Revision: Unzulässige Nichtvereidigung eines Zeugen bei wesentlicher Beweisbedeutung (§ 61 Nr. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/51
- Datum
- 03.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Von der Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO darf nur abgesehen werden, wenn der Tatrichter den Inhalt der Aussage für seine Überzeugungsbildung in entscheidungserheblichen Punkten für entbehrlich hält.
Wird eine nicht vereidigte Zeugenaussage in den Urteilsgründen als (Mit‑)Grundlage der Überzeugung für einen für die Entscheidung erheblichen Punkt verwertet, liegt ein Verstoß gegen §§ 59, 61 Nr. 3 StPO vor.
Ein Verfahrensfehler bei der Nichtvereidigung kann zur Aufhebung des Urteils in seinem gesamten Umfang führen, wenn die beanstandete Aussage für mehrere Tatvorwürfe beweiserheblich ist.
Bei der Auslegung ehrenrühriger oder strafrechtlich relevanter Beschuldigungen in Eingaben ist naheliegenden alternativen Deutungen nachzugehen; eine Auslegung darf nicht ohne ausreichende tatsächliche Grundlage als tragend unterstellt werden.
Leichtfertigkeit bei einer falschen Anschuldigung setzt voraus, dass der Anzeigende bei sorgfältiger, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass seine Unterstellungen unzuverlässig oder unglaubwürdig sind; die hierzu maßgeblichen Umstände sind erschöpfend festzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. Februar 1951
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landrat a. D. ██, geboren am ██████████████████ 1888 in ████, wegen falscher Anschuldigung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lintel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Landesanwaltschaft, Justizobersekretär als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Verfahrensbeschwerde.
In der Hauptverhandlung wurde der Student Joachim ████ als Zeuge vernommen. Nach seiner Vernehmung beschloss das Gericht, ihn gemäß § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen. Die Revision rügt, die Nichtvereidigung des Zeugen verletze die §§ 59, 61 Nr. 3 StPO, weil das Gericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, der Zeugenaussage entgegen dem Beschluss, mit dem es die Nichtvereidigung des Zeugen begründete, doch wesentliche Bedeutung beigelegt habe. Die Rüge ist begründet.
Gegenstand des Verfahrens bilden Eingaben des Angeklagten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz, in denen der Angeklagte gegen Staatsanwälte und Richter beim Landgericht in ██ heftige Anschuldigungen wegen ihres ██████████ im Strafverfahren gegen den ██ ███ Dr. ███ gerichtet hatte. Sie enthielten unter anderem den Vorwurf, in der Hauptverhandlung gegen Dr. █████ habe der Staatsanwalt unter Billigung des Vorsitzenden der Strafkammer den Studenten J████ gefesselt haben lassen, der auch demnächst als Zeuge gehört worden sei und, wie der Angeklagte behauptet, Wesentliches hätte aussagen können, nur weil ihm in der Vernehmung eine falsche Antwort unterlaufen sei. Dadurch habe er ihn mundtot gemacht und auch andere Zeugen eingeschüchtert und von Aussagen abgehalten, die den Angeklagten entlastet hätten.
Das Landgericht hat in dem vorliegenden Verfahren diese Behauptungen des Angeklagten der Wahrheit entsprechend geprüft und in diesem Zusammenhang den Zeugen J████ über die Vorgänge gehört, die sich nach seiner Vernehmung im Verfahren gegen ██████ ereignet hatten. Die Urteilsgründe geben die von dem ██ im vorliegenden Verfahren geäußerten Darstellungen ausführlich wieder. Die Feststellungen des Gerichts stimmen in allen wesentlichen Punkten mit diesen Schilderungen überein. Aber lassen die Urteilsgründe erkennen, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Wahrheit insoweit in erster Linie auf die Aussagen der Staatsanwälte und Richter stützt, die an der Verhandlung gegen Dr. ██ teilgenommen hatten (Dr. ████, Dr. ████ und ███). Schon die Ausführungen der ████ und die der Belastungen des Zeugen J████ lassen erkennen, dass auch seine Aussage für die Überzeugung der Strafkammer nicht ohne Bedeutung war. Bei einer von dem Zeugen █████ bekundeten Einzelheit besteht sogar der Verdacht, dass Dr. ███ insoweit einer Erinnerungsstörung unterliegen müsse, soweit er ausdrücklich mit dem Hinweis, die █████ davon nichts berichten könne, obwohl er sich an den Vorgang, der zur Festnahme geführt habe, noch genau erinnern könne und daher anzunehmen sei, dass er auch die von █████████ bekundete Einzelheit im Gedächtnis behalten haben würde, wenn sie sich wirklich so zugetragen hätte, wie Dr. ████ ausgesagt habe.
Die Abweichung bezog sich darauf, ob J████ in der Verhandlung gegen Dr. █████ auf einen Vorhalt mit einem glatten „Nein“ geantwortet hatte oder noch eine nähere erläuternde Äußerung hatte abgeben wollen, dabei jedoch von einem vorsitzenden Richter unterbrochen worden war. Der Punkt, in dem das Landgericht die Aussage J████ verwertet, betrifft also eine Einzelheit, die für die Entscheidung der Frage, ob er wirklich seinerzeit „mundtot gemacht“ worden war, von recht erheblicher Bedeutung war.
Bei dieser Sachlage verstößt das Absehen von der Vereidigung gegen § 61 Nr. 3 StPO. Der Senat hat in dem Urteil BGHSt 1, 242 (= DR 1951, 242) dahin entschieden, dass das Gericht einer Aussage dann wesentliche Bedeutung beigemessen hat, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es seine Überzeugung in einem für die Urteilsfindung erheblichen Punkte allein oder neben anderen Beweisanzeichen auf die Aussage stützt. Der Tatrichter darf also nach § 61 Nr. 3 StPO nur dann verfahren, wenn er den Inhalt der Aussage für die Begründung seiner Überzeugung für entbehrlich hält. Da die Strafkammer die Belastungen J████ in einem nicht unwichtigen Punkte verwertet hat und sie ersichtlich mindestens eines von mehreren Beweisanzeichen sind, auf die das Landgericht seine Überzeugung stützt, hätte von der Vereidigung des Zeugen nicht gemäß § 61 Nr. 3 StPO abgesehen werden dürfen. Er hätte vielmehr nach § 59 StPO vereidigt werden müssen.
Für diesen Verfahrensfehler kann auch das Urteil nicht bestehen bleiben, da die Anzeichen dafür fehlen, dass der Zeuge J████ bei einer Vereidigung eine andere Aussage gemacht haben würde, so lässt sich darüber doch kein zuverlässiges Urteil gewinnen. Der Fehler betrifft auch beide Fälle der leichtfertigen falschen Anschuldigung, die in den Eingaben des Angeklagten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz gegen den Staatsanwalt Dr. ███ in beiden Eingaben an das Staatsministerium Vorwürfe gegen das Gericht oder den Staatsanwalt herleitet. Er zwingt deshalb dazu, das Urteil in seinen gesamten Umfang aufzuheben.
2. Bei der sachlich-rechtlichen Beurteilung geht das Landgericht von den beiden Eingaben des Angeklagten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz vom 30. Januar und 25. März 1950 aus. In ihnen werden der Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Rechtsbeugung und die beteiligten Richter der Rechtsbeugung beschuldigt.
Von dem Staatsanwalt Dr. ███ werde in der Eingabe vom 30. Januar 1950 behauptet, er habe durch die beiden Eingaben den Anschein eines missliebigen Zeugen, Rechtsbruch der vorsätzlichen, ohne dazu berechtigt zu sein, eine unzulässige Festnahme vorgenommen und ferner sich durch seinen Antrag auf Versagung der Amnestie einer mindestens dienststrafrechtlich zu ahndenden weiteren Pflichtverletzung schuldig gemacht. Die den Vorsitzenden betreffenden Wendungen in der Eingabe vom 30. Januar 1950 seien dahin zu verstehen, er habe den Zeugen J████ mundtot gemacht und damit das durch die Beweisaufnahme entstandene Bild bewusst zu Ungunsten des Dr. ███████████████ verändert. Er habe sich also als Beamter bei der Leitung und Behandlung einer Rechtssache vorsätzlich zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig gemacht. Die in der Eingabe vom 25. März 1950 enthaltenen Wendungen der „parteilichen Verhandlungsführung“ und der „Duldung des Rechtsbruchs der Abführung des missliebigen Zeugen J████“ seien in demselben Sinne auszulegen. Auch der in der zweiten Eingabe gegen die Richter Dr. ██, ███ und ███ gerichtete Vorwurf, sie hätten dem Dr. ███ die Amnestie „vorenthalten“, sei nach dem ganzen Zusammenhang dahin zu verstehen, dass sie die Amnestie, obwohl sie sich bewusst gewesen seien, dass Dr. ███ Anspruch hierauf habe, bewusst nicht gewährt, also das Recht vorsätzlich zu seinen Ungunsten gebeugt hätten.
