Sachverständiger entscheidet über Dolmetscherbeiziehung bei anderssprachigem Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 126/69
- Datum
- 06.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein psychologischer Sachverständiger, der einen nicht oder nur mangelhaft deutsch sprechenden Ausländer begutachtet, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er einen Dolmetscher hinzuzieht oder die Exploration einem muttersprachigen Sachverständigen überträgt.
Die Wahl der Verständigungsform und der Mittel zur Gutachtenerstellung fällt in den Ermessensbereich des Sachverständigen nach § 80 StPO und ist nur bei offenkundiger Unsachgemäßheit oder Sorgfaltsverletzung angreifbar.
Eine ärztliche Narkoseuntersuchung eines minderjährigen Zeugen kann abgelehnt werden, wenn sie medizinisch oder seelisch unzumutbare Risiken birgt; eine solche Zwangsuntersuchung zur Glaubwürdigkeitsfeststellung ist bei fehlender Einwilligung unzulässig.
Ein Beweisantrag auf Einholung ergänzender Gutachten (z. B. eines Psychologenteams) kann zurückgewiesen werden, wenn die Gerichtsseite die Sachkunde des bestellten Sachverständigen nicht in Zweifel sieht und die Überlegenheit der beantragten Methode nicht substantiiert dargelegt ist (§ 244 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 6. November 1968
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein 2119 ███ StPO §§ 80, 244 Abs. 4 Satz 2
Der psychologische Sachverständige, der einen nicht oder nur mangelhaft deutsch sprechenden Ausländer zu begutachten hat, muss nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Dolmetscher hinzuzieht oder ob er die Exploration einem anderen Sachverständigen überlässt, der die Muttersprache des Untersuchten beherrscht.
BGH, Urt. v. 6. August 1969 – 4 StR 126/69 – LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 126/69 in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Kaufmann Wilhelm ███████, geboren am ██████████ in ██ █████, wegen tätlicher Beleidigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ███████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ██ als Verteidiger, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. November 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit einfacher Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sowohl des formellen wie des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen Sämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet. Bereits der Generalbundesanwalt hat dies in der Begründung seines Antrags auf Beschlussverwerfung vom 19.6.1969 überzeugend und rechtsirrtumsfrei dargetan. Da dieser Antrag dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, kann sich der Senat bei der Behandlung der Rügen im Einzelnen kurz fassen:
a) Der gerügte Verstoß gegen §§ 244, 81c StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat die von der Verteidigung zum Nachweis einer nicht erfolgten Defloration angeregte Narkoseuntersuchung der 14-jährigen Zeugin, die diese verweigert hatte, zu Recht als unzumutbar abgelehnt. Der Generalbundesanwalt führt in seinem Antrag zutreffend aus, dass erfahrungsgemäß jedes Narkosemittel zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen könne (vgl. Ponsold, 2. Aufl. S. 546). Nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 16) war im Übrigen bei einer erneuten Untersuchung im Intimbereich der überaus misstrauisch und ängstlich gewordenen kindlichen Zeugin (vgl. UA S. 8) mit einer seelischen Schädigung zu rechnen. Auch der weitere Hinweis des Generalbundesanwalts, zur Feststellung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage sei die Anordnung einer Untersuchung nach § 81 StPO bei fehlender Einwilligung des Betroffenen ohnehin unzulässig, ist richtig (vgl. BGHSt 14, 21, 23; Löwe/Rosenberg Anm. 7 zu § 81 StPO m. w. N.). Im Übrigen hat sich die von der Strafkammer vorgenommene Unterstellung, Maria sei nicht defloriert worden, nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, auch nicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit (vgl. UA S. 12/13, 17).
