Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ungehorsam bei Gruppenwurf von Handgranaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 221/62
Datum
31.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ trotz ausdrücklichen Verbots Gefechtshandgranaten im Gruppenwurf über Rekruten werfen; mehrere Verletzte folgten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Ungehorsams (§19 WStG) und fahrlässiger Körperverletzung, die Revision wurde verworfen. Der BGH hält die Beweiswürdigung und Verfahrensentscheidungen für zutreffend, verwirft die Rügen zu Vereidigung, Sachverständigenbeweis und Aufklärungspflicht und bestätigt die Zurückhaltung bei Bewährungsgewährung wegen öffentlichen Interesses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO ist zulässig, wenn seine Aussage nicht als für die Entscheidung wesentlich erachtet wird; die bloße Erwähnung des Zeugen in der Auflistung der Beweismittel begründet nicht, dass die Aussage entscheidungserheblich war.

2

Gerichte dürfen ohne Sachverständigen auf allgemein zugängliche Erfahrungstatsachen zurückgreifen; einfache Erkenntnisse über die Wirkung und die bei Detonation entstehenden Sprengmulden bedürfen nicht zwingend eines Sprengstoffsachverständigen.

3

Die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist gerechtfertigt, wenn die bereits eingeholten Gutachten die angenommene Gegenthese ausreichend widerlegen und der Antrag keine hinreichend bestimmte Tatsachendarlegung i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO enthält.

4

Allgemeine militärische Dienstvorschriften können als dauerhafte Befehle im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG gelten und bei deren Missachtung die Strafbarkeit wegen Ungehorsams begründen.

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann unter Abwägung überwiegender öffentlicher Interessen erfolgen; bei Sicherheits- und Disziplinfallgruppen in der Bundeswehr kommt dem Interesse an Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften besonderes Gewicht zu, wobei auch öffentliche Äußerungen als Indizien berücksichtigt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 15. Dezember 1961

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Leutnant Jürgen █, geboren ████████████ 1935 in ████, wegen Ungehorsams u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, dem während des Urlaubs seines Kompaniechefs die Führung der 4. Kompanie des Versorgungsbataillons 316 in Delmenhorst anvertraut war, ließ am 26. Juli 1961 u. a. den Wurf von Gefechtshandgranaten üben. Nachdem alle auf den Schießplatz ausgerückten Angehörigen der Kompanie einzeln je zwei Handgranaten geworfen hatten, waren noch 65 übrig. Der Angeklagte beschloss, sich dieser restlichen Handgranaten zu bedienen, um seine Rekruten an die Detonationswirkung einer Anzahl gleichzeitig im sogenannten Gruppenwurf geworfener Handgranaten zu gewöhnen. Er ließ aus diesem Grunde jeweils zehn Rekruten unmittelbar hinter dem Deckungswall des Wurfstandes in volle Deckung gehen und warf dann zusammen mit vier anderen Dienstgraden je zwei, also insgesamt zehn Handgranaten im sogenannten Schockwurf über die Rekruten hinweg in kurz vor der Deckung befindliche Ziellöcher, wo die Handgranaten anschließend detonierten. Bei der dritten „Übung“ dieser Art, bei der zwölf Rekruten beteiligt waren, geschah es, dass die detonierenden Handgranaten den Blindgänger einer Handgranate, der entweder von früheren Übungswürfen liegen geblieben oder bei einem der beiden vorausgehenden Gruppenwürfe angefallen war, über die Deckung zurückschleuderten und zum Detonieren brachten. Von den zwölf Rekruten wurden sechs verletzt, zwei besonders schwer. Der Gruppenwurf mit Gefechtshandgranaten ist ebenso wie der Aufenthalt von mehr als zwei Personen im Wurfstand und das Werfen von Handgranaten über andere Personen nach der einschlägigen Dienstvorschrift (HDV 215/51) ausdrücklich verboten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ungehorsams (§ 19 Abs. 1 und 4 WStG) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm versagt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Strafkammer hatte von der Vereidigung des vernommenen Hauptmanns ██████ nach § 61 Nr. 3 StPO abgesehen, weil sie der Aussage dieses Zeugen keine wesentliche Bedeutung beimaß und auch unter Eid keine wesentliche Aussage erwartete. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer ihre Feststellungen gleichwohl auf die Aussage ██████ gestützt habe, und beräuft sich hierzu darauf, dass ██████ bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel auf S. 14 UA mit erwähnt ist. Dadurch wird keine Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO bewiesen. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Aussage völlig bedeutungslos und gänzlich unerheblich ist. Andererseits besagt ihre bloße Erwähnung bei der Aufzählung der Beweismittel in den Urteilsgründen noch nicht, dass das Landgericht die Aussage benötigte, um die zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen vollständig treffen zu können. Nur dann wäre sie im Gegensatz zur Beschlussbegründung als wesentlich behandelt worden (vgl. BGHSt 1, 8).

2. Dass die zwischen den Rekruten detonierte Handgranate von den Ziellöchern her zurückgeschleudert wurde und nicht dieseits des Deckungswalles im Erdreich verborgen war, begründet das Landgericht u. a. mit der Überlegung, dass sonst nicht nur eine geringfügige, 1 bis 2 cm tiefe Sprengmulde entstanden wäre. Die Revision meint, die Strafkammer hätte diese Frage nicht aus eigener Anschauung beurteilen dürfen, sondern einen geeigneten Sachverständigen im Sprengwesen zuziehen müssen, und rügt in diesem Sinne Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge ist unbegründet. Es ist eine nicht erst über Sachverständige zu gewinnende Erfahrungstatsache, dass eine Sprengmulde im Erdreich umfangreicher wird, wenn der Sprengkörper vor der Detonation in die Erde eingedrungen ist, als wenn er auf ihr liegend oder beim Berühren der Oberfläche detoniert. Eine im Erdreich verborgene und auch nur mit einer dünnen Erdschicht bedeckte Handgranate hätte selbstverständlich eine wesentlich tiefere Sprengmulde hinterlassen.

3. Die Verteidigung hatte hilfsweise die Zuziehung eines weiteren Waffensachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass der Unfall auch auf anderen als den vom Sachverständigen Klinghammer bezeichneten Ursachen beruhen könne und die Explosion auch dann eingetreten wäre, wenn der Angeklagte keine Reihenwürfe hätte durchführen lassen. Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen mit der zulässigen und zutreffenden Begründung abgelehnt, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch die bereits angehörten Sachverständigen erwiesen sei. Was die Revision dagegen vorbringt, lässt einmal die ausreichende Bezeichnung der Tatsachen vermissen, in denen sie den Mangel finden möchte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), und geht zum anderen daran vorbei, dass das Gesetz unter Forschungsmitteln nicht die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Sachverständigen, sondern die technischen Hilfsmittel und Verfahren versteht, die dieser zur Verfügung hat (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1955 – 1 StR 462/55 –, Dallinger MDR 1956, 598).

II. Zur Sachrüge

Das Landgericht hat die im gegebenen Falle wesentlichen Teile der HDV 215/51, insbesondere das Verbot des Gruppenwurfs, zutreffend als Befehl im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG angesehen. Die allgemeinen militärischen Dienstvorschriften enthalten regelmäßig Dauerbefehle, die an alle Soldaten gerichtet sind, welche mit den dort behandelten Tätigkeiten und Gegenständen befasst werden. Das ist seit jeher anerkannt (siehe RGSt 64, 66, 69 und die dort angeführten älteren Entscheidungen) und wird in der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 1/50 über militärische Gliederungsformen, Unterstellungsverhältnisse, Befehle und Richtlinien vom Dezember 1958 ausdrücklich in Abschnitt Cc Nr. 47 hervorgehoben (siehe auch BGH LM MilStG § 47 Nr. 3). Zu dem Zweifel der Revision an der Befehlsgewalt des Bundesministers für Verteidigung wird auf Art. 65a Abs. 1 GG hingewiesen. Was die Revision sonst noch gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner besonderen Erörterung.

Auch die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Begründung, mit der das Landgericht die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf das entgegenstehende öffentliche Interesse abgelehnt hat, ist gleichfalls frei von rechtlichen Bedenken. Die besondere Lage, in der sich die Bundeswehr nach dem Stande ihrer Ausbildung und psychologisch befindet, macht die gewissenhafte Beachtung aller Sicherheitsvorschriften zu einer besonders vordringlichen Aufgabe, über deren Erfüllung streng gewacht werden muss. Das Landgericht hat die von ihm angeführten Stellungnahmen der Presse zu dem Vorfall ersichtlich in diesem Sinne als sachlich begründete Äußerungen der öffentlichen Meinung angesehen und nicht einfach, wie die Revision es versteht, die Tatsache, dass Zeitungen sich mit oder ohne sachlichem Grund über den Vorgang ereiferten, dafür maßgeblich sein lassen, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlange.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertHübner
Revision verworfen: Ungehorsam bei Gruppenwurf von Handgranaten — Themis