Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers: Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/57
Datum
18.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Polizeipräsident als Nebenkläger legte gegen den Freispruch wegen Körperverletzung, Widerstands und Beleidigung Revision ein. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf, weil die Strafkammer Tatsachen nicht vollständig rechtlich gewürdigt und mögliche Fahrlässigkeits- und Widerstandstatbestände sowie Rechtfertigungsgründe nicht geprüft hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenkläger, der kraft Gesetzes zur Beteiligung berechtigt ist, kann seine Revision auf die rechtlichen Gesichtspunkte stützen, die ihm nach dem Anschlussrecht zustehen; die Revision ist insoweit zulässig.

2

Stellt das Tatgericht im Sachverhalt Umstände fest, die auch andere tatbestandliche Qualifikationen oder minderschwere Delikte (z. B. fahrlässige Körperverletzung) begründen können, hat es diese möglichen Qualifikationen zu prüfen und zu entscheiden.

3

Wenn die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns für die Frage der Rechtfertigung oder des Widerstands erheblich ist, darf das Gericht nicht pauschal von einer rechtmäßigen Amtsausübung ausgehen, sondern muss die Gründe für ungewöhnliche polizeiliche Maßnahmen feststellen und würdigen.

4

Bei behauptetem Verbotsirrtum oder Putativnotwehr hat das Gericht klar darzulegen, welche Form des Irrtums vorliegt, ob er vermeidbar war, und welche rechtlichen Folgen (Freispruch, Strafmilderung, Qualifikation als Fahrlässigkeit) sich daraus ergeben.

5

Beleidigende Äußerungen sind vom Tatgericht anhand ihres tatsächlichen Gehalts zu klassifizieren; grobe Schmähungen (z. B. ‚Gestapo‑Schweine‘) dürfen nicht als bloße vergleichende Gegenerklärung verkannt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. Januar 1957

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers, des Polizeipäsidenten in Frankfurt am Main, wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zur Last.

Ihm wird vorgeworfen, er habe am 15. November 1954 anlässlich einer öffentlichen Versammlung im Volksbildungshaus in F___ Polizeirat ████ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, im Bereitschaftsraum der Polizei Oberwachtmeister KC eine Ohrfeige gegeben, die Polizeibeamten ███ und X___ am Geschlechtsteil oder an den Hoden gepackt und schließlich die anwesenden Polizeibeamten mit Worten wie „dreckige Gestapo-Schweine, Strolche, Räuber, Hehlerbande“ beleidigt.

Der Polizeipäsident in ██ hat am 30. Dezember 1954 Strafantrag wegen Beleidigung und Körperverletzung gestellt. Er ist als Nebenkläger zugelassen worden. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen hat der Nebenkläger Revision eingelegt. Er rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Polizeipäsident war nach §§ 196, 232 StGB befugt, als Vorgesetzter der beleidigten und verletzten Polizeibeamten selbständig Strafantrag zu stellen und sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 374 Abs. 1 Nr. 2, 3; 395 StPO). Er kann als Nebenkläger seine Revision allerdings nur auf die rechtlichen Gesichtspunkte stützen, die ihm nach dem Gesetz zum Anschluss berechtigen. Dies ist hier geschehen; denn der Nebenkläger begründet seine Revision auch damit, dass die Strafkammer rechtlich fehlerhaft eine Beleidigung und eine Körperverletzung verneint hat. Die Revision ist daher zulässig.

Nach den Feststellungen staute sich im Vorraum zum Versammlungssaal und im Treppenhaus eine große Menschenmenge. Der Angeklagte war bis vor die Saaltür gekommen, wurde jedoch in den Versammlungssaal nicht mehr eingelassen. Als Polizeirat ███ ihn aufforderte, sich zu entfernen, fragte er nach der gesetzlichen Bestimmung für diese Anordnung. ███ nannte einen Paragraphen und wies darauf hin, dass Vorraum und Treppenhaus überlastet seien und dass ihre Räumung zur Vermeidung einer Feuergefahr geboten sei. Hierauf schickten sich drei Polizeibeamte an, zu einer Kette zusammenzutreten, um die Menge, die einer früheren Aufforderung zur Räumung keine Folge geleistet hatte, abzudrängen. Einer der Beamten berührte oder fasste den Angeklagten an. Dieser wehrte sich dagegen und führte mit einem Arm Bewegungen aus; dabei geriet er mit seiner Hand oder seiner Faust ins Gesicht des nahestehenden ███, der eine kleine blutende Wunde unterhalb eines Auges davontrug.

Die Strafkammer schließt nicht aus, dass der Angeklagte in seiner Abwehr gegen ein Anfassen oder eine Berührung durch umstehende Zeugen oder die Polizeibeamten nur ungewollt und damit nicht vorsätzlich ins Gesicht getroffen hat; sie verneint deshalb eine vorsätzliche Körperverletzung. Damit hat sie jedoch den von ihr festgestellten Sachverhalt nicht erschöpft. Sie hat es unterlassen, zu prüfen, ob nicht eine fahrlässige Körperverletzung vorliegt. Sie hätte auch untersuchen müssen, ob der Angeklagte, abgesehen von dem Schlag, den ███ erhielt, nicht bereits Widerstand geleistet und den Tatbestand des § 113 StGB erfüllt hat, indem er sich schüttelte und mit seinen Armen Abwehrbewegungen machte.

Die Strafkammer nimmt offenbar an, dass die Polizeibeamten bei der Räumung des Vorraumes und der Treppe in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes handelten. Dies ist auch unzweifelhaft.

Aufgabe der Polizei ist es, nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird (vgl. § 14 Pr. Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931; GS S. 77 und jetzt § 1 Hess. Polizeigesetz vom 10. November 1954; GVBl. 1954, S. 203). Einer solchen Gefahrenabwehr diente die Räumung des Vorraumes und des Treppenhauses, worauf ███ auf die Frage des Angeklagten ausdrücklich hingewiesen hat.

2.) Polizeirat ███ ordnete, nachdem er im Gesicht verletzt worden war, die Festnahme des Angeklagten an und befahl, ihn in den Bereitschaftsraum der Polizei zur Feststellung seiner Personalien zu verbringen. Die Polizeibeamten KC und X___ wandten Polizei- und Transportgriffe an, indem sie dem Angeklagten den Arm bis auf den Rücken drehten, sodass er gebeugt gehen musste, und ███████ dessen Kopf in seinen rechten Arm nahm. Die Erklärung des Angeklagten, er wolle freiwillig mitgehen, ließen sie unberücksichtigt, worauf er sich gegen seine Abführung wehrte. Als er in den Bereitschaftsraum gebracht wurde, trug er seine Brille in der Hand und hatte ein geschwollenes Auge.

Diesen Vorgang hat die Strafkammer rechtlich nicht gewürdigt, obwohl sie feststellt, dass der Angeklagte „sich gegen das Abführen gewehrt, also mit Gewalt den Polizeibeamten Widerstand geleistet hat“. Wie den Ausführungen zu der Körperverletzung des Polizeibeamten ███ zu entnehmen ist, hat die Strafkammer dies unterlassen, weil sie eine rechtmäßige Amtsausübung der Polizeibeamten insoweit verneint hat; denn sie erachtet das Abführen unter Anwendung von Polizeigriffen, trotz der Erklärung des Angeklagten, er wolle freiwillig mitgehen, als „nicht nur unbedeutenden Übergriff“.

Zur Rechtfertigung dieser rechtlichen Würdigung hätte es jedoch einer genauen Feststellung bedurft, aus welchen Gründen die Polizeibeamten zu dieser, allerdings ungewöhnlichen, Maßnahme gegriffen haben.

3.) Im Bereitschaftsraum gab der Angeklagte dem Polizeioberwachtmeister KC eine Ohrfeige. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegt, es sei dies die Antwort darauf gewesen, dass █████████ ihn als „gemeinen Patron“ bezeichnet habe. Sie meint, dem Angeklagten habe auf Grund dieser Beleidigung und der vorhergehenden Behandlung, für einen erheblichen Übergriff, den er nach seiner Überzeugung erlitten hatte, das Bewusstsein gefehlt, Unrecht zu tun; er habe auch bei Anspannung seines Gewissens das Unrecht seiner Tat nicht erkennen können. Sie verneint deshalb „mangels eines nachweisbaren subjektiven Tatbestandes“ eine strafbare Handlung.

