Treffer
BGH Urteil

Revision im Betrugsverfahren: § 257 StPO und (untauglicher) Betrugsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 308/56
Datum
25.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen Betrugsdelikten ein und rügte u.a. Verstöße gegen § 257 StPO sowie Fehler bei der Beweisaufnahme und Strafzumessung. Der BGH verwarf die Revision, weil weder eine entscheidungserhebliche Beschränkung der Verteidigung noch sonstige Verfahrensfehler ersichtlich waren. Sachlich-rechtlich bestätigte der Senat insbesondere die Verurteilung wegen versuchten Betrugs auch als (ggf.) untauglichen Versuch sowie die Annahme rechtlich selbständiger Taten trotz „Baukostenschwindels“. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB wurde im Grundsatz gebilligt; der Senat ordnete lediglich die Anrechnung des über drei Monate hinausgehenden Untersuchungshaftteils an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 257 StPO ist regelmäßig nur dann revisibel, wenn die Verteidigung eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; erst diese kann Grundlage einer Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO sein.

2

Welche Unterlagen ein Sachverständiger zur Gutachtenerstattung benötigt und ob der vorhandene Stoff ausreicht, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen; daraus folgt keine Pflicht, an allen Sitzungstagen anwesend zu sein oder die Akten zwingend vorab vollständig einzusehen.

3

Die Verlesung schriftlicher Unterlagen begründet nur dann einen beachtlichen Verfahrensfehler, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Tatgericht deren Inhalt zu Lasten des Angeklagten verwertet und dadurch das Urteil beeinflusst hat.

4

Ein Betrugsversuch liegt auch dann vor, wenn der Täter einen für den Betrug geeigneten Kausalverlauf irrig voraussetzt; ist der vorgestellte Sachverhalt in Wirklichkeit untauglich, ist der Täter wegen (untauglichen) Versuchs strafbar.

5

Trotz eines übergeordneten „Gesamtplans“ können einzelne Betrugshandlungen rechtlich selbständige Taten sein, wenn sie jeweils eigene Tatentschlüsse und selbständige Ausführungshandlungen darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23. Februar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen die Einzelhändlerin Annemarie D. aus B, ███ geboren ████████████ in ████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Filacson Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. Februar 1956 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache seit dem 24. Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zu den verfahrensrechtlichen Angriffen der Revision:

An einigen Tagen der etwa zehnwöchigen Hauptverhandlung wurden Briefe verlesen, von denen ein Teil von der Angeklagten stammte und ein anderer Teil an sie gerichtet war. Sie rügt als vermeintlichen Verstoß gegen § 257 StPO, dass sie nicht nach der Verlesung eines jeden Briefes befragt worden sei, ob sie etwas dazu zu erklären habe.

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass an dem Verhandlungstag, an dem zum zweiten Male Briefe verlesen worden waren, die Angeklagte und ihr Verteidiger zu dem verlesenen Schriftwechsel eingehend Stellung nahmen. Inwiefern bei dieser Verfahrensgestaltung die Angeklagte in ihrer Verteidigung beschränkt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Mochte der Vorsitzende auch nicht sofort nach der Verlesung eines jeden Briefes, dem Wortlaut des § 257 StPO entsprechend, die dort vorgesehene Frage an die Angeklagte gerichtet haben, so blieb es ihr doch unbenommen, dann, wenn der Vorsitzende ihre sofortige Stellungnahme nicht gestattet haben würde, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs. 2 StPO). Erst eine solche Entscheidung könnte Grundlage eines beachtlichen Verfahrensangriffs bilden (§ 338 Nr. 8 StPO).

Die in der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vernommenen drei ärztlichen Sachverständigen nahmen nicht an allen Sitzungstagen teil. Darin und in der Möglichkeit, dass die Sachverständigen die Strafakten vor der Hauptverhandlung nicht eingesehen haben, sieht die Revision einen Verfahrensverstoß, weil die Gutachter nicht in der Lage gewesen seien, die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zutreffend zu beurteilen.

