Begünstigung im Amt: Kenntnis mit bedingtem Vorsatz, Handlung mit bestimmtem Vorsatz erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 183/51
- Datum
- 14.11.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Kenntnis der Vortat im Sinne des § 346 StGB genügt bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz).
Die begünstigende Handlung selbst muss mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden; bloße Fahrlässigkeit oder unbestimmter Wissensvorsatz reichen nicht aus.
Eigenmächtiges Verfügen über fremde, beschlagnahmte Sachen begründet nicht ohne weiteres eine Zueignung; zur Annahme einer Amtsunterschlagung muss erkennbar werden, dass der Täter die Sache seinem eigenen Vermögen einverleibt.
Die bloße Verletzung des Vorrangs der Staatsanwaltschaft (Nichtvorlage von Anzeigen) erfüllt nicht automatisch den Tatbestand der Begünstigung; es muss hinzukommen, dass der Täter wusste oder zumindest damit rechnete, der Vortäter habe eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen.
Sind die Feststellungen zu inneren Tatbeständen oder zum erforderlichen Vorsatz unklar oder lückenhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 14. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Referenten Dr. Hans ████████, geboren am ██████ ███ in ███████, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1950, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter █ als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter
Mantel Bundesrichter
Dr. Geier Bundesrichter
Glanzmann Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Leitsatz
Für die Kenntnis der Vortat genügt bedingter Vorsatz; die Begünstigungshandlung muss mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden.
Aktenzeichen: 1 StR 183/51
LG Würzburg. Urteil vom 23.10.1951
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 14. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bamberg.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte wurde im April 1945 von der Besatzungsmacht zum Chef der Polizei in Würzburg ernannt.
Am 18. April 1945 verfügte er in einem Tagesbefehl Nr. 2 über die Verwertung von beschlagnahmten Diebesgut u. a.: „Ist der Eigentümer des Gutes nicht feststellbar, so erfolgt die Verteilung des gestohlenen Gutes von Zeit zu Zeit an die Angehörigen der Sicherheitspolizei nach Maßgabe der Bedürftigkeit.“
In der Folgezeit überließ er wiederholt, letztmals im Juni 1948, Angehörigen der Polizei beschlagnahmte oder als Fundsachen verwahrte Gegenstände. Zu den Verlosungen bei den Weihnachtsfeiern der Polizei stellte er 1946 und 1947 eine größere Anzahl beschlagnahmter Sachen zur Verfügung.
Der Angeklagte leitete in 14 Fällen Strafanzeigen nicht an die Staatsanwaltschaft weiter, und zwar elf in der Zeit von September 1945 bis Februar 1947 und drei im Jahre 1948.
Das Landgericht hat das Verfügen über die beschlagnahmten oder verwahrten Gegenstände als fortgesetzte Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Arrest- und Verstrickungsbruch und die Nichtvorlage der Strafanzeigen als vierzehn Verbrechen der Begünstigung im Amt gewürdigt.
Es hat für die Amtsunterschlagung eine Gefängnisstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von einhundert DM, für die Begünstigungen im Amt je eine Gefängnisstrafe von einem Monat als schuldangemessen erachtet. Soweit die Verbrechen der Begünstigung im Amt in den Jahren 1945 bis 1947 (Februar) begangen sind (11 Fälle), hat es das Verfahren auf Grund des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (GVBl 1948 S. 3), hinsichtlich der übrigen Straftaten nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
II. Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ rügt und die Freisprechung erstrebt, ist zulässig (RGSt 73, 65; BGH Urteil 1 StR 50/51 vom 27. Juli 1951) und begründet.
1.) Verfügen über beschlagnahmte Gegenstände.
Das Landgericht sieht in dem eigenmächtigen Verfügen über die Asservate eine rechtswidrige Zueignung, ohne eine Feststellung getroffen zu haben, dass der Angeklagte die Sachen in nach außen erkennbarer Weise dem eigenen Vermögen einverleibt hat. Eine solche Feststellung ist aber erforderlich. Eine Zueignung kann zwar auch durch Zuwendung einer Sache an einen Dritten geschehen.
Wer aber ohne das eigene Vermögen zu verändern, eigenmächtig über eine fremde Sache verfügt, eignet sie nicht sich zu (RGSt 61, 228; 67, 334). Nach den bisherigen Feststellungen bestehen daher schon Bedenken, ob der äußere Tatbestand der Amtsunterschlagung gegeben ist.
Die Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht auch nicht, zu prüfen, ob der innere Tatbestand der Amtsunterschlagung, der Untreue, des Arrest- und Verstrickungsbruchs rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist. Das Urteil führt nur aus, nach den tatsächlichen Feststellungen sei auch „in jeder Hinsicht der erforderliche innere Tatbestand“ erwiesen.
2.) Nichtvorlage von Anzeigen.
Der Angeklagte war als Leiter der Stadtpolizei in ██ entgegen der Annahme des Landgerichts kein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft.
Für die Zeit nach 1945 bestimmen Landesvorschriften diesen Personenkreis. Da Bayern jedoch zur Tatzeit für die Angehörigen der gemeindlichen Polizeien noch keine Regelung getroffen hatte, ist Abschnitt B der gemeinsamen Verfügung des RUDI und des RJM vom 4. April 1940 (Deutsche Justiz 1940 S. 428) maßgebend (vgl. OLG München in SJZ 1950 S. 598).
Zu den dort genannten Personen gehörte der Angeklagte nicht. Er war jedoch nach § 163 StPO verpflichtet, Strafanzeigen der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Das hat er in 14 Fällen unterlassen.
Nach den Urteilsgründen (UA 4 und 10) ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht schon darin Verbrechen nach § 346 StGB gefunden hat, dass der Angeklagte die Anzeigen pflichtwidrig nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sondern ihr Weglegen verfügt hat. Das wäre rechtsirrig. Denn eine Verletzung des Vorrangs der Staatsanwaltschaft erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 346 StGB.
Dieser verlangt, dass der Täter jemanden der im Gesetz vorgesehenen Strafe wissentlich entzieht. Der Begünstigte muss eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. Ist nach Auffassung der maßgeblichen Strafverfolgungsbehörde überhaupt kein strafbarer Tatbestand gegeben, kann nur ein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB in Betracht kommen (RG HRR 1937 Nr. 1482 und 1942 Nr. 385). Der Täter muss wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen, der Vortäter habe sich strafbar gemacht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 346 StGB, wenn er die den äußeren Tatbestand erfüllende Handlung oder Unterlassung wissentlich, doch mit bestimmtem Vorsatz vornimmt (RGSt 73, 297).
Während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz genügt, muss die Handlung selbst mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen worden sein (vgl. die Ausführungen zu § 257 StGB in RGSt 55, 126; 76, 343; sowie OLG Braunschweig in NJW 1949 S. 436 Nr. 17).
Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil das verkannt hat, muss es auch in diesem Punkt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe Äußerungen des damaligen Kommandanten der Militärregierung als deren Wunsch oder Weisung ausgelegt, die Polizei habe geringfügige Vorkommnisse nicht auf Kosten der Verfolgung schwerer Kriminalfälle zu bearbeiten.
Kommt es wieder zu dieser Feststellung, so wird es zu prüfen haben, welchen Einfluss das auf das Verhalten des Angeklagten ausgeübt hat, insbesondere ob er über seine Pflicht geirrt hat, auch in geringfügigeren Fällen die Anzeigen vorzulegen. Ein solcher Irrtum wäre als außerstrafrechtlich zu beurteilen (HRR 1941 Nr. 839).
| Mantel. | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |