Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen WaffG, Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 66/56
Datum
26.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoß aus nächster Nähe auf einen Streitgenossen; eine Dritte wurde verletzt. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und fahrlässiger Körperverletzung (insbesondere bedingter Tötungsvorsatz, kein Notwehrrecht) und rechnete Untersuchungshaft an. Die Verurteilung nach dem Waffengesetz wurde hingegen aufgehoben, da keine Gewerbsmäßigkeit vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gezielten Schüssen auf lebensgefährliche Körperregionen aus nächster Nähe kann bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) bejaht werden.

2

Ein Täter kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass er mit Angriffswillen und nicht verteidigungsbedingt gehandelt hat.

3

Die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Munition unterliegt der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes nur bei Gewerbsmäßigkeit; fehlt der Erwerbszweck, entfällt die Strafbarkeit nach § 26 Abs. 1 WaffG.

4

Die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Waffe und des Wissens des Täters hierüber kann sich aus Sachverständigengutachten und aus der konkreten Verletzungsfolge beim Verletzten ergeben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Gießen, 5. Dezember 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Uhrmacher Otto K. aus ██ (Hessen), geboren ████████ 1897 in ██ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, ████████████████ ████ als Vertreter ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 5. Dezember 1955 aufgehoben, soweit er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Der Angeklagte ist also wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die seit dem 6. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird ihm ebenfalls angerechnet.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen; insoweit hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte gab aus einem Gasrevolver, den er mit fünf von ihm umgearbeiteten und dabei mit einer stärkeren Pulverladung versehenen Flobertpatronen geladen hatte, drei Schüsse auf seinen Hausgenossen ███ ab, mit dem er seit längerer Zeit im Streit lebte. Er hatte dabei aus einer Entfernung von 1 m auf Gesicht und Brust des Angegriffenen gezielt. Er traf ihn aber nicht, weil sich dessen Schwiegermutter schützend vor ihn gestellt hatte. Diese wurde von einer der abgeschossenen Kugeln derart in ihren linken Unterarm getroffen, daß ein 6 bis 8 cm langer Schußkanal entstand. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen eines unter mildernden Umständen begangenen Totschlagversuches (§§ 212, 213, 43 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) und wegen Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Damit bringt sie nur die Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz und die Gesamtstrafe zu Fall.

1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er aus einer Entfernung von 1 m gezielte Schüsse auf ███ abgab. Den Vorsatz des Angeklagten hat das Schwurgericht vor allem daraus gefolgert, daß der mit ███ in erbitterter Feindschaft lebende Angeklagte vor und nach der Tat zum Ausdruck brachte, er werde seinen Gegner umbringen. Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe ███ nur verletzen wollen, geht an diesen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mit der vom Angeklagten benutzten Waffe hätte trotz der Umarbeitung der Flobertmunition niemand getötet werden können. Auch dieser Einwand scheitert an den Feststellungen des Urteils, die das Gegenteil besagen. Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß mit dieser Waffe und ihrer Munition beim Schießen aus naher Entfernung ein Mensch getötet werden könne, stützt sich nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen, sondern auch darauf, welche Verletzung der Angeklagte bei der Schwiegermutter seines Gegners herbeiführte. Der lange Schußkanal kennzeichnet die Durchschlagskraft der Waffe. Daß der waffenkundige Angeklagte diese Wirkung richtig beurteilte, hat das Schwurgericht ebenfalls einwandfrei festgestellt.

b) Ohne Rechtsfehler ist das Schwurgericht weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Beschwerdeführer nicht auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe berufen kann. Nach den Feststellungen des Tatrichters ging er vor Abgabe der Schüsse mit geballten Fäusten auf ███ los, als dieser einen Augenblick in seine Wohnung zurückgegangen war. Als ███ ihn abzuwehren suchte, zog der Angeklagte den Revolver und gab die Schüsse aus nächster Entfernung ab. Er handelte somit nicht mit Verteidigungs-, sondern mit Angriffswillen, wie aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils klar hervorgeht. Schon aus diesem Grunde kann er sich nicht auf Notwehr berufen. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Ihre Einwände können deshalb nicht berticksichtigt werden.

Selbst dann, wenn man dem Angeklagten zugute hält, daß er nach der übertriebenen Schilderung seiner Ehefrau annahm, daß diese 15 Minuten vorher von ███ belästigt oder sogar beleidigt worden war, ging er nicht von einem Sachverhalt aus, bei dessen Vorliegen er zur Notwehr berechtigt gewesen wäre. Ein solcher, den Vorsatz ausschließender Irrtum lag nicht vor, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist. In ihnen heißt es, daß der Angeklagte nicht im Zweifel darüber war, daß der von seiner Frau behauptete Angriff 15 Minuten vorher „tatsächlich beendet“ war (vgl. BGHSt 3, 101; 3, 217). In den Gründen des Schwurgerichtsurteils wird ferner gesagt, daß der Angeklagte als ehemaliger Kriminal- und Gendarmeriebeamter und langjähriger Soldat auch über die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts Bescheid wußte, er sich demnach auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen kann.

c) Nach alledem ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Totschlags gerechtfertigt. Das Schwurgericht hat die Strafe der Vorschrift des § 213 StGB entnommen, weil es dem durch seine Ehefrau aufgehetzten Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat. Auch diese rechtliche Würdigung ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, die der Beschwerdeführer auch nicht im einzelnen angegriffen hat. Die Verurteilung wegen dieses Vergehens ist zulässig. Zwar fehlt ein Strafantrag des Verletzten, die Strafverfolgungsbehörde hat aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, wie aus dem Antrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hervorgeht (§ 232 StGB).

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen des Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl. I, 265) nicht bestehen bleiben. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt, oder besitzt oder einführt, soweit dies nach den Bestimmungen des Waffengesetzes verboten ist. In welcher Weise hierdurch der Tatbestand der Strafvorschrift eingeschränkt wird, ergibt sich aus den Vorschriften über die Erlaubnispflicht, die in den Abschnitten II bis IV des Gesetzes enthalten sind.

a) Die von dem Angeklagten bearbeitete Munition, die für die Verwendung in einer Flobertpistole bestimmt war, fällt unter die Vorschriften des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 WaffG). Daran ändert es nichts, daß sie aus einem Gasrevolver verschossen werden sollte, der nach § 20 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938 (RGBl. I, 270) ohne Waffenerwerbsschein erworben und nach § 22 Nr. 3 der gleichen Verordnung ohne Waffenschein geführt werden darf.

b) Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes ist die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffenmunition nur dann erlaubnispflichtig, wenn diese Tätigkeiten gewerbsmäßig erfolgen sollen. Einer Erlaubnis bedarf demnach nur, wer diese Handlungen selbständig und nachhaltig zu Erwerbszwecken vornehmen will. Entsprechendes wird durch die Vorschriften der §§ 7 ff. WaffG für den gewerbsmäßig betriebenen Handel mit Munition angeordnet. Weitergehende Beschränkungen finden sich nur in § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes für bestimmte hier nicht in Betracht kommende Arten von Munition. Daraus folgt, daß in anderen Fällen die Herstellung oder Bearbeitung von Munition nicht der Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Handlungen, die ohne Erlaubnis vorgenommen werden, dürfen, sind aber nicht strafbar, wie § 26 Abs. 1 WaffG ausdrücklich bestimmt.

Da der Angeklagte die Flobertmunition nicht zu Erwerbszwecken bearbeitete, entfällt demnach die Verurteilung wegen des Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. In diesem Punkte muß der Angeklagte daher auf Kosten der Staatskasse freigesprochen werden. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die im Urteil angeordnete Einziehung der Schußwaffe und der vom Angeklagten umgearbeiteten Munition kann dagegen bestehen bleiben, weil das Schwurgericht diese Nebenstrafe nach § 40 StGB verhängen konnte. Auch die noch vorhandene Munition war zur Begehung des Verbrechens bestimmt.

JustizdienstKönigerMaaß
GlanzmannBuschDr. Wiefels
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