b) Die Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisantrag, die Zeugin noch durch einen „italienisch sprechenden“ psychologischen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, abgelehnt hat, entspricht dem Gesetz. Die Sachverständige Nüsing hatte sich bei der Befragung und Anhörung des Kindes einer beeidigten Dolmetscherin bedient. Der Bundesgerichtshof hat, dem Reichsgericht folgend, wiederholt ausgesprochen, es entspreche dem Grundgedanken des § 80 StPO, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben müsse, auf welchem Weg und auf Grund welcher Unterlagen er sein Gutachten erarbeitet (vgl. 4 StR 308/56 vom 25.10.1956; 4 StR 80/63 vom 5.4.1963; 1 StR 296/65 vom 21.9.1965). Das muss auch gelten hinsichtlich der Art und Weise, wie der Sachverständige eine Verständigung zwischen sich und der anderssprachigen Untersuchungsperson herbeiführt. Er hat es in der Hand, die Anhörung des Zeugen ganz an einen dessen Muttersprache Sprechenden abzugeben; er kann sie aber auch selbst durchführen, indem er sich dazu eines Dolmetschers als Verständigungsmittel bedient, wenn er das im gegebenen Fall für ausreichend hält. Der hier beschrittene Weg, nämlich die Beiziehung einer italienisch übersetzenden Dolmetscherin, war also gangbar. Seine Wahl war eine der Sachverständigen zukommende und von ihr selbständig auf Grund eigener Sachkunde zu verantwortende Entscheidung. Diese könnte von der Revision nur dann angegriffen werden, wenn die Sachverständige dabei unsachgemäß oder unsorgfältig vorgegangen wäre, etwa wenn die Sprachkunde oder das Einfühlungsvermögen der Dolmetscherin zu bemängeln gewesen wäre. In dieser Richtung hat jedoch weder die Revision etwas vorgetragen noch lässt das Urteil Besorgnis aufkommen. Die Feststellung auf UA S. 8, dass keine Missverständnisse auf Grund der Sprachschwierigkeiten entstanden sind, wurde vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
c) Auch die sehr ausführliche Begründung, mit der das Landgericht den Beweisantrag, zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes noch das Gutachten eines „Psychologenteams“ einzuholen, abgelehnt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da die Sachkunde der Sachverständigen Nüsing für das Gericht nicht zweifelhaft war und da die Verteidigung nichts für ihre Ansicht vortragen konnte, dass schon „die Tatsache der Zusammenarbeit“ einer solchen Gruppe ein überlegenes Forschungsmittel i. S. des § 244 Abs. 4 StPO darstelle, hat das Landgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt (vgl. außer den bereits vom Generalbundesanwalt angeführten unveröffentlichten Entscheidungen BGH 1 StR 462/55 vom 15.12.1955 und 4 StR 250/68 vom 13.5.1968 noch BGH VRS 32, 266).
d) Die Vereidigung des Zeugen Bevilaqua verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Für eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Tat des Angeklagten ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Das Vorbringen der Revision widerspricht eindeutig den vom Landgericht getroffenen Feststellungen.
2. Die Sachrüge Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt sowohl für die umfassende Beweiswürdigung wie für die rechtliche Einordnung der Tat des Angeklagten. Da die Strafzumessungsgründe ebenfalls keinen Rechtsmangel aufweisen, war die Revision insgesamt zu verwerfen.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 462/55 · 25.06.1955Mord: Heimtücke trotz schizoider Abartigkeit; keine niedrigen Beweggründe bei Realitätsverkennung
- BGH · 4 StR 308/56 · 25.10.1956Revision im Betrugsverfahren: § 257 StPO und (untauglicher) Betrugsversuch
- BGH · 4 StR 250/68 · 13.09.1968Revision im Mordverfahren: Keine Pflicht zur Urteilsübersetzung; Verwerfung der Revision
- BGH · 4 StR 80/63 · 25.10.1962Revision verworfen: Mordverurteilung wegen heimtückischem Würgen und Erdrosselns bestätigt
- BGH · 1 StR 296/65 · 14.09.1965Revision gegen Unterbringungsurteil wegen Gemeingefährlichkeit verworfen