Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/56
- Datum
- 13.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a Abs.1 StGB) kann sich aus der Zahl, Gleichartigkeit und zeitlichen Dichte gleichgelagerter Vorstrafen sowie einem erkennbaren inneren Hang zum Begehen von Straftaten ergeben.
Bei besonderer Sachlage (insbesondere erheblicher Anzahl gleichartiger Taten) genügen zusammenfassende Gesamtfeststellungen zur Bejahung der Gewohnheitstäterschaft; eine detaillierte Darlegung für jede frühere Tat ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Ausländische Verurteilungen sind für die Anwendung des §79 StGB und damit für die Bildung der Gesamtstrafe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung ist nach dem Zeitpunkt der Strafverbüßung zu beurteilen, während die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu beurteilen ist.
Der Revisionssenat darf offenkundige Fehler im Urteilssatz berichtigen (z. B. Unterlassung einer Nebenverurteilung), sofern die festgesetzte Strafe dadurch nicht geändert wird (§558 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 21. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Kurt E. C.), ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1930 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass er im Falle 10 █████████ wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 22. November 1955 weiter erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zehn Verbrechen des Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision bleibt erfolglos.
1.) Die Verfahrensrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht zurückgenommen.
2.) Die Sachrüge ist unbegründet.
a) Mit Unrecht wendet sich der Angeklagte dagegen, dass das Landgericht ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Allerdings legt die Strafkammer nicht, wie es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche (u. a. NJW 1953, 673 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19), für jede der früheren und der jetzt abgeurteilten Straftaten einzeln dar, inwiefern sie nach den äußeren Umständen, unter denen sie begangen ist, und nach den Beweggründen des Angeklagten als Ausdruck eines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheint. Bei der besonderen Lage des Falles, vornehmlich der erheblichen Anzahl gleichartiger Straftaten, genügen aber die insgesamt getroffenen Feststellungen den Anforderungen der Rechtsprechung.
Der Angeklagte hat, nachdem er noch nicht 18 Jahre alt – mit Schwarzhändlern in Berührung gekommen war, Geld aus einer Bahnhofskasse entwendet. Er wurde deswegen aus dem Dienst der Bundesbahn entlassen und zunächst auch aus dem Elternhaus verstoßen. Alsbald beging er eine Reihe von Scheckbetrügereien, durch die er die Spar- und Darlehenskasse der Bundesbahn um 6.000 bis 7.000 DM schädigte. Auf Grund dessen wurde er erstmals, zu vier Monaten Jugendgefängnis, verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe (15. September 1949) im Elternhaus wieder aufgenommen und in eine Arbeitsstelle vermittelt, gab er beides schon nach kurzer Zeit auf und verübte nunmehr von Anfang 1950 bis Mitte 1954 zahlreiche Betrügereien im Inland und im Ausland. Er wurds deswegen fünfmal zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt, darunter dreimal zu solchen von einem Jahr. Die letzte (einjährige) Freiheitsstrafe wurde von einem schweizerischen Gericht gegen ihn ausgesprochen. In dem erwähnten Zeitraum, von Herbst 1950 bis September 1954, befand er sich insgesamt nur etwas über ein Jahr in Freiheit, meist nur einige Wochen oder Monate, längstens knapp ein halbes Jahr. Die übrige Zeit brachte er im Gefängnis zu. Auch seit dem 20. September 1954 befindet er sich wieder in Haft.
Die Straftaten des Angeklagten beruhen auf seiner Neigung zur Großmannssucht und Hochstapelei, wie schon bei seiner ersten Verurteilung und in späteren Urteilen wiederholt festgestellt wurde, und wie auch die jetzt abgeurteilten Taten größtenteils ergeben. In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um Darlehens- und Kreditschwindeleien. Er beging sie, gleichviel ob er in der Sicherheit eines bürgerlichen Daseins Fuß gefasst oder, eben erst aus der Haft entlassen, sie noch gar nicht wieder gewonnen hatte. Arbeitsstätte, Elternhaus und Ehe waren ihm kein Halt. Er setzte sie bedenkenlos aufs Spiel, seinem Hange nachgebend; er nutzte zu Betrügereien gerade solche Möglichkeiten aus, die sich ihm durch eine kaum erlangte Beschäftigung boten. Er betrog – wenigstens in den hier abzuurteilenden Fällen – Bessergestellte wie weniger Begüterte, Fremde gleichermaßen wie Bekannte, in je einem Fall auch einen Arbeitskameraden und einen Zimmergenossen.
