Treffer
BGH Urteil

Mord: Heimtücke trotz schizoider Abartigkeit; keine niedrigen Beweggründe bei Realitätsverkennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 462/55
Datum
25.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen heimtückisch begangenen Mordes bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Staatsanwaltschaft und Angeklagter rügten u.a. die Verneinung niedriger Beweggründe sowie Heimtücke und Schuldfähigkeit. Der BGH bestätigte, dass niedrige Beweggründe Vorsatz hinsichtlich der verwerflichkeitsbegründenden Umstände erfordern und diese dem Täter hier krankheitsbedingt weitgehend entzogen waren. Heimtücke liege bereits bei arglosem, wehrlosem Opfer vor; besondere List sei nicht nötig. Beide Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) setzen voraus, dass der Täter die Umstände kennt und in seinen Willen aufnimmt, die den Antrieb besonders verwerflich erscheinen lassen; eine eigene rechtliche Bewertung als „niedrig“ ist nicht erforderlich.

2

Eine krankheitsbedingte Realitätsverkennung kann dazu führen, dass dem Täter die verwerflichkeitsbegründenden Umstände (insbesondere das grobe Missverhältnis von Anlass und Erfolg) nicht hinreichend bewusst sind, sodass niedrige Beweggründe ausscheiden können.

3

Heimtücke ist bereits dann gegeben, wenn das Opfer arglos und wehrlos einem überraschenden Angriff ausgesetzt ist; es ist unerheblich, ob der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit selbst herbeigeführt hat oder das Opfer „in Sicherheit wiegt“.

4

Für heimtückisches Töten genügt subjektiv, dass der Täter die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit begründenden Tatumstände erkennt und sie in seinen Tatentschluss einbezieht; eine korrekte normative Einordnung des Merkmals ist nicht erforderlich.

5

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO setzt einen erheblichen Widerspruch oder überlegene Forschungsmittel voraus; persönliche Autorität, größere Erfahrung oder wissenschaftliches Ansehen genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 25. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsreferendar Dr. Manfred O. aus ███, geboren am ███ 1928 in M____), in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 25. Juni 1955 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse, die des Rechtsmittels des Angeklagten diesem zur Last.

Dem Angeklagten wird die seit dem 26. Juni 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes zur Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden.

Der Angeklagte tötete am späten Abend des 24. April 1954 die von einem Besuch ihres Verlobten heimkehrende Studentin Juliane Freiin von ███ vor dem Hause ihrer Eltern in einem Münchener Vorort durch mehrere Messerstiche in den Hals. Anlass zur Tat war die maßlose Eifersucht des Angeklagten, der aus einem zwischen ihm und Juliane von ███ während des gemeinsamen Schulbesuchs entstandenen Freundschaftsverhältnis herleitete, dass sie ihr Leben für immer mit dem seinen verbinden werde, und ihre spätere Abkehr von der ehemaligen Schulfreundin als Treubruch und Verrat empfand.

Das Schwurgericht hat die heimtückische Ausführung der Tötung für erwiesen erachtet, ein Handeln aus niedrigen Beweggründen dagegen verneint, weil der schizoide Angeklagte das Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem gewollten Erfolg nicht richtig abzuschätzen vermocht habe. Es hat dem Angeklagten wegen seiner Erkrankung § 51 Abs. 2 StGB zugutegehalten und die Strafe gemäß § 44 Abs. 2 StGB gemildert.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass das Schwurgericht zu Unrecht das Vorliegen niedriger Beweggründe bei dem Angeklagten verneint habe. Dieser Fehler könne, so folgert die Revision, auf die Höhe der Strafe von Einfluss gewesen sein.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgericht nicht verkannt, dass Eifersucht nach den Umständen des Einzelfalles ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein kann (u.a. BGHSt 3, 80, 82). Es hat jedoch die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte infolge seiner hochgradigen seelischen Abartigkeit das Unbegründete seines Anspruchs auf das geliebte Mädchen nicht erkannt und die ihm zugefügte Kränkung maßlos überbewertet hat; er habe daher seine Tat und deren Veranlassung in ihrem wirklichen Verhältnis zueinander nicht richtig abzuwägen vermocht.

Diese Darlegungen rechtfertigen die Verneinung einer Tötung aus niedrigen Beweggründen. Der Täter kann wegen Mordes aus diesem Gesichtspunkt nur bestraft werden, wenn er die Umstände gekannt und in seinen Willen aufgenommen hat, die den Antrieb zu seinem Tun besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH 3 StR 1/50 vom 5. Dezember 1950 = LM StGB § 211 Nr. 23; 3 StR 374/52 vom 18. September 1952). Dabei wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass er selbst seinen Beweggrund als niedrig im Rechtssinne bewertet hat. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob er diejenigen Umstände gekannt und gebilligt hat, die diese Bewertung zur Folge haben.

Als derartige Umstände kommen hier an sich in Betracht, dass die später Getötete dem Angeklagten keinen begründeten Anlass zu dessen weitgehenden Erwartungen und Ansprüchen gegeben hat und dass deshalb ihre Abkehr von dem Angeklagten für diesen keine schwere Kränkung darstellen konnte. Gerade dessen ist er sich aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht in ausreichendem Maße bewusst gewesen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hatte sich der Angeklagte, der ohne echte Verbindung mit der Außenwelt in einer selbstgeschaffenen Traumwelt lebte, in die Vorstellung hineingesteigert, Juliane von ███, die ihn zu ihrem „Kavalier“ gemacht habe, begegne ihm mit einer tieferen Zuneigung und sei „die Seine“. Deshalb empfand er ihre Abkehr von ihm als Treubruch und Verrat und fühlte sich hierdurch so tief verletzt, dass er keinen anderen Ausweg mehr sah, als das geliebte Mädchen zu töten. Diejenigen Umstände, die vom Standpunkt eines unbeteiligten, nüchternen Beurteilers aus die Beweggründe des Angeklagten als besonders verwerflich erscheinen lassen, waren sonach der Einsicht und der Willensbildung des Angeklagten weitgehend entzogen. Dass diese Verkennung der Wirklichkeit ihre Ursache in den Persönlichkeitsmängeln des Angeklagten hatte, hinderte das Gericht nicht, sie zu berücksichtigen (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22).

Gegen die Auffassung des Schwurgerichts spricht auch nicht, dass dieses vorwiegend eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, weniger eine solche der Einsichtsfähigkeit angenommen hat. Auch wenn der Angeklagte imstande war, das Unerlaubte einer solchen Tat einzusehen, so ist es doch möglich, dass ihm infolge seines schizoiden Zustandes das grobe Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem verbrecherischen Erfolg nicht in ausreichendem Maße zum Bewusstsein gelangt ist. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Angeklagte schließlich die Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen um Juliane von ███ erkannte, beweist angesichts seines seelischen Zustandes nichts für die Frage, ob er sich der von vornherein fehlenden Berechtigung seiner Ansprüche auf die Umworbene und der Geringfügigkeit der ihm zugefügten Kränkung bewusst war.

Dass das Schwurgericht nicht die Frage erörtert, ob der Angeklagte grausam im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB getötet hat, wird von der Revision nicht gerügt. Auch insoweit begegnet jedoch die angefochtene Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken. Zwar sprechen die Feststellungen, Juliane von ███ habe nach dem ersten Stich, den ihr der Angeklagte beigebracht hat, schwache Abwehrbewegungen gemacht und sei nach der Flucht des Angeklagten von dem Zeugen █ stehend angetroffen worden, dafür, dass sie die mit den Verletzungen verbundenen erheblichen Schmerzen noch empfunden hat. Auch hat der Angeklagte sein Opfer zunächst zu Boden gerissen und gewürgt, so dass es, als er für einen kurzen Augenblick abließ, um zum Messer zu greifen, gellende Hilferufe ausstieß. Die Beurteilung der Tat als einer grausamen Tötung würde jedoch voraussetzen, dass der Angeklagte aus einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus gehandelt hat. Das ist unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände ohne Rechtsirrtum verneint worden. Die Urteilsgründe ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Haupttriebfeder des Angeklagten hemmungslose Eifersucht, nicht aber gefühllose, gegen fremdes Leiden unbarmherzige Gesinnung war. Gegen das Vorhandensein einer solchen Gesinnung spricht nicht zuletzt, dass der Angeklagte nur deshalb ein Messer zur Tat benutzte, weil sein Versuch, sich eine Schusswaffe zu beschaffen, gescheitert war. Mit dem Würgegriff wollte er sein Opfer nach der Feststellung des Schwurgerichts nur am Schreien hindern, nicht ihm aber besondere seelische Qualen in Erwartung des bevorstehenden Todes bereiten.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

B. Die Revision des Angeklagten.

Auch diesem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Das Schwurgericht hat sich die Kenntnis vom Tatort und dessen Umgebung durch die bei den Akten befindlichen Lagepläne und Lichtbilder, die es zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, verschafft. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), dass das Schwurgericht nicht Zeugen gehört oder einen Augenschein eingenommen hat, um Feststellungen darüber zu treffen, wo sich die Straßenlaterne befindet, in deren Schein der Angeklagte sein Opfer überfallen hat, wie stark deren Licht war und in welcher Entfernung von ihr die Tat verübt worden ist. Die Revision meint, diese Feststellungen hätten getroffen werden müssen, damit das Revisionsgericht die Annahme des Tatrichters überprüfen könne, ob es Juliane von ███ unmöglich war, den auf sie zulaufenden Angeklagten rechtzeitig zu erkennen und zu fliehen oder um Hilfe zu rufen.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Im Urteil ist festgestellt, dass die Straßenlampe auf dem Bürgersteig vor dem ███schen Anwesen stand. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder lassen deutlich erkennen, dass der Angeklagte sein Opfer wenige Meter vom Mast der Laterne entfernt zu Boden geworfen und getötet hat. Im Übrigen hätte die Aufklärung der von der Revision vermissten Einzelheiten nur ergeben können, dass Juliane von ███ den Angeklagten im Scheine der Straßenlaterne etwas früher, als geschehen, hätte erkennen können, wenn sie ihm zeitig ihr Augenmerk zugewandt hätte, nicht aber, dass sie ihn tatsächlich erkannt hat. Die Einnahme eines Augenscheins, für den Zeugen hierfür nicht zur Verfügung standen, war daher zur weiteren Klärung des Sachverhalts ungeeignet.

2. Die Revision bemängelt ferner unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO, dass es das Schwurgericht rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Frage zu untersuchen, ob der Angeklagte von Juliane von ███ durch eine „Provokation“ – nämlich durch ein „leicht spöttisches Lächeln“ – zu seiner Tat gereizt worden ist. Sie glaubt daraus herleiten zu können, dass der Angeklagte in einem „Affekt besonderer Art“ gehandelt habe, der die Einstufung der Tat als Mord ausschließe.

Diese Rüge scheitert schon daran, dass der Angeklagte sich nach den unangreifbaren Urteilsfeststellungen schon gegen 20.45 Uhr, also etwa drei Stunden vor der Tat, endgültig dazu entschlossen hatte, Juliane von ███ noch an diesem Abend zu erstechen; er kann daher unmöglich erst durch das vermeintliche spöttische Lächeln des Opfers zur Tat hingerissen worden sein. Abgesehen davon ist der Strafmilderungsgrund des § 213 StGB – wie die Revision selbst hervorhebt – auf den Tatbestand des Mordes nicht anwendbar (BGH 1 StR 691/54 vom 1. Februar 1955).

3. Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Schwurgericht habe gegen die Vorschriften der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO (gemeint ist wohl § 267 Abs. 1 StPO) verstoßen, weil es die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. ██ im Urteil nicht im Einzelnen wiedergegeben, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt hat, das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Ziehen stehe mit den Wahrnehmungen des Zeugen Dr. ██ nicht in Widerspruch. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, den Inhalt der Zeugenaussage im Urteil darzulegen. Im Übrigen ergibt weder der von der Revision behauptete Inhalt der Aussage noch das von ihr angeführte Schreiben des Zeugen Dr. ██ an den Vorstand der Strafanstalten in München, dass der Angeklagte die Tat im Verlauf eines schizophrenen Schubes begangen hat.

4. Mit dem Vorbringen, die Aussage des Zeugen von ██ sei im Urteil nicht richtig wiedergegeben, kann der Beschwerdeführer, der hierin einen gegen § 261 StPO verstoßenden Ermessensmissbrauch sieht, nicht gehört werden. Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen gebunden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der von der Revision behauptete Aussageinhalt der Erwägung des Schwurgerichts entgegenstehen sollte, Juliane von ███ habe nicht annehmen können, dass ihr der Angeklagte zu so später Stunde in der menschenleeren █ begegnen werde.

5. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen, und zwar Prof. Dr. Kretschmer in Tübingen, zu vernehmen. Das Schwurgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt. Die Revision macht geltend, dass dies mit der unzulässigen Begründung geschehen sei, es liege keine der Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vor. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

Zu Unrecht entnimmt die Revision dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen einen inneren Widerspruch, weil der Sachverständige einerseits behauptet habe, dass seine Ansicht von der scharfen Trennbarkeit der Schizoidie von der Schizophrenie der herrschenden Lehrmeinung entspreche, andererseits aber zugegeben habe, dass es Fälle gebe, bei denen die Mehrzahl der Psychiater, nicht nur Prof. Dr. ██ und seine Anhänger, eine zusammenhängende Übergangsreihe vom (noch eine Erscheinungsform des psychisch Normalen bildenden) Schizothymen über den schizoiden Psychopathen zum Schizophrenen annehme. Abgesehen davon, ob die Urteilsgründe ergeben, ob Dr. Ziehen die Gültigkeit der von ihm vertretenen Auffassung in der behaupteten Weise eingeschränkt hat, würde es eine solche Erklärung nicht rechtfertigen, sein Gutachten als widersprüchlich zu bezeichnen. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn man eine bestimmte wissenschaftliche Meinung für den Regelfall als die herrschende bezeichnet, gleichwohl aber Ausnahmefälle einräumt, in denen auch die Anhänger der herrschenden Meinung die von der Minderheit vertretene Ansicht als richtig anerkennen.

Die Revision verweist in diesem Zusammenhang weiter auf die Rechtsprechung, nach der dann, wenn sich der vom Gericht zugezogene Sachverständige als Anhänger einer bestimmten, von mehreren in der ärztlichen Wissenschaft anerkannten Heilweisen bekennt, auch Vertreter der anderen Heilweisen als Sachverständige zu hören sind (RG DRiZ 1931 Rspr Nr. 215; RG JW 1932, 3358 Nr. 28; RG HRR 1938 Nr. 936). Die Revision will daraus herleiten, dass das Schwurgericht auch einen Anhänger der ██schen Lehrmeinung hätte vernehmen müssen. Hierbei handelt es sich jedoch weder um einen im Rahmen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO erheblichen Widerspruch in dem von Dr. Ziehen erstatteten Gutachten noch um einen Einwand gegen die Sachkunde dieses Gutachtens; denn die Revision behauptet selbst nicht, dass Dr. Ziehen die abweichende Lehrmeinung von Prof. Dr. ██ nicht hinreichend gekannt und ihr gegenüber seine abweichende Auffassung nicht überzeugend zu begründen gewusst habe. Aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO drängte sich aber dem Schwurgericht die Zuziehung eines Vertreters der Gegenmeinung nicht auf, weil Dr. Ziehen nach den Urteilsausführungen festgestellt hat, dass der aufgezeigte Unterschied der Lehrmeinungen – zusammenhängende Übergangsreihe von der Schizoidie zur Schizophrenie oder scharfe Grenzziehung – in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Rolle spielt, da der Angeklagte selbst dann nicht als zurechnungsunfähig angesehen werden könnte, wenn man ihn, was selbst nach der Lehrmeinung des Prof. Dr. ██ nicht veranlasst sei, für einen Schizophrenen halten wollte, da „offensichtlich nur eine ganz leichte Form“ dieser Krankheit vorliegen würde.

Schließlich behauptet die Revision, dass Prof. █████ überlegene Forschungsmittel besitze, weil er über ein größeres Maß an Kenntnissen und Erfahrungen verfüge als Dr. Ziehen. Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO sind jedoch Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, auch nicht sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt oder sein Verdienst um die Begründung einer bestimmten Lehre. Auch die Ergänzung, dass dem Prof. Dr. ██ möglicherweise ein noch größeres „Beobachtungsmaterial“ als dem vom Gericht vernommenen Sachverständigen Dr. Ziehen zugänglich war, rechtfertigt noch nicht die Annahme, Prof. Dr. ██ verfüge im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO über Forschungsmittel, die denen des Sachverständigen Dr. Ziehen überlegen seien (vgl. auch BGHSt 76).

Das Schwurgericht hat die besondere fachärztliche Erfahrung des vernommenen Gutachters in den Urteilsgründen eingehend und überzeugend dargelegt.

6. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht festgestellt habe, wann Dr. Ziehen den Angeklagten zum ersten Mal untersucht hat, ist offensichtlich unbegründet.

