Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Heimtücke und niedriger Beweggrund bei Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 675/51
Datum
21.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen der Tötung eines Mädchens ein. Streitfragen waren, ob die Tat heimtückisch und aus einem niedrigen Beweggrund (§ 211 StGB) begangen wurde. Der BGH verwirft die Revision: Heimtücke setzt nicht längere Planung voraus, das Ausnutzen von Vertrauen begründet Heimtücke, und Wut über verweigerten Geschlechtsverkehr kann einen niedrigen Beweggrund darstellen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt unangreifbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke im Sinne von § 211 StGB erfordert nicht zwingend einen längeren Tatplan oder längere Überlegung; es genügt, dass der Täter die Umstände kennt, die die Tat heimtückisch machen, auch bei schneller Eingebung zur Tat.

2

Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt; das Missbrauchen eines besonderen Vertrauensverhältnisses kennzeichnet regelmäßig Heimtücke.

3

Ein niedriger Beweggrund ist ein besonders gemeiner und verächtlicher Beweggrund; Wut und Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr können einen solchen niedrigen Beweggrund begründen.

4

Die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord) ist rechtlich von einer nachträglichen oder beiläufigen Geschlechtserregung zu unterscheiden; aus der gesetzlichen Bewertung des Lustmords lassen sich nicht ohne weiteres Schlussfolgerungen für andere Tatmotive ziehen.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nach Maßgabe des § 261 StPO grundsätzlich unangreifbar, sodass bloße Angriffe auf die Bewertung der Tatsachen die Revision nicht tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stuttgart, 31. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Vertreter ██ aus St, geboren am ██ ██ ██ in KD, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zum Begriff der Heimtücke gehört weder ein länger erwogener Tatplan noch eine längere Überlegung. Kennt der Täter die Umstände, die die Tat zur heimtückischen machen, dann handelt er selbst dann heimtückisch, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt.

Nach außen hin kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist regelmäßig die hilflose Lage des von der Tat überraschten, arglosen und daher auch wehrlosen Angegriffenen.

Wut und Enttäuschung über verweigerten außerehelichen Geschlechtsverkehr können ein niedriger Beweggrund sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 31. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, zur Tatzeit 19 Jahre alt, neigt zum gleichgeschlechtlichen Umgang, verkehrte aber auch mit Frauen. Am Faschingdienstag 1951 lernte er ein Mädchen kennen und verbrachte den Abend mit ihm. Es versprach ihm den Geschlechtsverkehr, enttäuschte ihn dann aber, weil es für diese Nacht zu spät sei. Aus Ärger und Enttäuschung darüber stieß der Angeklagte es rücklings in den offenen Keller eines Trümmergrundstücks, vor dem beide gerade standen, sprang hinterher und erschlug das bewusstlose Mädchen mit einem Trümmerklumpen. Er ist wegen Mordes verurteilt. Seine Revision ist erfolglos.

Mit Recht hat das Schwurgericht auf heimtückische Tötung (§ 211 StGB) erkannt. In unangreifbarer Beweiswürdigung stellt es fest: Die Sch. brachte dem Angeklagten Zuneigung entgegen; sie vertraute ihm und versah sich von ihm keines Angriffs. Unmittelbar vor der Tat hatte sie ihn in enger Umarmung geküsst. Gleich danach stieß der Angeklagte sie unversehens rücklings in den Keller hinab, und zwar mit Tötungsvorsatz aus Wut und Enttäuschung über den vorenthaltenen Geschlechtsverkehr. Dort erschlug er sie dann. Das Schwurgericht legt dar, trotz der kurzen Bekanntschaft habe zwischen beiden ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden; dieses Vertrauen der Sch. zu ihm habe der Angeklagte zur Tat ausgenutzt und daher heimtückisch gehandelt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Angegriffenen zur Tat ausnutzt, erst recht aber, wer dabei ein besonderes Vertrauensverhältnis missbraucht, mag es auch erst seit kurzer Zeit bestehen und vom Täter nicht selbst herbeigeführt worden sein (zusammenfassend OGHSt 3, 75 mit weiteren Angaben). An diesem Grundsatz, dem der Bundesgerichtshof schon in 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951 beigetreten ist, ist festzuhalten. Ein länger erwogener Tatplan gehört ebensowenig zum Begriff wie eine längere Überlegung, obwohl ein solcher besonders geeignet sein kann, die Tat als heimtückisch zu kennzeichnen. Es genügt, wenn der Täter die Umstände kennt, die die Tat zur heimtückischen machen, und zwar auch dann, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt. OGHSt 2, 344; 1, 145, 146. Kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist nach außen hin regelmäßig die hilflose Lage des von der Tat überraschten, arglosen und daher auch wehrlosen Opfers. Der Angegriffene ist jedem überraschenden Tötungsangriff in der Regel hilflos ausgesetzt und preisgegeben. Er ist zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, sich zu verteidigen, zu retten oder sonstige Tathindernisse zu überwinden, nicht in der Lage. Zwar genügt diese Blickrichtung vom Angegriffenen her für sich allein nicht; es muss noch das Bewusstsein des Täters von diesen Umständen hinzutreten. Zusammen mit diesen kennzeichnet sie aber das Tatbild, den erhöhten Unwert der Tötung, die besondere Verwerflichkeit einer solchen Tat und ist für die rechtliche Würdigung ebenso bedeutsam wie etwa für die Auslegung des Gewaltbegriffs beim Raub, die sich danach richten kann, wie der Täterangriff auf den Angegriffenen wirkt, BGHSt 1, 145, 147. Dem Schwurgericht ist daher beizutreten.

