Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Heimtücke und verminderte Steuerungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 274/52
Datum
13.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Anwendung des § 211 StGB und insbesondere die Auslegung des Merkmals der Heimtücke. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Tatgerichts, dass das Opfer arglos und hilflos vom Täter bewusst ausgenutzt wurde. Die persönlichen Eigenschaften des Täters und ein früh gefasster Tatplan sind nicht entscheidend für Heimtücke. Feststellungen zur verminderten Hemmung betreffen die Entschlussbildung, nicht die Tatausführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und dieses hilflos dem Angriff gegenübersteht, unabhängig vom Grad der verwendeten List oder Verstellung.

2

Das Vorliegen eines lange erwogenen Tatplans, die Herbeiführung der Tötungssituation durch den Täter oder dessen charakterliche Anlage sind für den Heimtücke-Begriff nicht entscheidend, können aber als Indizien herangezogen werden.

3

Zur Feststellung der Heimtücke ist keine Bewertung der Täterpersönlichkeit als solche erforderlich; maßgeblich sind die der Tatausführung entnehmbaren Merkmale von List und Tücke.

4

Ausführungen zur verminderten Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit (vgl. § 51 StGB) betreffen in erster Linie die Entschlussbildung und schließen nicht ohne Weiteres die Feststellung heimtückischer Tatausführung aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 29. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Waldarbeiter Rudolf ████, geboren am 19.07.1907 in ████████ (Polen), wohnhaft in ██████████, Kreis ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis ██, wird auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Taschow, Bundesrichter Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████, bei der Verkündung Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 29. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision beanstandet die Anwendung des § 211 StGB und rügt insbesondere fehlerhafte Auslegung des Merkmals der Heimtücke. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1.) Zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Reichsgerichts haben dem Begriff „Heimtücke“ im § 211 Abs. II StGB eine im Wesentlichen gleichlautende Auslegung gegeben. Danach ist das Verhalten eines Täters dann heimtückisch, wenn er die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, ohne dass es auf den Grad der hierbei aufgewendeten List oder Verstellung ankommt.

Weiterhin soll auch folgenden Umständen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden: a) dem Vorliegen eines lange erwogenen Tatplans, b) der Herbeiführung der Tötungssituation durch den Täter, c) der charakterlichen Art und Anlage des Täters.

Dies schließt nach der Rechtsprechung nicht aus, dass die Erwägungen zu a) und c) spezielle Hinweise auf die heimtückische Begehung der Tat enthalten können; jedoch sind sie für den Tatbestand der „Heimtücke“ nicht von ausschlaggebender Bedeutung. (So u. a. BGH in 3 StR 1/50 vom 5.12.1950; 4 StR 58/50 vom 16.1.1951; 1 StR 675/51 vom 21.12.1951).

Im Anschluss hieran sieht der Senat folgende Merkmale für die Heimtücke einer Tötung als wesentlich an: Arglosigkeit des Opfers, das hilflos und aller Gegenmaßnahmen beraubt dem Angriff des Täters gegenübersteht, der in Kenntnis dieser Umstände die Tötung vorsätzlich ausführt. Einer Wertung der Täterpersönlichkeit bedarf es zur Feststellung der Mordvoraussetzungen grundsätzlich nicht; entscheidend sind vielmehr die der Tatausführung zu entnehmenden Merkmale von List und Tücke, ohne dass diese der Persönlichkeit des Angeklagten ganz allgemein sonst innewohnen müssen.

2.) Das Schwurgericht hat den erwähnten Erfordernissen Rechnung getragen.

a) Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau nachts in den Wald lockte, sie, am Tatort angekommen, unter einem Vorwand vorangehen ließ und das Opfer dann mit einem mitgenommenen Axtstiel von hinten erschlug, nachdem er in den Tagen zuvor den Entschluss zur Tötung gefasst hatte.

b) Bei diesen Feststellungen kann es – entgegen der Auffassung der Revision – nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte von unterdurchschnittlicher Intelligenz ist und nur über geringe Fähigkeiten zum Planen und Kombinieren verfügt. Solche Eigenschaften schließen nicht aus, dass der Täter sich der Umstände, die die Heimtücke ausmachen, bewusst war, sie hier sogar selbst herbeiführte.

c) Auch die eingehenden Ausführungen des Schwurgerichts über das eingeschränkte Hemmungsvermögen des Angeklagten (§ 51 Abs. II StGB) enthalten keinerlei Widersprüche zu den sonstigen Darlegungen.

Insoweit stellt der Tatrichter u. a. fest, der Angeklagte sei einem Zustand der schweren Affektstauung erlegen, habe in einer Erschütterung panikartig gehandelt und sei infolge seiner geringen Kritikfähigkeit nicht in der Lage gewesen, den richtigen Ausweg zu finden.

Dieser Teil des angefochtenen Urteils betrifft zweifelsfrei nur die Bildung des Entschlusses zur Tötung der Ehefrau, bezieht sich aber nicht auf die Art und Weise der Tatausführung, auf die es allein abzustellen ist.

Damit entfallen alle Einwände, die das Rechtsmittel insoweit erhebt.

Auch im Übrigen sind Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen.

Dr. TaschowDr. NeumannSchmidt
SarstedtDr. Koffka

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