Revision: Anforderungen an „Leichtfertigkeit“ (§ 164 Abs. 5 StGB) und Tbc-Beihilfe-Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 575/55
- Datum
- 20.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Leichtfertigkeit“ i.S.d. § 164 Abs. 5 StGB entspricht grober Fahrlässigkeit und liegt regelmäßig nur vor, wenn der Anzeigende bei gebotener und zumutbarer Nachprüfung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Verdächtigung hätte erkennen müssen.
Ist eine Verdächtigung nicht von vornherein völlig unbegründet, kann die Zumutbarkeit einer Nachprüfung nicht ohne Weiteres daraus hergeleitet werden, der Anzeigende müsse den (möglicherweise selbst tatbeteiligten) Belastungszeugen „einfach“ befragen.
Die Frage, welche Nachprüfungsmaßnahmen dem Anzeigenden zumutbar und erfolgversprechend sind, darf nicht in ein faktisches Privat-Ermittlungsverfahren verlagert werden, das typischerweise der Staatsanwaltschaft obliegt.
Tragen die Feststellungen zu § 164 Abs. 5 StGB nicht, weil wesentliche Umstände zur Erkundigungs- und Erkenntnismöglichkeit des Anzeigenden offenbleiben, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Bei Betrug durch Leistungserschleichung kann ein offenkundiger, den tatrichterlichen Berechnungen widersprechender Betragsschreibfehler im Rechtsmittelverfahren berichtigt werden, ohne die tragenden Schuldspruchfeststellungen insgesamt in Frage zu stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden ███████████, 10. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bilanzbuchhalter Friedhold ███ aus ████, geboren am ██ 1907 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Friedhold █ wird das Urteil des Landgerichts Weiden ███████████ vom 10. Oktober 1955 aufgehoben, soweit er verurteilt ist a) wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung, mit den Feststellungen hierzu, b) wegen fortgesetzten Betrugs, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB) und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine mitangeklagte Ehefrau ist teils freigesprochen, teils ist das Verfahren gegen sie auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO).
Diese sind offensichtlich unbegründet. Das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass es seine alleinige Schuld war, wenn sein Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung noch keine Information von ihm erhalten hatte. Seiner Schwerhörigkeit ist durch das Gericht gebührend Rechnung getragen worden; insoweit fehlt es außerdem schon an einem Gerichtsbeschluss im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO, durch den der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt worden wäre.
Die in der handschriftlichen Eingabe des Angeklagten vom 11. März 1956 vorgetragenen weiteren Verfahrensrügen sind weder innerhalb der Frist noch in der Form des § 345 StPO geltend gemacht und daher unzulässig.
II. Sachrüge
a) Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung:
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt, insbesondere unter Heranziehung der Gründe, aus denen der Beschwerdeführer von der Anklage des Prozessbetrugs freigesprochen worden ist (UA 25 f), seine Verurteilung nach § 164 Abs. 5 StGB nicht.
In dem Räumungsrechtsstreit, den der Angeklagte gegen seinen Mitmieter Dr. ███████ mit der Behauptung angestrengt hatte, Dr. ██ habe ihm die Untervermietung seiner zwei Praxisräume als Wohnräume versprochen, wurde die damalige Hausangestellte Edith ███████, jetzt verehelichte ██████, als Zeugin vernommen; sie bekundete uneidlich, nichts von dem zu wissen, was zwischen dem Angeklagten und Dr. ████ verhandelt worden sei. Mit Schreiben vom 24./26. Juni 1951 an die Staatsanwaltschaft Weiden erstattete der Angeklagte gegen Dr. ██████ Anzeige wegen Verleitung der Zeugin zur falschen Aussage. Es habe sich herausgestellt, dass Dr. ███ ██ der Zeugin vor dem Vernehmungstermin Weisungen gegeben habe, wie sie aussagen solle. Edith █████ habe die Verleitung durch Dr. ██████ den Eheleuten Gmehling und ihrem Verlobten gegenüber zugegeben. Die Eheleute ████████ hatten den Sachverhalt ihrem Rechtsanwalt Dr. Golin ███████ mitgeteilt, dem Edith ██████ ebenfalls erklärt habe, von Dr. ███████ unterrichtet worden zu sein, was sie bei ihrer Vernehmung vor Gericht sagen solle. Einzelheiten, aus denen sich ergibt, in welchen Punkten die Zeugin von Dr. ███████ zur falschen Aussage verleitet worden sein sollte, stellt das Landgericht nicht fest. Das auf die Anzeige des Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Angeklagte legte Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, das Verfahren auf die Zeugin ██████ wegen falscher uneidlicher Aussage auszudehnen. Die Zeugin sei durch ihn, den Angeklagten, davon unterrichtet worden, dass er am 1. April 1950 in die beiden Räume des Dr. ███ übersiedeln sollte. Im Übrigen fehlen auch hier Einzelheiten, aus denen die angebliche Unrichtigkeit der Aussage der Edith ██████ sich ergeben soll. Die erneut aufgenommenen Ermittlungen wurden wiederum eingestellt, die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten durch Bescheid des Generalstaatsanwalts zurückgewiesen.
