Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mordverurteilung wegen heimtückischem Würgen und Erdrosselns bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/63
Datum
25.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes. Streitfragen betrafen die Qualifikation der Tat als Mord (heimtückisches Würgen und spätere Erdrosselung), die Motive (zur Verdeckung oder Ermöglichung von Notzucht bzw. Raub) und die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision: Die Tat ist nach §211 StGB zu qualifizieren; das vorhandene Gutachten genügt; weiter vorgetragene Einwände sind nicht substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung ist als Mord im Sinne des § 211 StGB zu werten, wenn sie mit Tötungsvorsatz begangen wird und besondere Merkmale wie Heimtücke oder die Absicht, eine andere schwere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, vorliegen.

2

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, sodass die Tat überfallartig und aus einer auf Täuschung gegründeten Lage heraus erfolgt.

3

Die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn ein erfahrener Gutachter ein umfassendes, sprachlich verständliches und überzeugendes Gutachten erstellt hat und kein überlegener Sachverständiger benannt wird.

4

Angriffe der Revision auf die richterliche Beweiswürdigung sind unzulässig, soweit sie nicht darlegen, dass die Beweiswürdigung gegen Erfahrungssätze oder gesetzliche Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund, 25. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den aus ██ ███ Hilfsarbeiter Kouider, geboren am █████████ 1938 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Schwurgericht auf Lebenszeit aberkannt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die sachlichrechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

2. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Beurteilung der Tat des Angeklagten als Mord (§ 211 StGB), und zwar als durch mit Tötungsvorsatz durchgeführtes Würgen und späteres Erdrosseln mit der Schnur. Bei dem Würgen ist der Angeklagte überfallartig heimtückisch (§ 211 Abs. 2 StGB) vorgegangen. Er hat, wie das Schwurgericht feststellt, die Arg- und Wehrlosigkeit der Getöteten bewusst dazu ausgenutzt. Ist Frau ███ daran noch nicht gestorben, was sich nicht gewiss hat feststellen lassen, so hat er sie alsbald danach erdrosselt, um die inzwischen an ihr begangene Notzucht oder vermeintliche Notzucht zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB). Außerdem ist das Schwurgericht überzeugt, dass der Angeklagte die Tötungshandlung von vornherein auch deshalb begangen hat, um entweder eine Notzucht an Frau ███ oder ihre Beraubung zu ermöglichen. Jeder andere Beweggrund scheidet nach der Überzeugung des Schwurgerichts aus. Unter diesen festgestellten Tatumständen ist die Verurteilung nach § 211 StGB wegen Mordes rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die von der Revision im Einzelnen angegriffene Beweiswürdigung durch das Schwurgericht verstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Diese Angriffe der Revision sind daher unzulässig.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Schwurgericht habe dem Hilfsbeweisantrag nicht entsprochen, einen weiteren psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zu hören, „und zwar einen Gutachter, dem Forschungsmittel zur Ergründung auch bei diesem unserer Sprache nicht mächtigen Angeklagten zur Verfügung stehen.“

Das Schwurgericht hat die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zulässigerweise abgelehnt, weil es aufgrund des Gutachtens des psychiatrisch und psychologisch erfahrenen Gutachters Dr. Jahn bereits davon überzeugt war, dass andere als die von diesem erörterten Tatmotive ausscheiden und dass die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit außer Zweifel stand (§ 244 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO).

Der Sachverständige hat sich längere Zeit im Orient aufgehalten. Er ist der französischen Sprache mächtig und hat sich mit dem Angeklagten französisch verständigt. Er hat ihn sechs Wochen hindurch stationär beobachtet.

Die Revision hat keinen Sachverständigen bezeichnet, dessen Forschungsmittel denen des vernommenen Sachverständigen überlegen wären. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Dr. Jahn weitere Untersuchungen an und mit dem Angeklagten nicht für notwendig gehalten hat. In der Regel, so auch hier, obliegt es dem vernünftigen Ermessen des Sachverständigen, zu bestimmen, aufgrund welcher Unterlagen er sein Gutachten erarbeitet (BGH 4 StR 308/56 vom 25. Oktober 1956).

Kein Anhaltspunkt besteht dafür, dass der Sachverständige dabei unsachgemäß oder unsorgfältig vorgegangen wäre. Die Revision bringt insoweit auch nichts vor.

Nach alledem ist sie zu verwerfen.

Krumme Jagusch zugleich für den früheren Bundesrichter Martin, der nicht mehr Bundesrichter ist, Flitner und für den Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, der sich in Urlaub befindet.

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