob dem Angeklagten Leichtfertigkeit in der aufgestellten Tatsachenbehauptung, Maßlosigkeit in der Schwere seiner Vorwürfe oder beleidigende Absicht angesichts der Form seiner Äußerungen vorzuwerfen sind mit dem Ergebnis, dass ihm der Schutz des § 193 StGB zu versagen ist. Die Entscheidung hierüber obliegt, wie im angefochtenen Urteil richtig gesagt wird, der tatrichterlichen Würdigung. Das Urteil ist deshalb auch mit Rücksicht auf die Unklarheiten zu § 193 StGB aufgehoben worden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zur Frage der Leichtfertigkeit einerseits zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte sich, bevor er den Entschluss zur Absendung der Eingaben vom 4. August und 15. November 1952 fasste, durch eine Reihe von Vorkommnissen im Laufe des Ermittlungsverfahrens [REDACTED] eigentümlich berührt fühlen durfte, und dass er die Gründe, die später von den zuständigen Beamten als Zeugen in der Hauptverhandlung angegeben worden sind, nicht immer ohne weiteres erkennen konnte; dabei wird zu beachten sein, dass ihm die dem Einstellungsbescheid vom 18. Oktober 1952 vorangehende Besprechung im Justizministerium damals noch nicht bekannt war. Auf der anderen Seite wird ins Gewicht fallen, dass, worauf auch das Landgericht mit Recht hinweist, der Justizminister (durch Erlass vom 2. August 1951) und der Generalstaatsanwalt in Celle (durch Verfügung vom 26. August 1952) zugunsten des Angeklagten und für ihn erkennbar in das Ermittlungsverfahren [REDACTED] eingegriffen hatten, dass er sich durch seine Weigerung, die Anschrift der Londoner Bank anzugeben, möglicherweise selbst ins Unrecht gesetzt, und dass er die Warnung des Generalstaatsanwalts in Celle am Schluss des Bescheides vom 26. August 1952 nicht beachtet hat (den schriftlichen Bescheid vom 13. November 1952 mit der gleichen Schlussformel hat er wohl erst nach Absendung seiner Eingabe vom 15. November 1952 erhalten).
F. Art. 17 GG
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 2, 225, 229 ist davon auszugehen, dass auch ein Gesuch nach Art. 17 GG den Anforderungen entsprechen muss, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also keinen beleidigenden oder herausfordernden Inhalt haben darf. Sollte die vom Beschwerdeführer (Rev.-Begr. S. 15) angeführte Bemerkung im Erläuterungsbuch von Mangoldt-Klein (2. Aufl. zu Art. 17 GG Anm. III 3) zu der genannten Entscheidung dahin aufzufassen sein, dass es dem „Petenten“ im Rahmen seiner „Petition“ freistehe, Behauptungen aufzustellen, die unter § 186 StGB fallen, solange er nur nicht § 185 oder § 187 StGB verletzt, so wäre dem in dieser Allgemeinheit nicht beizutreten. Zu weiteren Rechtsausführungen sieht sich der Senat im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht veranlasst (vgl. auch Bonner Kommentar 1950 zu Art. 17 GG Anm. II 2 c).
G. Tatsachen- oder Verbotsirrtum
Das Landgericht stellt (UA 34) als Einlassung des Angeklagten fest, er habe gutgläubig den Vorwurf einer Verletzung des § 346 StGB erhoben. Mit Schreiben vom 15. November 1952 habe er die zuständigen Stellen aus ihrer „Lethargie“ herausreißen wollen, nachdem seine 14 Eingaben an den Landtagsausschuss und den Ministerpräsidenten nur zu „ausweichenden und neben der Sache liegenden Antworten“ geführt hätten. Er habe deshalb auch massive Vorwürfe erhoben und „den Hahn etwas weiter aufdrehen müssen“, da es „im Guten nicht gelang“. An späterer Stelle (UA 37) heißt es im Rahmen der Erörterungen über einen etwaigen rechtlich beachtlichen Irrtum des Angeklagten:
„Er kann sich nicht darauf berufen, er habe geglaubt, die beiden Briefe seien das geeignete Mittel gewesen, um seine Ehre wieder herzustellen, und um das Verfahren gegen [REDACTED] nachzuprüfen; er habe sich insoweit in einem beachtlichen, den Vorsatz ausschließenden Irrtum befunden. Der Beschuldigte hat nicht etwa über Tatsachen geirrt, sondern über Art, Umfang und Grenzen des von ihm in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen.“
Dem Beschuldigten sei
„die Überschreitung der gebotenen Grenzen, die Schwere der Vorwürfe und die Vielzahl der angegriffenen Personen und Behörden klar“
gewesen.