7. Soweit die Revision noch in anderer Hinsicht Verstöße gegen die Wahrheitserforschungspflicht behauptet, handelt es sich in Wahrheit um sachlich-rechtliche Ausführungen, mit denen sie Widersprüche in den Feststellungen des Schwurgerichts dartun oder behaupten will, dass die Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichten.

8. Auch die mehrfach erhobene Rüge, das Schwurgericht habe den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt, ist im Rahmen der Sachbeschwerde zu würdigen.

II. Die Sachbeschwerde.

Mit ihr wendet sich der Angeklagte gegen die rechtliche Beurteilung seiner Tat als Mord und gegen die Annahme seiner Zurechnungsfähigkeit.

1. Zum Tatbestandsmerkmal der Heimtücke.

Die Revision wirft dem Schwurgericht Verkennung des Rechtsbegriffs der heimtückischen Tötung vor. Sie meint, Heimtücke sei weit mehr als Hinterlist; heimtückisch handle nur der Täter, der aus Falschheit oder Verschlagenheit mit besonderer List und Tücke vorgehe; dazu gehöre, dass er das Opfer in Sicherheit wiege.

Diese Begriffsbestimmung ist zu eng.

a) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal der Heimtücke nach der äußeren Tatseite immer schon dann zu bejahen, wenn das Opfer arglos und wehrlos dem unvermuteten Angriff des Täters ausgesetzt ist; unerheblich ist dabei insbesondere, ob der Täter selbst die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers herbeigeführt hat (u.a. RGSt 77, 41, 44; BGHSt 2, 60; 3, 183, 185; BGH LM StGB § 211 Nr. 5). Nach den im angefochtenen Urteil insbesondere über die nächtliche Dunkelheit und Einsamkeit des Tatorts getroffenen Feststellungen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Tatrichter diese Voraussetzungen in der Person der vom Angeklagten überfallenen Juliane von ███ zu Recht angenommen hat. Der Kennzeichnung der Tötung des Mädchens als heimtückisch steht weder entgegen, dass sie unmittelbar vor dem elterlichen Anwesen des Opfers, aus dem diesem gegebenenfalls Hilfe hätte zuteilwerden können, erfolgt ist, noch, dass es der Überfallenen möglich war, zwei bis drei gellende Hilferufe auszustoßen, unmittelbar bevor der Angeklagte das erste Mal zustach. Diese Umstände hätten nur dann die von der Revision behauptete Bedeutung, wenn Juliane von ███ in Erkenntnis der ihr von dem Angeklagten drohenden Gefahr rechtzeitig hätte um Hilfe rufen können; nach den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts erkannte aber „die Ahnungslose“ den Beschwerdeführer vor dem Überfall erst im letzten Augenblick und, als sie bemerkte, dass ihr Gefahr drohte, fand sie nicht mehr die Zeit, um Hilfe zu rufen, weil der Angeklagte sie sofort am Hals packte und würgte.

Das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke könnte deshalb selbst dann nicht verneint werden, wenn Juliane von ███, wie die Revision behauptet, ihrem Verlobten gegenüber „oft“ die Besorgnis geäußert hätte, dass ihr der Angeklagte nach dem Leben trachte. Nach Lage der Dinge hat sie jedenfalls nicht damit gerechnet, zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle vom Beschwerdeführer überfallen und getötet zu werden; andernfalls würde sie den Heimweg sicherlich nicht allein angetreten haben.

Wie oben unter B I 1 dargelegt, greift auch der Einwand nicht durch, die Überfallene hätte den Angeklagten im Lichte der Straßenlaterne vor dem elterlichen Anwesen früher erkennen können und sei deshalb nicht arglos und wehrlos gewesen.

b) Nach der inneren Tatseite setzt heimtückisches Töten nicht mehr voraus, als dass der Täter die Umstände kennt und in seinen Willen aufnimmt, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers begründen (BGHSt 2, 60, 61; 3, 183, 185 f.). Dass dies bei dem Angeklagten trotz seiner seelischen Abartigkeit der Fall war, hat das Schwurgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt. Eine nähere Begründung dessen war unter den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen entbehrlich. Ersichtlich ging das Schwurgericht davon aus, dass es dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein konnte, dass die allein des Weges kommende Juliane von ███ im Zeitpunkt des Überfalls von keiner Seite Schlimmes befürchtete und seinem Angriff hilflos ausgesetzt war, weil sie infolge der Plötzlichkeit des Überfalls keine Möglichkeit einer Abwehr oder Flucht hatte. Um dies zu erkennen, brauchte der Angeklagte keine längeren Überlegungen anzustellen (vgl. BGH 3 StR 5/51 vom 23. Februar 1951; 1 StR 661/51 vom 21. Dezember 1951). Ob Juliane von ███ auch arglos und wehrlos gewesen wäre, wenn sie sich in Begleitung eines Mannes befunden hätte, kann dahingestellt bleiben; denn die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe geglaubt, sie auf dem Heimweg vom Bahnhof Planegg zu ihrer Wohnung nicht allein anzutreffen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.

