Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/56
- Datum
- 21.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung vorgelegtes Schriftstück muss nicht verlesen werden, wenn sein Inhalt durch die Sacheinlassung der Parteien Gegenstand der Verhandlung geworden und im Urteil berücksichtigt ist.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht nicht zum Einholen amtlicher Auskünfte, wenn der Beschuldigte keine substantiierten Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt.
Ein Obergutachten nach § 244 Abs. 4 StPO ist nicht geboten, wenn ein eingehendes schriftliches Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vorliegt und dieser in der Hauptverhandlung mündlich vernommen wurde, sofern nicht gewichtige Gesichtspunkte dessen Ergänzung durch eine klinische Beobachtung erfordern.
Die Abtrennung eines Verfahrensfalls wegen des Nichterscheinens einer Zeugin verletzt die Verteidigung nicht, solange dadurch nicht willkürlich wesentliche Aufklärungspflichten verletzt oder die Verteidigung unzulässig beschränkt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. August 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Preisurmeister ██, geboren am ██████, in Untersuchungshaft wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 5. Februar 1957, in der Sitzung vom 8. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Breithaupt als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. August 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 29. August 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt. Die Untersuchungshaft hat es in Höhe von sechs Monaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet, die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1. Es ist nicht ersichtlich, warum das Schreiben des Ausgleichsamts Essen vom 21. August 1956 in der Hauptverhandlung hätte verlesen werden müssen. Die darin lediglich enthaltene Mitteilung der Abgabe des Verfahrens konnte auch durch die Sacheinlassung des Angeklagten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden; das ist ersichtlich geschehen, denn das Urteil enthält einen Hinweis auf das Schreiben mit richtiger Angabe des Inhalts. Dieser Vorgang brauchte nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen zu werden; so daß aus deren Schweigen nichts zu entnehmen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Strafkammer weder die von ihm nach seiner Darstellung zu erwartenden Zahlungen aus dem Lastenausgleich als richtig unterstellt noch die gegebenenfalls notwendigen Auskünfte vom Lastenausgleichsamt eingezogen habe. Gleichwohl habe sie ihn verurteilt mit der Begründung, er habe Geschäfte abgeschlossen ohne die notwendige geldliche Deckung und dadurch Dritte an ihrem Vermögen zu schädigen, obwohl er Zahlungen aus dem Lastenausgleich zu erwarten gehabt habe.
Das ergibt sich aus dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung überreichten Schreiben der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, das weder verlesen noch berücksichtigt worden ist.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Sie ist nur für den Fall 3 (Firma ████) von Bedeutung. Hier geht das Urteil, wie der Urteilsauszug ergibt, davon aus, daß der Angeklagte nicht nur außerstande, sondern gar nicht willens gewesen sei, die von ihm übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Unter II 3 der Urteilsgründe stellt es speziell des Grundstückskaufs fest:
a) Der als zahlungskräftiger Käufer auftretende Angeklagte habe sich durch notariellen Vertrag vom 26. August 1955 verpflichtet, für das von ihm gekaufte Geschäftsgrundstück 10.000 DM am 28. August 1955 in bar und weitere 25.000 DM am 1. September 1955 auf ein Treuhänderkonto zu zahlen, obwohl dies nicht seine Absicht war.
Das Landgericht hat den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten damit begründet, er habe über keinerlei Mittel verfügt und auch in der Folgezeit nichts unternommen, um das Geld irgendwie zu beschaffen. Im Gegenteil sei er weitere Verpflichtungen eingegangen, indem er bei der Firma ███ eine Friseureinrichtung zum Preise von 10.690 DM bestellt habe, wodurch er diese Firma um Fahrt- und Bewirtungskosten in Höhe von etwa 200 DM geschädigt habe. Auch wenn man davon ausgeht, daß das Landgericht den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten aus seiner Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat, kann nicht anerkannt werden, daß es seine Aufklärungspflicht verletzt habe; denn der Angeklagte hat nie behauptet, daß er aus dem Lastenausgleich Summen zu erwarten gehabt habe, die es ihm ermöglichten, die eingegangenen Verpflichtungen für das Geschäftshaus und die Friseureinrichtung im Gesamtbetrag von rund 45.000 DM zu erfüllen. Das wäre ihm, wie er auch selbst nicht verkannt hat, höchstens dann möglich gewesen, wenn ihm das Vermögen der ebenfalls geschädigten Freiin von der ██ zur Verfügung gestanden hätte. Davon konnte, wenn überhaupt (die Geschädigte ist entmündigt und steht unter Vormundschaft), doch keinesfalls innerhalb der kurzen Fristen, die er für seine Zahlungen im Grundstückskaufvertrag vereinbart hatte, die Rede sein.
Wenn bei solcher Sachlage, von der Vergangenheit des Angeklagten ganz abgesehen, das Gericht die Überzeugung von seinem mangelnden Zahlungswillen gewonnen und es unterlassen hat, eine Auskunft des zuständigen Lastenausgleichsamts darüber einzuholen, was der Angeklagte an Lastenausgleichsgeldern zu erwarten hatte und wann er mit Zahlungen rechnen durfte, so kann darin keine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden.
3. Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens der psychiatrischen Universitätsklinik in Erlangen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verstößt weder gegen § 244 Abs. 4 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO. Bei der Sachlage konnte sich das Gericht mit dem Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. ████ begnügen, der den Angeklagten untersucht und ein eingehendes schriftliches Gutachten über ihn erstattet hatte sowie in der Hauptverhandlung mündlich gehört wurde. Die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte, welche für eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen sollen, waren dem Sachverständigen bekannt, wie sein schriftliches Gutachten beweist. Die Beobachtung in einer Klinik kann nicht schlechthin als überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO angesehen werden (vgl. BGHSt 8, 76 und BGH 1 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955). Gewichtige Gesichtspunkte, die ein Obergutachten als erforderlich erscheinen lassen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
4. Die Abtrennung des Falles ████, der im Eröffnungsbeschluß (unter Nr. 3) als fünfter Betrugstatbestand aufgeführt war, ist beschlossen worden, weil die Zeugin ███ nicht erschienen war. Dieses Verfahren könnte vom Beschwerdeführer nur dann beanstandet werden, wenn die Strafkammer damit willkürlich über wichtige Belange des Angeklagten hinweggegangen wäre, insbesondere die Aufklärungspflicht zu seinem Nachteil verletzt oder ihn in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt hätte. Das ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der Fall ████ konnte durchaus ohne den Fall ███ verhandelt werden, ob dies umgekehrt möglich gewesen wäre, ist hier ohne Belang.
II. Sachlich-rechtliches
Die Feststellungen des Landgerichts und die rechtliche Würdigung der Verfehlungen als vier selbständiger Betrugstaten, sämtlich begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, schließlich die Zumessung der Strafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer gerügte Erwägung des Gerichts im Fall 1, der Angeklagte hätte mindestens eine Teilzahlung aus seinem Lohn leisten können, wenn er wirklich zahlungswillig gewesen wäre, denn er hatte ja immerhin 37 DM Arbeitsentgelt erhalten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch die weitere Begründung im Urteil des Landgerichts, er sei in der Verfügung über seinen Lohn beschränkt, soweit dieser monatlich 30 DM Taschengeld überstieg, einer rechtlichen Nachprüfung standhält.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Mantel | Werner | ||
| Dr. Hübner | Dr. Hengsberger |