Treffer
BGH Urteil

BGH: Fehlende Einzelstrafen im Urteil führen zur Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 36/56
Datum
06.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen Meineids bzw. Anstiftung/Beihilfe zum Meineid. Die Revisionen zweier Angeklagter wurden verworfen; die Ablehnung von Beweisanträgen zur Zurechnungsfähigkeit wurde als rechtsfehlerfrei bestätigt und die Nichtanwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden gebilligt. Hinsichtlich eines Angeklagten hob der BGH den Strafausspruch zur Gesamtstrafe auf, weil das Urteil die verwirkten Einzelstrafen nicht mitteilte. Eine nachträgliche „Berichtigung“ der Urteilsgründe nach Zustellung wurde als unzulässige sachliche Ergänzung bewertet; zurückverwiesen wurde zur Nachholung der Einzelstrafen und Neubildung der Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nach § 105 Abs. 1 JGG setzt eine Gesamtwürdigung von Reifeentwicklung und Tat als Jugendverfehlung voraus; eine nur formelhafte Begründung kann im Einzelfall unschädlich sein, wenn besondere Umstände die Entscheidung tragen.

2

Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Obergutachtens zur Schuldfähigkeit ist revisionsrechtlich nur unter den in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO genannten Voraussetzungen angreifbar; eine Unterbringungsbeobachtung ist nicht schon für sich ein überlegenes Forschungsmittel gegenüber der Begutachtung durch einen sachkundigen Arzt.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn das Tatgericht bei der Schuldfähigkeitsprüfung von den entscheidungserheblichen Tatsachen ausgeht, die aus weiteren, schwer beizuziehenden Akten allenfalls bestätigt werden könnten.

4

Ein Strafurteil muss die für mehrere Taten verwirkten Einzelstrafen in den Urteilsgründen angeben; fehlt dies, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Einzelstrafen und Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

5

Eine nach Zustellung des Urteils vorgenommene „Berichtigung“, die über die Richtigstellung offensichtlicher Schreibversehen hinausgeht und den Urteilstenor bzw. die Gründe sachlich ergänzt, ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 25. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ tk, geboren den ███████████ ██████ ██ in █, █████ ██ wegen ██████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten Elisabeth W. und Philomena █ gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Oktober 1955 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagten Philomena █ wird die seit dem 26. Oktober 1955 erlittene ███████ ██████████████████, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten Johann █████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Oktober 1955, soweit es ihn betrifft, zur Festsetzung der Einzelstrafen und zur Bildung einer Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte Elisabeth █████████ ist wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu fünf Monaten Gefängnis, die Angeklagte Philomena ████ wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis und der Angeklagte Johann ██████ wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Meineid und wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem ist die Ehefrau des Angeklagten Johann ██████, Genoveva ██████, wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Meineid unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten Elisabeth ███████, Philomena █ und Johann ██ Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers Johann █████ führt zur Aufhebung der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe; die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten Elisabeth W.

Sie bemängelt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, dass das Landgericht den Meineid der Beschwerdeführerin nicht nach den für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG beurteilt hat (§ 105 JGG).

Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Tatrichter die Anwendung des Jugendstrafrechts erwogen, jedoch abgelehnt, weil nach seiner Ansicht die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten ergab, dass sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einer Jugendlichen gleichstand, und weil es sich nach seiner Meinung bei dem von der Angeklagten geleisteten Meineid um keine Jugendverfehlung handelte. Diese Begründung beschränkt sich zwar auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG; das genügt im Allgemeinen nicht (BGH, LM Nr. 5 und 6 zu § 105 JGG). Im vorliegenden Fall fehlten indes der Beschwerdeführerin bei Begehung des ihr zur Last gelegten Verbrechens nur knapp sieben Wochen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie steht außerdem vor der Verheiratung und beabsichtigt, nach Übersee auszuwandern; beide Vorhaben setzen eine gewisse Reife voraus. Wenn die Strafkammer unter diesen besonderen Umständen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in tatsächlicher Hinsicht nicht näher begründet hat, so gefährdet das den Bestand des Urteils nicht (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 105 JGG, BGH 1 StR 656/54 vom 22. März 1955). Die Gesichtspunkte, die die Revision für ihre Auffassung anführt, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Leistung des Meineids noch einer Jugendlichen gleichgestanden habe, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, erweist sich ihre Revision als unbegründet.

II. Die Revision der Angeklagten Philomena █

1.) Sie rügt verfahrensrechtlich die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung ihres Geisteszustandes vorläufig in eine Heil- und Pflegeanstalt einzuweisen und von dort ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Angeklagten § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen ist.

Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen sei.

Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Darlegungen der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil hat der über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten als Sachverständiger vernommene Landgerichtsarzt Dr. █████ ausgesagt, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung bei der Angeklagten Anzeichen eines Schwachsinns nicht habe feststellen können und dass bei ihr, wenn sie im Jahre 1956 solche Anzeichen aufgewiesen habe, eine Nachreife eingetreten sei, die sie in die Lage versetzt habe, einen Beruf zu ergreifen und sich bis heute selbständig fortzubringen. Auf Grund dieses Gutachtens hat der Tatrichter die Beschwerdeführerin für strafrechtlich voll verantwortlich erachtet.

Die Revision könnte den genannten Beschluss, durch den der Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Obergutachtens abgelehnt worden ist, nur beim Vorliegen eines der im § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Gründe mit Erfolg anfechten. Dass der Landgerichtsarzt Dr. █████ nicht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin besessen habe oder dass sein Gutachten Widersprüche aufweise, behauptet die Revision selbst nicht. Da dem Gutachter, dem das Gericht den Schriftsatz des Verteidigers vom 13. August 1955 mitgeteilt hatte, bekannt war, dass die Angeklagte im Jahre 1936 auf Grund eines Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist, dass ihre Mutter nach der Behauptung der Verteidigung schwachsinnig war und dass sich eine Tante oder Großtante in einer Heil- und Pflegeanstalt befunden haben soll, kann ferner nicht angenommen werden, dass der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Revision macht schließlich auch nicht geltend, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt hätte, die denen des Landgerichtsarztes überlegen erschienen. Die Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein ist gegenüber den Erkenntnismitteln eines Landgerichtsarztes jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden kein überlegenes Forschungsmittel (vgl. BGHSt 8, 76).

Da nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer die Sachkunde des vernommenen Gutachters zu Unrecht bejaht hat, enthält die Nichtzuziehung eines Obergutachters entgegen der Meinung der Revision auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Eine solche liegt auch nicht darin, dass es das Landgericht entgegen dem Antrag der Verteidigung unterlassen hat, die Akten des Erbgesundheitsgerichts und des Städtischen Krankenhauses ██ über die Unfruchtbarmachung der Angeklagten Philomena ███ beizuziehen. Das ist nach den Urteilsgründen deshalb nicht geschehen, weil Nachforschungen nach dem Verbleib der Akten hätten angestellt werden müssen, die möglicherweise langwierig und erfolglos gewesen wären, weil die Augsburger Gerichtsakten mit ganz geringen Ausnahmen verbrannt sind. Ob diese Begründung rechtlich bedenkenfrei ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Sachverständige und das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten davon ausgegangen sind, dass diese mit 17 Jahren wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist. Mehr aber hatte nach dem Vortrag der Revision den genannten Akten auch nicht entnommen werden können.

Die Verfahrensrügen können demnach keinen Erfolg haben.

2.) Auch die Sachbeschwerde greift, falls man sie überhaupt als erhoben ansehen kann, nicht durch. Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand des Meineids ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es kann auch nicht als „Ermessensfehler“ anerkannt werden, dass die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █████ gefolgt ist und die Angeklagte als voll zurechnungsfähig bezeichnet hat, ohne festgestellt zu haben, dass das Erbgesundheitsgericht die Unfruchtbarmachung der Beschwerdeführerin zu Unrecht angeordnet hat. Der Schluss der Revision, der Tatrichter hätte die Angeklagte nur dann für strafrechtlich voll verantwortlich erklären dürfen, wenn seinerzeit die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarmachung der Beschwerdeführerin wegen Schwachsinns nicht vorgelegen hätten, ist nicht zwingend; denn, wie der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, kann bei der Angeklagten eine Nachreife eingetreten sein, die ihren Schwachsinn behoben oder doch erheblich vermindert hat.

Dass der Sachverständige die Bedeutung eines Schwachsinns für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht etwa grundsätzlich verkannt oder unterschätzt hat, ergibt sich auch daraus, dass er die Mitangeklagte Genoveva ██████ wegen Schwachsinns als erheblich vermindert zurechnungsfähig bezeichnet hat.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision unbegründet.

Aus Billigkeitsgründen wird jedoch der Beschwerdeführerin die seit dem 26. Oktober 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

III. Revision des Angeklagten Johann █████

1.) Der Verteidiger hat das Rechtsmittel im Falle der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum Meineid auf die „Strafzumessung“ beschränkt. Da er sich aber in der Revisionsbegründung, wenn auch in der irrigen Annahme, nur den Strafausspruch anzugreifen, gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, der Angeklagte habe mit einer Vereidigung der von ihm zur Falschaussage angestifteten Mitangeklagten Elisabeth ████ gerechnet, ist die Erklärung der Beschränkung der Revision unwirksam; denn der genannte Angriff betrifft sachlich die Schuldfrage.

