Treffer
BGH Urteil

Üble Nachrede/Beleidigung im Presse-Streit: „Verfälscher“ als Tatsachenbehauptung; Notwehr verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/52
Datum
31.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reagierte auf einen presseöffentlichen, teils unzutreffenden Artikel eines Journalisten mit einem offenen Brief, in dem er diesen u.a. als „Verfälscher historischer Urkunden“, „Lügner“ und „Verleumder“ bezeichnete. Das Landgericht verurteilte ihn wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung; die Revision blieb erfolglos. Der BGH bestätigte, dass „Verfälscher“ nach Sprachgebrauch den Vorwurf bewusster Falschdarstellung enthält und der Wahrheitsbeweis hierfür nicht gelang. Notwehr (§ 53 StGB) und Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) schieden wegen bewusst überschrittener, unangemessener Erwiderung aus; § 198 StGB begründete keine Verfahrensverbindung, § 199 StGB wurde ermessensfehlerfrei nicht angewandt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezeichnung einer Person als „Verfälscher“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig als Tatsachenbehauptung zu verstehen, die den Vorwurf bewusster, zweckgerichteter Falschdarstellung einschließt, nicht lediglich einer objektiven Unrichtigkeit oder Fahrlässigkeit.

2

Misslingt der Wahrheitsbeweis für eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, ist der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt, wenn die behauptete Tatsache geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

3

Notwehr gegen einen öffentlichen Angriff kann eine öffentliche Erwiderung rechtfertigen, setzt aber voraus, dass die Verteidigung erforderlich ist und das zur Abwehr zulässige Maß nicht bewusst überschritten wird.

4

Die Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) verlangt eine Abwägung mit dem Ehrschutz und deckt nur notwendige, angemessene Äußerungen; beleidigende Schmähungen sind hiervon nicht umfasst.

5

§ 198 StGB erweitert nicht die strafprozessualen Voraussetzungen für die Verbindung getrennt anhängiger Strafsachen; eine Verfahrensverbindung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen der StPO voraus und bleibt von § 198 StGB unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 27. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Universitätsprofessor Dr. Ulrich Maria Gustav Ferdinand ██ aus ████, geboren ████ ██, in ██, wegen übler Nachrede und Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, ███████████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 27. Mai 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist ordentlicher Professor für neuere Geschichte an der Universität Würzburg. Er hat einen Kreis Gleichgesinnter („████████-Kreis“) um sich gesammelt, mit dem er für die Neutralisierung Gesamtdeutschlands eintritt und im Gegensatz zur Politik der Bundesregierung und der parlamentarischen Opposition steht. Seine Stellung ist deshalb politisch umstritten. Der Nebenkläger Dr. ████, ein im öffentlichen Leben angesehener Journalist, wandte sich im Januar/Februar 1951 in einem „Das gefährlichste trojanische Pferd des Ostens in der Westzone“ überschriebenen Aufsatz mit scharfen Worten gegen ihn; der Aufsatz erschien in Zeitungen, Flugblättern und nachträglich auch im Märzheft 1951 der „Deutschen Rundschau“. Dieser Aufsatz warnt vor dem Angeklagten und seiner politischen Tätigkeit, und zwar auch in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer. Einige der in ihm mitgeteilten Tatsachenbehauptungen sind unrichtig und beruhen nach gerichtlicher Überzeugung auf einem Irrtum des Verfassers. Der Angeklagte beantwortete den Aufsatz durch einen ausführlichen offenen Brief an Dr. P. vom 7. März 1951, der die Angriffe einzeln behandelt und Dr. P. zur öffentlichen Erörterung des Neutralisierungsplans auffordert. Dieser ließ daraufhin erklären, er wolle sich mit dem Angeklagten nur vor Gericht und mit Wahrheitsbeweisen auseinandersetzen; den Aufsatz habe er im Märzheft der „Deutschen Rundschau“ erneut veröffentlicht. Auf das Schweigen des Angeklagten erschien am 9. April 1951 in der Würzburger Tageszeitung „Mainpost“ ein Artikel, der diese Erklärung des Dr. P. in Briefform wiedergab, aber nicht von ihm stammt. Nunmehr entschloss sich der über diese letzte Veröffentlichung erbitterte Angeklagte, dem Dr. P. so grob zu erwidern, dass er bei Verlust seines Ansehens das Gericht anrufen müsse. Dies geschah durch einen in der Presse alsbald veröffentlichten und zahlreichen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens übersandten Brief an Dr. P., in welchem der Angeklagte diesen mit Vorbedacht einen „Verfälscher historischer Urkunden und Tatbestände“ nannte, der „die Ehrlosigkeit besessen“ habe, sein „verlogenes Schmähpamphlet“ neuerlich zu veröffentlichen; der Angeklagte betrachte ihn „weder als satisfaktionsfähig im Sinne normaler Ehrenhaftigkeit, noch als deutsch im Sinne charakterlicher Unabhängigkeit“; am Schluss des Briefes nennt ihn der Angeklagte einen Lügner und Verleumder, den er, der Angeklagte, durch seine „fundierte Richtigstellung demaskiert“ habe.