Die Ausführungen der Strafkammer hierzu sind nicht eindeutig, da sie nicht klarstellen, welchem Irrtum der Angeklagte unterlegen ist. Hat er geglaubt, er dürfe die ihm widerfahrene Behandlung und die unmittelbar vorhergehende Beleidigung dadurch vergelten, dass er KC eine Ohrfeige gebe, dann lag ein Verbotsirrtum vor, der zum Freispruch führt, wenn er für den Angeklagten unvermeidbar gewesen ist, und der bei Vermeidbarkeit eine Strafmilderung bewirken kann. Falls der Angeklagte dagegen irrig auf Grund der früheren Vorgänge geglaubt hat, ihm drohe ein seiner Ansicht nach ungerechtfertigter weiterer Angriff, so hätte er in vermeintlicher Notwehr gehandelt, was unter Umständen zur Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und bei Verneinung einer Fahrlässigkeit zum Freispruch führt (RGSt 54, 36).

Die Äußerungen des Angeklagten im Bereitschaftsraum, „ihr seid alles Gestapoleute, ihr seid eine Bande“, sein ganzes Verhalten den Polizeibeamten gegenüber können zwar nicht den Tatbestand einer Beamtennötigung erfüllen. Auch eine Beleidigung nach § 185 Abs. 1 StGB liegt nach den bisherigen Feststellungen nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte von einem Polizeibeamten zur Angabe seiner Personalien aufgefordert worden ist.

5.) Nach dem Urteil kam es später zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und den Polizeibeamten KC und X___. Hierbei soll der Angeklagte vorsätzlich KC an den Geschlechtsteil und Dict___ an die Hoden gepackt haben. Die Strafkammer kann nicht feststellen, wie die körperlichen Auseinandersetzungen begonnen haben. Die Einlassung des Angeklagten, er habe █████████ nicht am Geschlechtsteil und ██████ nicht an den Hoden berührt; falls dies doch geschehen sei, habe er es keinesfalls vorsätzlich getan, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen; zumindest hätte die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten über den Beginn und Verlauf der Auseinandersetzungen wiedergeben müssen.

6.) Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zum Abtransport in das nächste Polizeirevier soll der Angeklagte die anwesenden Polizeibeamten mit den Worten „Gestapo-Schweine, Strolche, Räuber und Hehlerbande“ beschimpft haben. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe die Worte „Räuberbande, Hehler“ nur als Vergleich zur Art und Weise, wie die Polizeibeamten vorgegangen seien, gebraucht. Sie lässt es dahingestellt, ob die übrigen Äußerungen über Willkürherrschaft und Anwendung von Nazimethoden einen ehrverletzenden Angriff enthalten; selbst wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Äußerungen als Beleidigung anzusehen seien, hält die Strafkammer den Angeklagten nicht für strafbar, da er der Ansicht sein konnte, sich gegen das insgesamt rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Polizeibeamten durch „Gegenerklärungen“ wehren zu dürfen. Sie billigt ihm daher auch hier einen unverschuldeten Verbotsirrtum zu.

Diese Auffassung ist rechtsirrig. Schon die Auslegung der Strafkammer, soweit der Angeklagte von „Räubern“ und „Hehlerbande“ gesprochen habe, liege nur ein keine Beleidigung enthaltender Vergleich und nicht eine Gleichstellung vor (RGSt 61, 151; BGHSt 3, 46), kann angesichts der weiteren Schimpfworte kaum richtig sein; sie ist schlechthin ausgeschlossen für die Worte „Gestapo-Schweine, Strolche“. Da die Strafkammer von der fehlerhaften Ansicht ausgeht, diese üblen Schimpfworte hätten nur den Charakter von Gegenerklärungen, ist schon deshalb die Annahme eines unverschuldeten Verbotsirrtums nicht gerechtfertigt.

7.) Das Urteil musste wegen der angeführten Mängel in vollem Umfang aufgehoben werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Baldus Dr. Dotterweich Busch Dr. Schalscha Dr. Henges

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