Wie dem Grundgedanken des § 80 StPO zu entnehmen ist, entspricht es der Stellung und der Aufgabe eines Sachverständigen, dass es seinem vernünftigen und pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben muss, welche Unterlagen er zur Erstattung seines Gutachtens benötigt und ob hierfür der ihm zur Verfügung stehende Stoff ausreicht. An diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und, ihr folgend, die des Bundesgerichtshofs stets festgehalten. Dafür, dass im vorliegenden Fall die Sachverständigen etwa deshalb unzulänglich für die Erfüllung ihrer Aufgabe unterrichtet waren, weil sie nicht an allen Sitzungstagen teilnahmen, fehlt es an jedem vernünftigen Grund. Ihn vermag auch die Revision nicht anzugeben.

3. In der Hauptverhandlung wurde aus Akten der Staatsanwaltschaft, die ein anderes Verfahren zum Gegenstand hatten, ein staatsanwaltschaftliches Schreiben an den Vorsitzenden einer anderen Strafkammer verlesen. Darin waren Bedenken gegen den Antrag eines Rechtsanwalts Q., ihm jene Akten zur Einsicht in seinem Büro zu überlassen, und die Anregung enthalten, die Einsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu gestatten. Ihre Bedenken leitete die Staatsanwaltschaft daraus her, dass „Frau D. sich in letzter Zeit angeblich mehrfach gerühmt“ habe, „dass sie einen langen Arm und Akten, die ihr nicht zugänglich gewesen sein dürften, eingesehen bzw. auch in ihrer Wohnung gehabt habe“. Die Staatsanwaltschaft teilte ferner mit, dass sich „der Verdacht, der ██████ G. betreffenden Akten zugänglich gemacht zu haben, gegen Richter, Justizbeamte oder Angestellte richte“.

Die Revision hält die Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft für einen Verfahrensfehler, der das Urteil zuungunsten der Angeklagten beeinflusst habe. Indes fehlt es für die Richtigkeit dieser Vermutung an jedem begründeten Anhalt: das Urteil gegen die Angeklagte hat andere Vorgänge zum Gegenstand als die in dem Schreiben erwähnten; die Urteilsgründe befassen sich mit keinem Wort mit jenem Schreiben; dagegen, dass die Strafkammer seinen Inhalt zum Nachteil der Angeklagten verwertet haben sollte, spricht schon die Tatsache, dass darin nur Vermutungen geäußert wurden, die keine sichere Grundlage für tatsächliche, der Angeklagten ungünstige Feststellungen bilden konnten.

4. a) In der Hauptverhandlung wurden am 10., 11. und 13. Februar 1956 mehrere dem Landgericht erst während der Hauptverhandlung zugänglich gewordene Briefe der Angeklagten an den als Zeugen vernommenen verheirateten Weinhändler Biermann verlesen, zu dem die Angeklagte früher in intimen Beziehungen gestanden hatte. Den Inhalt verschiedener Briefe, denen das Landgericht „erpresserischen, mindestens Nötigungscharakter gegenüber ██ ████ und seiner Ehefrau“ beimisst, hat es wörtlich in den Urteilsgründen wiedergegeben, weil sie „für die Einstellung der Angeklagten, wenn es sich um die Wahrnehmung ihrer Interessen handelt, sehr aufschlussreich“ seien (UA S. 5). In den Strafzumessungserwägungen berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend die Skrupellosigkeit der Angeklagten, die sich wie in den abgeurteilten Straftaten so schon in ihrem Vorleben gezeigt habe, nämlich in ihrem Verhalten gegenüber ██ ██████ und seiner Ehefrau; ihm habe sie „um finanzieller Vorteile willen mit Enthüllungen gedroht und sich nicht einmal gescheut, seine Ehefrau in dieses bise Spiel mit einzubeziehen und auch sie unter Druck zu setzen“.

Nach Verlesung der Briefe beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung gemäß § 246 Abs. 2 StPO für einige Tage auszusetzen, damit er die einzelnen Schriftstücke der Angeklagten auf ihre Bedeutung für das Verfahren prüfen könne. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die persönlichen Beziehungen zwischen der Angeklagten und Biermann schon seit dem 2. Februar 1956 vom Gericht eingehend erörtert worden seien; Erkundigungen über diese Beziehungen, die der Angeklagten am besten bekannt seien, bedürfe es nicht.

