Treffer
BGH Urteil

Üble Nachrede: § 193 StGB und Leichtfertigkeit bei Verdachtsäußerungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 540/58
Datum
04.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) verurteilt, weil sie in Eingaben an Behörden und in Anhörungen rufschädigende Tatsachen über eine Frau und Beamte behauptet hatten. Der BGH hebt die Verurteilung von Dr. MC in zwei Fällen auf und spricht ihn insoweit frei, weil das Landgericht § 193 StGB zu Unrecht wegen „Leichtfertigkeit“ versagt habe; auch RO wird insgesamt freigesprochen. Im dritten Fall bleibt der Schuldspruch gegen Dr. MC bestehen, weil die späteren, erweiterten Behauptungen gegenüber dem Kultusminister nicht mehr zur Interessenwahrung erforderlich waren und ohne ausreichende Tatsachengrundlage erfolgten. Der Strafausspruch zu Fall 3 wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatsachenbehauptung kann als „Sammelbehauptung“ den Wahrheitsbeweis nur erfordern, dass sie im Wesentlichen wahr ist; weder müssen sämtliche Einzelfälle bewiesen noch sämtlich widerlegt werden.

2

Der Schutz des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) entfällt nicht schon deshalb, weil eine behauptete Tatsache sich später als unwahr erweist; maßgeblich sind Anlass, Zweck, Zuständigkeit des Adressaten sowie das Maß an gebotener Sorgfalt und Zurückhaltung.

3

„Leichtfertigkeit“ als Ausschlussgrund des § 193 StGB darf nicht überspannt werden; sie setzt voraus, dass zumutbare, erfolgversprechende und weniger eingriffsintensive Aufklärungsmöglichkeiten außer Acht gelassen wurden.

4

Die Verwendung vorsichtiger sprachlicher Formen (z.B. als Verdacht gekennzeichnete Angaben) ist bei der Beurteilung von Sorgfalt und Leichtfertigkeit zu berücksichtigen, insbesondere bei mehrgliedriger Informationsübermittlung.

5

Wird eine frühere, anlassbezogene Interessenwahrnehmung in zeitlichem Abstand durch neue, nicht erforderliche und erweiterte schwerwiegende Behauptungen ohne hinreichende tatsächliche Grundlage fortgesetzt, kann § 193 StGB versagt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 4. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den wissenschaftlichen ███████████ Dr. Rudolf ██, geboren am ████ in ███, den Oberstabsinspektor Karl █, geboren am █████ in ██████, wegen übler Nachrede

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Göler als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. MC wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 1958, soweit er verurteilt ist, aufgehoben

1) in den Fällen 1) und 2) der Urteilsgründe in vollem Umfange; insoweit wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;

2) im Falle 3) im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit sie nicht der Staatskasse auferlegt sind, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Dr. MC verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten RO wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Dr. MC unter Freisprechung im Übrigen wegen dreier Vergehen der üblen Nachrede auf eine Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, gegen den Mitangeklagten RO, seinen Schwiegervater, wegen eines Vergehens der üblen Nachrede auf 200,-- DM Geldstrafe erkannt. Die Angeklagten haben Revision eingelegt, soweit sie verurteilt sind.

I. Revision Dr. MC

1. Fall (Schreiben vom 4. April 1955)

Im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung, das die Ehefrau MC beim Amtsgericht Freiburg gegen ihn angestrengt hatte, richtete der Angeklagte unter dem 4. April 1955 ein Schreiben an den mit der Entscheidung befassten Amtsgerichtsrat Dr. ████; eine Abschrift übersandte er dem Regierungspräsidium Südbaden in Freiburg. In dem Schreiben heißt es (vgl. UA 8):

„Die Zustände und Vorgänge in den Räumen, die Frau ██████ bisher bewohnt, müssen Ihnen, sehr geehrter Herr Dr. ████, aus den Akten bekannt sein und auch das, dass dort zahlreiche Männer ein- und ausgingen, wie ich selbst und u. a. auch mein Schwiegervater zur Genüge beobachtet haben.

Im Interesse des Ansehens unseres Rechtsstaates und der Universität Freiburg, der ich angehöre, werde ich nun, nachdem ich diese Räume rechtmäßig gemietet habe, nicht dulden, dass meine Wohnung im Ruf steht, ein Freudenhaus verheirateteter Beamter und insbesondere Bediensteter des Regierungspräsidiums zu sein. (Die Namen der Kavaliere stehen auf Wunsch zur Verfügung).“

Das Landgericht sieht in dem Schreiben vom 4. April 1955 die Behauptung, „die Zeugin ██████ unterhalte in ihrer Wohnung einen freudenhausähnlichen Betrieb insbesondere mit Bediensteten des Regierungspräsidiums“ (UA 21). Dabei ist unterücksichtigt geblieben, dass Dr. MC schreibt, er werde nicht dulden, dass seine Wohnung im Ruf steht, ein „Freudenhaus“ zu sein; doch geht das Landgericht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte sich diesen „Ruf“ seiner Wohnung als Behauptung zu eigen machte; unter solcher Voraussetzung ist die Auslegung der Strafkammer unbedenklich.

In den Urteilsgründen (UA 21) heißt es weiter, diese Tatsachenbehauptung beziehe sich „auf alle männlichen Bediensteten des Regierungspräsidiums“, weil auf sie der „Verdacht unehrenhaften Verhaltens fällt“. Auch das trifft jedenfalls solange zu, als nicht die „Namen der Kavaliere“, wie angeboten, genannt wurden, und die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte sich des umfassenden Charakters seiner Verdächtigung bewusst war, womit sie offenbar seiner Verdächtigung auch bewusst diese weite Begrenzung darüber hinaus sagen will, er habe den Kreis der Verdächtigten auch gebilligt.

Die Behauptung des Angeklagten war nach Ansicht des Landgerichts geeignet, diejenigen, auf die sie sich bezog, „als Personen erscheinen zu lassen, die ihren sittlichen Pflichten und nach gemeiner Meinung auch ihren beruflichen Pflichten nicht gerecht werden“ (UA 22). Dem ist zuzustimmen mit der Maßgabe, dass eine Verletzung beruflicher Pflichten offensichtlich im Sinne eines der beruflichen Stellung nicht entsprechenden außerberuflichen Lebenswandels gemeint ist.

Die Behauptung des Angeklagten wäre nach den Urteilsgründen (UA 22) nur dann zutreffend gewesen, „wenn die Zeugin ███████ sich solchen Bediensteten sei es auch ohne Annahme eines Entgelts wahllos zur Unzucht angeboten und die Bediensteten von diesem Angebot Gebrauch gemacht hätten.“

Diese Auslegung erscheint zu eng, soweit sie ein „Anbieten“ verlangt, doch ist gleichwohl der Schluss des Tatrichters, die behauptete Tatsache sei nicht „erweislich wahr“ im Sinne des § 186 StGB, angesichts der Feststellungen des Landgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nach Zeitraum und Betroffenen um eine „Sammelbehauptung“ handelt. Zu dem Rechtsbegriff der Sammelbehauptung hat der Senat in dem unveröffentlichten Urteil 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958 ausgeführt:

„Um für eine solche den Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, ist es nicht nötig, dass alle zugrundeliegenden Einzelfälle als richtig erwiesen werden, wie es umgekehrt nicht erforderlich ist, dass alle Einzelfälle als nicht erweislich wahr festgestellt werden müssen, um die Sammelbehauptung als nicht erweislich wahr erscheinen zu lassen; vielmehr genügt es, dass die Behauptung als im Wesentlichen wahr oder nicht erweislich wahr festgestellt werden kann (vgl. RGSt 55, 129; BGH [VI. 28] DR 1953, 181).“

Das hier im Einzelnen nicht zu wiederholende Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigte „im Wesentlichen“ nicht die Wahrheit der aufgestellten Behauptung; es ergab sich im Gegenteil, dass nach Erhebung der Räumungsklage seitens des Mitangeklagten RO gegen Frau ██████ im September 1954 die Herrenbesuche bei Frau ██████ eigener Angabe der Angeklagten merklich nachließen, was in dem Schreiben vom 4. April 1955 nicht zum Ausdruck kommt.

Wenn es in den Urteilsgründen (UA 22 f) heißt:

„Im Übrigen ist es nach dem Inhalt der Behauptung des Angeklagten nicht wesentlich, ob sich die Zeugin überhaupt wahllos der Unzucht hingegeben; sondern ob sie dies gegenüber Bediensteten des Regierungspräsidiums getan hat“,

so ist das nur mit Einschränkung richtig, da ein solcher Verkehr von Frau ███████ insbesondere mit Angehörigen des Regierungspräsidiums behauptet war.

Danach ist im Ergebnis die Feststellung des Landgerichts, dass die Merkmale des § 186 StGB durch die oben behandelte Behauptung des Angeklagten im Schreiben vom 4. April 1955 erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Dagegen vermag der Senat den Erwägungen, aus denen die Strafkammer dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) versagt hat, nicht zu folgen.

Dass der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, unterstellt das Landgericht nur (UA 24), ist aber nach Sachlage nicht zu bezweifeln. Der Angeklagte stellte in einem zwischen ihm und Frau █ laufenden Verfahren betr. Erlass einer einstweiligen Verfügung eine für dieses Verfahren erhebliche Behauptung (unsittlicher Lebenswandel der Frau MC) auf und übersandte Abschrift seiner Eingabe an die Dienststelle, der Frau MC und die Personen aufsichtsmäßig unterstellt waren, die „insbesondere“ bei Frau MC verkehrten. Er bezweckte, wie das Landgericht feststellt (UA 8), „dass er möglichst schnell in die von ihm zum 1. April 1955 gemietete Wohnung, in der die Zeugin █████ zwei Zimmer innehatte und die Küche benutzte, sollte einziehen dürfen und dass die Bediensteten des Regierungspräsidiums, die die Zeugin in ihrer Wohnung besuchten, einen Wink von ihrer Dienststelle erhalten sollten, die Besuche künftig zu unterlassen.“

Der Angeklagte glaubte auch nicht nur an die Richtigkeit seiner Behauptung eines unsittlichen Lebenswandels von Frau ████████, sondern er hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme immerhin beachtliche Verdachtsgründe in dieser Richtung (UA 23). Wenn er unter diesen Umständen seine Meinung an zuständiger Stelle vortrug, so kann darin noch keine „Leichtfertigkeit“ (vgl. dazu RGSt 71, 174; 74, 257) gesehen werden. Das Landgericht meint (UA 23), er hätte, „bevor er diesen Verdacht – noch dazu in sehr bestimmter Form – Dritten gegenüber aussprach, nähere Nachforschungen anstellen müssen“. Es ist aber weder im Urteil gesagt noch sonst ersichtlich, welche Nachforschungen er hätte anstellen sollen, die geringeren Schaden anrichteten als der von ihm eingeschlagene Weg.

Da es sich nicht nur um die Besuche männlicher Personen, sondern darum handelte, was bei diesen Besuchen geschehen war, ist nicht zu erkennen, an welche dem Angeklagten zumutbaren und für ihn erfolgversprechenden Nachforschungen die Strafkammer gedacht haben könnte. Sie hat den Begriff der Leichtfertigkeit offensichtlich überspannt.

Die Anwendung des § 193 StGB ist im angefochtenen Urteil weiter deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte in seiner Eingabe vom 4. April 1955 nichts davon gesagt hatte, dass die Besuche bei Frau ████████████ seit September 1954 merklich nachgelassen hatten, und weil er also mit seiner Äußerung „zu weit gegangen“ sei. Dass er sich dessen auch bei Abfassung seines Schreibens bewusst war, ist nicht festgestellt und auch nicht anzunehmen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte von dem Rückgang der Besuche seit September 1954 deshalb nichts erwähnt hat, weil dieser zeitlich mit dem Beginn des Räumungsrechtsstreits zusammenfiel, so dass mit dem Wiederanfleben der Besuche im früheren Umfang gerechnet werden musste, wenn die Gefahr der Räumung gebannt war.

Ob der Angeklagte durch die Form seiner Behauptung (Ruf eines „Freudenhauses“) den Schutz des § 193 StGB verwirkt hat, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Sicherlich stellte der gewählte Ausdruck eine Übertreibung dar; doch wog diese nicht so schwer, dass aus solcher Entgleisung auf die Absicht einer Beleidigung geschlossen werden müsste; davon ist augenscheinlich auch das Landgericht ausgegangen.

2. Fall (Angaben des Angeklagten zur Niederschrift vom 20. April 1955)

Das Regierungspräsidium bestellte Dr. MC auf die Übersendung der Abschrift des Schreibens vom 4. April 1955 hin zu einer persönlichen Anhörung, über die durch den vernehmenden Beamten, den damaligen Oberregierungsrat Dr. ████████████, eine Niederschrift angefertigt wurde. Aus diesen Angaben greift das Landgericht zwei Behauptungen als üble Nachrede heraus, nämlich (UA 24):

a) bei dem französischen Wohnungsamt in Freiburg sei versucht worden, im Herbst 1954 nachträglich eine Beschlagnahme der von Frau MC ███████████ Räume zu erwirken; der Oberregierungsrat Dr. ████████████ habe bei dem Zeugen Scheer angerufen;

b) einer der Herren, die die Zeugin MC nachts bei sich gehabt habe, sei der Regierungsamtmann RC gewesen.

Zu a) erhebt die Revision eine Verfahrensrüge, die aber unerörtert bleiben kann, weil das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben ist.

Das Landgericht stellt zu der Behauptung unter a) fest, dass Dr. █████████████, der Dienstvorgesetzte von Frau ███████, bei dem Zeugen S., dem Inspektor bei dem Wohnungsamt, angerufen und gebeten hat, ihm eine Abschrift der vor Jahren ergangenen Verfügung über die Beschlagnahme der Wohnung zugunsten von Frau MC zu übersenden, falls eine solche Verfügung zu ermitteln sei. Davon erfuhr die Ehefrau des Angeklagten Dr. MC, welche damals bei dem Wohnungsamt beschäftigt war; sie fasste die Bitte von Dr. █████████████ dahin auf, dass dieser gebeten habe, „eine Beschlagnahmebescheinigung“ für die Räume der Zeugin ███ auszustellen, und teilte dem Angeklagten ihren Verdacht mit, Dr. ██ ████ versuche, nachträglich eine Beschlagnahme der Räume zu erwirken. Der Angeklagte gab darauf bei Dr. ██████ an (UA 11):

„Mir sind die Vorgänge bekannt, dass bei dem französischen Wohnungsamt der Stadt Freiburg versucht wurde, im Herbst 1954 nachträglich eine Beschlagnahme der von Frau MC bewohnten Räume zu erwirken. Herr Oberregierungsrat Dr. Scherenberg soll bei Herrn S., Beamter beim Wohnungsamt, angerufen haben; Herr S. dieser Aufforderung nicht entsprochen.“

Das Landgericht ist der Meinung (UA 27):

„Der Angeklagte durfte, ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, nicht die Interpretation, die die Zeugin MC einer zweideutigen Erklärung hatte angedeihen lassen, unbesehen übernehmen. Das gilt umso mehr, als die Zeugin MC, wie sie dem Angeklagten sagte, nicht selbst mit dem Zeugen Dr. ██ ███ gesprochen, sondern lediglich den (angeblichen) Inhalt einer Mitteilung des Zeugen ████████████████████ hatte. In derartigen Fällen einer mehrgliedrigen Übermittlungskette ist, wie auch der Angeklagte wissen musste, besondere Sorgfalt geboten.“

Hier bleibt unberücksichtigt, dass der Angeklagte seine Behauptung bezüglich Dr. ████████ ███ die Soll-Form gekleidet hatte; er hatte also nicht unbesehen die Darstellung seiner Ehefrau sich zu eigen gemacht. Zieht man weiter in Betracht die Feinheit der Unterschiede, um die es geht (Abschrift früherer oder Erteilung neuer Beschlagnahmeverfügung), sowie den Gesichtswinkel, aus dem die Eheleute Dr. MC den Anruf des Dr. ██████████ bei dem Wohnungsamt betrachten konnten, so vermag der Senat in der Aufstellung der Behauptung des Angeklagten bei der Anhörung durch ORR Dr. ████████████ Leichtfertigkeit zu sehen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass er jetzt etwa in der Lage eines Beschuldigten war und sich verteidigen musste und durfte, und ferner, dass er dies bei seiner Stelle tat, die für die Nachprüfung der Richtigkeit seiner Behauptung zuständig war. Wenn er unter diesen Voraussetzungen in der Soll-Form seinen Verdacht vortrug, kann das nicht aus dem Gesichtspunkt der Leichtfertigkeit beanstandet werden.

Zu b) stellt das Landgericht fest, Regierungsamtmann BC habe das Haus des Angeklagten RO und damit die Wohnung der ██████ █████████ betreten. Damit sind die Merkmale des § 186 StGB in diesem Punkt einwandfrei dargetan.

Die aufgestellte Behauptung ist unwahr; der Glaube des Angeklagten an ihre Wahrheit oder an ihre Erweislichkeit ist ohne Bedeutung (BGH 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958, 3, 24 unter Hinweis auf RGSt 65, 422, 425; 69, 80, 81; BGH 4 StR 352/53 vom 27. August 1953).