Die Beträge, um die er seine Opfer schädigte, sind allerdings im Durchschnitt des Einzelfalles abgesehen von den Jugendverfehlungen im Jahre 1948 – nicht sehr hoch; in manchen Fällen sind sie gering oder berühren doch die Grenze des Geringwertigen. Die Frage lag daher nahe, ob der Angeklagte insoweit nicht aus einem eingewurzelten Hang, zu betrügen, sondern aus – sei es auch vielleicht verschuldeter – Not gehandelt hat. Das Landgericht hat die Frage indes nicht übersehen, sondern vielmehr daraus, dass der Angeklagte „regelmäßig eine an sich anderweitig behebbare Notlage kriminell zu lösen pflegte“, Schlüsse auf die Gefährlichkeit seiner Charakterschwäche gezogen. Freilich legt es nicht näher dar, in welchen Fällen er sich in einer Notlage befand und inwiefern er diese auf andere als auf strafbare Weise hätte überwinden können (vgl. dazu 5 StR 696/54 vom 15. Februar 1955). Auch hier rechtfertigt aber der Urteilszusammenhang die Ansicht der Strafkammer. In dem ersten der jetzt abzuurteilenden Fälle, in dem sich der Angeklagte von dem Gastwirt M. zunächst 5.– DM und an demselben Tage mit anderer Begründung nochmals 4.– DM betrügerisch verschaffte, sprechen dafür die wiederholte Ausnutzung derselben Gelegenheit an einem Tage und die Nähe des Tatorts beim Wohnort der Eltern des Angeklagten und dem seiner damaligen Ehefrau. Im Falle seines Zimmergenossen ██████ (9), den er um 350.– DM betrog, ergibt sich jene Folgerung daraus, dass er den Betrag aus Furcht vor der Entdeckung anderer Betrügereien zur Flucht benutzte; im Falle ███████ (10) aus der großsprecherischen Art, mit der er in einer Gaststätte den dort als Kellner beschäftigten ███ um 25.– DM schädigte unter dem Vorgeben, er sei der Sohn des bekannten ███ Tuchhändlers ███████. Als er das schließlich noch in Betracht kommende Darlehen von 50.– DM seinem Arbeitskameraden █████████ (Fall 8) ablistete, kann er sich deswegen nicht in einer auf redliche Weise nicht zu überwindenden Notlage befunden haben, weil er in Arbeit stand, allenfalls aber erst wenige Tage arbeitslos war und überdies kurz zuvor 50.– DM betrügerisch erlangt hatte (Fall 7).
Nach dem Gesamtbild, das die Urteilsfeststellungen gewinnen lassen, ist es somit ein Wesenszug des Angeklagten, dass er unabhängig von seiner jeweiligen wirtschaftlichen Lage, sogar unter Preisgabe gesicherter Daseinsbedingungen, seiner Neigung zu Angebertum und Hochstapelei nachgibt, weder durch sittliche Rücksichten gehemmt noch bisher durch staatliche Strafübel beeindruckt. Unter diesen besonderen Umständen ist es kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler, wenn das Landgericht, ohne das bis ins einzelne darzulegen, allgemein angenommen hat, der Angeklagte habe bei wirtschaftlicher Notlage vorgezogen, sich der Bedrängnis auf strafbare anstatt auf redliche Weise zu entledigen, weil er sich auch da von seiner Charakterschwäche habe treiben lassen. Somit ist auch die Verurteilung des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers und – bei der großen Anzahl der Betrugsfälle, ihrer zeitlichen Dichte, der raschen Rückfälligkeit und dem sich darin offenbarenden Hang des Angeklagten zum Betrügen – als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht zu beanstanden (§ 20a Abs. 1 StGB).
b) Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Revision, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht keine mildernden Umstände zugebilligt (vgl. § 264 Abs. 2 StGB mit § 20a Abs. 1 StGB).
c) Das übrige Revisionsvorbringen ist gleichfalls nicht stichhaltig. Von einem Verbrauch der Strafklage im Falle 2 kann inhalts der Akten Ls 375/53 des Schöffengerichts Ludwigsburg keine Rede sein. Der Annahme einer fortgesetzten Tat steht entgegen, dass der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt jedesmal mit neuem Tatvorsatz gehandelt hat. Der behauptete Widerspruch zwischen den Urteilsausführungen, mit denen das Landgericht einerseits die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers darlegt, und jenen, mit denen es andrerseits begründet, dass die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung noch nicht erfordere, besteht nicht; denn für die erste Frage kommt es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an, für die zweite auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung (BGHSt 1, 66, 94).
Was die schriftliche Revisionsbegründung für die Gesamtstrafbildung daraus herleiten will, dass der Angeklagte alle Taten vor seiner Verurteilung durch das schweizerische Gericht, in den Fällen K. (1) und ███ (2) auch vor der letzten inländischen Verurteilung durch das Schöffengericht Ludwigsburg (7. Juli 1953) begangen hat, ist mit § 79 StGB nicht vereinbar. Die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Ludwigsburg war am 17. Mai 1954 verbüßt, also vor der Verurteilung des Angeklagten in dem gegenwärtigen Verfahren. Eine ausländische Verurteilung kommt für § 79 StGB überhaupt nicht in Betracht (LM Nr. 1 zu § 335 StGB).
d) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind in dem landgerichtlichen Urteil auch sonst nicht erkennbar, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des § 264a StGB (siehe unter 2 a). Bei der Fassung des Urteilssatzes hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte im Falle ██ (10) zugleich wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB) verurteilt worden ist. Das Versehen kann der Senat berichtigen. § 558 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil die gegen den Angeklagten erkannte Strafe nicht geändert wird.
Nach Lage des Falles hält es der Senat für angezeigt, dem Angeklagten die weiter erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfange auf die Strafe anzurechnen.
| Dr. Härchner | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Hübner |