Die Kenntnis der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit der Überfallenen kann auch nicht mit dem Hinweis darauf angezweifelt werden, der Beschwerdeführer habe mit dem Eingreifen der Angehörigen der Juliane von ███ oder der Bewohner der Nachbarhäuser rechnen müssen, falls es dem Mädchen gelang, Hilferufe auszustoßen. § 211 StGB in der geltenden Fassung setzt nicht voraus, dass der Täter die seinem Vorhaben hinderlichen Umstände sorgfältig bedacht hat. Im Übrigen hat der Angeklagte selbst die durch Hilferufe seines Opfers drohende Gefahr des Eingreifens Dritter von vornherein dadurch ausgeräumt, dass er ihm mit beiden Händen die Kehle zudrückte und es durch Würgen am Schreien hinderte.

Die übrigen von der Revision gegen die Feststellung heimtückischen Handelns des Angeklagten vorgebrachten Einwände gehen offensichtlich fehl. Es war insbesondere nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer „das normative Tatbestandselement ‘heimtückisch’ mit dem richtigen Inhalt ausfüllen“ konnte, sondern wie schon hervorgehoben nur, dass er die Tatumstände, die die Tötung zur heimtückischen machten, kannte und in seinen Willen aufnahm (vgl. BGH NJW 1951, 410 Nr. 24). Dem aber stand seine „Rechtsneurose“ nicht entgegen, selbst wenn man einem Rechtskundigen für einen Fall der vorliegenden Art eine solche zugutehalten wollte.

2. Zu der allgemeinen Behauptung einer Verkennung des Mordbegriffs.

Die Revision meint, das Schwurgericht habe auch insoweit den Rechtsbegriff des Mordes verkannt, als es den Angeklagten als Mörder verurteilt hat, obwohl er bis zur Tat ein tadelfreies Leben geführt und sich innerlich tief mit der Freiin Juliane von ███ verbunden gefühlt habe.

Von einem Mord könne trotz Vorliegens der „Strafschärfungsgründe“ des § 211 Abs. 2 StGB nicht gesprochen werden, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Verbrechen nicht als überdurchschnittlich schwer und verwerflich erscheinen lasse. Die Umstände, unter denen der Angeklagte die Tötung begangen hat, könnten aber „beim besten Willen“ nicht als besonders gemein angesehen werden.

Bei diesen Ausführungen übersieht die Revision, dass es für die Frage, ob die vorsätzliche Tötung eines Menschen als Mord oder Totschlag zu beurteilen ist, allein auf das Vorliegen eines der im § 211 Abs. 2 StGB bezeichneten Merkmale ankommt. Verwirklicht der Täter bewusst eines dieser Merkmale, dann ist er als Mörder zu bestrafen, auch wenn die Tat im Einzelfall nicht als überdurchschnittlich verwerflich erscheint und nicht mit den sonst bekannten Wesenszügen des Täters in Einklang steht (BGHSt 2, 60, 63; StR 353/52 vom 19. Dezember 1952). Die Ansicht, dass eine besondere Verwerflichkeit der Tat oder eine bestimmte Persönlichkeitsartung des Täters ein allgemeines ungeschriebenes Mordmerkmal sei, findet im Gesetz keine Stütze (u.a. BGHSt 3, 183, 186; BGH NJW 1951, 204 Nr. 27; 5 StR 274/52 vom 13. März 1952). Die Persönlichkeit des Täters ist zwar insoweit von Bedeutung, als deren Würdigung bei der Prüfung der gesetzlichen Merkmale des Mordes, die sich unmittelbar auf die innere Haltung oder Gesinnung des Täters beziehen, nicht außer Acht bleiben darf (vgl. RGSt 76, 297, 299). Das bedeutet indes nicht, dass z.B. heimtückische Tötung nur dann angenommen werden könnte, wenn List und Tücke allgemeine Eigenschaften des Täters sind (BGH 5 StR 274/52 vom 13. März 1952). Dafür, dass das Schwurgericht diese Rechtsgrundsätze verkannt haben könnte, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt.

Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat in einem hochgradigen Erregungszustand befunden hat und daher ohne „Überlegung“ gehandelt haben mag, schließt die Beurteilung seiner Tat als Mord nicht aus (vgl. BGHSt 2, 60, 63; BGH NJW 1951, 410 Nr. 24). Dass dem Angeklagten infolge seiner seelischen Abartigkeit eine „sorgsame und umfassende Abwägung des Verhältnisses von Zweck und Mittel“ nicht möglich war, hat das Schwurgericht dadurch berücksichtigt, dass es eine Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint und dem Beschwerdeführer § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat; an der Feststellung des Merkmals der Heimtücke war es deshalb nicht gehindert, da sich dieses eindeutig aus den festgestellten äußeren Umständen ergab. Dass dem Angeklagten der Strafmilderungsgrund des § 213 StGB nicht zugutekommen kann, wurde schon unter B I 2 erörtert. Es bedarf daher keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, der Angeklagte könne irrtümlich eine „Provokation“ angenommen haben.

3. Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen für die Tatzeit das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit beim Angeklagten verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision meint, der Tatrichter habe verkannt, dass auch ein nicht krankhaft bedingter „hochgradiger Affekt“ als Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB angesehen werden müsse. Es bedarf hier keiner Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang ein nicht krankhaft bedingter starker seelischer Erregungszustand die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausschließen kann (vgl. BGHSt 6, 329, 332); für eine besonders schwere unverschuldete Zornaufwallung hat die Rechtsprechung in höchst seltenen Ausnahmefällen das bejaht (vgl. OGHSt 3, 19, 23, 80, 82; BGHSt 3, 194, 199; BGH 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952). Denn nach Lage der Dinge ist auszuschließen, dass das Schwurgericht und der Sachverständige Dr. Ziehen eine solche – wenn auch entfernte – Möglichkeit übersehen haben könnten.

In den Urteilsgründen ist allerdings nur von dem Fehlen eines „pathologischen Affekts“ und einer darauf zurückzuführenden Bewusstseinsstörung die Rede. Das ist jedoch damit zu erklären, dass bei der seelischen Abartigkeit des Angeklagten eine krankhaft bedingte Gemütsaufwallung im Vordergrund stand. Im Übrigen sprechen die Gründe, die der Annahme eines solchen Erregungszustandes entgegenstanden – nämlich, dass die Tat des Angeklagten mit der Entwicklung seiner Persönlichkeit immerhin nicht unvereinbar war und dass er für den Zeitpunkt der Tat nicht an einem Erinnerungsschwund leidet – in gleicher Weise gegen die Möglichkeit eines nicht krankhaft bedingten „hochgradigen Affekts“. Hinzu kommt noch folgendes: Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte am Abend der Tat schon zwischen 20 Uhr und 20.40 Uhr die „sichere Empfindung, es werde an diesem Abend noch etwas Entscheidendes geschehen“. Als er kurze Zeit später (etwa um 20.40 Uhr) in dem Ehepaar ██ ███ „seine“ Juliane und „ihren Liebhaber“ zu erkennen glaubte, fasste er endgültig den Entschluss, das Mädchen noch an diesem Abend zu erstechen. Bis zur Verwirklichung dieses Vorhabens vergingen noch etwa drei Stunden. Schon dieser zeitliche Abstand zwischen Entschluss und Ausführung der Tat verbietet die Annahme, der Angeklagte könne Juliane von ███ in einer so starken seelischen Spannung getötet haben, dass seine Einsichts- und Willensfähigkeit völlig aufgehoben war.

Auch mit der Frage eines etwaigen Einflusses der Wetterlage auf den Zustand des Angeklagten hat sich das Schwurgericht in den Urteilsgründen an Hand des ärztlichen Gutachtens ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt.

Da das Schwurgericht in den vorstehend erörterten Fragen zu einer bestimmten Überzeugung gelangt ist und auf ihrer Grundlage die Schuld des Angeklagten bejaht hat, ist entgegen der Meinung der Revision auch der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt.

MartinDr. HörchnerDr. Mannzen
SeibertDr. Hengsberger

Zitiert (7)

Zitiert von (12)