Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen § 265 StPO und lückenhafter Prüfung von § 164 Abs. 5, § 193 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 66/56
Datum
10.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Meineids, Betrugs, Untreue sowie falscher Anschuldigung/übler Nachrede. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, weil bei der Verurteilung wegen Untreue ein Hinweis nach § 265 StPO fehlte und bei § 164 Abs. 5 StGB sowie § 193 StGB tragfähige Feststellungen/Erwägungen fehlten. Im Übrigen blieb die Verurteilung (u.a. wegen Meineids und mehrerer Betrugstaten) bestehen. Die Sache wurde im aufgehobenen Umfang zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines gegenüber der Anklage geänderten rechtlichen Gesichtspunkts setzt einen gerichtlichen Hinweis nach § 265 StPO voraus; fehlt er, ist das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben.

2

Aus dem Umstand, dass Urteilsgründe einzelne Beweismittel nicht ausdrücklich erörtern, folgt für sich genommen nicht, dass das Tatgericht sie nicht gewürdigt hat; eine Pflicht zur vollständigen Beweiswürdigung im Urteil besteht nicht.

3

Bei Vertragsbetrug ist für die Schadensfeststellung der Vermögensstand unmittelbar vor und nach Vertragsschluss zu vergleichen; ein nachträglicher Ausgleich beseitigt den bei Eingehung des Vertrags eingetretenen Schaden nicht.

4

Die Bejahung der Leichtfertigkeit i.S.v. § 164 Abs. 5 StGB erfordert fallbezogene Feststellungen dazu, welche Nachprüfung nach Lage der Sache geboten und dem Täter zumutbar war und welche Erkenntnismöglichkeiten ungenutzt blieben.

5

Die Versagung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) verlangt eine konkrete Prüfung von Anlass, Zweck, Form und Angemessenheit der Äußerung sowie der subjektiven Vorstellungen des Äußernden; schematische Erwägungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 6. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dipl.-Ing. Martin ██████ aus München, geboren am ██ 1909 in ████ wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung; Amtsgerichtsrat █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Untreue und wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids, Unterschlagung, fortgesetzten Betrugs, zweier weiterer Vergehen des Betrugs, Untreue und schließlich wegen fortgesetzter leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt, sowie wegen des Meineids ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Im Falle der Verurteilung wegen übler Nachrede hat es auf Veröffentlichungsbefugnis für den verletzten Stadtrat ██████ erkannt.

Von der Anklage des fortgesetzten Betrugs in den Fällen V des Eröffnungsbeschlusses (II 3 des Urteils) und IX des Eröffnungsbeschlusses (II 7 des Urteils) hat es den Angeklagten freigesprochen, in den restlichen Fällen II, IV des Eröffnungsbeschlusses das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt (Akten Bd. III 363).

Der Angeklagte hat gegen das Urteil – sinngemäß, soweit er für schuldig befunden ist – Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

A) Meineid im Rechtsstreit ███ █████ Firma ███ (–) wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (I des Eröffnungsbeschlusses, II 1 des Urteils).

In diesem Rechtsstreit ist der Angeklagte im ersten Rechtszug zunächst zweimal uneidlich und abschließend unter Eid als Zeuge vernommen worden. Das Landgericht hat ihn wegen Meineids zu einer Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die bereits erwähnten Nebenstrafen ausgesprochen.

I. Verfahrensrüge aus § 261 StPO.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Aussagen der Zeugen H. aus München, die den „Kronzeugen der Staatsanwaltschaft“ █, den Kläger im Interventionsprozess „der Unwahrhaftigkeit überführt“ hätten, „bei der Urteilsfindung überhaupt keine Berücksichtigung und Erwähnung gefunden haben“, woraus hervorgehe, dass „sich das Gericht über den Beweiswert dieser Aussagen keine Gedanken gemacht“ habe. In jedem Falle hätte sich, so meint die Revision, das Gericht mit den widersprechenden Aussagen auseinandersetzen müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Aus der Tatsache, dass die Urteilsgründe sich nicht im Einzelnen mit den Aussagen der Zeugen H. und █ beschäftigen, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Gericht sie bei der Prüfung des Beweisergebnisses nicht gewürdigt habe. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, das Ergebnis dieser Beweiswürdigung im Einzelnen in den Urteilsgründen niederzulegen.

II. Sachrüge.

Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer das Urteil in sachlicher Hinsicht anzugreifen versucht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Widersprüchen und enthält keine sonstigen Rechtsverstöße. Insbesondere erscheint es denkgesetzlich und erfahrungsmäßig möglich, dass ██████, obgleich ein besonnener Mann, im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten eine eidesstattliche Versicherung und eine Prozessvollmacht zusammen mit vielen anderen Schriftstücken unterschrieben hat, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte ein eigenes Interesse am Obsiegen des █████ in dem Rechtsstreit hatte. Es hat jedenfalls nicht festgestellt, dass das Pfandrecht des Angeklagten als Lagerhalter dem Pfändungspfandrecht der Firma ██ vorgegangen und die Rechtslage zwischen beiden Pfandgläubigern zugunsten des Angeklagten geklärt gewesen sei. Damit entfallen bereits die Folgerungen, die die Revision aus der Erwägung gezogen sehen will, dass der „sehr intelligente“, „auch in Rechtsfragen sehr bewanderte“ Angeklagte den Weg des Meineids in einem von ihm in Gang gebrachten Rechtsstreit gewählt haben soll, obgleich er über seine Ansprüche als Lagerhalter dasselbe Ziel viel leichter und gefahrloser hätte erreichen können.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids – wegen des vom Eröffnungsbeschluss angenommenen, tateinheitlich damit zusammentreffenden Prozessbetrugs ist der Angeklagte aus hier unerheblichen Gründen nicht verurteilt worden – lässt nach der äußeren und inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist daher aufrechtzuerhalten.

