Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/66
- Datum
- 09.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der beantragte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt; persönliche Erfahrungen des Sachverständigen sind keine Forschungsmittel im Sinne der Vorschrift.
Bei der Rekonstruktion des Unfallgeschehens kann das Gericht aus der Art und Lage der Verletzungen sowie dem Erfassungsbereich am Kraftfahrzeug auf die Stellung des Fußgängers zum Zeitpunkt des Anstoßes schließen.
Wer eine Kontrolle des Unfallorts unterlässt und weiterfährt, begeht Unfallflucht; ein späterer Entschluss zur Meldung an die Polizei hebt die Vollendung der Flucht nur dann auf, wenn dies mit unverzüglichem und tatmäßigem Verhalten verbunden ist.
Strafzumessende Erwägungen sind mit den festgestellten persönlichen und verfahrensrechtlichen Umständen in Einklang zu bringen; die Annahme einer besonders hartnäckigen und zielbewussten Flucht ist nicht zulässig, wenn gleichzeitige Feststellungen eine teilweise tätige Reue oder erkennbaren Erregungszustand ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. April 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ████ ███ aus WO ███, den Pfarrer Siegfried, geboren █████████ 1928 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███████ als ████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO noch im Hinblick auf die dem Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht.
Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet darzutun, dass dem vom Verteidiger benannten Dr. Arbab-Zadeh Forschungsmittel zur Verfügung stehen, die denen der Sachverständigen Dr. Haarhoff und Dr. Umlauft überlegen sind. Ob Dr. Arbab-Zadeh als Gerichtsmediziner und Jurist über eine „größere Erfahrungsbreite“ auf dem hier einschlägigen Gebiet verfügt, kann auf sich beruhen; denn die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wissenschaftlers sind keine Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1955 – 1 StR 462/55 bei Dallinger, MDR 1956, 398). Auch zu Zweifeln an der Sachkunde der vernommenen Sachverständigen geben die Urteilsgründe und der Vortrag des Beschwerdeführers keinen Anlass. Inwiefern es sich hier um einen Ausnahmefall handeln soll, für dessen Begutachtung die Sachkenntnis und die Erfahrung eines Psychiaters und eines Neurologen nicht ausreichen, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Behauptung, dass die Sachverständigen den Blick „einseitig auf die Frage einer krankhaften Zurechnungsunfähigkeit gerichtet“ und die Möglichkeit „automatisierter Handlungen“ im Zustand schockbedingter Bewusstseinsstörung schlechthin geleugnet hätten. Die Urteilsgründe bieten hierfür keinen Anhalt. Das Landgericht hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt und ist auf Grund der übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Zustand schockbedingter Bewusstseinsstörung höchstens während einiger Sekunden nach dem Unfall bestanden hat. Darin, dass es hierfür sein weiteres Verhalten als Beweisanzeichen gewertet hat, liegt weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Die Ansicht der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten sei insoweit im Wesentlichen widerlegt, ist auch mit den Ergebnissen des von Dr. Umlauft durchgeführten Persönlichkeitstests nicht unvereinbar. Es kommt selbst bei gewissenhaften und sonst wahrheitsliebenden Menschen vor, dass sie die Erinnerung an unangenehme und sie seelisch belastende Erlebnisse unbewusst verdrängen. Auf Widersprüche zwischen den schriftlichen Gutachten und den in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Ergebnissen der Vernehmung der Sachverständigen kann die Revision nicht gestützt werden. Für die Urteilsfindung sind allein die in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten maßgebend, auf deren Inhalt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht erstreckt (BGH NJW 1966, 63). Ebensowenig können Widersprüche zwischen den schriftlichen Gutachten der beiden Sachverständigen zur Rechtfertigung des Rechtsmittels herangezogen werden, da diese, wie die Urteilsgründe ergeben, in der Hauptverhandlung erörtert und beseitigt worden sind. Aus den angeführten Gründen war das Landgericht auch nicht genötigt, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen.
2. Darauf, dass die Ehefrau des Angeklagten nicht über dessen Aussprache mit ihr als Zeugin vernommen worden ist, kann der Schuldspruch wegen Unfallflucht nicht beruhen. Insoweit ist es ohne Belang, ob der Angeklagte den Entschluss, sich der Polizei zu stellen, schon während der Fahrt zu seiner Wohnung, oder, wie das Landgericht auf Grund seines Gesamtverhaltens annimmt, erst bei der Aussprache mit seiner Ehefrau gefasst hat. Auch wenn man von der Einlassung des Angeklagten ausgeht, war die Unfallflucht schon vollendet, als er während der Weiterfahrt beschloss, den Unfall und seine Beteiligung der Polizei zu melden. Als er erkannte, dass er möglicherweise einen Menschen angefahren hatte, war er verpflichtet, sofort zur Unfallstelle zurückzukehren, von der er noch nicht weit entfernt war. Dass er sich hierüber etwa geirrt und geglaubt hatte, seinen Pflichten durch eine Meldung bei der Polizei zu genügen, ist nach den Feststellungen zur inneren Tatseite ausgeschlossen, zumal er nicht sofort zur Polizei gefahren ist. Ob der Zeitpunkt des Entschlusses des Angeklagten für den Strafausspruch erheblich sein kann, braucht nicht erörtert zu werden, weil dieser aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden muss.
II.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen. Die Einwände der Revision greifen nicht durch. Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe kein Anhalt für die Annahme, dass Frau R. plötzlich und unerwartet vor den Wagen des Angeklagten gelaufen sei, beruht weder auf einem Verstoß gegen Denkgesetze noch widerspricht sie allgemeiner Erfahrung. Nach der Sachlage, wie sie im Urteil geschildert ist, kann Frau R. insbesondere nicht unmittelbar hinter dem Fahrzeug, das dem Angeklagten begegnete, in die Fahrbahnmitte getreten sein; denn sie wurde vom Wagen des Angeklagten mit der rechten Seite der Motorhaube und des Kühlergrills erfasst, muss sich also im Augenblick des Anstoßes vor dem Wagen befunden haben. Hieraus konnte das Landgericht schließen, dass sie dem Wagen entgegengelaufen und nicht etwa von der Seite her vor ihn gelaufen ist. Dafür spricht auch, dass beide Unterschenkel der Frau gebrochen waren. Davon abgesehen bestand kein ersichtlicher Anlass für sie, zur Straßenmitte zu gehen, wenn sie sich vorher am Straßenrand befunden hatte. Mit seiner Ansicht, ein geblendeter Kraftfahrer müsse stets damit rechnen, dass sich vor ihm in dem für ihn nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn Fußgänger bewegen, befindet sich das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Floegel-Hartung, § 1 StVO Rdn. 44 ff.). Auf die genaue Stelle der Begegnung des Angeklagten mit dem anderen Wagen kommt es nicht an. Auch wenn sie unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit Frau R. stattgefunden hat, trifft den Angeklagten der Vorwurf, dass er die Frau nicht rechtzeitig gesehen oder, wenn er geblendet war, seine Geschwindigkeit nicht vermindert hat.
2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Feststellungen das Vorliegen eines Verbotsirrtums ausschließen, ist bereits bei der Erörterung der Verfahrensrüge dargelegt worden.
3. Der Strafausspruch dagegen kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte hartnäckig und zielbewusst die Flucht ergriffen habe. Diese Annahme ist mit den Darlegungen zur Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB vorliege, nicht vereinbar. Danach hat der Angeklagte, wenn auch nicht mit strafbefreiender Wirkung, eine Art tätiger Reue geübt, indem er sich, ohne dass bis dahin irgendeine Spur auf ihn als Unfallbeteiligten hinwies, bei der Polizei gemeldet hat. Eine hartnäckige und zielbewusste Unfallflucht kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, zumal der Angeklagte sich wenigstens zunächst in einer gewissen Erregung befunden hat.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die als strafschärfend herangezogene Erwägung, der Angeklagte bedürfe einer „eindringlichen Warnung“. Dass deshalb für einen Mann wie den Angeklagten eine schärfere Strafe nötig sei, steht mit den Feststellungen über seine Persönlichkeit nicht in Einklang.
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar betreffen sie unmittelbar nur die wegen der Unfallflucht ausgesprochene Einzelstrafe. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie sich auch auf die Höhe der Einzelstrafe für die fahrlässige Tötung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |