Treffer
BGH Urteil

Heimtücke bei Tötungsdelikt (§ 211 StGB) — Staatsanwaltsrevision stattgegeben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 5/51
Datum
23.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des § 211 StGB (Heimtücke). Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht Heimtücke, niedrige Beweggründe, Widersprüche im Tatentschluss und die Einziehung des Tatmittels unzureichend geprüft hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nur verletzt, wenn der Tatrichter trotz vorhandener Zweifel den den Angeklagten belastenden Sachverhalt feststellt und diesem seine rechtliche Würdigung zugrunde legt.

2

Für den Rechtsbegriff der Heimtücke genügt nicht allein die arglose oder wehrlose Lage des Opfers; erforderlich ist zudem eine vom Täter bewusst ausgenutzte Beziehung zu dieser Lage, wobei die Arg- oder Wehrlosigkeit auch vorbestehen kann und ihre Ausnutzung etwa durch ein Vertrauensverhältnis Heimtücke begründen kann.

3

Zum Vorsatz der heimtückischen Tötung gehört das Wissen und Wollen der tatbestandsmäßigen Umstände; eine kurzfristige Aufwallung oder Affekthandlung schließt Heimtücke nicht generell aus.

4

Die Opferung fremden Lebens zur Erleichterung eigener persönlicher Bedrängnis kann einen niedrigen Beweggrund darstellen; frühere Bereitschaft zu Unterhalt oder Heirat schließt das Vorliegen niedriger Beweggründe nicht zwingend aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 6. Oktober 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den erwerbslosen Biegergesellen Werner J. o. C. U. S. in ████████, im Gefängnis Düsseldorf a) in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dettweilich als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 6. Oktober 1950 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er am 24. Februar 1950 seiner hochschwangeren Geliebten, wie sie in seinem Bett lag, einen schweren Schlag mit einem eisernen Schürhaken auf den Kopf versetzte und anschließend ihr mit beiden Händen die Kehle zudrückte, bis der Tod eintrat.

Die Revision des Angeklagten rügt lediglich eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Sie meint, das Schwurgericht hätte die dem Angeklagten günstigste letzte Einlassung, die nur eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gerechtfertigt hätte, als Sachverhalt feststellen müssen. Diese Revisionsrüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo liegt nur vor, wenn der Tatrichter noch irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit des von ihm festgestellten, den Angeklagten belastenden Sachverhalts hat und trotz solcher Zweifel den Sachverhalt feststellt und seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legt. Im gegenwärtigen Fall hatte das Schwurgericht – wie die Ausführungen des Urteils erkennen lassen – keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der als unwiderlegt in den Sachverhalt aufgenommenen ersten Einlassung des Angeklagten über den Hergang der Tat. Der gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor. Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 373 StPO zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die irrige Nichtanwendung des § 211 StGB in Verkennung des Rechtsbegriffs der Heimtücke. Diese Revision ist begründet.

Die Ausführungen des Urteils über den objektiven und subjektiven gesetzlichen Tatbestand der heimtückischen Tötung (§ 211 StGB) sind nicht bedenkenfrei. Es ist zwar richtig, dass die objektive Feststellung eines zur Zeit der Tat bestehenden Zustands der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers, die ihm eine Gegenwehr gegen den unerwarteten Angriff unmöglich macht, nicht ausreicht. Es muss hinzukommen eine innere Beziehung des Täters zu diesen objektiven Umständen, die eine als Falschheit und Verschlagenheit zu kennzeichnende, besonders verwerfliche Gesinnung des Täters in der Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung erkennen lässt. Das Schwurgericht will eine solche Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers als heimtückische Tötung erst dann annehmen, wenn der Täter sein Opfer in einen Hinterhalt gelockt, es in falsche Sicherheit gewiegt oder sonstwie in den Zustand der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit gebracht hat, um dann die Tat leichter ausführen zu können. Diese Urteilsausführungen sind bedenklich. Eine derartige Herbeiführung des Zustands der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zu dem Zweck, die Ausführung des Tötungsplans sich zu erleichtern, lässt die Tat besonders krass als heimtückische Handlung erscheinen; sie ist aber nicht wesentlich für den Rechtsbegriff der Heimtücke. Die Ausnutzung eines vom Täter nicht herbeigeführten Zustands der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers kann nach den Umständen des Einzelfalls zur Feststellung der Heimtücke ausreichen (RGSt 77, 44; OGH in DR 49, 117). Dies kann insbesondere zutreffen, wenn der Täter wusste, dass das Opfer bei ihm sich besonders geborgen fühlte, ihm volles Vertrauen schenkte und die so begründete Vertrauensseligkeit des Opfers als Mittel der erleichterten Durchführung seines Tötungsplans billigte. Nach dem festgestellten Sachverhalt schlossen die beiden, Täter und Opfer, vor der Tat mehrere Nächte gemeinsam in dem Bett des Angeklagten in der Wohnung seiner Mutter, und zwar hinter deren Rücken; nachdem der Angeklagte seine Geliebte veranlasst hatte, zu ihm nach Düsseldorf zu kommen, wo er sie zu heiraten und die Vaterschaft an dem von ihr erwarteten Kind anzuerkennen bereit war. Als der Angeklagte an das Bett des Opfers trat, um sie zu töten, empfing es ihn mit den harmlosen Worten: „Na, da bist du ja wieder, Liebling“.

Aus diesen besonderen Umständen kann gefolgert werden, dass das Opfer sich bei dem Angeklagten, als ihren Verlobten, ganz besonders geborgen fühlte und von ihm erwartete, dass er sich weiter darum bemühen werde, aus ihrer schwierigen Lage einen Ausweg zu finden. Die Ausnutzung der so entstandenen Vertrauensseligkeit der Braut an deren Tötung kann durchaus die Feststellung des äußeren Tatbestands des heimtückischen Mordes rechtfertigen.

Zur inneren Tatseite des heimtückischen Mordes gehört das Wissen und Wollen der Tat selbst samt allen äußeren und inneren Tatumständen, die den Täter zum Mörder machen. Dazu gehört es aber nicht, dass die Vorstellung von der arglosen und wehrlosen Lage des Opfers zur Zeit der Tat der Beweggrund für seinen Tatentschluss war. Das Schwurgericht nimmt dies irrigerweise an, denn im Urteil ist ausgeführt, es sei möglich, dass der Angeklagte nicht das Bewusstsein hatte, „die Tat auszuführen, weil das Opfer arglos ist“, und verneint das Bewusstsein einer heimtückischen Handlung.

In den Urteilsausführungen ist mehrfach die Rede davon, der Angeklagte habe möglicherweise aus einer „Aufwallung von Verzweiflung“ oder „spontan ohne weitere Überlegung, die den Entschluss reifen ließ“, gehandelt, um dann anschließend wegen der explosiblen, psychopathischen Natur des Angeklagten das Bewusstsein heimtückischen Handelns zu verneinen. Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht von der irrigen Meinung ausgegangen ist, eine Affekttat könne überhaupt nicht unter den Rechtsbegriff des heimtückischen Mordes gebracht werden, weil durch den Affekt die besondere Verwerflichkeit der Tat unter allen Umständen ausgeschlossen werde. Tatsächlich setzt die bewusste Ausnutzung der Wehrlosigkeit seitens des Täters keineswegs zwingend längere Überlegungen oder eine ruhige Überlegung voraus. Ein gewisses Maß von Aufregung wird bei der Ausführung einer Tötung in der Regel vorhanden sein. Dadurch wird die Anwendung des auf Überlegung abstellenden § 211 StGB nicht ausgeschlossen; hierdurch ist aber auch heute die Feststellung des heimtückischen Mordes nach § 211 StGB nicht ausgeschlossen.

Sollte das Schwurgericht der Meinung sein, zum Vorsatz heimtückischer Tötung gehöre eine Vorstellung des Täters von den Rechtsbegriff der Heimtücke, so wäre dies irrig. In dieser Richtung scheinen die Ausführungen im Urteil zu deuten des Inhalts, der Angeklagte sei als Psychopath, welcher der Regung des Augenblicks folge, „einer höheren formalen Denkfähigkeit nicht fähig“. Hieran kommt es für die Feststellung der zum Vorsatz gehörenden Vorstellung der Tatumstände nicht an.

Es ist möglich, dass das Schwurgericht bei richtiger Auslegung und Anwendung des Heimtückebegriffs nach § 211 StGB zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht sich auch mit der Beseitigung der von der Revision gerügten Widersprüche im Sachverhalt befassen müssen. Ein solcher Widerspruch besteht bezüglich des Zeitpunkts des Tatentschlusses. Im Urteil wird einerseits festgestellt, der Angeklagte sei seit etwa einer Stunde vor der Tat – seiner eigenen Einlassung zufolge – zur Tat entschlossen gewesen; andererseits wird im Urteil der Zeitpunkt des Tatentschlusses offengelassen. Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der spontanen Aufwallung: Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe in spontaner Aufwallung gehandelt; dann wird im Urteil die Einlassung des Angeklagten, er habe aus einer plötzlichen Aufwallung heraus gehandelt, als offenbar unwahr gekennzeichnet.

In der neuen Verhandlung wird sich das Schwurgericht weiter mit der Frage erneut befassen müssen, ob die Tat aus niedrigem Beweggrund begangen und aus diesem Grunde der Angeklagte als Mörder zu verurteilen ist. Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines niedrigen Beweggrunds für die Tat verneint. Diese rechtliche Würdigung erscheint nach dem festgestellten Sachverhalt bedenklich. Die Opferung eines fremden, dem Täter lustig gewordenen Menschenlebens zu dem Zweck, dadurch sich selbst aus persönlicher Bedrängnis zu befreien, wird vom gesunden Sittlichkeits- und Rechtsgefühl verachtet, vollends wenn der Täter, wie dies hier zutrifft, nicht daran gedacht hat, etwa gemeinsam mit dem Opfer aus dem Leben zu scheiden. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte noch in den letzten Tagen, bevor er den Tötungsentschluss fasste, bereit gewesen war, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem erzeugten Kind und der Braut anzuerkennen und diese zu heiraten, wird regelmäßig nicht dazu ausreichen, um die Opferung des Lebens der Braut und des von ihr erwarteten Kindes entgegen dem allgemeinen Gefühl von Sittlichkeit und Anstand nicht als Ausdruck niedriger Beweggründe erscheinen zu lassen.

Schließlich wird das Schwurgericht in der neuen Verhandlung noch zu prüfen haben, ob der zur Tat verwendete Schürhaken eingezogen werden darf. § 40 StGB setzt voraus, dass der einzuziehende Gegenstand dem Täter gehört. Der Schürhaken gehörte jedoch nach dem bisher festgestellten Tatbestand vermutlich zur Haushaltseinrichtung der Mutter und war somit nicht Eigentum des Angeklagten.

Hiernach war das Urteil, weil es auf den von der Revision gerügten Rechtsfehlern beruht, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

gez. Neumann gez. Engels gez. Krauss gez. Koeniger gez. Dr. Dettweilich

Heimtücke bei Tötungsdelikt (§ 211 StGB) — Staatsanwaltsrevision stattgegeben, zurückverwiesen — Themis