B) Unterschlagung zum Nachteil der Gläubiger im Konkurs R. & Co (III des Eröffnungsbeschlusses, II 2 des Urteils).

Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Revision, wie der Beschwerdeführer auch selbst nicht verkennt, in unzulässigen Angriffen gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

C) Betrug zum Nachteil P. im Rahmen des Bauvorhabens C.-Straße (VI des Eröffnungsbeschlusses, II 4 des Urteils).

Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer der █████ für München und E. „Baukommission“, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau waren, es übernommen, ein an der C.-Straße in München gelegenes Gelände für Bauinteressenten auf deren Kosten anzukaufen, aufzuschließen und zu bebauen, und zwar gegen Zahlung entsprechenden Entgelts. Wegen seiner in diesem Zusammenhang entwickelten Tätigkeit in der Zeit von Frühjahr bis Herbst des Jahres 1952 (V des Eröffnungsbeschlusses, II 3 des Urteils) ist der Beschwerdeführer von der Anklage des Betrugs freigesprochen worden. Es war ihm zur Last gelegt, er habe den Baulustigen im Frühjahr 1952 zugesichert, sie könnten mit Hilfe der obengenannten GmbH bis spätestens August 1952 ihre Wohnungen beziehen. Das Vorhaben scheiterte daran, dass die Grundstücksnachbarn, nimlich die Stadt München und die ████ AG in M. (He.), das zur Bebauung des Grundstücks erforderliche weitere Gelände nicht zur Verfügung stellen wollten. Das Gericht hat dem Angeklagten zugutegehalten, dass ein Angestellter der ████ „gewisse Hoffnungen auf ein Entgegenkommen“ seitens dieser Gesellschaft gemacht habe, ferner dass er eine „grenzenlos optimistische Einstellung zu seinen Fähigkeiten“ besitze und dass ihm zu dieser Zeit die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt in München noch nicht völlig geläufig gewesen seien; es sei ihm daher trotz erheblicher Verdachtsgründe nicht zu widerlegen, dass er bei seinen Zusicherungen geglaubt habe, auf deren Erfüllbarkeit hoffen zu dürfen.

Der hier zur Rede stehende Fall ██████, in dem der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, (und auch der nachfolgende Fall Sch.) betrifft dasselbe Bauvorhaben ███████████████, liegt aber zeitlich wesentlich später (Kaufabschluss vom 14. August 1953, im Fall █████ Verhandlung vom 9. September 1953). Der Angeklagte hat am 14. August 1953 ein Grundstück von 3540 qm zum Preise von 1445 DM an P. verkauft, ihm nach der Feststellung des Landgerichts vorgespiegelt, dieses Grundstück durch Zukauf von Nachbargrundstücken bis spätestens zum Frühjahr 1954, dem von P. gewünschten Zeitpunkt, baureif machen zu können, und hierfür weitere Zahlungen in Höhe von 2304,50 DM von P. entgegengenommen, darunter eine Betreuungsgebühr von 156 DM und Architektengebühren im Betrag von 200 DM. In Wahrheit, so heißt es in dem Urteil, hatte der Angeklagte spätestens bis zum Ende des Jahres 1952 erkannt, dass weder die Stadt München noch die ████ daran dachten, von den in Frage kommenden Nachbargrundstücken etwas zu verkaufen. Hätte P. das gewusst, so hätte er keinen Vertrag mit dem Angeklagten geschlossen und nichts an ihn bezahlt, vielmehr anderweit versucht, ein Grundstück zu erhalten, wie er das dann auch getan habe, allerdings mit Erfolg erst im Jahre 1955. Die Höhe des eingetretenen Schadens lasse sich nicht genau feststellen. P. habe ein Grundstück und Ansprüche gegen den Angeklagten und die GmbH erworben. Der Wert dieser Rechte sei, weil P. den für ein in Balde baureif zu machendes Grundstück angemessenen Kaufpreis entrichtet und an einer Betreuungs- und Architektenleistung durch den Angeklagten im Falle des Scheiterns der Baureifmachung innerhalb der gesetzten Frist kein nennenswertes Interesse gehabt habe, geringer als der von ihm in Geld geleistete Wert.

I. Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 2 StPO.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch Benennung der Zeugin L. Beweis angeboten dafür, dass die Bauinteressenten von vornherein beabsichtigt hatten, ihn zu übervorteilen, dass also nicht er, sondern die angeblich Geschädigten, in der Absicht der Schadenszufügung gehandelt hätten. Dieser Antrag betraf aber, was die Revisionsbegründung nicht erwähnt, nur die Baulustigen H., P. und E., nicht ████. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Beweisantrag auf P. zu erstrecken; inwiefern das Landgericht durch Nichtvernehmung der Zeugin L. hier seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist schon aus diesem Grunde nicht erfindlich. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die Verfahrensrüge.

II. Sachrüge.

Der Fall P. unterscheidet sich, was der Beschwerdeführer an übersehen scheint, von den oben behandelten Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, dadurch, dass er zeitlich rund ein Jahr später liegt. Es ist denkgesetzlich ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte inzwischen sich über die Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen, von der Stadt oder der ████ das zur Baureife des Geländes an der C.- Straße erforderliche Land zuzukaufen, klar geworden war, also P. in dieser Hinsicht täuschte. Was die Revision zu dieser Frage ausführt, widerspricht zum Teil den Feststellungen im angefochtenen Urteil, zum Teil findet es dort keine Grundlage.

Bei Prüfung der Schädigung des P. geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass es sich hier um einen Betrug bei Begehung (nicht bei Erfüllung) eines Vertrags handelt und in solchem Falle der Vermögensstand des Geschädigten vor und nach Vertragsabschluss zu vergleichen ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass das, was █████ auf Grund des Vertrags erhielt (Grundstück und Rechte gegen den Angeklagten sowie die GmbH), einen geringeren Wert hatte als das von ihm gezahlte Geld. Das ist, wenn auch eine genaue zahlenmäßige Schadensermittlung nicht erfolgt ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sollte es dem Beschwerdeführer, wie er in der Revisionsbegründung vorträgt, inzwischen gelungen sein, das Grundstück im Auftrag des P. so vorteilhaft zu verkaufen, dass dieser im Endergebnis nicht geschädigt ist, so läuft das höchstens auf einen nachträglichen Schadensausgleich hinaus und steht der Feststellung einer Schädigung durch Eingehung des Vertrags im Jahre 1953 nicht entgegen.

Auch die übrigen Merkmale des § 263 StGB sind nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt gegeben, insbesondere gilt dies von der inneren Tatseite. Der Schuldspruch im Falle P. ist deshalb nicht zu beanstanden.

D) Betrug zum Nachteil Frau Sch. (VII des Eröffnungsbeschlusses, II 5 des Urteils).

Auch hier handelt es sich um das Baugelände C.- Straße. Der Bruder der Frau ████████ besaß von diesem Land bereits ein Grundstück, und Frau ████████ nahm mit dem Angeklagten Verbindung auf, um ein daneben oder vielleicht auch etwas weiter abgelegenes Grundstück zu erwerben. Der Angeklagte erklärte ihr am 9. September 1953, neben demjenigen ihres Bruders seien noch zwei Grundstücke „frei“ und baureif, und erweckte so in Frau Sch. den Eindruck, als hinge es nur von ihm ab, ob er ihr eines der Grundstücke gebe. In Wirklichkeit gehörten diese der ████, die nicht bereit war, die Grundstücke zu veräußern. Die hierüber getäuschte Frau ████████ schloss mit dem Angeklagten einen „Betreuungsvertrag“ ab und zahlte an ihn 112 DM. Die Zahlung des Kaufpreises für das zu erwerbende Grundstück unterblieb, weil Frau █████████ von einem Beamten ihrer Sparkasse zur Vorsicht gemahnt worden war. Um den Betrag von 112 DM ist sie geschädigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.

I. Verfahrensrüge aus § 261 StPO.

Das Landgericht spricht von einem „Betreuungsvertrag“ und nicht von einem „Kaufvertrag“; es ist nicht ersichtlich, inwiefern es diesen Unterschied verkannt haben soll. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers stehen teils in Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil, teils lassen sie sich ohne weiteres mit diesen vereinbaren. Trotz des schriftlichen Vertrags war eine Täuschung durch mündliche Zusicherungen möglich, und von einer solchen geht das Landgericht ersichtlich aus. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erkennbar. Ebensowenig liegt – falls der Beschwerdeführer dies hat rügen wollen – eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vor.

II. Sachrüge.

Die Verurteilung ist weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite zu beanstanden. Es gilt im wesentlichen das im Falle ████ Ausgeführte entsprechend.

Der Schaden besteht hier in der Zahlung von 112 DM; zu einer Entrichtung des Kaufgeldes für das Grundstück ist es nur deshalb nicht gekommen, weil Frau ████████ von anderer Seite zur Vorsicht ermahnt wurde. Ob das Grundstückskaufgeld auf das Konto des Angeklagten oder dasjenige der █████████████ AG, von der der Angeklagte das Baugelände erworben hatte, gezahlt werden sollte, spielt keine Rolle. Wäre es gezahlt worden, so wäre es für ein Grundstück entrichtet worden, das der Angeklagte der Frau ████████ entgegen seinen Versprechungen nicht verschaffen konnte. Dass die 112 DM wie der Beschwerdeführer vorträgt eine „Bearbeitungsgebühr“ darstellen sollten, ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, steht aber der Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen; an der Bearbeitung eines aussichtslosen Planes hatte Frau Sch. kein Interesse.

Der Schuldspruch ist daher aufrechtzuerhalten.

E) Untreue zum Nachteil Pe. (VIII des Eröffnungsbeschlusses, II 6 des Urteils).

Im Rahmen des Bauverhabens übernahm der Angeklagte im Februar 1952 für den Bauinteressenten Pe. die Vermittlung eines ████████████████████████ mit dem ███████████████ in Ham. und veranlasste Pe., „in Raten von April ████ an insgesamt 1640 DM zwecks Weiterleitung an das ██-Heim“ an ihn zu entrichten. Davon behielt er die ersten 640 DM als Architektengebühren ohne Verständigung des Pe. ein; für die restlichen 1000 DM, die er unwiderlegt weitergeleitet haben will, liegt jedenfalls ein Sparvertrag bei dem ██ nicht vor.

Das Landgericht hat den Angeklagten entgegen dem Eröffnungsbeschluss nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Untreue zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 4300 DM verurteilt.

I. Verfahrensrügen.

1.) Der Beschwerdeführer rügt, dass er auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt Untreue statt Unterschlagung nicht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden sei. Die Niederschrift über das Ergebnis der Hauptverhandlung erwähnt keinen derartigen Hinweis; gemäß § 274 StPO muss davon ausgegangen werden, dass er nicht erfolgt ist. Die aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche Tatsache, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei Stellung seiner Anträge im Falle Pe. Verurteilung wegen Untreue gefordert hat, ersetzt den fehlenden Hinweis nicht. Die Rüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs einschließlich der Feststellungen.

2.) Es erübrigt sich danach ein Eingehen auf die Rüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtvernehmung der Zeugin ████. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, insoweit sachgemäße Anträge zu stellen.

3.) Auf die Ablehnung der Eröffnung der Voruntersuchung kann die Revision nicht gestützt werden.

4.) Das zu 2. Gesagte gilt entsprechend für die im Zusammenhang mit der Abrechnung zwischen dem Angeklagten und Pe. erhobenen Rügen aus §§ 261, 244 Abs. 2 StPO.

II. Die Sachrüge hätte nicht zum Erfolg geführt; ein näheres Eingehen hierauf kann aber unterbleiben, da die Rüge aus § 265 StPO durchgreift.

In der neuen Verhandlung wird der Schaden des Pe. so genau wie möglich festzustellen sein.

F) Betrug zum Nachteil v. und w. (IX des Eröffnungsbeschlusses, II 8 des Urteils).

Der Angeklagte plante als Geschäftsführer der bereits erwähnten GmbH im Anfang des Jahres 1952 neben dem Bauvorhaben C.-Straße ein weiteres in der ███ Straße. Hier beabsichtigte er den Ankauf und Wiederaufbau sowie die Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentumsanteile unter die Bewerber. Die Höhe der Baukosten veranschlagte er auf 200 000 bis 250 000 DM. Auf seine Zeitungsanzeige gewann er zunächst insgesamt drei ernsthafte Interessenten, nämlich die hier geschädigten ███ und ██████ sowie den Ingenieur █████████, der ohne Schaden davongekommen ist. Im Gegensatz zu dem Bauvorhaben C.- Straße, welches wegen der Unmöglichkeit des Zukaufs anderer Grundstücke misslang, scheiterte das Unternehmen ████████ daran, dass, wie das Landgericht feststellt, die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten und der von ihm geworbenen Interessenten von vornherein für die Durchführung des geplanten Vorhabens auch nicht annähernd ausreichten. Gleichwohl erklärte der Angeklagte im Februar 1952 den beiden Bewerbern St. und Mr., „es seien mehr kapitalkräftige Interessenten vorhanden, als er Wohnungen vergeben könne“, und spiegelte ihnen vor, die Finanzierung sei gesichert, die Wohnungen könnten spätestens im Juli 1952 bezogen werden. Darauf zahlten in der Zeit von März bis Juni 1952 ████████ insgesamt 2200 DM, Mr. 750 DM ein; der Angeklagte verwendete diese Beträge unwiderlegt mit zum Erwerb des Grundstücks und zum Ausbau der Kellerräume weiter war das Bauvorhaben bis zum Erlass des angefochtenen Urteils nicht vorgeschritten.

Nachdem ██████████ und Mr. einmal Geldbeträge für das Bauunternehmen zur Verfügung gestellt hatten, waren sie in der Folgezeit weiter daran interessiert. Der Angeklagte versicherte ihnen im Sommer 1952 wider besseres Wissen, dass der Bau noch im Laufe des Jahres 1952 fertiggestellt werde. Am 22. Juli 1952 verlangte er von ██████████ allerdings vergeblich, weitere 1000 DM; dagegen erhielt er im Sommer 1952 von Mr. weitere 1100 DM. Dieser Betrag wurde zwar auf ein Sperrkonto überwiesen, über welches der Angeklagte vereinbarungsgemäß nur mit Zustimmung von St. sollte verfügen können; der Angeklagte hob aber den Betrag ab, bevor noch die Bank von dem Erfordernis der Zustimmung des █████████ erfuhr. Dabei verwertete er einen Scheck, der von dem bisher als Vertrauensmann der Bauinteressenten eingesetzten Baulustigen ████████ bereits zwei Monate zuvor ohne Ausfüllung von Datum und Summe gegengezeichnet worden war.

Die beiden Geschädigten erhielten die eingezahlten Beträge erst im Laufe des Hauptverfahrens zurück. Ihr Schaden besteht, wie in dem Urteil festgestellt ist, „in der eingetretenen Vermögensgefährdung“.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betrugs zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei es das Verlangen des Angeklagten an ███████ vom 22. Juli 1952, ihm weitere 1000 DM zu zahlen, zutreffend nur als Betrugsversuch gewertet hat (in dem Urteil heißt es: „nicht als Betrugsversuch...“, doch handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler).

I. Verfahrensrügen.

Der Beschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe mit der „Scheckmanipulation“ bei Abhebung der von Mr. zuletzt gezahlten 1100 DM einen Vorgang zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, der im Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt sei; außerdem habe es ihn wegen zweier fortgesetzter Vergehen des Betrugs verurteilt, obgleich der Eröffnungsbeschluss nur von einem fortgesetzten Betrug ausgehe. Das Verfahren des Gerichts verstoße gegen die §§ 264, 265 StPO.