Diese – von der Revision auch nicht besonders beanstandete – Auslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit sie das Verhalten des Oberstaatsanwalts Dr. ██ und des Vorsitzenden Dr. █████████ betrifft. Der Ausdruck „vorenthalten“ kann aber auch weniger bedeuten, nämlich nur, dass aus dem Amnestiegesetz bei richtiger Anwendung auf Dr. ████ hätte angewendet werden müssen. Der Sinn, dass die Rechtsbeugung auf einer vorsätzlichen Rechtsbeugung beruhe, ist der Wendung nicht ohne weiteres zu entnehmen. Selbst der Vorwurf der Vorsätzlichkeit ist noch nicht mit dem der vorsätzlichen Rechtsbeugung gleichbedeutend. Die Darlegungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht bei der Auslegung des Wortes „vorenthalten“ dieser mindestens ebenso nahe liegenden Auslegungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist. Es wird schon aus diesen Gründen notwendig sein, dass sich das Landgericht in der neuen Verhandlung mit diesen Möglichkeiten auseinandersetzt. Ferner geht aus den Darlegungen des Urteils nicht mit der nötigen Deutlichkeit hervor, ob die Überzeugung von der Richtigkeit der Auslegung in allen Punkten, in denen das Landgericht die Eingaben als falsche Anschuldigungen ansieht, auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht.
Schließlich wurde, soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die vom Angeklagten erhobenen Verdächtigungen falsch seien, bewegt sie sich auf dem Gebiete des Tatsächlich.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die falschen Anschuldigungen leichtfertig, d. h. sorgfaltswidrig erhoben habe, ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass leichtfertig handelt, wer bei sorgfältiger, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung erkennen musste, dass seine Unterstellungen unzuverlässig oder unglaubwürdig waren (RGSt Bd. 74 S. 257). Die Gründe, aus denen das Landgericht diese Voraussetzungen als gegeben ansieht, halten jedoch nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte von Anfang an in sehr entschlossener Weise für Dr. ███ Partei ergriffen, richtete, noch ehe es überhaupt zur Hauptverhandlung gekommen war, an den Oberstaatsanwalt und einen der Richter und brachte darin zum Ausdruck, dass Dr. ███ völlig makellos sei, ohne dass er bis dahin das bisherige Ermittlungsergebnis kannte. Als Dr. ███ verurteilt wurde, nahm er nicht etwa Anlass, seine Meinung über ihre Richtigkeit zu überprüfen, sondern suchte nur nach Anzeichen, um seine Meinung zu belegen, dass Dr. ███ völlig unschuldig und das Urteil falsch und unter Beugung des Rechts zustande gekommen sei. Er hatte die Hauptverhandlung, die sich über zwei Wochen erstreckte, niemals besucht und verwertete, wie das Landgericht feststellt, nur Informationen von Personen, von denen er wusste, dass sie zu den Angeklagten zählten.
Dem Landgericht ist darin beizustimmen, dass die dargelegten Umstände den Vorwurf der Leichtfertigkeit begründen können, ohne dass die von der Revision angeführten Gesichtspunkte einer anderen Beurteilung entgegenstehen. Zwar ist es richtig, dass – wie die Revision geltend macht – der Laie nicht die Möglichkeit hat, einen Sachverhalt vollständig aufzuklären, weil dazu regelmäßig gewisse nur den Behörden zur Verfügung stehende Ermittlungsmittel gehören. Aber das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Rechtsordnung und an der Sauberkeit der Rechtspflege ist besonders stark, und die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Anzeigenden sind vor allem dann nicht zu überschätzen, wenn er sich mit ihr an die zur Aufklärung berufene Stelle wendet (RGSt Bd. 66 S. 1). Alle diese Erwägungen greifen aber dann nicht ein, wenn jemand nur eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende vorgefasste Meinung vorträgt und trotz vorhandener Möglichkeiten niemals auch nur den Versuch unternimmt, ihre Richtigkeit zu überprüfen. So ist aber nach den Feststellungen der Angeklagte verfahren.
In den Strafzumessungserwägungen gibt jedoch ein Bedürfnis Anlass, dass der Angeklagte, starrsinnig und unbelehrbar sei und auch jetzt noch nicht davon loszukommen vermöge, dass seinem Freunde Dr. ██ Unrecht geschehen sei. Diese Erwägungen können den Sinn haben, dass der Angeklagte in der Überzeugung, in der er sich zur Zeit der Abfassung der Eingaben befand, zur Überprüfung seiner Meinung, die nach Lage der Dinge geboten war, persönlich gar nicht imstande war. In diesem Zusammenhang konnte für die Feststellung, ob der Angeklagte leichtfertig gehandelt hat, die von dem Angeklagten vorgebrachte, vom Gericht aber nicht näher geprüfte Überzeugung von Bedeutung sein, dass Dr. ███ schon vor Einleitung des Strafverfahrens schweres Unrecht angetan worden sei. Es entsteht daher die Frage, ob der Angeklagte auf diesem Wege die wenn auch irrige Überzeugung gewonnen hat, dass das gegen Dr. ███ gerichtete Strafverfahren auch bei gutem Willen und vorhandenen Überprüfungsmöglichkeiten nicht instande war, den Irrtum zu berichtigen.
Da das Urteil hiernach die Frage der Leichtfertigkeit noch nicht erschöpfend erörtert hat, werden in einer neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen zu treffen sein.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | ||
| Lintel | Glanzmann |