Im Ergebnis gilt das auch für die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus Wut und Enttäuschung über den verwehrten Geschlechtsgenuss und damit aus niedrigen Beweggründen getötet habe. Das Schwurgericht lässt es dahingestellt, ob dabei eine Vorstellung des Angeklagten mitgewirkt hat, er werde nun zum dritten Male von einem „leichten“ Mädchen getäuscht, das nur mit ihm spiele, und solche Mädchen müsse man beseitigen. Beherrschend und für den Tötungsentschluss maßgebend war nach der unangreifbaren tatrichterlichen Überzeugung die Wut und Enttäuschung des Angeklagten. Das Urteil führt aus, da eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nach dem Gesetz eine solche aus niedrigem Beweggrund sei, so müsse dasselbe „zweifellos“ auch für die Tötung aus Wut und Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr gelten. Dieser Gedankengang ist missverständlich. Der Mordbegriff nach der gegenwärtigen Fassung des § 211 ist kein einheitlicher. Die Vorschrift stellt verschiedene Tatzwecke, Begehungsweisen und Beweggründe der Tötung als gleich verwerflich nebeneinander. Dabei kennzeichnet sich die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, der „Lustmord“, durch die Begierde des Täters, sich durch die Tat mittelbar oder unmittelbar geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Inwieweit eine solche Tätervorstellung auf geistige Abartigkeit hindeutet, kann hier außer Betracht bleiben. Der Lustmörder tötet jedenfalls um der Geschlechtserregung willen. Das bezeichnet das Gesetz im § 211 („oder sonst“) als einen niedrigen Beweggrund. Keine Tötung „zur Befriedigung“ des Geschlechtstriebs ist es dagegen, wenn der Täter erst bei der aus anderem Grunde verübten Tat in Geschlechtserregung gerät, wie möglicherweise hier.

Aus der gesetzlichen Bewertung des Lustmordes als Tötung aus niedrigem Beweggrund lässt sich für das hier festgestellte Täterbewusstsein also nichts gewinnen; beide Taten sind ihrem Wesen nach verschieden. Im Ergebnis ist die Rechtsanwendung des Schwurgerichts aber auch hier nicht zu beanstanden. Niedrig ist ein besonders gemeiner und daher verächtlicher Beweggrund (OGHSt 1, 327; 2, 344). Das Schwurgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert, die von dem Angeklagten aus Wut über verweigerten Geschlechtsverkehr begangene Tötung bei Berücksichtigung des gesamten Tatverlaufs als eine Tötung aus niedrigem Beweggrund zu beurteilen.

Die anderen Revisionsangriffe wenden sich gegen die nach § 261 StPO unangreifbare Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Beweggründe zur Tat beim Mord Ausdruck des Charakters und der allgemeinen Gesinnung des Täters sein müssen, wie die Revision meint, trifft nicht zu, OGHSt 1, 329.

PeetzDr. JaguschDr.
RichterGeier
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