Revision gegen Mordverurteilung wegen Ertränkens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 661/51
- Datum
- 21.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die lebensgefährliche Folge seines Handelns als mögliche Folge erkennt und diese billigend in Kauf nimmt; dies kann sich etwa daraus ergeben, dass er eine nach seiner Kenntnis nicht schwimmkundige Person in tiefes Wasser stößt.
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; es genügt das bewusste Ausnutzen einer bereits bestehenden Wehr- und Arglosigkeit, nicht zwingend die Herbeiführung dieser Lage durch den Täter.
Der Vorsatz zum Töten kann auch erst unmittelbar vor oder während der Tat plötzlich gefasst werden; ein ‚blitzschnell‘ entstandener Vorsatz schließt seine rechtliche Anerkennung nicht aus.
Behauptete Rechtfertigungs- oder Rettungsversuche entlasten nur, wenn sie mit den sonstigen Beweisergebnissen, insbesondere ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, in Einklang stehen; bloße Schutzbehauptungen sind unbeachtlich.
Die heimtückische Tötung erfüllt für sich genommen den Mordtatbestand nach § 211 StGB; weitere Merkmale (z. B. niedriger Beweggrund) sind hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Augsburg, 28. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bahnbetriebsarbeiter Rudolf ███ aus ████, dort geboren am ████, ████, 2. ████, in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C.— als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 28. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte am Abend des 28. August 1950 in ██ die ledige Franziska ██ ███ aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet hat.
Der Angeklagte, der mit der Margarete Vo., der Frau eines im letzten Kriege Vermissten, ein intimes Verhältnis mit dem Ziele der späteren Eheschließung unterhielt, hatte sich bei einer Tanzveranstaltung im Mai 1949 mit der damals 27 Jahre alten ledigen Franziska ██████ angefreundet. Anfang März 1950 kam es zwischen ihnen erstmals zum Geschlechtsverkehr. Sie wiederholten ihn in der Folgezeit etwa alle 14 Tage. Ende Mai erfuhr der Angeklagte von der ██████, dass sie von ihm schwanger sei. Er sprach sich umgehend mit Frau Vo. aus. Sie erklärte ihm, wenn er der „Schwängerer“ sei, komme eine Ehe zwischen ihnen nicht mehr in Frage; es bleibe ihm nichts anderes übrig, als die ██████ zu heiraten. In der darauf folgenden Zeit mied sich der Angeklagte absichtlich von der ██████ fern. Erst Ende Juli/Anfang August trafen sie sich wieder einige Male. Seitdem die ██████ dem Angeklagten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte, hat er mit ihr insgesamt noch dreimal Geschlechtsverkehr gehabt.
Am 26. August eröffnete der Angeklagte der ██████, dass er Anfang September mit Frau Vo. auf Urlaub fahren werde. Er schlug ihr vor, noch einmal mit ihm spazieren zu gehen, und sie verabredeten sich zum Abend des 28. August. Sie trafen sich auch an diesem Abend und gingen in Abweichung von ihrem sonstigen Spazierweg stadtauswärts an der Eger entlang bis zur Stegmühle. Auf dem Rückweg setzten sie sich nebeneinander an das Ufer des damals infolge Hochwassers auf 1,85 m Wasserstand (gegenüber 1,70 m Normalstand) angeschwollenen Flusses. Nachdem beide sich wieder erhoben hatten, stieß der Angeklagte die ahnungslose und, wie er wusste, des Schwimmens unkundige, nur 1,53 m große █████ plötzlich von rückwärts die steile Uferböschung hinunter in den Fluss mit der Folge, dass das Mädchen unter Wasser erstickte. Er handelte dabei mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz. Diesen hatte er erst unmittelbar vor der Tatausführung gefasst.
Als die ██████ in das Wasser gestürzt war, war ihr der Angeklagte nachgesprungen. Nach seiner Behauptung wollte er sie retten. Da die Schutzbehauptung mit anderen Beweisergebnissen, besonders mit dem Sektionsbefund und dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. E., nicht in Einklang zu bringen war (§ 8 UA), setzte das Schwurgericht in ihre Richtigkeit Zweifel, ohne sie allerdings ausdrucklich als widerlegt zu bezeichnen. Andererseits konnte es sich „trotz der erheblichen und schwerwiegenden Verdachtsgründe, die sich aus den Gutachten des ärztlichen Sachverständigen und des Schwimmsachverständigen gegen den Angeklagten ergaben“, doch nicht zu der Annahme entschließen, dass er der ██████ nachgesprungen sei, um sie noch unter Wasser zu drücken und so den Tod mit Sicherheit herbeizuführen oder zu beschleunigen.
Die Revision des Angeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung des § 261 StPO und in sachlich-rechtlicher Beziehung die der §§ 211, 32 StGB. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt; er habe sich nur der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung nach §§ 226, 222, 73 StGB schuldig gemacht. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
a) Das Schwurgericht hat bedenkenfrei festgestellt, dass der Tod der ██████ durch Ersticken eingetreten ist und dass der Angeklagte den Tod verursacht hat.
b) Die Annahme, dass der Angeklagte mit mindestens bedingtem Vorsatz handelte, hat das Schwurgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Wenn der Angeklagte zur Nachtzeit die nach seinem Wissen schwimmunkundige ██████ vorsätzlich in das tiefe Wasser gestoßen habe, so habe er als reifer Mensch einen tödlichen Ausgang seines Handelns in Erwägung ziehen müssen. Er habe nach der Überzeugung des Gerichts mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie für den Fall des Eintretens im Voraus gebilligt und in seinen Willen aufgenommen. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er mit seinen 38 Jahren so naiv gewesen sei, nicht daran zu denken, was aus seiner Handlungsweise entstehen könne. Dass er die Gefahr klar erkannt habe, habe er selbst durch sein Vorbringen über einen Rettungsversuch bewiesen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht sofort fremde Hilfe herbeirief, obwohl durch die Alarmierung des Schwimmmeisters in dem in unmittelbarer Nähe des Tatorts gelegenen städtischen Freibad die Möglichkeit zur Rettung des Mädchens bestanden hatte, sowie sonstige Beweisanzeichen aus seinem späteren Verhalten haben das Schwurgericht in der Überzeugung von dem zumindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bestärkt.
Diese Erwägungen lassen keinen rechtlichen Mangel erkennen. Es fehlen alle Anhaltspunkte dafür, dass das Schwurgericht, wie die Revision meint, bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes das günstige Werturteil über die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in dem erforderlichen Maße beachtet hätte. Wie haltlos diese Rüge ist, beweisen die Ausführungen des Urteils auf S. 25 UA. Was die Revision sonst vorbringt, sind im Wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das Schwurgericht hat zwar angenommen, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst unmittelbar vor der Tat gefasst hat. Es hat aber in den allein maßgebenden schriftlichen Urteilsgründen nichts von einer „blitzschnellen Erwägung“ erwähnt und der Einlassung des Angeklagten, in „einer ihm bis dahin völlig unbekannten Erregung“ gehandelt zu haben, ausdrücklich den Glauben versagt (S. 14/15 und 23/24 UA). Im Übrigen kann der Vorsatz, zu töten, auch „blitzschnell“ und in der Erregung gefasst werden. Was aus dem Vorbringen des Angeklagten über seinen Rettungsversuch zu schließen war, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls wird die Annahme des bedingten Vorsatzes schon durch die vorausgehenden Erwägungen getragen. Aus demselben Grunde bedarf es auch keiner Prüfung, ob und inwieweit die Folgerungen aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat für sich allein zur Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes ausreichend sein würden; das Schwurgericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die verschiedenen Belastungstatsachen nur unterstützend zur Erhärtung der von ihm schon gewonnenen Überzeugung herangezogen.
Zur Frage der heimtückischen Tötung hat das Schwurgericht ausgeführt: Der Angeklagte habe die nach seiner eigenen Darstellung völlig ahnungslose und damit völlig wehrlose ███ von rückwärts in das Wasser gestoßen. Er habe die Arglosigkeit der ███████, die „ihm vertraut und in ihm immerhin den Vater des zu erwartenden Kindes gesehen habe“, ausgenutzt, indem er ihr nach den beruhigenden Worten: „Komm, wir gehen wieder!“ durch Stützen unter den Armen beim Aufstehen geholfen und sie dann nach angeblicher nochmaliger Ablehnung, den Namen des anderen Mannes zu nennen, plötzlich durch einen Stoß von rückwärts in die Eger gestürzt habe, so dass sie sich bei der unmittelbaren Nähe des steilen Ufers weder wehren noch im Sturz fangen konnte.
Damit hat das Schwurgericht den äußeren und inneren Tatbestand der heimtückischen Tötung rechtsirrtumsfrei dargetan. Der innere Tatbestand ergibt sich aus der Feststellung, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der ihm vertrauenden ██████ ausgenutzt, d. h. sich bewusst zunutze gemacht hat. Entgegen der Meinung der Revision ist der Tatbestand der Heimtücke nicht nur dann gegeben, wenn der Täter sein Opfer selbst und auf Grund eines vorgefassten Planes in die wehrlose Lage versetzt hat. Es genügt ein bewusstes Ausnutzen einer schon bestehenden Wehr- und Arglosigkeit (BGH NJW 1951, 204), erst recht dann, wenn der Täter wie hier ein besonderes Vertrauen des Opfers missbraucht. Es kommt daher nicht ausschlaggebend darauf an, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach dem Aufstehen und der angeblichen nochmaligen Ablehnung der ████, den Namen des anderen Mannes zu nennen, gefasst hat, oder schon während des Aufstehens oder noch während des gemeinsamen Sitzens am Ufer. Auch dann, wenn der Angeklagte sich zur Tötung erst nach der angeblichen Weigerung der █████ entschieden hat, konnte er ihre Arg- und Wehrlosigkeit mit Wissen und Willen ausnutzen, umso mehr, als er nach den Urteilsfeststellungen nicht in einer „ihm bis dahin völlig unbekannten“ Erregung gehandelt hat. Wenn die Revision auch in diesem Zusammenhang, wie schon bei den Ausführungen über den Tötungsvorsatz, von der „blitzschnellen Erwägung“ des Angeklagten spricht, so unterstellt sie wiederum in unzulässiger Weise etwas, was in den Urteilsgründen nicht festgestellt ist. Im Übrigen bedarf das Bewusstsein der Ausnutzung keiner längeren Überlegungen und Erwägungen (OGHSt 1, 143, 145, 146).
ad) Die heimtückische Tötung erfüllt schon für sich allein den Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der weiteren Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die ██████ auch aus einem niedrigen Beweggrund getötet. Dass dem angeblichen Rettungsversuch des Angeklagten, falls er von ihm wirklich unternommen worden wäre, keine rechtliche Bedeutung zukommen könnte, legt das Urteil zutreffend dar (§ 46 Nr. 2 StGB).
Auch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht irrtumsfrei entschieden.
Die Strafe des Mörders ist nach § 211 StGB lebenslanges Zuchthaus. Das Schwurgericht hätte hierauf zu erkennen. Die unbefristete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war nach § 32 StGB zulässig.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.
| Mantel | Richter | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |