Revision verworfen: Ablehnung weiterer Sachverständiger bei Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/57
- Datum
- 22.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Sachverständige hat im Strafverfahren die Aufgabe, dem Gericht die zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit notwendigen tatsächlichen Grundlagen sachkundig zu vermitteln; die rechtliche Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit trifft das Gericht.
Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn die vorhandenen Gutachten dem Gericht ausreichende Sachkunde vermitteln und deren Fachkunde nicht in Zweifel gezogen wird.
Das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel beim beantragten Sachverständigen rechtfertigt dessen Vernehmung nur, wenn die Fachkunde der bereits vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist.
Schriftliche Gutachten brauchen nicht verlesen zu werden, soweit die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte durch die mündlichen Erklärungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung hinreichend dargelegt sind.
Eine nicht als strafbar festgestellte Handlung kann nicht in eine strafbare Handlungseinheit einbezogen werden; verbleibende Verdachtsmomente für ein anderes Vergehen führen zur weiteren Zuständigkeit der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Augsburg, 8. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hisendreher Franz Xaver R. E. aus ████ bei ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 8. Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten einen versuchten und einen vollendeten Mord als zwei selbständige Straftaten zur Last. Das Schwurgericht verneint im ersten Fall die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Im zweiten Fall hat es ihn wegen Totschlags verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
Verfahrensrüge
Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, Professor Dr. von ██ und Professor Dr. ███████ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte auch, als er die zweite ihm zur Last gelegte Tat beging, zurechnungsunfähig gewesen sei. Das Schwurgericht stellt auf Grund der ihm von den Sachverständigen Medizinaldirektor Dr. med. habil. Ziehen und Professor Dr. Scheller vermittelten Sachkunde fest, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nur erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei. Es lehnt den Antrag des Verteidigers dann ab, indem es das Vorliegen von Umständen, die nach § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO einen weiteren Sachverständigen erfordern, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden vermag. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Revision meint, das Schwurgericht gehe nicht davon aus, dass die Sachverständigen Dres. Scheller und Ziehen durch ihre Gutachten das Gegenteil der vom Verteidiger unter Beweis gestellten Behauptung bewiesen hätten, weil es sich ihnen im Ergebnis nicht anschließe. Damit verkennt sie die Aufgabe des Sachverständigen im Strafverfahren. Er hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte im Augenblick der Tat voll oder vermindert zurechnungsfähig oder gar zurechnungsunfähig gewesen ist. Er soll vielmehr dem Gericht nur die Sachkunde vermitteln, mit der es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich sind (vgl. BGHSt 2, 14, 155).
Die durch einen Sachverständigen erworbene Sachkunde gibt ebenso wie die eigene dem Gericht die Befugnis, den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen. Stellt es auf Grund dieser Sachkunde das Gegenteil der im Beweisantrag behaupteten Tatsache fest, so geschieht dies „durch“ das Gutachten, nämlich durch den Teil des Gutachtens, der allein verfahrensrechtlich bedeutsam ist.
b) Die Revision ist der Ansicht, die vernommenen Sachverständigen gingen nach der Auffassung des Schwurgerichts von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Welche Tatsachen dies sein sollen, trägt die Revision nicht vor. Die Sachverständigen halten eine nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für unwahrscheinlich, Professor Scheller für „wenn auch durchaus nicht ausgeschlossen“. Indem das Schwurgericht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben ansieht, gibt es keineswegs zu erkennen, dass es andere tatsächliche Voraussetzungen als die Sachverständigen annehme und damit deren Voraussetzungen für unrichtig halte. Vielmehr ziehen das Schwurgericht und die Sachverständigen aus dem mit deren Fachwissen festgestellten Tatsachen andere Schlüsse. Verfahrensrechtlich erheblich ist hierbei nur das Ergebnis, zu dem das Schwurgericht gelangt ist. Die Folgerungen, welche die Sachverständigen insoweit gezogen haben, sind ohne Bedeutung. Das Schwurgericht lässt sie mit Recht der Entscheidung nicht zugrunde.
c) Die Revision greift die Feststellung des Schwurgerichts an, der Sachverständige Dr. Rommeney verfüge nicht über überlegene Forschungsmittel. Sie meint, eine besonders hohe Anzahl begutachteter Vergleichsfälle begründe das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel. Hierdurch kann der Sachverständige nur eine besondere Fachkunde erwerben. Überlegene Forschungsmittel (vgl. BGH 1 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 398 zu § 244 Abs. 4 StPO; 2 StR 329/56 vom 20. März 1956) hätten deshalb nur dann Anlass bestanden, Dr. Rommeney noch zu hören, wenn die Fachkunde der vernommenen Sachverständigen zweifelhaft gewesen wäre. Das hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. Die Revision zieht die Sachkunde der vernommenen Sachverständigen auch nicht in Zweifel.
Die weiteren Ausführungen zu § 244 Abs. 4 StPO beruhen auf einem Verkennen der bereits dargelegten Aufgabe des Sachverständigen. Da das Schwurgericht den Antrag, weitere Sachverständige zu hören, rechtlich unanfechtbar abgelehnt hat, kann die Aufklärungspflicht es nicht genötigt haben, noch Professor Dr. Kolle heranzuziehen. Noch weniger Anlass bestand, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen zu verlesen. Entscheidend waren allein seine Erklärungen in der Hauptverhandlung.
Sachbeschwerde
Soweit die Revision sich nicht in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts erschöpft, gehen ihre Ausführungen fehl, weil sie die Entscheidung über den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht dem Gericht überlassen, sondern den Sachverständigen zuschieben will. Von diesem unrichtigen Ausgangspunkt aus muss sie zu falschen Ergebnissen gelangen.
Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist eine im gegenwärtigen Rechtszug nicht nachprüfbare Frage der richterlichen Ermessensausübung, wieweit Strafzumessungstatsachen zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzungen des § 213 StGB hat das Schwurgericht einwandfrei verneint.
III. Das Schwurgericht hat von einem Freispruch im ersten Fall abgesehen, weil er mit dem zweiten eine Einheit bilde. Das ist unzutreffend. Eine nicht als strafbar festgestellte Handlung kann nicht in eine strafbare Handlungseinheit einbezogen werden (BGH MDR 1952, 452 Nr. 29). Der Senat darf jedoch den Angeklagten insoweit nicht freisprechen, weil dieser im ersten Fall eines Vergehens nach § 350a StGB schuldig sein kann. Insoweit ist das Verfahren noch bei dem Schwurgericht anhängig.
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |