Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall; Ablehnung Arztbeweis, U-Haft-Anrechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 476/56
Datum
15.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall zu 2 Jahren 9 Monaten Zuchthaus. Er rügte u.a. die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung des behandelnden Arztes sowie eine unzureichende Aufklärung zum Leumund eines Belastungszeugen und zur Strafzumessung. Der BGH hielt die Beweisablehnung nach § 244 Abs. 4 StPO für rechtmäßig und sah keine Aufklärungspflicht zur Beiziehung eines Strafregisterauszugs des Zeugen ohne besondere Umstände. Die Revision wurde verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Ablehnung eines Sachverständigenbeweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO genügt es, wenn das Gericht tragfähig darlegt, dass das Beweisthema durch ein bereits erstattetes Gutachten geklärt ist und keine Zweifel an Sachkunde, Tatsachengrundlagen oder Widerspruchsfreiheit bestehen.

2

„Forschungsmittel“ im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind nur wissenschaftliche Hilfsmittel und Untersuchungsverfahren des Sachverständigen, nicht dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen.

3

Auf die Beiziehung individueller Krankenunterlagen kommt es für die Aufklärung nicht an, wenn die entscheidungserhebliche Frage auch bei Unterstellung der behaupteten Beschwerden nach den Feststellungen nicht beeinflusst wird.

4

Strafregisterauszüge eines Zeugen sind von Amts wegen nur bei besonderen Umständen beizuziehen, die den Tatrichter zur Prüfung der Glaubwürdigkeit drängen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

5

Ein Angeklagter darf nicht deshalb beschwert werden, weil er zulässige Verteidigungsrechte ausübt; berücksichtigt werden darf jedoch ein Prozessverhalten, das auf Irreführung des Gerichts und Belastung Unbeteiligter zielt, soweit es für Strafzumessung oder Entscheidungen zur Haftanrechnung aussagekräftig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 8. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ziegeleiarbeiter Hans N. aus ██████, geboren am ███████ 1927 in ███████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 8. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren und wegen einfachen Diebstahls, jeweils im Rückfalle begangen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Schuldspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfalle:

1.) Die Angriffe gegen das Verfahren sind unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, den behandelnden Arzt █████ als Zeugen und Sachverständigen darüber zu hören, „dass der Angeklagte zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat bei █████████ in Krankenbehandlung war und dass der ███████████ das Vorliegen eines Darmknotens bei dem Angeklagten vermutete und dass es unmöglich, eventuell, dass es bei dem damaligen Zustand des Angeklagten unwahrscheinlich ist, dass der Angeklagte in diesem Zustand das Kellerloch durchkletterte“.

Diesen Beweisantrag hat das Landgericht, nachdem es zunächst den Verteidiger nochmals gehört hatte, wie folgt beschieden:

„1.) Die Vernehmung des ████████ wird, soweit er als Zeuge benannt wird, abgelehnt, da die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden;

2.) soweit er als Sachverständiger benannt ist, wird seine Vernehmung abgelehnt, weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. He██████ das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist und weder die Sachkunde dieses Gutachters zweifelhaft ist, noch sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, noch Widersprüche enthält, noch der Sachverständige ████████ über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen ██████ überlegen erscheinen.“

a) Die Revision macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Strafkammer hätte das im Urteil wiedergegebene Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen ████████ nur nach „antragsgemäßer Beiziehung wenigstens der individuellen Krankengeschichte und unter Verwendung der vorangegangenen Beobachtungen des behandelnden Arztes“ ihrer Überzeugungsbildung zugrunde legen dürfen. In dieser Unterlassung liege eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts sowie ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Für die Schuldüberzeugung des Landgerichts kam es nämlich nicht darauf an, welcher Art die von dem Angeklagten als „Darmknoten“ bezeichneten Beschwerden zur Tatzeit gewesen waren. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat auch der Sachverständige ███████ dies offengelassen. Er hat lediglich ganz allgemein ausgeführt, dass Darmbeschwerden den Täter nur dann daran hätten hindern können, die hier in Betracht kommende Kelleröffnung zu durchklettern, wenn er infolge akuter, fiebriger Erkrankung bettlägerig gewesen wäre. Auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten stellt die Strafkammer aber fest, dass zur Tatzeit diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten nicht vorgelegen haben.

b) Weiterhin versagt auch der Einwand des Beschwerdeführers, der behandelnde Arzt ███████ habe mit der Krankengeschichte und den sonstigen Unterlagen über den Verlauf der behandelten Darmbeschwerden des Angeklagten Forschungsmittel besessen, die denen des vernommenen Gutachters ████████ überlegen gewesen seien. Der Tatrichter habe das bei seinem zurückweisenden Beschluss übersehen.

Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO sind lediglich Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. u. a. BGH in 1 StR 462/55 vom 15.12.1955).

2.) Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen.

Verfehlt ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe einen medizinischen Erfahrungssatz aufgestellt, den es in Wahrheit nicht gebe. Denn im angefochtenen Urteil wird nicht gesagt, dass alle Darmbeschwerden ohne Fieber und Bettruhe dem Täter Anstrengungen wie das Durchklettern einer engen Kelleröffnung vom medizinischen Standpunkt aus ohne weiteres erlaubten. Das wäre allerdings nicht unbedenklich. Mit der Frage etwaiger gesundheitlicher Zumutbarkeit hatten sich aber weder Gutachter noch Strafkammer zu befassen; diese Frage ist daher von ihnen auch nicht behandelt worden.

Das Landgericht hebt in Übereinstimmung mit dem Gutachter lediglich hervor, dass es einem nicht fiebrigen und nicht bettlägerigen Täter, auch wenn er an einer Darmerkrankung leide, keinesfalls unmöglich sei, eine enge Kelleröffnung zu durchklettern. Ob das unter Umständen zu einer weiteren Verschlimmerung der Krankheit führt oder ob diese körperliche Anstrengung nur unter großen Schmerzen möglich ist, steht bei dieser Auffassung dahin. Dagegen ist hier mit Rechtsgründen umso weniger einzuwenden, als der Angeklagte vor und nach der Tat seinem Berufe als Ziegeleiarbeiter nachgegangen ist, seinen Körper also ungeachtet des Darmleidens auch im Beruf anstrengen musste und konnte.

II. Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle:

1.) Die Schuld des Angeklagten in diesem Falle ist vor allem auf Grund der belastenden Bekundungen des Zeugen ██ ████████████████████ festgestellt worden.

Die Revision bemängelt nun, dass die Strafkammer den Leumund des Belastungszeugen nicht genügend erforscht und keinen Strafregisterauszug über ihn herbeigezogen habe. Ob sich aus dem Strafregisterauszug für den Leumund des Zeugen etwas Nachteiliges ergeben hätte, lässt die Revisionsbegründung offen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Strafregisterauszüge eines Zeugen müssen von Amts wegen nur dann herbeigezogen werden, wenn ganz besondere Umstände den Tatrichter dazu drängen. Solche Umstände trägt die Revision nicht vor.

Die übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang richten sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und sind daher unzulässig.

2.) Abwegig sind auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen diesen Schuldspruch.

Das Landgericht ist nicht auf Grund von Folgerungen zu der Annahme gekommen, der Angeklagte sei entgegen seiner Behauptung dem Briefträger auf dem Wege vom Café ██████ zur Pension ██████ noch nicht begegnet. Es hat diese Überzeugung vielmehr auf Grund der Bekundung des Zeugen ████ gewonnen, der die Behauptung des Angeklagten ausdrücklich (Bl. 16) für unzutreffend erklärt und darüber hinaus noch bekundet hat, der Angeklagte und er hätten sich am Tattage in der Pension in ihren Zimmern aufgehalten, als der Briefträger gekommen sei. Diese Aussage enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze.

Die Strafkammer war daher auch nicht gehindert, ihre Feststellungen auf diese Bekundungen des vom Angeklagten selbst zu seiner Entlastung benannten Zeugen ████ zu stützen.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt ebenfalls keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

III. Strafzumessung:

1.) Die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung sind weder durch einen Verfahrensverstoß noch durch sachlich-rechtliche Mängel beeinflusst.

a) Der Einwand, das Landgericht habe es versäumt, die Einkommensverhältnisse des Angeklagten vor der Tat näher aufzuklären, scheitert schon daran, dass die Revision die Beweismittel nicht angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter angeblich hätte aufdrängen sollen.

b) Dass der Angeklagte die Lebensmittel nicht ausschließlich zum eigenen Verzehr, sondern zum Verbrauch in seinem Haushalt entwendet hat, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest (UA 3). Es bedurfte deshalb keiner Vernehmung des behandelnden Arztes darüber, dass der Beschwerdeführer die Lebensmittel wegen seiner Darmerkrankung nicht für sich, sondern „in einer falsch verstandenen Fürsorgepflicht für seine Familie“ weggenommen hat.

c) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht alle denkbaren Strafzumessungserwägungen ausdrücklich erörtert worden sind. Denn die Gründe eines Strafurteils brauchen nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

d) Die übrigen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

2.) Im Ergebnis erfolglos bleiben schließlich auch die verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.

a) Zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft wird im Urteil folgendes ausgeführt:

„Die erlittene Untersuchungshaft konnte dem Angeklagten nicht angerechnet werden, da er durch sein raffiniertes Leugnen es an jedweder Einsicht in seine Schuld hat fehlen lassen. Insbesondere hat sich der Angeklagte die seit dem 22. März 1956 erlittene Untersuchungshaft selbst zuzuschreiben. Die für diesen Tag angesetzte Hauptverhandlung wegen des Einbruchs in ████████ ist nur daran gescheitert, dass der Angeklagte sein früheres Geständnis widerrief und dabei nicht vor der Behauptung zurückschreckte, seine Frau habe den Einbruch ausgeführt und er habe nur die Schuld auf sich genommen, weil seine Frau geweint habe. Weder vor noch während der Hauptverhandlung, die sich auf Grund seiner irreführenden Verteidigung über mehrere Tage erstreckte, hat es der Angeklagte an Versuchen fehlen lassen, zur Irreführung des Gerichts den Verdacht auf seine Frau zu lenken oder diese zu einer falschen Aussage zu veranlassen. Als besonders deutliche Beispiele dieser Versuche sind der bei den Akten befindliche, an seine Frau gerichtete Kassiber und der Beweisantrag vom 4. Juni 1956, mit dem der Angeklagte seine Ehefrau des Hühnerdiebstahls bei ████████ bezichtigte, anzusehen. Mit Rücksicht auf diese Umstände hat das Gericht von der Möglichkeit, gemäß § 60 StGB die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht.“

b) Die Revision meint, die Strafkammer hätte dem Angeklagten nicht nachteilig zurechnen dürfen, dass er seine Rechte im Verfahren durch Beweisanträge wahrgenommen habe. Überdies sei der Beweisantrag fehlerhaft behandelt worden.

aa) Mit dem in Rede stehenden Antrag des Beschwerdeführers wurden verschiedene Beweismittel dafür angeboten, dass die Ehefrau im Dezember 1955 einen Hühnerdiebstahl begangen habe und ihr deshalb auch in diesem Falle der Diebstahl von Lebensmitteln zuzutrauen sei. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Tatsache, die bewiesen werden solle, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Gegen diese Bescheidung des Beweisantrages ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden, weil das angefochtene Urteil in der Tat alle Beweise so würdigt, als sei nicht nur dem Angeklagten, sondern auch seiner Ehefrau die Wegnahme der Lebensmittel zuzutrauen. Dann brauchte hierüber allerdings kein Beweis erhoben zu werden. Die verfahrensrechtliche Behandlung des Beweisantrages ist also nicht zu beanstanden.

bb) Gegen die Anführung des Beweisantrages im Zusammenhang mit der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft sind ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorzubringen.

Das Landgericht wirft dem Angeklagten nämlich nicht vor, dass er durch Beweisanträge den Tatverdacht von sich habe abwälzen wollen. Das wäre freilich ein sachlich-rechtlicher Fehler gewesen, weil kein Angeklagter darunter leiden darf, dass er von den ihm verfahrensrechtlich zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Nicht der Beweisantrag selbst, sondern vielmehr der sich in diesem Antrag ebenfalls deutlich widerspiegelnde Versuch des Angeklagten, seine eigene Ehefrau zu belasten und das Gericht so irrezuführen, sowie die innere Einstellung des Angeklagten, die aus diesem Verhalten hervorgeht, werden dem Angeklagten vorgeworfen und als Grund für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft angeführt. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

cc) Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist im Ergebnis die Begründung, der Angeklagte habe „durch sein raffiniertes Leugnen es an jedweder Einsicht in seine Schuld fehlen lassen“.

Diese Ausführungen dürfen weder von den zuvor erörterten Gründen für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft noch von den allgemeinen Strafzumessungserwägungen getrennt werden. Im Zusammenhang ergeben sie aber, dass dem Angeklagten nicht das Leugnen als solches oder der bloße Einsichtsmangel vorgeworfen werden soll, sondern dass sein gesamtes Prozessverhalten in Verbindung mit der Art der Tat und der sonstigen Würdigung seiner Persönlichkeit dem Gericht die Überzeugung vermittelt haben, es handele sich hier um einen rechtsfeindlichen, besonders gefährlichen Täter, bei dem auch künftig die Gefahr von Rechtsbrüchen bestehe. Gegen die auf eine solche Würdigung gestützte Entscheidung über die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. u. a. BGH in 3 StR 272/55 vom 7.9.1955).

Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer

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