2.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen der Vorschrift des § 267 StPO unterlassen, in den Urteilsgründen die für die beiden Verbrechen des Angeklagten aufgeführten Einzelstrafen anzuführen, wird des Zusammenhangs wegen bei der Sachbeschwerde erörtert werden. Die Rüge, die Strafzumessungsgründe seien widersprüchlich und unzureichend, ist sachlich-rechtlicher Natur.

3.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Meineid und wegen Beihilfe zu einem solchen Verbrechen. Soweit die Revision die Richtigkeit einzelner Feststellungen bestreitet, Widersprüche mit dem Inhalt der Akten behauptet oder anstelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen versucht, kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Das gilt besonders hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer habe nicht mit der „unbedingten Vereidigung“ der Mitangeklagten Elisabeth █████ gerechnet. Worin das Landgericht die Beihilfe des Beschwerdeführers zu dem Meineid der █████████ ██ ████ gesehen hat, ist entgegen der Meinung der Revision in dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei und ohne Rechtsirrtum dargelegt. Auf Grund welcher Beweisanzeichen die Feststellungen über die Beihilfehandlung des Angeklagten getroffen worden sind, brauchte die Strafkammer im Urteil nicht darzulegen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das frühere Teilgeständnis des Angeklagten den getroffenen Feststellungen zugrunde liegt. Inwiefern diese in „völligem Widerspruch“ zu den sonstigen Urteilsausführungen stehen sollen, ist nicht ersichtlich; ein Widerspruch kann vor allem nicht daraus hergeleitet werden, dass der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verhalten nunmehr bestritten hat.

Bei der im Rahmen der Sachverhaltsschilderung getroffenen Feststellung, die Haupttäterin Philomena ███ habe am 8. 9. 1954 – statt am 8. 11. 1954 – vor Gericht falsch geschworen, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich daraus ergibt, dass an anderer Stelle des Urteils der 8. 11. 1954 genannt ist und der Beweisbeschluss, der der Vernehmung vorausgegangen ist, erst am 31. Oktober 1954 ergangen ist.

Auch die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer ersichtlich deshalb als den „Hauptakteur“ und „Hauptschuldigen“ angesehen, weil er im Falle Elisabeth ████ mit der Haupttäterin die von ihr bei der Polizei und vor Gericht zu erstattende Aussage genau besprochen und in allen Einzelheiten festgelegt hat und weil er im Gegensatz zu seiner schwachsinnigen Ehefrau bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war.

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass es das Landgericht unter Verstoß gegen § 267 StPO und § 74 StGB unterlassen hat, in den Urteilsgründen die von dem Angeklagten für die beiden Verbrechen verwirkten Einzelstrafen anzugeben. Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache, damit die Strafkammer das Versäumte nachholen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine neue Gesamtstrafe bilden kann (RGSt 52, 146; BGHSt 4, 345; BGH 1 StR 554/54 vom 25. Februar 1955, 1 StR 180/55 vom 7. Juni 1955). Die von der Strafkammer durch Beschluss vom 10. Dezember 1955 vorgenommene „Berichtigung“ der Urteilsgründe war unzulässig, weil es sich insoweit nicht um die Richtigstellung eines „offenbaren Schreibversehens der Kanzlei“, sondern um eine sachliche Ergänzung des Urteils in einem wesentlichen Punkte handelte; die nach der Zustellung des Urteils an die Verfahrensbeteiligten nicht mehr vorgenommen werden durfte (vgl. RGSt 28, 247, 249; RG HRR 1939 Nr. 1010; BGHSt 7, 75). Zu Unrecht beruft sich die Strafkammer in dem genannten Beschluss für ihre abweichende Auffassung auf die Entscheidung BGHSt 2, 248. Wegen der Unbeachtlichkeit des Beschlusses vom 10. Dezember 1955 geht andererseits der Einwand der Revision, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels sei durch die Zustellung einer Ausfertigung der unvollständigen Urteilsgründe nicht in Lauf gesetzt worden, fehl (anders insoweit RG HRR 1939 Nr. 1010).

Dem Antrag der Verteidigung, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückzuweisen, konnte nach dem Wortlaut des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen werden. Zur Verweisung der Sache an ein anderes Gericht sah der Senat keinen hinreichenden Anlass.

Dr. HörchnerMartinDr. Hengsberger
MantelHübner
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