Auf die Strafanzeige des Dr. P. ist der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung zu Geldstrafe verurteilt und dem Nebenkläger insoweit Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

1. Üble Nachrede. In der Bezeichnung des Dr. P. als „Verfälscher historischer Urkunden und Tatbestände“ sieht das Landgericht den Vorwurf bewusster Falschdarstellung von Vorgängen und der vorsätzlich unrichtigen Wiedergabe einer Buchtextstelle, insgesamt aber das Verbreiten einer Tatsache, die im Sinne des § 186 StGB geeignet ist, Dr. P. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Nach der Überzeugung des Landgerichts ist dem Angeklagten der Wahrheitsbeweis für seine Behauptung misslungen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Beziehungen des Angeklagten zu ███████. Der mit einer Norwegerin aus angesehener Familie verheiratete Angeklagte befasste sich 1939/40 in Norwegen mit Unterstützung des damaligen Reichsministers für Wissenschaft mit geschichtlichen Forschungen. Nach der deutschen Besetzung des Landes im April 1940 blieb er zunächst dort und erfüllte einen Lehrauftrag an der Universität in Oslo, bis der Reichskommissar ihn Ostern 1941 auswies. Der Aufsatz des Dr. P. schildert den Angeklagten u. a. als einen Mann, der sich in Norwegen nationalsozialistisch betätigt und mit „Verrätern an ihrem Volk“ abgegeben habe, darunter auch mit ███████ und zwar mit diesem im Frühjahr 1940, während der deutschen Besetzung. Zum Beweise enthält der Aufsatz Auszüge aus einem norwegischen Buch über die norwegische Strafsache gegen ███████, die mit dessen Verurteilung im Oktober 1945 wegen Hoch- und Landesverrats, begangen ab 16. Dezember 1939, zum Tode endete. Das Buch enthält auf Seite 344 die wörtliche gerichtliche Aussage ███████: „Zu dieser Zeit kam zu mir .... ein Dr. ████, wie sich später erwies, Agent für das deutsche Außenministerium.“ Im Aufsatz des Dr. P. enthält dieses Zitat hinter den Worten „Zu dieser Zeit“ den im Buch fehlenden Zusatz „(das ist Frühjahr 1940)“. Dieser Zusatz kann einem unsorgfältigen, den Zusammenhang vernachlässigenden Leser des Aufsatzes den Eindruck vermitteln – und dies ist einer der Zwecke, wenn auch nicht der Hauptzweck des Aufsatzes –, der Angeklagte habe sich zu einer Zeit mit ███████ abgegeben, als dieser nach Ansicht seiner Landsleute Landesverrat beging. In Wahrheit hatte diese Verbindung vor der Besetzung Norwegens bestanden, als ███████ zwar schon eigene politische Ziele verfolgte, die Interessen seines Landes aber auch – nach norwegischer Ansicht, soweit das Urteil sie erkennen lässt – nicht in strafbarer Weise verletzt hatte. Jene Einschiebung ist also unrichtig und beruht weder auf der Aussage, noch findet sie sich in dem Buche.

