Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsurteil wegen Gemeingefährlichkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 296/65
Datum
14.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und verschiedene Verfahrensentscheidungen (Ablehnung von Richter und Sachverständigem, Zurückweisung von Beweisanträgen) Revision ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Anwendung der Vorschriften über Richterablehnung und die tatrichterliche Würdigung der Beweismittel sowie die Zulässigkeit der Sachverständigen- und Beweisentscheidungen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB sind hinreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters ist nach § 25 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zulässig; danach ist eine Ablehnung nur möglich, wenn die Ablehnungsgründe erst später entstanden oder bekannt geworden sind und unverzüglich geltend gemacht werden.

2

Derjenige, der eine nachträgliche Ablehnung geltend macht, muss die Rechtzeitigkeit seines Vorbringens glaubhaft machen; das Gericht kann ein unzureichend glaubhaft gemachtes Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfen.

3

Die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen und die Entscheidung, welche Unterlagen für das Gutachten erforderlich sind, liegen im Ermessen des Gerichts und des Sachverständigen; das Gericht ist nicht gehalten, jede verlangte Akten- oder Unterlagenbeiziehung anzuordnen, wenn die Notwendigkeit nach Sachlage nicht ersichtlich ist.

4

Für die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB muss das Tatgericht die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere fehlende Zurechnungsfähigkeit und Gemeingefährlichkeit bzw. die Voraussetzungen der jeweiligen Maßregel) substantiiert darlegen; sind diese Feststellungen ausreichend belegt, bleibt die Entscheidung revisionsrechtlich bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 12. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 296/65

in dem Sicherungsverfahren gegen den Schriftsteller Bernhard ███, dort geboren am ███████ 1905, zur Zeit untergebracht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. April 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er im Juni 1964 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit seinen Schwiegersohn mit einer Axt zu töten versucht. Auf Grund jenes Vorfalls wurde zunächst seine vorläufige und anschließend seine endgültige Unterbringung wegen Gemeingefährlichkeit nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz angeordnet.

Mit der Revision gegen das landgerichtliche Urteil rügt er die Verletzung von Verfahrensnormen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Zunächst hatte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 9. März 1965 einen der Schöffen mit Erfolg als befangen abgelehnt (Bl. 45–56 d.A.). Daraufhin fand am 9. und 12. April 1965 eine neue Hauptverhandlung statt (Bl. 68 ff. d.A.). Nachdem am 12. April Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden waren und nach Verlesung von Urkunden aus Beiakten die Beweisaufnahme geschlossen war, lehnte der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger, den Staatsanwalt, den gerichtlichen Sachverständigen und den Vorsitzenden ab. Diesen deshalb, weil der Beschuldigte der Meinung war, der Vorsitzende sei parteiisch und nicht neutral: „weil er in Verdacht steht, nazistische Methoden anzuwenden, weil er mich angeschrien hat und weil er im Nazireich Urteile gesprochen hat“ (Bl. 76 d.A.).

Nach Anhörung der Beteiligten wurde u.a. der Beschluss verkündet:

„Die Ablehnung des Vorsitzenden Landgerichtsdirektor ██████████████████ wird als unzulässig verworfen. Soweit das Ablehnungsgesuch des Beschuldigten auf die frühere richterliche Tätigkeit des Richters gestützt wird, handelt es sich um einen Umstand, der dem Beschuldigten bereits bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt war. Die Ablehnung aus diesem Grunde ist daher nach dem Beginn der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache nicht mehr zulässig (§§ 25 Abs. 1, II Nr. 1, 26a Nr. 1 StPO n.F.). Soweit das Ablehnungsgesuch auf die Verhandlungsführung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung und auf die Ablehnung von Beweisanträgen gestützt wird, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls unzulässig, weil die Ablehnung nicht jeweils unverzüglich nach den vom Beschuldigten beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden erfolgt ist (§§ 25 Abs. 1, II Nr. 2, 26a StPO n.F.).“

Gegen diese Verwerfung des Ablehnungsgesuchs richtet sich die erste der Verfahrensrügen der Revision. Sie ist als zulässig erhoben anzusehen, da der Revisionsrechtfertigung sowohl die Ablehnungsgründe als auch die Begründung des Verwerfungsbeschlusses noch einigermaßen deutlich zu entnehmen sind. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Anwendbarkeit des § 25 StPO n.F. (und der damit zusammenhängenden weiteren Vorschriften) ist es ohne Bedeutung, dass, wie erwähnt, schon am 9. März 1965 eine Verhandlung stattgefunden hatte. Jedenfalls begann die Hauptverhandlung, auf der das Urteil beruhte, nach dem 1. April 1965 (Art. 14 Abs. VII des StPAG; § 229 StPO: „mit dem Verfahren von neuem zu beginnen…“).

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zulässig. Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO).

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen rechtzeitigen Vorbringens entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht hatte, durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass der Ablehnungsgrund (Fällung von Urteilen während der NS-Zeit) dem Beschuldigten schon bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache (§ 25 Abs. 1 StPO) bekannt und die Ablehnung daher insoweit unzulässig war (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Einer näheren Angabe dieser Umstände im Verwerfungsbeschluss der Strafkammer bedurfte es nicht (Gegenschluss aus § 26a Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die weiter vorgebrachten Ablehnungsgründe richten sich, wie die Strafkammer zutreffend formuliert, gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden. Auch insofern ist dem Verwerfungsbeschluss beizutreten. Diese Ablehnung wurde, wie schon geschildert, ebenfalls erst nach dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache vorgebracht. Auch hier sind die Voraussetzungen rechtzeitigen Vorbringens (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO) nicht glaubhaft gemacht worden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO). Einer solchen Glaubhaftmachung wird es zwar nicht bedürfen, wenn die Rechtzeitigkeit der Ablehnung nach Sachlage auf der Hand liegt (Schwarz/Kleinknecht, 25. Aufl., Anm. 4 a.E. zu § 26 StPO), z.B. wenn die Ablehnung so bald als möglich im Anschluss an einen Verfahrensvorgang und unter Bezugnahme auf diesen erfolgt. So war es hier jedoch nicht. Die Ablehnung geschah vielmehr, wie schon erwähnt, gegen Ende des zweiten Verhandlungstages nach Schluss der Beweisaufnahme. Dass der Vorsitzende den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bekanntgabe früherer gerichtlicher Entscheidungen angeschrien habe, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Strafkammer durfte daher die Ablehnung auch insoweit als unzulässig ansehen (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO).

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts erwähnt zwar noch, dass das Ablehnungsgesuch auch auf die Zurückweisung von Beweisanträgen gestützt worden sei. Einen solchen Ablehnungsgrund führt aber die Revision nicht an (§ 352 Abs. 1 StPO).

2. Die Strafkammer hat ferner die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr. Heckel vom Nervenkrankenhaus Bayreuth, für unbegründet erklärt (Bl. 77 Rd.A.). Zu der diesbezüglichen Rüge der Revision ist zu sagen: Der Grund der Ablehnung (Nichtbeschaffen der Krankengeschichte, insbesondere der Röntgenunterlagen über die Kopfverletzungen des Beschuldigten anlässlich des Vorfalls mit seinem Schwiegersohn) ist zwar der Revisionsbegründung noch einigermaßen zu entnehmen. Die Revision teilt jedoch nicht mit, aus welchen Gründen das Landgericht der Ablehnung nicht stattgegeben hat. Die betreffende Rüge ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (BGHSt 3, 213). Sie wäre übrigens auch sachlich unbegründet gewesen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Gutachters, darüber zu befinden, welche Unterlagen er für erforderlich hält (vgl. auch BGH Urt. v. 23. Oktober 1962, 5 StR 416/62 und v. 2. Juni 1964, 5 StR 143/64).

Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag auf Herbeiziehung der Krankenhaus-, insbesondere der Röntgenunterlagen „grundlos“ abgelehnt, ist ebenfalls nicht zulässig begründet. Was der vor dem Senat aufgetretene, nach § 350 Abs. 3 StPO bestellte Verteidiger hierzu noch weiter ausgeführt hat, konnte nicht berücksichtigt werden, da dieses Vorbringen verspätet ist (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO; BGHSt 17, 337–339).

Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Dem Tatrichter brauchte sich nach Sachlage die Notwendigkeit der Beiziehung der betreffenden Unterlagen nicht aufzudrängen.

3. Schließlich rügt die Revision in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass der Antrag auf „Anhörung eines weiteren Sachverständigen“ zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, ein anderer Sachverständiger verfüge nicht über Forschungsmittel, die denen des Gutachters Dr. Heckel überlegen erschienen. Hier handelte es sich um Hilfsanträge (Bl. 77 Rd.A.), die das Landgericht in den Urteilsgründen bescheiden durfte. Die Ablehnung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dafür, dass im Fall des Beschuldigten ein anderer Gutachter über dem bisherigen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel verfügte, bestand nach Sachlage kein Anhalt. Dr. Heckel hatte den Beschuldigten schon im zweiten Verwahrungsverfahren begutachtet (Gutachtliche Äußerung v. 27. Oktober 1964, Bl. 33 der Verw.-Akten XIII 155/64). Hierauf ist der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger in der Verhandlung hingewiesen worden. Im Übrigen erwähnt die Revision selbst, dass Dr. Heckel den Beschuldigten „am 2. oder 3. Tag nach der Aufnahme gesehen hatte“. Von dem „Professor einer Universitätsklinik“ (wie es jetzt die Revisionsbegründung formuliert) war in den betreffenden Beweisanträgen nicht die Rede gewesen, sondern von einem „Obergutachten“ oder „Obergutachter“. Zudem besteht kein Rechtsgrundsatz dahin, dass die Gerichte in derartigen Fällen letztlich stets Universitätsprofessoren als Sachverständige zuzuziehen müssten (BGH Urt. v. 7. Juli 1964, 5 StR 245/64, S. 5).

II. Die Urteilsnachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen des § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB sind vom Landgericht einwandfrei dargetan (vgl. auch BGHSt 7, 61).

III. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertMeyerPikart
FischerMai
Revision gegen Unterbringungsurteil wegen Gemeingefährlichkeit verworfen — Themis