Das Landgericht stellt fest, die Zeugenaussage der Edith ███ habe der Wahrheit entsprochen. Auch von einer „Verleitung“ der Zeugin zum Meineid oder zur uneidlichen falschen Aussage durch Dr. ██ könne keine Rede sein. Zwar hätten die Eheleute ██████ mit ihrem Dienstmädchen vor dessen Vernehmung im Rechtsstreit über die Vorgänge gesprochen; es sei aber nicht angestiftet worden, etwas Falsches zu sagen. Der Angeklagte habe keinen Nachweis dafür gehabt, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt habe. Er hätte durch eine einfache Rückfrage bei der Zeugin ███ feststellen können, dass seine Vermutungen unbegründet waren. Diese Erkundigungen anzustellen war ihm bei seiner Intelligenz zumutbar. Er durfte sich nicht auf die angeblichen Äußerungen dritter Personen verlassen. Die Anzeige des Gegners erfolgte grob fahrlässig.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Ausgangspunkt des Landgerichts richtig, dass der Begriff „leichtfertig“ im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB etwa mit „grob fahrlässig“ gleichzusetzen ist (RG JW 1936, 388 Nr. 20; RGSt 71, 34, 37; BGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951; 2 StR 345/51 vom 9. August 1951; 5 StR 253/53 vom 15. Dezember 1953). Nach der letztgenannten Entscheidung ist als leichtfertig – sofern die ausgesprochene Verdächtigung nicht von vornherein völlig unbegründet war – ein Verhalten im allgemeinen nur dann anzusehen, wenn der Handelnde bei einiger Überlegung oder bei der nach Lage der Sache gebotenen und ihm auch zumutbaren Nachprüfung hätte erkennen müssen, dass gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden. Dass die Anzeige von vornherein völlig unbegründet war, lässt sich schon angesichts des Gesprächs zwischen den Eheleuten ███████ und ihrem Dienstmädchen vor dessen Vernehmung als Zeugin nicht sagen. Wenn das Landgericht meint, der Angeklagte hätte sich vor der Anzeige gegen Dr. ███████ an Edith ███████ wenden müssen und „durch eine einfache Rückfrage“ bei ihr die Unbegründetheit seiner Vermutungen festgestellt, so kann dies ebenfalls nicht anerkannt werden. Denn Edith ██████ hätte – was das Landgericht offenbar übersehen hat – im Falle, dass sie von den Eheleuten ███████ zu einer falschen Aussage verleitet worden war, nunmehr sich selbst dem Angeklagten gegenüber einer falschen Aussage besichtigen müssen. Der Angeklagte konnte also nicht erwarten, dass er durch eine Befragung der Edith ███████ den wahren Sachverhalt erfahren würde. Eine solche Rückfrage würde den Rahmen zumutbarer und erfolgversprechender Erkundigungen überschreiten und auf ein Ermittlungsverfahren hinauslaufen, zu dem nicht der Angeklagte, sondern die von ihm angegangene Staatsanwaltschaft berufen und in der Lage war (vgl. RGSt 71, 34, 37; 71, 174, 175; 74, 257; BGH a. a. O. und 3 StR 33/53 vom 9. Juli 1953). Der Angeklagte hat auch später – von seinem Standpunkt folgerichtig – die Edith ██████ im Zusammenhang mit seiner Beschwerde wider die Einstellung des Verfahrens gegen Dr. ██████ in seine Strafanzeige einbezogen. Damit entfällt der einzige Gesichtspunkt, aus dem das Landgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten herleiten zu können glaubt. Es sei aber noch darauf hingewiesen, dass die Rechtsansicht des Landgerichts auch in einem gewissen Widerspruch steht zu den Feststellungen, die im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten von der Anklage wegen Prozessbetrugs zum Äußeren und inneren Sachverhalt getroffen worden sind (UA 25 f). Danach hat Dr. █████ selbst zugegeben, mit dem Angeklagten über eine Vermietung gesprochen zu haben; bei dem Angeklagten hatte sich die Überzeugung gebildet, er könne tatsächlich mit den beiden Räumen rechnen; er ist nach seiner Persönlichkeit imstande, sich selbst Dinge einzureden, und ist von deren Richtigkeit dann überzeugt. Mit diesen Betrachtungen hätte das Landgericht sich auch in dem vorliegenden Anklagepunkt der leichtfertigen falschen Anschuldigung auseinandersetzen müssen.
Der Sachverhalt lässt die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte, auch unter Berücksichtigung der soeben angeführten Gesichtspunkte, sich doch eines Vergehens nach § 164 Abs. 5 StGB schuldig gemacht hat. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, inwieweit er bei den von ihm angegebenen unbeteiligten Personen, insbesondere den Eheleuten ███████ und dem Rechtsanwalt Dr. Golin, ihm mögliche und zumutbare Erkundigungen angestellt und was er dabei erfahren hat; auch könnte er durch hartnäckiges, schuldhaftes Festhalten an seinen Behauptungen trotz Belehrung seitens zuständiger Stelle (RGSt 71, 174, 175; 74, 257, 260) sich nach § 164 Abs. 5 StGB strafbar gemacht haben. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, den Fall selbst abschließend zu beurteilen; vielmehr muss die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
Wegen des Umfangs einer etwa erneut auszusprechenden Veröffentlichungsbefugnis wird auf BGHSt 3, 373, 379 f. Bezug genommen.
b) Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs beim Empfang von Tbc-Beihilfe durch Nichtanzeige weiterer Einnahmen.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte seinen Arbeitsverdienst bei seinem Vermieter EC (120 DM für Schreibmaschinenarbeiten) und bei der Firma WC (rund 2500 DM brutto zuzüglich einer Abfindung von rund 900 DM netto für Tätigkeit als Bilanzbuchhalter) sowie den Bezug von Kinderzuschlägen sowohl durch ihn (Tbc-Beihilfe) wie durch seine Frau (Arbeitslosenunterstützung) den zuständigen Dienststellen verschwiegen habe, in der Absicht, sich die Tbc-Beihilfe ungeschmälert zu verschaffen bzw. zu erhalten. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch zum äußeren und inneren Sachverhalt des fortgesetzten Betrugs. Lediglich im Falle II 4 (Kinderzuschläge, UA 16, 31) ist dem Landgericht ein Versehen unterlaufen, das einem Rechenfehler nahekommt und unbedenklich vom Revisionsgericht berichtigt werden kann: Die zuviel bezogenen Kinderzuschläge betragen, wie die vom Tatrichter angestellten Berechnungen ergeben, nicht 3 x 36 = 108.–, sondern 3 x 12 = 36.– DM. Mit dieser Maßgabe sind die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechtzuerhalten. Der Schuldspruch selbst muss mit Rücksicht auf die noch zu erörternde Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Wegfall kommen.
Im Strafausspruch hätte das Urteil ohnehin aufgehoben werden müssen; denn es ist nicht auszuschließen, dass die für den Betrug festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Gefangnis durch die aufgehobene Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und durch die, wenn auch nicht allzu erhebliche Verminderung des Schadens in dem soeben behandelten Falle II 4 zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
Das Landgericht wird ferner die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 im Falle des Unterstützungsbetrugs erneut zu prüfen und dabei zur geldlichen Lage des Angeklagten klare Feststellungen zu treffen haben. Seine Begründung (UA 37), der Angeklagte habe neben seiner Unterstützung „noch fast 1/2 Tausend DM Einkommen von der Firma WC“ bezogen, lässt unberücksichtigt, dass diese etwa 3500 DM zum Teil brutto berechnet sind und dass der Zeitraum, für den der Angeklagte sie erhalten hat (19. Februar 1951 bis 31. Mai 1952), sich nur teilweise mit der Zeit deckt, in der der Angeklagte die Tbc-Beihilfe bezog (1. Februar 1950 bis 30. November 1951). Auch wird von Bedeutung sein, wofür der Angeklagte die zuviel erhaltenen Unterstützungsbeträge verwendet hat; insoweit spielt das gegen den Angeklagten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth schwebende Betrugsverfahren in das hier zur Erörterung stehende hinein. Sollte der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 bejahen wollen, so wäre er durch das genannte weitere Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth an einer Entscheidung verhindert (vgl. BGHSt 4, 287). Der Senat hält es aus diesem Grunde für angebracht, die Sache an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen, welches die beiden Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden haben wird.
Im Falle der leichtfertigen falschen Anschuldigung hat das Landgericht die Anwendung des § 3 StFG 1954 nach seinen bisherigen Feststellungen ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Auch die Ausführungen der Revisionsbegründung vermögen hieran nichts zu ändern. Das Landgericht wird aber, falls es wieder zu einem Schuldspruch kommt, auch über diese Frage erneut zu entscheiden haben.
Im Übrigen wird wegen der Frage, inwieweit Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eintritt, wenn amnestiefähige Straftaten mit verschiedenen Straffreiheitsgrenzen in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zusammentreffen, auf die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 545/55 vom 17. Februar 1956 verwiesen.
| Mantel | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Hübner |