Die Rüge greift nicht durch. Der Angeklagte ist nicht wegen zweier, sondern wegen eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs verurteilt. Der Eröffnungsbeschluss erstreckte sich sowohl auf den vergeblichen Versuch des Angeklagten, sich von St. weitere 1000 DM zu verschaffen, wie auf die weitere Zahlung des Mr. in Höhe von 1100 DM und endlich auf die Abhebung sämtlicher von den beiden Geschädigten entrichteten Beträge durch den Angeklagten. Die „Scheckmanipulation“, mittels deren es dem Angeklagten gelang, an die von Mr. im Sommer 1952 einbezahlten 1100 DM heranzukommen, war zwar im Eröffnungsbeschluss noch nicht erwähnt. Ihre Hereinziehung in das Verfahren verletzte aber weder den § 264 StPO noch den § 265 StPO; denn der Scheckvorgang gehörte zu der durch die Anklage bezeichneten Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellte (§ 264 StPO), und brachte auch keine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts mit sich (§ 265 StPO). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gericht habe „im Laufe der Verhandlung eindeutig zu erkennen“ gegeben, „dass die Scheckangelegenheit ohne Interesse und für eine Urteilsfindung nicht relevant sei“, entspricht nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Sachrüge.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch, insbesondere auch hinsichtlich des Merkmals der Täuschung. Zwar fällt der hier zur Rede stehende Betrug in dieselbe Zeit wie diejenigen Einzelhandlungen des Angeklagten beim Bauvorhaben C.-Straße, derentwegen er von der Anklage des Betrugs freigesprochen worden ist; jedoch liegt die Täuschung, wie bereits erwähnt, im Falle ███████████████ auf dem Gebiet des Zukaufs von Grundstücken, im Falle C.-Straße auf demjenigen der Beschaffung der nötigen Geldmittel. Dass der Angeklagte sich der finanziellen Undurchführbarkeit seines Vorhabens bewusst war und gleichwohl die Geschädigten zu Zahlungen veranlasste oder zu veranlassen versuchte, die sie in Kenntnis der wahren Sachlage nie geleistet hätten, stellt das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum fest.

Die Schädigung der beiden Baulustigen erblickt der Tatrichter „in der eingetretenen Vermögensgefährdung“. Die von ihnen eingezahlten Gelder waren abgehoben und mit zum Erwerb des Grundstücks und zum Ausbau der Kellerräume verwendet worden, über die das Bauvorhaben nicht hinauskam. Bei der Undurchführbarkeit des Planes und der Undurchsichtigkeit der geldlichen Lage sowohl des Angeklagten als auch der GmbH, wie sie das Landgericht an anderer Stelle (UA 7) erörtert, konnte die Festlegung der Gelder in einem nur bis zu den Kellerräumen durchgeführten Neubau eine Gefährdung der Einzahler bedeuten. Was der Beschwerdeführer demgegenüber in der Revisionsbegründung ausführt, ist teils unerheblich, teils mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht verwertbar.

Danach ist der Schuldspruch im Betrugsfalle ██ ██ █ Straße zu bestätigen.

G) Fortgesetzte falsche Anschuldigung und fortgesetztes Vergehen der üblen Nachrede gegenüber Stadtrat F. (XI des Eröffnungsbeschlusses, II 9 des Urteils).

In der Zeit von März 1952 bis März 1954 griff der Angeklagte den Leiter des Wiederaufbaureferats der Stadt München, Stadtrat F., auf verschiedenen Wegen und mit verschiedenen Behauptungen an, um ihn in seiner Stellune unmöglich zu machen und zu erreichen, dass eine andere, nach seiner Meinung besser geeignete Persönlichkeit mit der Leitung des Wiederaufbaureferats betraut werde. Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat, umfassend sechs Einzelhandlungen der verleumderischen Beleidigung, in vier Fällen in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung, zur Last gelegt; das Landgericht hat ihn in 4 Punkten verurteilt, und zwar wegen fortgesetzten Vergehens nach § 186 StGB, in drei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 164 Abs. 5 StGB. Es hat auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis und Veröffentlichungsbefugnis erkannt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. In einem Schreiben an das Wiederaufbaureferat der Stadt München (Akten Bd. II 246), dort eingegangen am 6. März 1952, machte der Angeklagte dem Referat bzw. dessen Leiter Stadtrat F. den Vorwurf, mit vorsätzlich falschen Anzeigen, Verleumdungen und bewusster Schadenszufügung gegen ihn und die Interessen des unter seiner Mitwirkung gegründeten Vereins „Pet.-Par.-Bauhütte e.V.“ vorgegangen zu sein. Das Landgericht erblickt hierin „allenfalls“ eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, geht also ersichtlich davon aus, dass eine verleumderische Beleidigung nach § 187 StGB nicht in Frage komme, und zwar deshalb, weil der Angeklagte an die Richtigkeit seiner Vorwürfe geglaubt habe; es hält den Angeklagten aber auch eines Vergehens nach § 186 StGB nicht für schuldig, weil er nicht nachweislich den Willen gehabt habe, dass eine außerhalb der beleidigten Dienststelle des Wiederaufbaureferats stehende Person vom Inhalt seines Schreibens Kenntnis erlangen sollte. Die Frage, ob dem Angeklagten eine Beleidigung nach § 185 StGB zur Last fällt und ob gegebenenfalls § 193 StGB Anwendung findet, hat das Landgericht nicht geprüft. Es hat ihn in diesem Falle nicht schuldig gesprochen.

II. In einer von ihm einberufenen Pressekonferenz vom 17. März 1952 erklärte der Angeklagte im Hinblick auf eine gegen ihn erstattete Anzeige: „Herr G. vom Wohnungsamt ... hat zu mir in Gegenwart des Kriminalassistenten ███ gesagt: Das haben wir schon gewusst, dass die Anzeige keine Grundlage hat, aber die Anzeige war eine Vergeltungsmaßnahme für Ihre Beschwerden gegen die Behörden.“

Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angestellte G. vom Wohnungsamt nicht doch eine solche Äußerung gemacht hat, und hat den Angeklagten mit dieser Begründung nicht schuldig erkannt. Es hat dabei übersehen, dass bei solcher Sachlage zwar verleumderische Beleidigung nach § 187 StGB und falsche Anschuldigung nach § 164 StGB ausscheiden, nicht aber die Nachrede nach § 186 StGB, da bei ihr die Nichterweislichkeit der betreffenden Tatsache den Beleidiger trifft. Demgemäß ist auch hier die Frage, ob § 193 StGB anzuwenden sein könnte, unerörtert geblieben.

III. In einer Eingabe vom 29. Oktober 1952 an den Korreferenten des Personalreferats Stadtrat B. bat der Angeklagte um Auskunft zu einer Reihe von Fragen, die die Vergangenheit des Stadtrats F. betrafen. Es heißt in der Eingabe (Akten Bd. II 249):

„Ist es richtig, dass Herr Stadtrat Helmuth ██ 1. früher hauptamtlich bei der Reichsleitung ███ █████ beschäftigt war? Dass er dort so wichtige Funktionen ausübte, dass er entgegen seiner Wehrpflicht unabkömmlich war? Dass auch seine Frau dort hauptamtlich tätig war? Angeblich soll es sich um eine Dienststelle des Hermann G. gehandelt haben. 2. Ist es richtig, dass Stadtrat ███ nach dem Krieg ████████ aus dem ██████████████████████ von Prof. entlassen wurde, und seine Beschwerde beim ██ █████████ Ministerpräsidenten Dr. H. erfolglos blieb? 3. Waren bei der Einstellung bei der Stadt die Gründe der fristlosen Entlassung bekannt? Angeblich sollen sie nicht in den Personalakten vollständig aufgenommen sein. Es soll sich aber nicht nur um die in den damaligen Zeiten üblichen Sondervorteile gehandelt haben, die sich die Herren an der ‚Quelle‘ mitunter verschafft haben. Die objektive Klarstellung dieser Fragen dürfte umso mehr im öffentlichen Interesse in seinem jetzigen liegen, da Herr Stadtrat Aufgabenbereich sich oftmals Methoden bedient, die nur aus der Richtigkeit der dargelegten Fragen zu erklären wären.“

Das Landgericht erblickt in diesen „in Frageform gekleideten Vorwürfen“ insoweit ohne erkennbaren Rechtsirrtum eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, und in dem damit verbundenen Versuch, ein Dienstaufsichtsverfahren gegen Stadtrat ██████ herbeizuführen, eine leichtfertig falsche Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB. Es sieht den Nachweis einer verleumderischen Beleidigung nach § 187 StGB und einer wider besseres Wissen erhobenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1, 2 StGB nicht als erbracht an, weil es das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als unwiderlegt erachtet, er habe die von ihm in seinem Schreiben verdeckt behaupteten Tatsachen von drei Personen erfahren und an die Richtigkeit dieser Angaben geglaubt. Es bezeichnet die betreffenden Tatsachen jedoch als nachweislich unwahr.

IV. Als der Angeklagte sah, dass er mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 1952 an Stadtrat B. nichts erreichte, wandte er sich mit einer Eingabe vom 22. Juni 1953 (Akten Bd. II 248), eingegangen am 24. Juni 1953, an den Ältesten-Ausschuss des Rates der Stadt München hinter dem Oberbürgermeister und fügte eine Abschrift seines Schreibens vom 29. Oktober 1952 bei.

Auch hierin erblickt das Landgericht die Merkmale der §§ 186, 164 Abs. 5, 73 StGB.

V. In einem Vormerkantrag vom 4. Februar 1954 an das Stadt-Wohnungsamt auf Zuteilung einer Familienwohnung schrieb der Angeklagte, dass „eingereichte Baugesuche von Stadtrat █████ hintertrieben werden“.

Das Landgericht stellt fest, er habe damit den Vorwurf willkürlicher Führung der Amtsgeschäfte durch Stadtrat F. erheben wollen, und erblickt hierin den Tatbestand des § 186 StGB. In dem knapp mitgeteilten Sachverhalt kann die Behauptung einer Tatsache im Sinne des § 186 StGB gefunden werden (vgl. RGSt 64, 10, 12; BGHSt 6, 159, 161 ff.; BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951). Denn die Behauptung des „Hintertreibens“ ist zu bestimmten Tatsachen, nämlich der Behandlung der eingereichten „Baugesuche“, in Beziehung gesetzt und damit einer Nachprüfung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich.

VI. In einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 31. März 1954 an die Regierung von Oberbayern (Akten Bd. II 263 a), die ebenfalls seine eigene Wohnungsangelegenheit betraf, behauptete der Angeklagte:

„In dieser Angelegenheit wurde bereits von dritter, privater Seite interveniert. Dieser wurde erklärt, dass nichts getan werden könne, da gegen mich ein Strafverfahren laufe. Dies ist die Methode Stadtrats Helmuth F.: Durch persönliche Verleumdung die sachliche Erledigung zu beeinträchtigen, wenn nicht gar unmöglich zu machen. Ich erhebe auch hiergegen Aufsichtsbeschwerde.“

Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit er von einer „Methode“ des Stadtrats ██ spricht, „durch persönliche Verleumdung die █████████ Erledigung zu beeinträchtigen, wenn nicht gar willkürlich zu machen“, einer üblen Nachrede nach § 186 StGB in Tateinheit mit leichtfertig falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB für schuldig erachtet; er habe Stadtrat F. in der öffentlichen Meinung herabwürdigen und erreichen wollen, dass endlich behördliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet würden. Für die Würdigung der vom Angeklagten gebrauchten Redewendungen als Behauptung von Tatsachen gilt das zu V Gesagte entsprechend.

