Revision wegen fahrlässiger Brandstiftung nach Brand einer Holztrocknungsanlage verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/56
- Datum
- 26.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu einem bereits begutachteten Beweisthema kann abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der bisherigen Sachverständigenvernehmungen eine ausreichende Aufklärung erreicht hat und kein Fall des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO (2. Halbsatz) vorliegt.
Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ablehnung eines weiteren Sachverständigenbeweises nach § 244 Abs. 4 StPO gegeben sind, unterliegt in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft insoweit nur auf Rechtsfehler.
„Forschungsmittel“ im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO sind Hilfsmittel und Untersuchungsverfahren für wissenschaftliche Prüfungen, nicht hingegen die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Sachverständigen.
Die Urteilsgründe müssen Sachverständigengutachten nicht in allen Einzelheiten wiedergeben; eine Verletzung des § 267 StPO liegt nicht allein darin, dass das Gericht sich nicht mit jedem Detail der Gutachten ausdrücklich auseinandersetzt.
Bei schwierigen Fachfragen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine Überzeugung maßgeblich auf sachverständige Autorität stützt, sofern er deren Zuverlässigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (§ 261 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbaumeister Gerhard B. ███ aus ███, dort geboren am ███ 1917, wegen fahrlässiger Brandstiftung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. August 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Der Angeklagte hatte im Jahre 1952 im Auftrage des Senators für Arbeit und Sozialwesen eine vollautomatische elektrische Holztrocknungsanlage für wartungsfreien Betrieb hergestellt. Die Anlage wurde in einem Keller eines Gebäudes in K. ██ █████ aufgestellt, wo sie in einer Lehrwerkstatt für Jugendliche gebraucht wurde. Die vom Angeklagten hergestellte Anlage war in hohem Maße feuergefährlich. Sie war nicht mit den bei einem wartungsfreien Betrieb gebräuchlichen und erforderlichen Sicherungseinrichtungen versehen. So konnte sich bei einem Versagen der automatischen Schaltanlagen oder einem anderen Fehler die Temperatur im Trockenraum der Anlage auf mehrere hundert Grad Celsius erhöhen. Dadurch konnte sich das zu trocknende Holz in der Trockenkammer entzünden und in Brand geraten. Das war umso gefährlicher, als brennendes Holz erfahrungsgemäß Schwelgase bildet, die zur Explosion führen können.
In der Nacht vom 20. zum 21. April 1953 kam es, nachdem 1 cbm Kiefernholz zum Trocknen in der Trockenkammer der Anlage aufgestapelt worden und die Automatik seit einigen Stunden eingeschaltet war, zu einem Brand im Trockenraum der Anlage. Der Brand ist nach Überzeugung der Strafkammer allein dadurch entstanden, dass sich im Inneren des Trockenraumes eine hohe Übertemperatur gebildet hat, weil die Heizregister nicht von selbst abgeschaltet wurden, nachdem die Betriebstemperatur von 70° Celsius erreicht war. Die genaue Ursache hat sich nicht feststellen lassen. Alle möglichen Ursachen können jedoch nur in einem Versagen des technischen und elektrischen Teiles der Holztrocknungsanlage gelegen haben.
Der Brand führte zu einer Schwelgasexplosion mit schweren Folgen: Drei Feuerwehrbeamte wurden getötet, acht Personen wurden zum Teil schwer verletzt; der Sachschaden betrug 118.000 DM.
Die Strafkammer begründet die Fahrlässigkeit des Angeklagten wie folgt:
Die Kenntnisse des Angeklagten auf dem hier in Betracht kommenden Fachgebiet seien mangelhaft gewesen. Wenn er dennoch eine feuergefährliche Anlage für wartungsfreien Betrieb hergestellt habe, dann habe er unter Außerachtlassung auch nur der geringsten Sorgfalt gehandelt. Insbesondere sei es äußerst leichtfertig gewesen, nicht einen einzigen Fachmann zu Rate zu ziehen. Der Angeklagte sei auch zu der Überlegung imstande gewesen, dass seine Fähigkeiten keinesfalls hinreichten, um die Gefahrlichkeit der Anlage beurteilen zu können, ebenso, welche Einrichtungen geeignet hätten, ihr die Gefährlichkeit auch dann zu nehmen, wenn sie ohne Aufsicht und Wartung betrieben wurde. Schließlich sei es für ihn auch voraussehbar gewesen, dass sein Verhalten zu einer Katastrophe werde führen können. Es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass jemand, der mit unzureichenden Kenntnissen eine feuergefährliche Anlage herstelle, eine so mangelhafte Arbeit leiste, dass das Schlimmste zu befürchten sei.
II.
1.) Die Verfahrensbeschwerde.
a) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, darüber Beweis zu erheben, dass der Ventilatorflügel, der nach der Bekundung eines Zeugen abgebrochen vorgefunden wurde, die eigentliche Brandursache gewesen sei.
Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag zusammen mit weiteren, noch zu erörternden Beweisanträgen mit folgender Begründung abgelehnt:
„Der Sachverständige ███████ ist Sachverständiger für alle Brand- und Explosionsfragen. Er hat sich über die in den Beweisanträgen aufgeführten Fragen ausführlich mündlich geäußert. Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedarf es nicht. An der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Selle, der als Oberregierungsrat bei der Bundesanstalt für Materialprüfung tätig ist und auf dem Gebiet der Thermochemie über langjährige praktische Erfahrungen verfügt, besteht kein Zweifel. Ein weiterer Sachverständiger würde auch über keine besseren Forschungsmittel verfügen als der Sachverständige ███████. Das Gutachten dieses Sachverständigen geht im Übrigen, was seitens der Verteidigung auch nicht behauptet worden ist, weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weist es Widersprüche auf.“
Die Revision ist der Auffassung, diese Begründung entspreche nicht dem § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Hiernach komme es nicht darauf an, ob sich ein Sachverständiger bereits umfassend zu dem Beweisthema geäußert habe. Vielmehr müsse das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch das bisherige Gutachten bereits erwiesen sein.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Zwar entspricht der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses nicht der Voraussetzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, nach der die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch abgelehnt werden kann, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das ist aber nicht der einzige Grund, aus dem ein Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu demselben Beweisthema abgelehnt werden kann. Der Richter kann Anträgen auf Vernehmung weiterer Sachverständiger in der Regel entgegenhalten, dass ihm die bisher vernommenen Sachverständigen – hier sind vier Sachverständige vernommen worden – eine genügende Aufklärung verschafft haben (vgl. Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess, hierzu).
Das hat die Strafkammer ersichtlich damit zum Ausdruck gebracht, dass sie darauf hinweist, der Sachverständige Dr. Selle habe sich zu dem Beweisthema bereits umfassend geäußert.
Anders wäre es allerdings, wenn einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO aufgeführten Fälle vorläge. Das hat die Strafkammer in dem aufgeführten Beschluss aber zutreffend verneint.
Ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Auch die Revision vermag das nicht darzulegen.
b) Die gleichen Erwägungen gelten, soweit das Verlangen der Verteidigung zu Punkt 1 des Beweisantrages vom 30. Juli 1956 abgelehnt worden ist.
Insoweit war beantragt, (ebenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen) Beweis darüber zu erheben, dass die Brandursache außerhalb der Trocknungsanlage gelegen habe und dass von dieser ursprünglichen Brandstelle durch die Ansaugöffnung Flammen und Funkenflug in die Anlage hineingezogen worden seien, wodurch das darin befindliche Holz in Brand gesetzt worden sei.
Wie die Revision selbst vorträgt, hatte sich der Sachverständige ███████ bereits zu diesem Beweisthema geäußert.
Zu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige Dr. Selle sei insofern von falschen „Erwägungen“ ausgegangen. Die Revision kann sich hierbei insbesondere nicht auf ein nach der Hauptverhandlung von dem Sachverständigen Dr. Dropmann angefertigtes Gutachten berufen. Ein derartiges neues Vorbringen kann im Revisionsrechtszug nicht verwertet werden.
Die Revision trägt in diesem Zusammenhang weiter vor: Der Sachverständige ████████████ sei jahrzehntelang Sachverständiger der Deutschen Reichspost gewesen, er habe dann in Berlin als Gerichtschemiker im Institut des Dr. Jeserich gearbeitet und sei zur Zeit Leiter des Technischen Landeskriminalamtes in Düsseldorf. Sie will hiermitenscheinend dartun, was sie an anderer Stelle nur als möglich bezeichnet, nämlich dass ██████████ über Forschungsmittel verfüge, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen seien.
Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 StPO sind jedoch lediglich Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. 5 StR 476/56 vom 15.1.1957 im Anschluss an 1 StR 462/55 vom 15.12.1955).
Nach alledem ist, soweit es sich um die Ablehnung des Beweisantrages vom 30. Juli 1956 handelt, weder eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO noch eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Verletzung der Aufklärungspflicht) festzustellen.
c) Die Revision beanstandet weiter die Zurückweisung des Beweisantrages vom 24. Juli 1956, der im Wesentlichen das Verschulden der Feuerwehrleute zum Gegenstand hat.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben worden ist. Sie gibt weder den genauen Inhalt des Beweisantrages noch den ablehnenden Beschluss wieder. Jedenfalls ist dieser Beweisantrag aus den unter a) und b) erörterten Gründen mit Recht abgelehnt worden.
Zu Unrecht beruft sich die Revision weiterhin auf den Inhalt der schriftlichen Gutachten der vernommenen Sachverständigen. Das Revisionsgericht kann ebensowenig wie die Sachverständigen feststellen, was den Sachverständigen in der Hauptverhandlung wörtlich gesagt haben. Maßgebend sind nur die im Urteil wiedergegebenen mündlichen Sachverständigen und die mit ihrer Hilfe gewonnenen und im Urteil zum Ausdruck gekommenen Überzeugungen der Strafkammer.
Die Strafkammer hat die Möglichkeit, dass die Feuerwehr „unter keinen Umständen die Explosion des Schwelgasgemisches herbeigeführt“ habe (UA 29), nicht ausgeschlossen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision war das Gericht auch nicht verpflichtet, die Gutachten der Sachverständigen in den Urteilsgründen eingehend wiederzugeben und sich mit jedem einzelnen Gutachter auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des § 267 StPO liegt daher nicht vor.
b) Schon hieraus ergibt sich, dass die Revision auch keine Verletzung des § 261 StPO daraus herleiten kann, dass sich das Landgericht nicht zu allen Punkten der Sachverständigengutachten geäußert hat.
III.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein Verstoß auch nicht dem folgenden entnehmen.
Das Gericht führt im Urteil in Anschluss an die Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ███ wörtlich aus:
„Um die ständige Wiederholung der Formel, dass die Kammer auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen von der Richtigkeit der jeweils mitgeteilten Tatsachen und Erfahrungssätze überzeugt ist, zu vermeiden, sei hier ein für alle Mal hervorgehoben, dass der Kammer die Entscheidung BGHSt 7, 238 bekannt ist und dass sie sich den Ausführungen der Sachverständigen nicht lediglich angeschlossen, sondern diese eingehend gewürdigt hat.“
Diese Ausführungen könnten höchstens für die Frage von Bedeutung sein, ob das Gericht gegen § 261 StPO verstoßen hat, indem es etwas verwendet hat, was nicht seiner eigenen Überzeugung entsprach. Das wäre dann der Fall, wenn die Strafkammer die Ansicht eines Sachverständigen einfach übernommen hätte, ohne sie auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen.
Ob das geschehen ist, muss vom Revisionsgericht an Hand der gesamten Urteilsgründe untersucht werden. Der Revision ist insoweit zuzustimmen, dass aus einer „Generalklausel“, wie sie das Landgericht verwendet hat, in dieser Beziehung ebensowenig hervorgeht, wie sich schon aus der „ständigen Wiederholung der Formel“ ergeben könnte.
Die Urteilsgründe lassen jedoch keinen Verstoß gegen § 261 StPO erkennen. Die Strafkammer sagt nämlich auch noch nach der „Generalklausel“ klar, dass sie sich ihre eigene Überzeugung gebildet und sich dabei in Übereinstimmung mit der Ansicht aller vier Sachverständigen befunden hat. Da es sich im Übrigen in vorliegendem Falle um die Beantwortung schwieriger Fachfragen handelte, war es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht seine Überzeugung in erster Linie auf die Autorität der Sachverständigen gründete, nachdem es sich von deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit überzeugt hatte (vgl. hierzu Hellmuth Mayer, Festschrift für Mezger 476).
IV.
Zu der Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Inhalt nochmals überprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten zutage getreten.
a) Das gilt zunächst für den Schuldspruch. Gegen ihn kann nicht geltend gemacht werden, die Ausführungen der Sachverständigen seien tatsächlich unrichtig. Auch sonst kann die Revision nur darauf gestützt werden, die Strafkammer habe das Recht nicht richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkammer nicht gelten lassen will, ist sie als Sachrüge unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Urteil auch keine Denkfehler. Allerdings war der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer wegen seiner geringen Kenntnisse von der Warmentechnik der Meinung, die Anlage sei überhaupt nicht feuergefährlich (UA S. 23/24); er war der Aufgabe, eine solche Anlage wartungsfrei betriebsicher zu konstruieren, unter keinen Umständen gewachsen (UA S. 23/24).
Hierzu steht es aber nicht im Gegensatz, wenn sodann an anderer Stelle heißt, für den Angeklagten sei sowohl der Brand als auch die Schwelgasexplosion „unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten bei ihm zumutender sorgfältiger Überlegung“ voraussehbar gewesen (UA S. 23/24).
b) In Bezug auf die Strafzumessung meint die Revision, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein Mitverschulden der abnehmenden Behörde vorgelegen habe.
Es ist richtig, dass die Strafkammer auf diesen Punkt in den Strafzumessungsgründen nicht eingegangen ist. An anderer Stelle wird in den Urteilsgründen jedoch ausgeführt, dass Starkstromanlagen von der Art des von dem Angeklagten gebauten Trockenofens nicht als Feuerstellen gelten, daher weder von der Baupolizei noch von einer anderen Behörde auf ihre Betriebssicherheit geprüft zu werden brauchen (UA S. 11). Außerdem wird noch hinsichtlich der an der Abnahme beteiligten Zeugen ███████, ███ und █████ gesagt, sie seien eines fahrlässigen Verhaltens nicht verdächtig (UA S. 28), obwohl sie von der Holztrocknung noch weniger verstanden als der Angeklagte (UA S. 31).
Dennoch bleibt offen, ob nicht hinsichtlich irgendwelcher Senatsstellen ein Mitverschulden vorliegt. Das musste die Strafkammer aber nicht strafmildernd berücksichtigen. Sie konnte ohne Rechtsirrtum der Meinung sein, dass ein etwaiges derartiges Verschulden für die Strafzumessung nicht ins Gewicht falle. Anders wäre es, wenn ein Mitverschulden gerade der Verletzten, also hier in erster Linie der Feuerwehrbeamten, vorläge (vgl. hierzu BGHSt 3, 218/220). Hierauf beruft sich die Revision jedoch zu Unrecht. Wie bereits dargelegt worden ist, hat die Strafkammer ein derartiges Mitverschulden gerade verneint.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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| Dr. Koffka | Siemer |