Gleichwohl erklärt das Urteil den Wahrheitsbeweis dafür, Dr. P. sei insoweit ein „Verfälscher historischer Urkunden und Tatbestände“, für misslungen. Es entnimmt diesem Vorwurf die Behauptung der Tatsache, Dr. P. habe jenen Text bewusst verfälscht, um den Angeklagten anzuschwärzen und seine Ungeeignetheit und Unzuverlässigkeit als Politiker darzutun. Diese Auslegung des offenen Briefes des Angeklagten ist nach seinem Gesamtinhalt nicht zu beanstanden. Einen Verfälscher nennt man in der Umgangs- wie in der Rechtssprache nicht denjenigen, der fahrlässig oder aus unvermeidbarem Irrtum unrichtig zitiert, sondern nur den, der dies bewusst und zu einem bestimmten Zweck tut. Auf die Rechtsbegriffe des Fälschens und Verfälschens von Urkunden im § 267 StGB, die damit zur inneren Tatseite übrigens übereinstimmen, kommt es hier daneben nicht weiter an. Die Behauptung der Revision, mit jenem Ausdruck habe der Angeklagte nur den Vorwurf objektiv unrichtiger Tatsachendarstellung erhoben und erheben wollen, ist abwegig, und zwar nach dem insoweit ganz unzweifelhaften Sprachgebrauch, aber auch nach dem Gesamtinhalt des groben Briefes vom 9. April, den die Revision mit Recht beachtet wissen will. In diesem vom Angeklagten öffentlich behaupteten Sinne ist Dr. P. nach dem Urteil kein „Verfälscher historischer Urkunden und Tatbestände“. Das Urteil stellt fest: Er hat den umstrittenen Text von norwegischen Freunden in deutscher Übersetzung mit jener Einschiebung und später im Urtext erhalten, den Urtext außerdem von einem Übersetzungsbüro übertragen lassen, die Nichtübereinstimmung beider Übersetzungen in Bezug auf die Einschiebung auch bemerkt, die Übersetzung seiner norwegischen Freunde aber für zuverlässig und richtig gehalten und in dieser Überzeugung in seinen Aufsatz aufgenommen. Die Revision greift diese Feststellung des Landgerichts zwar an; als Feststellung tatsächlicher Art über den Bewusstseinsinhalt des Dr. P. bei der Abfassung und Verbreitung seines Aufsatzes bindet sie indes das Revisionsgericht. Dass sie unmöglich wäre, ist der Revision nicht zuzugeben, mag sie bei einem gewissenhaften Journalisten wie Dr. P. vielleicht auch ungewöhnlich sein. Das hing von den Gesamtumständen ab, die Dr. P. bei der Beurteilung des Textes vor sich sah. Dem Urteil ist in dieser Beziehung deutlich zu entnehmen, dass Dr. P. seinen norwegischen Freunden völlig vertraute, dem Angeklagten und allen seinen Äußerungen, die er dialektisch gewandt nennt, aber aufs Höchste misstraute, so dass er es ablehnte, sich mit ihm anders als in der Form gerichtlicher Beweise auseinanderzusetzen.

Deshalb spricht es nach dem Urteilsinhalt auch nicht gegen seine Gutgläubigkeit, wenn er die damals noch unbewiesene Gegendarstellung des Angeklagten vom 7. März 1951 nicht zum Anlass einer Überprüfung seines Aufsatzes nahm, sondern diesen unverändert erneut abdruckte, und das Landgericht trifft nicht deswegen ein Vorwurf, weil es diesen aus dem Urteil deutlich hervorgehenden Sachverhalt nicht besonders erörtert, sondern nur auf Seite 82 erwähnt, wo es seine Überzeugung ausdrückt, der Brief vom 7. März habe „die Pflichtenlage“ für Dr. P. nicht geändert.

Dasselbe gilt von der Überzeugung des Landgerichts, einem aufmerksamen Leser des Gesamtzitats könne die durch die Einschiebung in zeitlicher Beziehung mit anderen politischen Vorgängen bewirkte Unstimmigkeit nicht entgehen, dem Dr. P. könne sie unwiderlegbar jedoch entgangen sein, weil er diesem Umstand zwar eine gewisse, aber keine entscheidende Bedeutung beilegte. Bei allem ist zu bedenken, dass Dr. P. das unrichtige Zitat zwar in einen von ihm selbst verfassten Aufsatz aufgenommen hat, aber nur als Teil der gerichtlichen Aussage ███████ und dass die Unstimmigkeit zwar aus dem Zusammenhang hervorging, im Urtext aber trotz ihrer Unrichtigkeit aus den verschiedensten Gründen hätte enthalten sein können.