Diese knappen und nicht eindeutigen Feststellungen des Landgerichts lassen nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, in welcher Richtung der Angeklagte einen Tatsachenirrtum oder einen entschuldbaren Verbotsirrtum für sich in Anspruch nimmt. Die erstgenannte Urteilsstelle (UA 34) spricht dafür, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, in seiner Äußerung weiterzugehen, als den Tatsachen entsprach, dass er sich aber hierzu berechtigt glaubte. Genauere Einzelheiten fehlen jedoch, und es ist dem Revisionsgericht daher nicht möglich, schon jetzt zur Frage des Tatsachen- oder entschuldbaren Verbotsirrtums Stellung zu nehmen.
Sicherlich genügt der gute Glaube an die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen, den der Angeklagte für sich in Anspruch nimmt, für sich allein nicht, um einen entschuldbaren Verbotsirrtum zu begründen. § 186 StGB erfordert nicht das Wissen um die Unwahrheit (oder Nichterweislichkeit) der behaupteten Tatsache (vgl. RGSt 65, 422, 425; 69, 80, 81; BGH 4 StR 352/53 vom 27. August 1953). Ein Ausnahmefall, wie er in RGSt 73, 67 entschieden ist, liegt hier nicht vor. Grundsätzlich geht es nicht an, den § 186 StGB auf dem Wege über den (entschuldbaren) Verbotsirrtum nach § 193 StGB mit der Begründung auszuschalten, der Beleidiger sei (entschuldbar) gutgläubig und allein schon deshalb in einem zu beachtenden Rechtsirrtum befangen gewesen. Das würde zu einer Aushöhlung des § 186 StGB führen, welche den durch diese Gesetzesvorschrift beabsichtigten Ehrenschutz in weitem Umfang hinfällig macht.
Ferner dürfte ein Irrtum über die Berechtigung des gewählten Mittels insoweit auszuschließen sein, als nach dem bisher festgestellten Sachverhalt der vom Angeklagten eingeschlagene Weg (Eingabe an den Nds. Ministerpräsidenten) schon äußerlich betrachtet nicht unangemessen war.
Der Senat beschränkt sich angesichts der bestehenden Unklarheit darüber, worin der Angeklagte geirrt haben und wie er seinen Irrtum rechtfertigen wollte, auf die gegebenen Hinweise. In Ergänzung der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung wird noch auf RGSt 25, 355; 54, 222; 59, 414; RG JW 1937, 1160 Nr. 21; BGHSt 3, 248, 255; 4, 105; 4, 347, 352; 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954 verwiesen.
H.
Das angefochtene Urteil muss nach alledem mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Der Senat hält es für angezeigt, das Verfahren gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Landgericht in Frankfurt am Main, dem jetzigen Wohnsitz des Angeklagten, zu verweisen.
| Martin | Dr. Peetz | Dr. Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |
Zitiert (6)
- BGH · 1 StR 183/51 · 14.11.1950Begünstigung im Amt: Kenntnis mit bedingtem Vorsatz, Handlung mit bestimmtem Vorsatz erforderlich
- BGH · 5 StR 124/52 · 29.05.1952BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit für „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 584/52 · 31.03.1953Üble Nachrede/Beleidigung im Presse-Streit: „Verfälscher“ als Tatsachenbehauptung; Notwehr verneint
- BGH · 4 StR 352/53 · 27.08.1953Revision: Aufhebung wegen unklarer innerer Tatseite bei falscher Anschuldigung
- BGH · 5 StR 441/53 · 05.02.1954BGH: Befangenheitsprüfung bei beauftragtem Richter; Beleidigung durch Pressekonferenz
- BGH · 2 StR 70/51 · 27.04.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen übler Nachrede bestätigt