Dagegen können auch hier die Ausführungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB wegen „Leichtfertigkeit“ versagt, nicht gebilligt werden.

Der Angeklagte hatte zur Niederschrift vom 20. April 1955 erklärt (UA 11):

„Von meinem Schwiegervater weiß ich, dass einer dieser Herren des Regierungspräsidiums Herr Regierungsamtmann ███ ist.“

Sein Schwiegervater hatte ihm, wie das Landgericht ebenfalls feststellt (UA 26), „berichtet, einer der beiden Herren, die er eines nachts im Treppenhaus stellte, sei der Regierungsamtmann HC gewesen, den er vom bad. Beamtenbund her kenne; dieser habe, als er, der Angeklagte RO, in den Hausgang getreten, eilig das Haus verlassen.“ Sein Schwiegervater war auch, wie bei seiner Revision noch zu erörtern sein wird, des festen Glaubens, █████ erkannt zu haben. Unter diesen Umständen kann dem Landgericht nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt (UA 26):

„Der Angeklagte Dr. MC hatte jedoch erkennen müssen, dass die Schilderung des Angeklagten RO, die auf einer flüchtigen Begegnung zur Nachtzeit beruhte, eine sehr unsichere Grundlage für seine zu Protokoll des Regierungspräsidiums aufgestellte Behauptung war. Auch hier durfte er ohne nähere Nachforschungen eine Behauptung des bezeichneten Inhalts nicht aufstellen. Er hätte allenfalls vorsichtig andeuten können, dass sein Schwiegervater glaube, bei der flüchtigen nächtlichen Begegnung den Regierungsamtmann Halver erkannt zu haben.“

Zunächst ist, was die Form der Verdachtsäußerung betrifft, die Fassung der Niederschrift, wie das Urteil selbst ergibt, nicht unbedingt zuverlässig; so hält das Landgericht für möglich, dass der Satz, der in der Niederschrift auf den hier zur Rede stehenden folgt (vgl. UA 11), trotz seines schwerwiegenden Inhalts auf einem Missverständnis des ORR Dr. ██ ███████ (UA 12) beruht. Eine beleidigende Absicht gegen ██████ ██████████ █████ dem Angeklagten nach den █████████████████████ offenbar fern, jedenfalls deutet nichts auf eine solche Absicht persönlicher Beleidigung hin. Der Vorgang als solcher hat sich aber auch nach Ansicht des Landgerichts tatsächlich abgespielt; es geht nur darum, wer die Beteiligten waren. Wenn unter solchen Umständen Dr. MC den Namen ██ ███ nannte und damit, wie sich nachher ergab, einen Unbeteiligten traf, so ist es nach Sachlage nicht angängig, ihm den Vorwurf der Leichtfertigkeit zu machen, so bedauerlich der auf ██████████████ erst durch die Hauptverhandlung ausgeräumte Verdacht sein mag. Damit ist auch die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 aufzuheben.

Da weitere tatsächliche Erörterungen in den Fällen 1 und 2 nicht erforderlich erscheinen, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Fall (Eingabe an den Kultusminister vom 3. Februar 1957)

Wesentlich anders als in den bisher behandelten Fällen liegt es bei der Eingabe des Angeklagten an den Kultusminister Simpfendörfer vom 3. Februar 1957, nachdem er zwischenzeitlich zum 31. März 1956 aus seiner Stellung als wissenschaftlicher Assistent am Mineralogischen Institut der Universität Freiburg entlassen worden war. In dieser Eingabe heißt es (UA 16 f):

„Ausgelöst wurde die Sache durch eine Dame zweifelhaften Lebenswandels, die um jeden Preis gestützt werden musste. Bedienstete des Badischen Ministeriums des Innern und der Badischen Staatskanzlei pflegten bei einer Frau ███████, Sekretärin des Herrn Oberregierungsrat Dr. ███ vom ehemaligen südbadischen Innenministerium, zu nachtigen. Als die Staatsanwaltschaft Freiburg die dabei ███████████ verheirateten Beamten namens Herbert He, █████ und KO festgestellt hatte und sich das Ausmaß der Unzucht bei jener Behörde abzuzeichnen begann, wurden meines Wissens die weiteren Ermittlungen eingestellt. Als der Hauseigentümer auf Räumung drängte, hatten Herren des Regierungspräsidiums Freiburg unter Missbrauch ihrer Stellung und unter missbräuchlicher Benutzung von Einrichtungen der Verwaltung versucht, der Dame die für sie so günstige Wohnung zu verschaffen. Herr Dr. █████████████ versuchte mit Hilfe seiner früheren SS-Beziehungen, die französische Besatzungsmacht zum Eingreifen zugunsten dieser Dame zu bewegen.“

Das Landgericht sieht in dieser Eingabe eine üble Nachrede in drei Behauptungen:

a) Die verheirateten Beamten Ha, SD, █████, Mu und ███ hätten mit der Zeugin █████ Unzucht getrieben; in Wahrheit habe nur einer dieser Beamten mit Frau ███████ „Unzucht getrieben“ (UA 30);

b) Herren des Regierungspräsidiums hätten unter Missbrauch ihrer Stellung und unter missbräuchlicher Benutzung von Einrichtungen der Verwaltung versucht, der Zeugin █████ die Wohnung zu verschaffen; dies sei unwahr (UA 30);

c) Oberregierungsrat Dr. █████████████ habe mit Hilfe früherer SS-Beziehungen versucht, die französische Besatzungsmacht zum Eingreifen zugunsten der Zeugin zu bewegen; dies sei zu keinem Zeitpunkt geschehen (UA 17, 30).

Damit liegen insoweit die Merkmale des § 186 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite fest. Andererseits erscheint die Frage eines Schutzes des Angeklagten durch § 193 StGB hier in ganz anderem Licht. Der Angeklagte befand sich seit rund 1 1/2 Jahren bereits in der erstrebten Wohnung, welche Frau MC seinerzeit innehatte. Die ganzen Streitigkeiten spielten jetzt nur noch insofern eine Rolle, als sie den Ausgangspunkt der Unerquicklichkeiten bildeten, die sich in der Folgezeit anschlossen. Mit der Eingabe an das Kultusministerium konnte der Angeklagte die Vorgänge bei Gericht und Regierungspräsidium nicht wieder aufrollen.

Unter diesen Umständen ist es schon zweifelhaft, ob ihm noch ein Handeln zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zuzubilligen ist, wenn er in seiner Eingabe nur seine alten Behauptungen wieder aufgegriffen und nicht sogar noch erweitert hätte. Das Landgericht hat diese Frage offengelassen, da der Angeklagte auch hier jedenfalls leichtfertig gehandelt habe. Es führt aus (UA 31 f):

„Die eigenen Beobachtungen und Wahrnehmungen sowie die Schilderungen des Angeklagten ███ stellten für die bestimmte Behauptung, die Zeugen ████, MC und HO sowie Herr SC hätten mit der Zeugin █████ Unzucht getrieben, ebensowenig eine auch nur annähernd ausreichende tatsächliche Grundlage dar wie für die Behauptung, die Zeugin habe mit Bediensteten des Regierungspräsidiums einen freudenhausähnlichen Betrieb unterhalten (s. o. unter 1). Die übrigen, hier in Frage stehenden Behauptungen in seinem Schreiben vom 3. Februar 1957 hatte der Angeklagte ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte. Dass er sich auf die Mitteilung seiner Ehefrau über die Anfrage des Zeugen Dr. ████ bei dem Zeugen █████ nicht stützen kann, ist bereits oben unter Ziff. 2 a dargelegt worden. Wie der Angeklagte schließlich zu der Behauptung kam, der Zeuge Dr. SC habe frühere SS-Beziehungen für die Zeugin ████████████ zu machen versucht, ist überhaupt nicht ersichtlich.“

Diese Begründung ergibt, dass das Landgericht zum Teil auch hier wieder Gedankengänge verwendet, die unter Berücksichtigung der zur Zeit der Eingabe vom 3. Februar 1957 völlig gewandelten Sachlage nicht ohne weiteres gebilligt werden können. Gleichwohl ist dem Landgericht im Ergebnis darin beizutreten, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Falle nicht mehr zu seiner Rechtfertigung auf § 193 StGB berufen kann.

Der Zusammenhang der Vorgänge um Frau MC mit dem Gesuch an den Kultusminister war immerhin schon so lose, dass es genügt hätte, wenn der Angeklagte seinen damaligen guten Glauben an einen unsittlichen Lebenswandel der Frau MC mit Angehörigen des Regierungspräsidiums dargelegt hätte. Er hat sich aber, wie bereits hervorgehoben, dazu hinreißen lassen, in Erweiterung seiner früheren Behauptungen eine Darstellung zu geben, die nicht nur nach dem erstrebten Zweck nicht nötig war, sondern für die er keinerlei ausreichende tatsächliche Unterlagen mehr besaß. Er hat also bei Aufstellung seiner Behauptungen das von ihm zu verlangende Maß an Sorgfalt sowohl wie an Selbstbeherrschung in einer Weise vermissen lassen, dass die sachfremden Behauptungen nicht mehr als das durch die Umstände gebotene Mittel zur Interessenwahrung anerkannt werden können und ihm daher hier der Schutz des § 193 StGB versagt werden muss. Mit dieser Maßgabe ist der Schuldspruch im Falle 3 zu bestätigen und die Revision insoweit zu verwerfen.

Dagegen muss der Strafaussprach im Falle 3 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden, da der nach den obigen Ausführungen veränderte Schuldumfang und der Wegfall der Verurteilung in den Fällen 1 und 2 eine Nachprüfung der Strafzumessung einschließlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich machen. Damit wird der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine mit der Revision geltend gemachten Bedenken gegen die bisherige Strafzumessung dem Tatrichter in der neuen Verhandlung vorzutragen.

II. Revision des Angeklagten RO

Der Angeklagte RO war ebenso wie Dr. MC zwecks persönlicher Anhörung zum Regierungspräsidium beschieden worden und machte in der Niederschrift vom 2. Mai 1955 vor ORR Dr. BC die Angabe (UA 18):

„Regierungsamtmann Franz HC, den ich vom Beamtenbund persönlich kenne, habe ich einmal morgens zwischen 3 und 4 Uhr im Treppenhaus meines Hauses gestellt. Ich täusche mich nicht in der Person des Herrn HC. Sonst habe ich Herrn HC in meinem Hause bei Frau MC nicht gesehen.“

Nur in dieser, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahren Angabe sieht das Landgericht eine üble Nachrede des Angeklagten RO (UA 33 ff). Es versagt dem Beschwerdeführer den Schutz des § 193 StGB, da er leichtfertig gehandelt habe. In diesem Zusammenhang heißt es in den Urteilsgründen (UA 35):

„Obwohl er den Zeugen HC vom bad. Beamtenbund her kannte, hatte er sich bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt sagen müssen, dass die flüchtige Begegnung zu nächtlicher Stunde eine sehr unsichere Grundlage für seine bestimmte Behauptung war. Der Angeklagte hat selbst angegeben, dass die Person, die er für den Zeugen ██ ████████ hielt, eilig das Haus verlassen habe, als er in den Hausgang trat. Um sich unter diesen Umständen dem Vorwurf der Leichtfertigkeit zu entziehen, hätte der Angeklagte nähere Erkundigungen anstellen müssen, bevor er eine Behauptung des bezeichneten Inhalts mit solcher Sicherheit aufstellte.“

Dieser Begründung vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte RO von der Richtigkeit seiner Beobachtung fest überzeugt war. Wenn er bei seiner Anhörung vom 2. Mai 1955, in der er selbst als Urheber der Verdächtigung des Amtmanns ██████ eine beschuldigtenähnliche Rolle spielte, außerdem aber die Interessen seines Schwiegersohns beachten durfte (vgl. dazu die wichtigen Ausführungen des Landgerichts UA 20 in anderem Zusammenhang), dieses sein vermeintliches Wissen zu Niederschrift angab, so kann ihm deshalb noch nicht Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Welche näheren Erkundigungen er hätte anstellen sollen, ist auch in diesem Falle weder im Urteil dargelegt noch sonst erkennbar. Die Strafkammer hat augenscheinlich auch bei dem Angeklagten RO die Anforderungen an das Maß der zu erwartenden Sorgfalt bei Aufstellung einer Behauptung überspannt. Es kann hiernach die vom Landgericht nicht behandelte Frage unerörtert bleiben, ob der Angeklagte RO nicht in entschuldbarem Verbotsirrtum gehandelt hat.

Das Urteil muss daher auch gegen RO aufgehoben werden. Ebenso wie Dr. MC in den Fällen 1) und 2) des angefochtenen Urteils ist auch er gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.

Zu I und II: Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagten freigesprochen sind, auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, in Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO die den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO liegen nicht vor (vgl. BGHSt 11, 383).

MantelDr. PeetzDr. Hengsberger
Dr. GölerWernerPrym

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