b) Zusammenarbeit mit Verrätern. Dass der Angeklagte während seines Aufenthalts in Norwegen mit – vom norwegischen Standpunkt aus gesehen – „Verrätern“ zusammengearbeitet hat, geht weder aus einer Urkunde hervor, die hätte verfälscht werden können, noch ist es in dieser allgemeinen Form überhaupt eine geschichtliche Tatsache im Sinne des offenen Briefes des Angeklagten vom 9. April. ███████ hat nach dem Urteil mit Norwegern Beziehungen unterhalten, denen man, dem angefochtenen Urteil zufolge, zeitweise Vorwürfe dieser Art gemacht hat. Mit Recht hat das Landgericht dem offenen Brief insoweit aber keine gegen Dr. P. gerichtete Behauptung tatsächlicher Art und überhaupt keine Ehrenkränkung entnommen, so dass die Beurteilung dieser Personen als „Verräter“ hier dahinstehen kann.

c) Lehrauftrag. Die Behauptung des Aufsatzes, der Angeklagte habe schon vor der Besetzung Norwegens einen Lehrauftrag an der Universität Oslo gehabt und ihn nach der Besetzung beibehalten, ist unrichtig, was die Zeit vor der Besetzung angeht. Dr. P. ist hierin der in dieser Beziehung unklaren Aussage ███████ gefolgt, weil er sie, dem Landgericht zufolge, für richtig hielt. Wenn diese Tatsache des Lehrauftrags auch keine geschichtliche im Sinne des offenen Briefes des Angeklagten ist, so ist doch jedenfalls auch insoweit kein Wahrheitsbeweis nach § 186 StGB erbracht und dem Urteil außerdem beizutreten, dass die vom Angeklagten gewählte Bezeichnung „Lügner und Verleumder“ bei diesem Sachverhalt für Dr. P. beleidigend ist. Die Revision wendet hiergegen im Einzelnen auch nichts ein.

d) Verschickung ███████. Die Ausführungen zu a) gelten entsprechend auch für die dem offenen Brief vom 9. April im Zusammenhang mit den vorhergehenden beiderseitigen Veröffentlichungen zu entnehmende Behauptung des Angeklagten, Dr. P. habe bewusst wahrheitswidrig über ihn behauptet, er, der Angeklagte, habe ███████ während des Krieges nach Deutschland bringen lassen wollen, damit er dort in einem Konzentrationslager getötet werde. ███████ hat sich in seinem Verfahren wirklich in diesem Sinne über den Angeklagten geäußert und Dr. P. hat, dem Urteil zufolge, diesen Äußerungen geglaubt und sie zutreffend wiedergegeben. Das Landgericht hat zwar keinen Anhalt für die Richtigkeit dieser Vermutung █████████ finden können. Der Angeklagte hatte in einem Memorandum vom 20. Mai 1940 an den Reichskommissar ██ nur angeregt, ███████ und seine nächsten Anhänger in ehrenvoller Form nach Deutschland zu verbringen, weil sie daheim einen der deutschen Politik in Norwegen gefährlichen Einfluss ausübten. Dass er vorgeschlagen hatte, ihnen ein Leid zuzufügen, war nicht festzustellen. Dr. P. kannte gemäß dem Urteil aber nur die Aussage ███████, nicht dagegen das Memorandum des Angeklagten und glaubte jener Aussage. Diese Feststellung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Beurteilung, Dr. P. habe in diesem Punkte weder den Angeklagten verleumdet noch gelogen.

e) Agententätigkeit. Dr. P. sagt dem Angeklagten weiter nach, dieser sei „vom ██████ seiner Tätigkeit in Norwegen an als Agent ██ in Oslo tätig gewesen“, und an anderer Stelle seines Aufsatzes, man müsse sich fragen, woher der Angeklagte, „einst ein übler Naziagent“, die Stirn nehme, jetzt eine politische Rolle in Deutschland zu spielen. Nach dem Urteil sind diese Äußerungen ungeeignet, den Vorwurf der Lüge oder der Verleumdung gegen Dr. P. zu rechtfertigen. Auch insoweit tritt kein Rechtsverstoß hervor.