Zu I bis VI:

Das Landgericht stellt fest, die vom Angeklagten gegen Stadtrat ██ erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen „entbehren jeglicher Grundlage. Die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen sind unwahr. Dies steht zur Überzeugung des Landgerichts auf Grund der umfangreichen und eingehenden Beweisaufnahme und allein schon auf Grund der vollkommen glaubwürdigen Bekundungen des Stadtrats F. fest. Stadtrat F. hat als Zeuge absolut glaubwürdig und sicher und unter Vorlage von Urkunden die Haltlosigkeit der Angriffe des Angeklagten nachgewiesen.“

Die Revision greift diese Feststellung mit einer Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 2 StPO wegen Nichtvernehmung des als Zeugen benannten Stadtrats Dr. ███████ an. Es kann unerörtert bleiben, ob diese Rüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsmäßig erhoben ist; sie teilt den Wortlaut des Beweisangebots nicht mit und inwieweit sie begründet ist; denn das Urteil muss jedenfalls auf die Sachrüge aufgehoben werden.

Das Landgericht hat „trotz erheblicher Verdachtsgründe“ das Vorliegen einer verleumderischen Beleidigung nach § 187 StGB und einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1, 2 StGB in allen Fällen verneint. Es führt aus, zugunsten des Angeklagten sei nicht auszuschließen, „dass er zunächst seinen Gewährsmännern Glauben schenkte und dass seine Erfolglosigkeit in ihm den irrigen Glauben hat aufkommen lassen, es müsse der einflussreiche Stadtrat F. sein, der aus sachfremden Erwägungen heraus ihn bekämpfe“.

Das Wort „zunächst“ enthält insofern eine Unklarheit, als nicht ersichtlich ist, von wann an und in welchen Fällen der Angeklagte seinen Gewährsmännern nicht mehr glauben schenkte, was in der neuen Verhandlung festzustellen sein wird, da die Frage, ob der Angeklagte guten Glaubens war, von erheblicher Bedeutung ist.

Die Bejahung der Merkmale des § 186 StGB in den Fällen III bis VI lässt, wie dort bereits erörtert, keinen Rechtsirrtum erkennen. Dagegen begegnet die Anwendung des § 164 Abs. 5 StGB und die Nichtberücksichtigung des § 193 StGB durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht führt aus:

„Bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte er aber erkannt, dass die Unterlagen für seine Behauptungen bei der üblen Nachrede äußerst unzuverlässig und unzulänglich sind. Ein Rechtfertigungsgrund für das fortgesetzte Vergehen der üblen Nachrede nach § 186 StGB steht dem Angeklagten ebenfalls nicht zu; denn seine Äußerungen geschahen vor allem deshalb, um den Stadtrat F. in seiner Stellung unmöglich zu machen und um eine anderweitige Besetzung dieser Stelle zu erreichen. Auch stellt sich die Handlungsweise des Angeklagten nicht als angemessenes Mittel zur Erreichung seiner Zwecke dar. Die Schutzbestimmung des § 193 StGB kann daher nicht zugunsten des Angeklagten Anwendung finden.“

Der vom Landgericht angewendete § 164 Abs. 5 StGB betrifft die „vorsätzliche“ (wenn auch nicht wider besseres Wissen aufgestellte) sowie die „leichtfertige“ falsche Anschuldigung. Das Landgericht sieht, wie seine Ausführungen zeigen, das Merkmal der Leichtfertigkeit als erfüllt an, das von der Rechtsprechung etwa der groben Fahrlässigkeit gleichgesetzt wird (RGJW 1936, 388 Nr. 20; RGSt 71, 34, 37; BGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951, 2 StR 345/51 vom 9. August 1951, 5 StR 253/53 vom 15. Dezember 1953, StR 575/55 vom 20. März 1956). Es kommt hierbei, wovon auch das Landgericht ausgeht, darauf an, ob der Angeklagte bei der nach Lage der Sache gebotenen und ihm zumutbaren Nachprüfung hätte erkennen müssen, dass gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden. Die fast formelhafte Bejahung dieses Merkmals durch das Landgericht ohne näheres Eingehen auf die einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle gibt dem Revisionsgericht keine ausreichende Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung. Es ist aus dem Urteil weder ersichtlich, welche Unterlagen der Angeklagte, vor allem in den Fällen III, IV für seine Behauptungen hatte und inwieweit er sich auf jene verlassen konnte, noch ist erkennbar, welche „ihm zumutbaren Möglichkeiten einer Prüfung er ungenutzt gelassen haben soll“. Dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er mit Ausnahme des Falles II, in welchem aber die Anwendung des § 164 Abs. 5 StGB ausscheidet, sich mit seinen Behauptungen stets an solche Stellen gewendet hat, die für eine Abhilfe in Frage kamen, und nicht etwa den Schritt in die Öffentlichkeit getan hat, in welchem Falle wesentlich strengere Anforderungen gestellt werden müssen. Da der Schuldspruch auf fortgesetztes Vergehen nach § 186 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 164 Abs. 5 StGB lautet, führt bereits dieser Mangel zu seiner Aufhebung.

Aber auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB versagt, halten einer Nachprüfung nicht stand. Zwar würde eine leichtfertig aufgestellte falsche Behauptung in der Regel nicht unter den Schutz des § 193 StGB fallen (u.a. RGSt 63, 923; 63, 202, 204; 66, 1, 2), allein das Merkmal der Leichtfertigkeit ist vom Landgericht, wie soeben ausgeführt, möglicherweise rechtsirrtümlich bejaht. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe vor allem Stadtrat F. in seiner Stellung „unmöglich machen“ und eine anderweitige Besetzung seiner Stelle erreichen wollen, könnte unter Umständen, etwa dann, wenn der Angeklagte glaubte, im allgemeinen Interesse zu handeln, doch die Beurteilung zulassen, dass er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte, allerdings vorausgesetzt, dass er an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubte und ohne Leichtfertigkeit glauben konnte. Wieweit die Angriffe des Angeklagten gegen Stadtrat F. ein „angemessenes“ Mittel im Sinne des § 193 StGB waren, wird das Landgericht im Einzelnen zu prüfen haben. Eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht ist bei der schon erwähnten Lückenhaftigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu den Fragen, welche zuverlässigen Unterlagen und gegebenenfalls, welche Quellen besserer Erkenntnis dem Angeklagten für seine Behauptungen zur Verfügung standen, nicht möglich. Es sei nur bemerkt, dass in den Fällen III, IV schärfere Anforderungen zu stellen sein werden als in den übrigen, in denen die aufgestellten Behauptungen stets in unmittelbarem Zusammenhang mit den beruflichen oder persönlichen Zielen des Angeklagten standen. Doch wird auch in den Fällen III, IV dieser Zusammenhang hergestellt durch die Schlusswendung in dem Schreiben vom 29. Oktober 1952, dass „Stadtrat ██ in seinem jetzigen Aufgabenbereich sich oftmals Methoden bedient, die nur aus der Richtigkeit der dargelegten Fragen zu erklären waren“.

Es können daher selbst die Fälle III, IV noch nicht ohne weiteres von dem Schutz des § 193 StGB ausgenommen werden. Das Landgericht wird schließlich zu prüfen haben, ob die Absicht einer Beleidigung aus der Form der Äußerungen oder aus den Umständen, unter denen sie geschahen, hervorgeht (vgl. § 193 StGB). Auch diese Frage kann vom Revisionsgericht nach dem bis jetzt festgestellten Sachverhalt nicht abschließend entschieden werden.

Die Annahme eines Gesamtvorsatzes durch das Landgericht bedarf in der neuen Verhandlung abermaliger Prüfung, da teilweise die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Fällen groß und die Anlässe für die Einzelhandlungen des Angeklagten verschieden, nämlich teils beruflicher, teils persönlicher Natur, und auch nicht ohne weiteres von Anfang an voraussehbar waren. Gegebenenfalls wäre zu untersuchen, ob bezüglich einzelner Handlungen Gesamtvorsatz anzunehmen ist, was etwa hinsichtlich der Fälle III, IV naheliegt, weil der Angeklagte hier nach Erfolglosigkeit seiner bisherigen Schritte sich an eine höhere Stelle mit dem gleichen Anliegen wandte.

Zum Erfordernis des Strafantrags im Falle III sei bemerkt, dass, falls dieser mit dem Falle IV in Fortsetzungszusammenhang steht, der für die letztere Einzelhandlung rechtzeitig gestellte Strafantrag auch eine Bestrafung im Falle III ermöglichen würde (RGSt 49, 432), wovon das Landgericht auch richtig ausgeht. Sollte Fall III als selbständige Handlung angesehen und das Verfahren insoweit mangels rechtzeitigen Strafantrags einzustellen sein, so würde das einer Bestrafung wegen der erneuten Einreichung des Schreibens vom 29. Oktober 1952 im Falle IV nicht entgegenstehen. Im Falle V (II 9 e des angefochtenen Urteils) wird darauf hingewiesen, dass, falls die Frist für den Strafantrag bereits am 4. Februar 1954 zu laufen begonnen haben sollte – was zu prüfen sein wird –, der am 4. Mai 1954 gestellte Strafantrag verspätet wäre (vgl. § 61 StGB und RGSt 71, 358). Das Landgericht wird schließlich eindeutige Feststellungen zu treffen haben, aus denen sich die Befugnis der Rechtsabteilung des Personalreferats der Stadt München zur Stellung des Strafantrags ergibt; der Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan der Stadt München neben den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 196 StGB, Art. 37 Abs. 3, 39 Abs. 2, 40 Abs. 3 der Bayr. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952, GVBl. 19) reicht hierzu nicht aus.

Zu A) bis F):

Die Revision führt somit in den Fällen E (Pe.) und G (Stadtrat F.) zur Aufhebung des Urteils. Das nötigt jedoch nicht dazu, den im Einzelnen nicht zu beanstandenden: Strafausspruch in den übrigen Fällen aufzuheben, da die Möglichkeit, dass die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen E, G zu einer Verschärfung der Strafen in jenen Fällen geführt hat, mit Sicherheit auszuschließen ist. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben und mit ihm die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden; die beiden Nebenfolgen wären im Übrigen nicht neben der Verurteilung wegen Meineids, sondern neben der Gesamtstrafe auszusprechen gewesen (vgl. II der Urteilsformel, § 76 StGB und RGSt 75, 212).

Falls das Landgericht erneut auf Veröffentlichungsbefugnis erkennt, wird es zu beachten haben, dass in die Veröffentlichung andere Verurteilungen als diejenige, auf Grund deren sie erfolgt, und andere Strafen als die Einzelstrafe, zu der die bekanntzumachende Verurteilung geführt hat, nicht aufzunehmen sind (vgl. RG JR 1925, Nr. 1076; BGHSt 3, 377, 379 zu § 399 RAbgO).

Das Verfahren entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf die angebliche Strafanzeige gegen den Zeugen ███████ wegen Meineids auszusetzen, sieht der Senat keinen Grund. Die etwaige Verurteilung des Zeugen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Eidespflicht könnte nur Bedeutung für einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in den Fällen II 1 und 2 des Urteils haben (vgl. § 359 Nr. 2 StPO).

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. PeetzDr. Hübner
MantelDr. Hengsberger
Revision: Aufhebung wegen § 265 StPO und lückenhafter Prüfung von § 164 Abs. 5, § 193 StGB — Themis