Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit nach übermächtigem Affekt (BGH, 19.12.1952)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/52
- Datum
- 19.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vollständige Bewusstseinsstörung infolge eines übermächtigen Affekts begründet strafrechtliche Unverantwortlichkeit nach § 51 Abs. 1 StGB; solche Fälle sind selten und erfordern sorgfältige psychiatrische Begutachtung.
Mehrere örtlich- und zeitlich eng zusammenhängende Gewaltakte können als einheitlicher Tatkomplex zu beurteilen sein; unterschiedliche Verantwortlichkeitsgrade für Teilakte sind jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen und bedürfen gesonderter Prüfung.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Tatsachenwürdigung und an überzeugende Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen gebunden und darf diese nicht ohne tragfähige Gründe ersetzen.
Die richterliche Würdigung widersprüchlicher polizeilicher Angaben oder die Verwertung eines Gutachtens nach ergänzender Zeugenvernehmung begründet ohne weitere Mängel keine Verletzung von § 244 Abs. 2 oder § 264 StPO.
Vorinstanzen
Schwurgericht München I, 25. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen die Ehefrau Josefine V. aus M[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1912 in W[REDACTED], wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts München I vom 25. Oktober 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die zur Tatzeit 37-jährige Angeklagte ist die Ehefrau eines Diplomingenieurs. Der Ehe entstammen drei Söhne. Sie war ungestört, bis der Ehemann im Jahre 1945 ein Liebesverhältnis mit Frau K. anknüpfte, das bis zu deren Tode am 10. Juli 1949 andauerte. Die Angeklagte schöpfte allmählich Verdacht, aber erst im August 1948 gewann sie Gewissheit. Im Interesse der Ehe und der Kinder brachte sie es nicht über sich, sich die Tiefe des ehelichen Zerwürfnisses einzugestehen. Sie hoffte, den Mann zurückzugewinnen. Ihre Widerstandskraft litt darunter; immer häufiger geriet sie „an den Rand der Verzweiflung“, zumal sie sich nicht in heftigen äußeren Entladungen zu entspannen vermag. Es kam schließlich zu Erregungsanfällen mit Bewusstlosigkeit und Blasenschwäche, zu einer „reaktiven Verstimmung“, bedingt durch die fortdauernde starke seelische Spannung der Angeklagten. Nach einer vermeintlichen Besserung des Eheverhältnisses geriet die Angeklagte schließlich, als sie ihren Irrtum einsehen musste, in seelische Hochspannung.
Als Frau K. sie am 10. Juli 1949 unvermittelt aufsuchte, in der Ehewohnung mit Vorwürfen überhäufte, ihr Einzelheiten der Liebesbeziehung vorhielt und auch auf die körperlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander anspielte, schlug die Angeklagte sie mit mehreren Hammerschlägen nieder und wand ihr dann eine herumliegende Papierschnur dreimal um den Hals, sodass sie erstickte.
Die Angeklagte ist von der Anklage des Mordes freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Der Freispruch beruht auf den folgenden gerichtlichen Feststellungen und vom Gericht gebilligten Erwägungen des psychiatrischen Sachverständigen. Als die K. ihre geschlechtliche Überlegenheit betonte, kam es zur „elementaren Entladung der bei der Angeklagten aufgestauten Wut“; ihr Bewusstsein war gestört; sie ergriff den Hammer, stürzte wild auf die K. los und schlug ihr auf den Kopf, „damit sie endlich still sein solle“. In einem kurzen Geraufe schlug sie die K. dann noch mehrfach auf den Kopf. Beide Frauen fielen zu Boden. Dann, möglicherweise aber nicht sofort, ist es zur Drosselung gekommen. Die Bewusstseinsstörung der Angeklagten hat noch länger angehalten; ihre Erinnerung setzte erst bei den Rufen ihrer Kinder wieder ein. Diese Tatfeststellungen ergänzt das Schwurgericht durch die unwiderlegte und für wahr gehaltene Einlassung der Angeklagten, ihre Erinnerung „reiche nur bis zu den Hammerschlägen und setze dann aus“. Sie wisse noch, dass sie nach dem Salzfass gesucht, dabei die Werkzeugschublade geöffnet, den Hammer gesehen und „auch schon zugeschlagen“ habe, um die K. zum Schweigen zu bringen. Wenn sie bei den Vernehmungen den Gebrauch der Schnur zugegeben und näher geschildert habe, so beruhe dies auf nachträglicher Kombination. Übereinstimmend mit dem Sachverständigen führt das Urteil dann aus, die Tat sei eine abnorme Erlebnisreaktion eines geistesgesunden, charakterlich normalen Menschen; sie beruhe auf hochgradigem elementarem Affektsturm von besonders großer Gewalt; schon beim Ergreifen des Hammers sei das Bewusstsein der Angeklagten durch einen hochgradigen, affektiven Dämmerzustand gestört gewesen. Bezeichnend dafür sei eine deutlich begrenzte Gedächtnislücke, in der einzelne Inseln des Erinnerns mehr oder weniger deutlich erhalten bleiben konnten. Die weitere Aufklärung des Tatvorgangs sei nicht mehr möglich, auch nicht, ob vorübergehend echte Bewusstlosigkeit bestanden habe. Ein affektiv bedingter Dämmerzustand schließe weitgehende relative Besonnenheit und die Vornahme verwickelter Handlungen (Drosselung) trotz der Bewusstseinsstörung nicht aus. Beide Gewaltakte – die Hammerschläge und das Erdrosseln – bildeten nach ärztlicher und gerichtlicher Überzeugung eine Einheit, die durch das gleiche Angriffsobjekt, den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie durch die übergreifende Erinnerungstrübung der Angeklagten in Erscheinung trete und deshalb auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte einheitlicher Beurteilung unterliegen müsse. Die starke Bewusstseinsstörung habe schon die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte ihrer Gewaltanwendung einzusehen, zumindest erheblich vermindert, möglicherweise ganz ausgeschlossen. Ihre früheren, zum Teil schweren Anfälle, außerdem anhaltende, zerrüttende Schlaflosigkeit und eine seelisch wichtige Störung der Schilddrüse (Thyreotoxikose) legten einen der seltenen Fälle gänzlicher Bewusstseinsstörung durch übermächtigen Affekt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nahe. Demgemäß hat das Schwurgericht zugunsten der Angeklagten den § 51 Abs. 1 StGB angewandt.
Diese Begründung des Freispruchs enthält keinen Rechtsverstoß.
Dass es Fälle eines starken, unverschuldeten Zornaffekts mit vollständiger Bewusstseinsstörung im Sinne strafrechtlicher Unverantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) gibt, hat die Rechtsprechung anerkannt (OGHSt 3, 19; 3, 82). Auch der erkennende Senat hat dies ausgesprochen (1 StR 119/52 vom 1. Juli 1952). Dabei kann es sich stets nur um höchst seltene Fälle handeln, deren sorgfältige psychologische Untersuchung erforderlich ist. Diese Rechtsprechung begründet keine Ausweitung des § 51 Abs. 1 im Sinne entschuldigender Wirkung beliebiger, beherrschbarer Zornaffekte. Grundsätzlich ist jedermann zur Beherrschung seiner Impulse und Triebe verpflichtet und für ein Versagen dabei verantwortlich. Daran ist festzuhalten. Wer hemmungslos einer Neigung zu heftigen Entladungen nachgibt, obwohl er sie durch vernünftige Selbstzügelung bekämpfen konnte, verschuldet dadurch eine seelische Fehlentwicklung. Ihm muss schon aus rechtspolitischen Gründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung entgegengehalten werden. Hier scheiden diese Erwägungen jedoch aus; sie dienen nur der Klarstellung einer beiläufigen Bemerkung des Urteils. Denn das Schwurgericht nimmt mit dem psychiatrischen Sachverständigen einen schuldlosen Zornaffekt der Angeklagten bei der Tat an. Daran ist das Revisionsgericht gebunden.
Für sich allein wäre die Ansicht des Schwurgerichts und des Sachverständigen, beide Tatakte – die Hammerschläge und das Drosseln – bildeten örtlich, zeitlich und nach ihrem Gegenstand eine untrennbare Einheit und könnten daher nur einheitlich beurteilt werden, nicht zwingend. Die Beurteilung einer mehraktigen Tat nach den einheitlichen Regeln und Erkenntnissen der Seelenkunde zwingt nicht unbedingt dazu, für beide Tatakte stets denselben Verantwortlichkeitsgrad anzunehmen. Indessen braucht darauf hier nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ist nicht zu bezweifeln, dass der Sachverständige und das Schwurgericht die nicht fernliegende Möglichkeit einer verschiedenen Beurteilung der einzelnen Tatakte bei der Prüfung der Verantwortlichkeit der Angeklagten beachtet und berücksichtigt haben. Damit steht aber fest, dass die Angeklagte vom Beginn der Tat bis zu ihrem Ende unwiderlegbar zurechnungsunfähig gewesen sein kann.
Die Bedenkung der Revision, bei der ersten Vernehmung weniger als einen Tag nach der Tat habe die Angeklagte den Hergang gegenüber dem Kriminalkommissar K[REDACTED] aus dem Gedächtnis noch erheblich deutlicher geschildert als später, greift ebenfalls nicht durch. Das Schwurgericht hat ██ ███ in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört und das Ergebnis einer Verhandlung mit ihm erörtert. Es ist nicht ersichtlich, was es zur Aufklärung der Tat noch weiter hätte tun sollen, nachdem es die Überzeugung erlangt hatte, dass die Angeklagte, soweit sie sich der Vorgänge entsinne, glaubwürdig sei, dass sie aber einen Teil ihrer polizeilichen Angaben nur auf Grund nachträglicher Kombination gemacht habe. Hierin liegt keine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Ebensowenig ist § 264 StPO verletzt. Die Revision macht hierzu geltend, das Schwurgericht habe die im Urteil enthaltenen Einzelheiten über die wissenschaftliche Tätigkeit und besondere Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. M. mangels Erörterung in der Hauptverhandlung nicht verwerten dürfen. Das Urteil ergibt das Gegenteil. Im Übrigen bezweifelt die Revision die hervorragende Sachkunde des Gutachters gar nicht, wie aus der Revisionsbegründung und aus der dienstlichen Äußerung des Anklagevertreters hervorgeht. Die Staatsanwaltschaft ist nur mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen nicht einverstanden. Das ist aber kein Grund zur Anhörung eines weiteren Gutachters, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Schwurgericht davon weitere Aufklärung hätte erwarten können. Dass ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfüge, hat die Revision nicht ausreichend dargetan. Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Geier Richter Dr. Peetz pr.
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Glanzmann Jagusch durch Urlaubsabwesenheit verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.