Die Revision sieht in diesem Beschluss einen die Verteidigung der Angeklagten beschränkenden Verfahrensverstoß. Auch diesem Angriff kann kein Erfolg beschieden sein. Offensichtlich ist die Strafkammer nicht davon ausgegangen, sie dürfe den Antrag schon deshalb ablehnen, weil § 246 Abs. 2 StPO nur die verspätete Benennung von Zeugen und Sachverständigen, nicht aber auch die Benennung von Urkunden im Auge habe. Denn sonst hätte sie nicht die Begründung zu geben brauchen, mit der sie den Antrag ablehnte. Diese Begründung aber hält sich im Rahmen des dem Tatrichter in Abs. 4 des § 246 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. Aus ihr wird ersichtlich, dass die Angeklagte durch den Inhalt der verlesenen Briefe nicht überrascht wurde, weil ihre daraus ersichtlichen Beziehungen zu ██ ███ ██████, wie die Strafkammer in ihrem Beschluss betont, vorher ██████████ von Erörterungen waren und gerade die Angeklagte jene Beziehungen aus eigenem Wissen kannte. Überdies standen der Angeklagten und ihrem Verteidiger bis zum Ende der Hauptverhandlung noch viele Tage zur Verfügung, während der sie den Inhalt der Briefe hätten prüfen und die Verteidigung danach einrichten können.

b) Die Revision vermisst außerdem eine Aufklärung der Strafkammer darüber, ob die verlesenen Briefe der Angeklagten zur Kenntnis ███ gelangten: die Briefe seien nämlich größtenteils Originalurkunden gewesen, seien also offenbar nicht von ihr abgeschickt worden, weil sie sich sonst nicht mehr in ihrem Besitz hätten befinden und dort beschlagnahmt werden können.

Es ist zwar richtig, dass sich aus dem Urteil nicht ergibt, ob die verlesenen Briefe in Urschrift oder in Abschrift der Strafkammer vorlagen. Aber selbst wenn es Urschriften gewesen sein sollten, so konnten sie doch dem Zeugen Biermann zur Kenntnis gelangt und danach von ihm wieder der Angeklagten überlassen worden sein. Jedenfalls hatte die Strafkammer keinen Grund zur Annahme, die an ██ █████████████ gerichteten Briefe könnten nicht zu seiner Kenntnis gelangt sein.

c) Entgegen der Meinung der Revision gebot § 267 Abs. 3 StPO der Strafkammer nicht, die Gründe anzugeben, warum sie entgegen dem Antrag des Verteidigers der Angeklagten nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Denn zur Angabe von Gründen wäre sie nur dann verpflichtet gewesen, wenn die gegen die Angeklagte erkannte Gefängnisstrafe neun Monate nicht überstiegen hätte.

II. Eine Erörterung der Sachrüge hält der Senat nur insoweit für angezeigt, als sie näher ausgeführt ist. Denn im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Im Fall ███ hat die Strafkammer den Vertragsteil, der sich auf die vermeintliche Sicherungsübereignung bezog, in rechtlich unangreifbarer Weise dahin ausgelegt, beide Vertragsteile, also auch die Angeklagte, hätten eine sofort, nicht erst künftig wirksam werdende Sicherung ████ gewollt. Die Einwände der Revision hiergegen enthalten unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer.

2. Im Fall ████████ wurde die Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt. Sie wollte, wie festgestellt ist, Frau ██████ zum vorzeitigen Auszug aus einem ihr von der Angeklagten vermieteten und überlassenen Zimmer durch das nicht ernst gemeinte Versprechen veranlassen, sie werde ihr die Mietvorauszahlung in Höhe von 2.000 DM zurückerstatten. Die Angeklagte erreichte ihren Zweck nicht, da Frau █████ zwar auszog, in dem Zimmer aber Sachen zurückließ und ihren Sohn beauftragte, es für sie bis zur Rückzahlung der 2.000 DM „zu halten“.

Die Revision hält die Verurteilung wegen versuchten Betruges für bedenklich, weil nicht festgestellt sei, dass Frau ██████ infolge des Rückzahlungsversprechens dem Spediteur Umzugsauftrag erteilte; dies habe Frau ████ vielmehr schon vorher getan.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Urteil die vermisste Feststellung nicht ausdrücklich enthält. Dennoch ist die Angeklagte zu Recht wegen Betrugsversuchs verurteilt worden. Denn aus dem auf S. 169 UA wiedergegebenen Schreiben der Angeklagten an Frau ██████ vom 18. Juni 1951 geht hervor, dass die Angeklagte damals von einer etwa schon früher durch Frau ████████████████ erfolgten Bestellung eines Spediteurs nichts wusste. Sie forderte nämlich in dem Schreiben Frau ████ auf, „für morgen früh den Möbelwagen zu bestellen, damit es dann für morgen den kompletten Auszug Ihrerseits geben kann“. Die Angeklagte glaubte also, sie würde durch ihr nicht ehrlich gemeintes Rückzahlungsversprechen Frau █████ erst zur Bestellung eines Spediteurs bewegen müssen. In ihrem Vorgehen lag auch dann versuchter Betrug, wenn Frau █████ den Spediteur in Wirklichkeit schon vorher bestellt haben sollte. Denn dann stellte sich die Angeklagte einen Sachverhalt vor, der, hätte er bestanden, die geeignete Grundlage für einen vollendeten Betrug gebildet haben würde. Sie hätte dann ebenfalls wegen (untauglichen) Versuchs schuldig gesprochen werden müssen. Auf die Strafhöhe ist die Abweichung in der rechtlichen Begründung des mit Recht angenommenen Betrugsversuchs offensichtlich ohne Einfluss.

Den Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass die Angeklagte ihren Tatentschluss nie aufgegeben hat. Was die Revision über einen angeblichen Rücktritt vom Versuch geltend macht, richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

3. Im Fall █████████ war es, wie die Feststellungen der Strafkammer ████████████ ergeben, der von der Angeklagten erkannte Sinn ihrer Besprechungen mit ███, dass sie dessen Verrechnungsscheck über 5.000 DM dazu verwenden wollte, die Forderung des Vormieters in Höhe von 4.000 DM zu befriedigen, weil dieser sonst auf seine Ansprüche auf seine Wohnung nicht verzichtet haben würde. Die Angeklagte hatte sogar ausdrücklich versprochen, mit dem Verrechnungsscheck den Vormieter abzufinden. Diese Zusage dauerte, wie sie erkannte, fort, als sie durch eine Angestellte den Scheck bei █████████████ ließ und dabei beabsichtigte, ihn, wie später geschehen, für sich zu verwerten.

Zu Unrecht vermisst die Revision im Urteil die Feststellung, dass die Täuschung der Angeklagten noch andauerte, als ███ ihrer Angestellten den Verrechnungsscheck aushändigte. Einer ausdrücklichen Wiederholung des ursprünglichen Versprechens bedurfte es nicht, da, wie die Angeklagte erkannte, ██ ██████████ gerade davon ausging, der Scheck würde zu dem versprochenen Zweck verwendet werden. Dass er unvorsichtig handelte, indem er der Angeklagten vertraute, steht der Tatsache, dass er getäuscht und betrogen wurde, nicht entgegen.

4. Die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei den einzelnen Straftaten um rechtlich selbständige Fälle gehandelt habe, obwohl die Angeklagte, wie das Urteil ausführt, einen regelrechten „Baukostenschwindel“ betrieben habe, entspricht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313/315).

5. Die Angeklagte befand sich vom 20. bis 25. Februar 1953 und befindet sich wieder seit dem 8. Februar 1956 (Urteil vom 23. Februar 1956) in Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat „angesichts des (im Urteil näher geschilderten) Gesamtverhaltens“ der Angeklagten „bewusst davon abgesehen“, ihr die Untersuchungshaft anzurechnen. Insbesondere habe die Angeklagte die am 8. Februar 1956 angeordnete Untersuchungshaft durch eigenes Verschulden herbeigeführt.

Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ergeben, dass sie die Untersuchungshaft nicht etwa deshalb nicht anrechnete, weil die Angeklagte ihre Straftaten leugnete, vielmehr enthalten die Feststellungen über ihr Verhalten in der Hauptverhandlung so bedeutsame zusätzliche Gesichtspunkte, dass ihre Persönlichkeit in ungünstigem Licht erscheinen lässt, dass die Ermessensentscheidung der Strafkammer nach § 60 StGB rechtlich bedenkenfrei ist.

JustizangestellterRotbergDr.Wiefels
SauerKrummeLang-Hinrichsen

Zitiert von (3)