Revisionsurteil: Verfahrenshindernis (ne bis in idem) bei übler Nachrede durch ein Schreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 100/59
- Datum
- 21.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren ist einzustellen, wenn einer erneuten Verurteilung wegen derselben prozessualen Tat das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache und Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstehen.
Für die Identität der Tat im Sinne von § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG kommt es auf den einheitlichen Lebensvorgang an; mehrere ehrverletzende Äußerungen gegenüber unterschiedlichen Verletzten können Teil derselben Tat sein, wenn sie durch denselben Absendeakt eines Schreibens verwirklicht werden.
Ein Verfahrenshindernis ist vom Revisionsgericht auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen.
Leichtfertig im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB handelt, wer bei gewissenhafter, möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Grundlagen seiner Beschuldigung unzuverlässig oder ungenügend sind; hartnäckiges Festhalten an einer Beschuldigung kann Leichtfertigkeit oder Vorsatz begründen.
Leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen fallen regelmäßig nicht unter den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB; die Verbreitung an nicht interessenfördernde Dritte kann gegen § 193 StGB sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 25. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mineralogen Dr. Rudolf ███ aus ███████, geboren ██████████ in ███, wegen falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Wertin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hibner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. September 1958 im Falle B II 1c zum Nachteil Dr. [REDACTED], der █████████████ übler Nachrede durch das Schreiben vom 3. Februar 1957 an ███████████████ mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe (mit Ausnahme der Anordnung der Veröffentlichungsbefugnis) wird mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit leichtfertiger falscher Anschuldigung, und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur im Falle B II 1c der Urteilsgründe Erfolg, in dem der Verurteilung das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache und das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegenstehen.
A Verfahrenshindernis
Das Schreiben des Angeklagten vom 3. Februar 1957 an Kultusminister [REDACTED] (S. 14 UA) war schon Gegenstand des beim Landgericht Mannheim anhängigen Strafverfahrens 1 Ks 3/57. Seinetwegen wurde der Beschwerdeführer durch Urteil der Strafkammer vom 4. Juni 1958 wegen übler Nachrede zum Nachteil von Beamten des Regierungspräsidiums Freiburg/ Breisgau verurteilt. Der erkennende Senat hat diese Verurteilung im Schuldspruch bestätigt und nur den Strafeusspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (1 StR 540/58 vom 9. Dezember 1958). Damit stehen einer nochmaligen Verurteilung des Angeklagten wegen einer mit dem genannten Schreiben begangenen Straftat das Verfahrenshindernis der (teilweise) rechtskräftig entschiedenen Sache und das Verbot des Art. 103 Abs. 3 GG entgegen.
Zwar befaßt sich das jetzt angefochtene Urteil des Landgerichts mit der Äußerung vom 3. Februar 1957 nur insoweit, als sich der Angeklagte dadurch der üblen Nachrede zum Nachteil des Landgerichtspräsidenten Ma[REDACTED], des Landgerichtsdirektors [REDACTED] und der Amtsgerichtsräte Dr. ████ und Dr. ██ schuldig gemacht hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO und des Art. 103 Abs. 3 GG und sogar eine und dieselbe Handlung im sachlichrechtlichen Sinne des § 73 StGB in Frage steht; denn der Angeklagte hat die üblen Nachreden zum Nachteil sowohl von Beamten des Regierungspräsidiums Freiburg/Breisgau als auch der genannten Richter durch den einen Akt der Absendung der Äußerung vom 3. Februar 1957 begangen. Er hat dieses Schreiben zwar außerdem vervielfältigen lassen und einem im einzelnen nicht mehr feststellbaren Personenkreis zugeleitet (S. 16 UA). Das tateinheitliche Zusammentreffen der teils im Verfahren 1 Ks 3/57, teils jetzt abgeurteilten übler Nachreden wird jedoch hierdurch nicht berührt, weil das Landgericht – ohne Rechtsirrtum – der Versendung der Vervielfältigungsstücke keinen selbständigen, einer gesonderten Betrachtung zugänglichen Unrechtsgehalt beigemessen hat.
Die Verurteilung wegen übler Nachrede im Falle B II 1c der Urteilsgründe kann daher nicht bestehenbleiben. Die Revision hat den aufgezeigten Mangel allerdings nicht gerügt; indes hat ihn das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten.
Mit dem Schuldspruch sind auch die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, weil das Verfahrenshindernis schon bei Erlaß des jetzt angefochtenen Urteils am 25. September 1958 bestand, wenn auch damals noch nicht in der Form der rechtskräftig entschiedenen, sondern der anderweit rechtshängigen Sache (das Urteil des Senats, das die Rechtskraft des Schuldspruchs vom 4. Juni 1958 bewirkte, ist erst am 9. Dezember 1958 ergangen). Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist das Verfahren im Umfange der Aufhebung einzustellen.
B Die weitergehende Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Psychiaters einer deutschen Universität als Obergutachter hat das Landgericht mit zulässiger Begründung abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO).
Es hat, nachdem dieser Antrag gestellt war, die psychiatrische Sachkunde des als Sachverständigen vernommenen Obermedizinalrats Dr. Hofmann besonders geprüft und rechtsbedenkenfrei bejaht. Die Ansicht der Strafkammer, daß einem Psychiater einer deutschen Universität keine weitergehenden Forschungsmittel zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Verfügung stünden, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 8, 76; BGH 1 StR 36/56 vom 6. März 1956, 2 StR 415/57 vom 30. Juli 1956, 1 StR 225/57 und 1 StR 26/56 vom 22. Oktober 1957; vgl. auch BGH 1 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955, abgedr. bei Dallinger in DR 1956, 398, zu § 244 Abs. 4 StPO). Das vor der Revision für die gegenteilige Ansicht angeführte Urteil BGHSt 10, 116 betrifft einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Das Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Hofmann kann vom Revisionsgericht nur insoweit nachgeprüft werden, als sein Inhalt im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist. Es enthält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder Widersprüche noch sonstige Mängel.
Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen die Pflicht zur Wahrheitsermittlung verstoßen, ist gleichfalls unbegründet. Daß Obermedizinalrat Dr. Hofmann erst am zweiten Verhandlungstag nach der Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache beigezogen wurde, verstieß nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO, weil der Sachverständige an den folgenden Verhandlungstagen und an den sitzungsfreien Tagen vom 18. bis 23. September 1958 noch ausreichend Gelegenheit hatte, den Angeklagten zu beobachten und kennen zu lernen.
Was die in der Verhandlung vor dem Senat besonders erörterte Rüge angeht, das Landgericht hätte den Beschwerdeführer schon vor der Hauptverhandclung durch einen Sachverständigen auf seine Zurechnungsfähigkeit begutachten und gegebenenfalls nach § 81 StPO untersuchen lassen müssen, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verteidigung weder jemals im Verfahren 1 Ks 3/57 des Landgerichts Mannheim, in dem der Angeklagte wegen gleichliegender Vergehen verurteilt worden ist, noch im gegenwärtigen Verfahren vor der Hauptverhandlung solches beantragt oder angeregt hat, obwohl der Beschwerdeführer denselben Verteidiger hatte und dieser andere Beweisanträge zur Vorbereitung der Hauptverhandlung stellte.
2.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe unter Verletzung der §§ 136, 238, 243 StPO dem Angeklagten zu Beginn seiner Vernehmung die „Vorlage“ einer „grundsätzlichen schriftlichen Erklärung“ verwehrt und ihn dadurch so „geschockt“, daß er den „mißglückten Versuch“ der mündlichen Abgabe der Erklärung gemacht und deshalb keinen „überzeugenden Eindruck“ bei Gericht hervorgerufen habe. Es kann auf sich beruhen, ob der Verteidiger, wie er dem erkennenden Senat vortrug, in Wirklichkeit rügen wollte, dem Angeklagten sei nicht nur die Überreichung der schriftlichen Erklärung ohne mündliche Erläuterung, sondern auch das Verlesen der Schrift verweigert worden. Denn nach dem eigenen Vortrag der Revision – wie auch nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft – hatte der Angeklagte auf jeden Fall Gelegenheit, den Inhalt der schriftlichen Erklärung mündlich vorzutragen. Er hat das auch getan, und die Erklärung hat an einer Stelle des Urteils (S. 63 UA) sogar wörtlichen Niederschlag gefunden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Revisionsbegründungsschrift im Wortlaut wiedergegebene Erklärung das strafbare Verhalten des Angeklagten in anderem Lichte erscheinen lassen sollte, als das Landgericht es gesehen und dem Urteil zugrunde gelegt hat.
3.) Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, der Angeklagte sei durch die Verhandlungsführung des Vorsitzenden unter Verletzung der §§ 238, 243 StPO daran gehindert worden, sich nach der Vernehmung des Zeugen Dr. Thieme bei diesem zu entschuldigen und „dadurch möglicherweise dem Gericht eine andere Überzeugung zu verschaffen“.
II. Sachbeschwerde
In den Fällen B II 1a, b, d, e und g der Urteilsgründe werden der Schuldspruch und der Strafausspruch durch die Feststellungen getragen. Die von der Revision erhobenen Einzelrügen sind unbegründet.
1.) Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Landgericht vor, es habe den Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit (§ 164 Abs. 5 StGB) verkannt. Nach der Rechtsprechung (u. a. auch dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 74, 257) handelt leichtfertig, wer einen anderen einer strafbaren Handlung bezeichnet, obwohl er bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen für seine Behauptung unzuverlässig und ungenügend sind (vgl. auch BGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951, 1 StR 575/55 vom 20. März 1955, 1 StR 66/56 vom 10. April 1956 /S. 227/). Selbst bei zunächst entschuldbaren Irrtum kann hartnäckiges Festhalten an einer erhobenen Beschuldigung die Leichtfertigkeit oder gar den Vorsatz im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB begründen (RG 2a0 S. 260; RGSt 71, 174, 175). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum in den Fällen der falschen Anschuldigung (B II a, d, e und f der Urteilsgründe) und der üblen Nachrede (B II 1 a, b, e, und g) in letzteren, soweit die Unwahrheit der aufgestellten Behauptungen in Frage steht, leichtfertiges Handeln des Angeklagten angenommen. Für die meisten der gegen Landgerichtspräsident [REDACTED], Landgerichtsdirektor [REDACTED], die Amtsgerichtsräte Dr. ████ und Dr. ██ ██████████ erhobenen Beschuldigungen gilt dies nach der zutreffenden Ansicht der Strafkammer schon deshalb, weil die auf die Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen die genannten Personen eingeleiteten Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft mit eingehender Begründung eingestellt und die gegen die Einstellungsbescheide vom Angeklagten erhobenen Beschwerden zurückgewiesen worden waren (vgl. dazu RGSt 71, 174, 175; 74, 257, 260; BGH 1 StR 575/55 vom 20. März 1955). Entsprechendes gilt angesichts des Bescheids des badisch-württembergischen Kultusministeriums vom 23. April 1956 (S. 33 UA) für die gegen die Professoren Dr. █████████, Dr. ████ und Dr. █████████████████ erhobenen Verdächtigungen. Der Einwand der Revision, daß die Bescheide der Staatsanwaltschaft „keine rechtskräftigen Urteile unabhängiger Gerichte“ seien, liegt neben der Sache. Auch solche Verfügungen waren – wie auch der angeführte Bescheid des Kultusministeriums – geeignet, dem Beschwerdeführer die Zweifelhaftigkeit seiner Beschuldigungen vor Augen zu führen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision vertretene Meinung, die Vollstreckung der in der einstweiligen Verfügung vom 2. April 1955 gegen den Angeklagten angedrohten Haftstrafe habe das Rechtsgefühl jedes billig denkenden Bürgers verletzt, geht fehl. Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, war diese Maßnahme verfahrensrechtlich zulässig und gegenüber dem grob eigenmächtig gegen die Mieterin seines Schwiegervaters vorgehenden Angeklagten sachlich gerechtfertigt.
Auch die übrigen Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Beschuldigungen des Angeklagten für leichtfertig erhoben erachtet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zweifel könnten nur im Falle B II 1 insoweit bestehen, als der Beschwerdeführer den Vorwurf des Meineids gegen Landgerichtspräsident [REDACTED] und den darauf aufbauenden Vorwurf (zumindest) der Amtspflichtverletzung gegen Amtsgerichtsrat Dr. ███████████ gestützt hat, daß [REDACTED] bei seiner Zeugenaussage vom 28. Januar 1956 den Inhalt der am 6. oder 7. April 1955 mit dem Vater des Angeklagten, Professor Dr. [REDACTED], geführten zwei Telefongespräche unrichtig wiedergegeben habe. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, der Angeklagte sei über die in Frage stehenden Teile der Ferngespräche von seinem Vater (objektiv) falsch unterrichtet worden. Gleichwohl hat es auch insoweit leichtfertiges Handeln des Beschwerdeführers angenommen, weil er dem Zeugen █████ „ohne insoweit auch nur annähernd ausreichende Anhaltspunkte vorgeworfen hat, seine ‚unwahre‘ Aussage vorsätzlich, nämlich in genauer Kenntnis dessen, was er am Telefon erklärt habe, gemacht zu haben“. Das Landgericht will damit ersichtlich sagen, daß der Angeklagte auf Grund des falschen Berichts seines Vaters über den Inhalt der Telefongespräche zwar ohne Leichtfertigkeit der Meinung sein konnte, die abweichende Darstellung [REDACTED] bei seiner Zeugenvernehmung sei objektiv unrichtig, nicht aber auch, daß [REDACTED] bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt und die Aussage vorsätzlich falsch beschworen habe. Dieser Gedankengang ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Strafkammer – im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 30 UA) zutreffend dargelegt hat, spricht schon an sich ein hoher Grad von Unwahrscheinlichkeit dagegen, daß ein amtierender Landgerichtspräsident in Gesprächen mit einem Außenstehenden behauptet, ein „rechtskräftiges Räumungsurteil“ habe bisher nicht vollstreckt werden können, weil die Vollstreckungsschuldnerin vom Regierungspräsidium gedeckt werde, weil also von einer Verwaltungsbehörde ein unzulässiger Einfluß auf das gerichtliche Verfahren genommen werde. Das konnte und mußte sich bei einiger Überlegung auch der Beschwerdeführer als geistig hochstehender Mensch sagen. Zum anderen war der Vorwurf des Meineids gegen einen Landgerichtspräsidenten eine so schwerwiegende, ja ungeheuerliche Beschuldigung, daß sich dem Angeklagten erhebliche Zweifel zumindest in der Richtung aufdrängen mußten, ob der Zeuge [REDACTED] seine (vermeintlich) falsche Darstellung der Ferngespräche wirklich bewußt, nicht nur unbewußt infolge eines Erinnerungsmangels oder sonstigen Irrtums gegeben hat.
Für die Beurteilung des Vorwurfs der Leichtfertigkeit in allen Fällen ist schließlich auch von Bedeutung, daß der Angeklagte die Schreiben, in denen er die falschen Anschuldigungen aussprach, nicht nur an die als Empfänger gedachten Dienststellen gesandt,
sondern jeweils abschriftlich einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gebracht hat und daß er sich mit dem Rundschreiben vom Juli 1957 an eine breite Öffentlichkeit gewandt hat (vgl. BGH NJW 1952, 194 Nr. 21; 3 StR 66/56 vom 10. April 1956 /S. 23 oben/).
2.) Auch die Begründung, mit der das Landgericht dem Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) versagt hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß leichtfertig aufgestellte falsche Behauptungen in der Regel nicht unter den Schutz des § 193 StGB fallen, ist feststehende Rechtsprechung (u. a. RGSt 63, 92 und 202, 204; 66, 1, 2; 74, 257, 261; BGH 1 StR 66/56 vom 10. April 1956 /S. 237; 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958 /S. 197; vgl. auch das schon erwähnte, im Verfahren 1 Ks 3/57 des Landgerichts Mannheim gegen den Angeklagten ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1958 1 StR 540/58). Auch bei der Prüfung, ob der Angeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, durfte das Landgericht in Erwägung ziehen, daß der Beschwerdeführer seine Eingaben von dem in 600 bis 700 Stücken verschickten Rundschreiben vom Juli 1957 völlig abgesehen – abschriftlich Personen und Stellen zugänglich gemacht hat, die das von ihm verfolgte Interesse in keiner Weise fördern konnten (vgl. BGHSt 9, 13, 153; BGH NJW 1952, 194 Nr. 21).
3.) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob sich der Angeklagte in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe, weil er bei Tatbegehung alles Erforderliche getan habe, um sich mit seinem Verhalten nicht außerhalb der Rechtsordnung zu stellen. Mit der Feststellung leichtfertigen, d. h. grob fahrlässigen Handelns hat das Landgericht die aufgeworfene Frage – bereits im Rahmen der Tatbestandsprüfung verneint und – damit seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß sich der Beschwerdeführer infolge mangelnder Anspannung seines Gewissens nicht „so verhalten hat, wie jeder andere sich seines Rechts bewußte Mensch verhalten hätte, wenn er in der gleichen Sachlage gewesen wäre“. Überdies läßt sich den Feststellungen der Strafkammer sogar entnehmen, daß der Angeklagte die rechtliche Unerlaubtheit seines Vorgehens erkannt hat.
4.) Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch den Handlungsbegriff nicht verkannt, wenn es die zwei Briefe des Angeklagten vom 2. September 1956 und 27. September 1956 an die Staatsanwaltschaft in Freiburg und die drei Briefe vom 3. Februar 1957, 24. Februar 1957 und 9. Mai 1957 an das badisch-württembergische Kultusministerium nicht je zu einer Handlungseinheit zusammengefaßt hat. Fortsetzungszusammenhang zwischen den dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handalungen hat der Tatrichter mit rechtsbedenkenfreier Begründung verneint. Der Umstand, daß die vorstehend genannten Briefe teilweise an denselben Empfänger gerichtet waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Annahme einer sog. natürlichen Handlungseinheit – falls die Revision dies im Auge haben sollte – verbietet sich schon wegen des zeitlichen Abstands der einzelnen Handlungen. Dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 51, 305 (308) läßt sich nichts anderes entnehmen. Dort ist in Übereinstimmung mit der auch heute noch herrschenden Lehre gesagt, daß mehrere Einzelhandlungen dann zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt werden können, wenn sie „nicht nur gleichzeitig, sondern auch .... in Betätigung eines einheitlichen Willensentschlusses“ vorgenommen wurden. Davon kann hier keine Rede sein. Ebensowenig bestand zwischen den ersten und dem zweiten oder dritten der genannten Schreiben des Angeklagten ein Zusammenhang dergestalt, daß die folgenden Briefe nur als Fortsetzungen der bereits durch die Absendung der ersten Briefe vollendeten Vergehen erscheinen könnten (RG a. a. O.).
5.) Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind offensichtlich unbegründet.
6.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des angefochtenen Urteils im übrigen läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Infolge der Einstellung des Verfahrens im Falle B II 1c ist jedoch die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesantstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Die in den Fällen B II 1a, b, d, e und g der Urteilsgründe erkannten Einzelstrafen können bestehenbleiben, weil ihre Höhe durch die fehlerhafte Verurteilung im Falle B II 1c ersichtlich nicht beeinflußt ist. Auch der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis wird durch die Einstellung nicht berührt, weil sämtliche durch das Schreiben des Angeklagten vom 3. Februar 1957 betroffenen Richter in anderen Fällen verletzt sind und die Veröffentlichungsbefugnis auf den „nach den §§ 165, 200 StGB zulässigen Umfang“ beschränkt ist.
Das Landgericht ist nicht gehindert, die vorstehende Sache mit dem bei ihm noch im Strafausspruch anhängigen Verfahren 1 Ks 3/57 zu verbinden und gemäß § 74 StGB aus allen Einzelstrafen eine Gesantstrafe zu bilden. Die Rechtskraft des Schuldspruchs im Verfahren 1 Ks 3/57 steht im Rahmen des § 358 Abs. 2 StPO einer Berücksichtigung des von dem Angeklagten durch das Schreiben vom 3. Februar 1957 gegenüber den dort genannten Richtern begangenen Unrechts bei der Festsetzung der neuen Einzelstrafe wie auch der Bildung der Gesamtstrafe nicht entgegen.
| Martin | Geier | Hibner | |||
| Mantel | Dr. Willms |
Zitiert (10)
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- BGH · 1 StR 36/56 · 06.03.1956BGH: Fehlende Einzelstrafen im Urteil führen zur Aufhebung der Gesamtstrafe
- BGH · 3 StR 66/56 · 26.04.1956Revision: Freispruch wegen WaffG, Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt
- BGH · 1 StR 277/57 · 25.02.1958Üble Nachrede bei Petition: Aufklärungspflicht und § 193 StGB – Urteil aufgehoben
- BGH · 1 StR 287/51 · 03.07.1951Revision: Unzulässige Nichtvereidigung eines Zeugen bei wesentlicher Beweisbedeutung (§ 61 Nr. 3 StPO)
- BGH · 1 StR 540/58 · 04.06.1958Üble Nachrede: § 193 StGB und Leichtfertigkeit bei Verdachtsäußerungen
- BGH · 1 StR 66/56 · 10.04.1956Revision: Aufhebung wegen § 265 StPO und lückenhafter Prüfung von § 164 Abs. 5, § 193 StGB
- BGH · 1 StR 575/55 · 20.03.1956Revision: Anforderungen an „Leichtfertigkeit“ (§ 164 Abs. 5 StGB) und Tbc-Beihilfe-Betrug
- BGH · 2 StR 415/57 · 18.01.1957Revision des Nebenklägers: Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln
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