Der Angeklagte hat dem deutschen Auswärtigen Amt während seines Aufenthalts in Norwegen längere Zeit – den Norwegern unbekannt – als Vertrauensperson gedient und der deutschen Gesandtschaft vertragsgemäß wahrheitsgemäße politische Stimmungsberichte übermittelt. Dafür hat er monatlich 250 RM in Kronen erhalten. In dieser Tätigkeit erregte der Angeklagte, zumal er sich in politische Vorgänge einließ, die seiner Aufgabe fernlagen und ihn nichts angingen, in deutschen und norwegischen Kreisen im Lande Argwohn und galt teils als deutscher Spitzel, teils als überzeugter Nationalsozialist, manchen aber auch im nationalsozialistischen Sinne als unzuverlässig. Das Landgericht beurteilt diese Tätigkeit des Angeklagten dahin, sie enthalte nichts Ehrenrühriges, andererseits sei aber auch die Bezeichnung als „Agent ██████ ██“ bei dieser Sachlage weder unrichtig noch für den Angeklagten in dem Sinne ehrverletzend, dass sie die Bezeichnung des Dr. P. als „Lügner oder Verleumder“ rechtfertige. Dieser Gedankengang des Urteils ist nicht zu beanstanden.

Das gegenwärtige Verfahren richtet sich nicht gegen Dr. P. und hat nicht zum Gegenstand, ob dieser in seinen Äußerungen gegen den Angeklagten teilweise zu weit gegangen ist und sich strafbar gemacht hat. Dies ist Gegenstand eines anderen Verfahrens. Hier fragt sich nur, ob der festgestellte Vorgang die vom Angeklagten gebrauchte Bezeichnung „Lügner und Verleumder“ rechtfertigt. Dazu ist zu bemerken: In tatsächlicher Beziehung sind die Angaben des Dr. P. richtig. Der Angeklagte war in Norwegen zeitweise als deutscher Agent tätig, gleichgültig, ob diese Bezeichnung einen unerwünschten oder sogar ehrenrührigen Beigeschmack hat. Es gibt vielerlei Arten von zwischenstaatlichen Agenten mit den verschiedensten Beweggründen, Aufgaben und Arbeitsmethoden. Das Auswärtige Amt war eine hohe Dienststelle des nationalsozialistischen Staates und wurde von ███████, dem fanatischen Parteigänger Hitlers, geleitet. Dr. P. hat den Angeklagten daher nicht verleumdet, wenn er ihn in Bezug auf diese Auskunftstätigkeit einen Agenten ████████ nennt. Ein damit etwa verknüpftes Werturteil kann im Ausdruck fehlgreifen – was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist –, es ist aber weder eine Lüge, noch eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB. Dasselbe gilt für die Bezeichnung „übler Naziagent“, die nur ein auf an sich richtige Tatsachen gestütztes, sehr abfälliges Werturteil darstellt.

f) Die im Aufsatz enthaltene Behauptung, „unterrichtete Kreise zweifeln nicht daran, dass ███████ seine politische Tätigkeit im Zusammenhang mit, ja auf Weisung von sowjetischen und SEDistischen Stellen ausübt“, hat die Hauptverhandlung in dieser Form als wahr erwiesen. Das Landgericht lässt es nach der Beweisaufnahme dahingestellt, ob der damit verbundene Vorwurf gegen den Angeklagten zutrifft. Nach seiner Ansicht ist es möglich, dass der Angeklagte seine politischen Gedanken und Ziele unabhängig verfolgt, aber der SED oder der russischen Besatzungsmacht, der seine Bestrebungen gegenwärtig als nützlich erscheinen mögen, als Werkzeug dient. Fest steht nach dem Urteil aber, dass unterrichtete Kreise, die sich mit der politischen Tätigkeit des Angeklagten näher befasst haben, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, jene Auffassung von der inneren Haltung des Angeklagten hegen. Nur diese Tatsache hat Dr. P. im Aufsatz wiedergegeben, wie Wortfassung und Zusammenhang deutlich zeigen, so dass ihn deshalb kein Vorwurf trifft.

g) Soweit sich der Aufsatz über Äußerungen des Angeklagten zur Rückführung deutscher Kriegsgefangener aus der Sowjetunion dahin äußert, darin liege „ein Vorschlag zum Menschenhandel ... gegen politische Konzessionen“, enthält er nur ein politisches Werturteil und eine scharfe Meinungsäußerung, wie sie in politischen Auseinandersetzungen vorkommen. Den Vorwurf der Lüge oder Verleumdung würde dieser Angriff deshalb auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Tatsachen, die ihm zugrunde liegen, unrichtig wären. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Schriftleiter Dr. ███████, auf die sich diese Meinungsäußerung des Dr. P. gründet, ist in dem Aufsatz aber zutreffend wiedergegeben, so dass jeder Leser selbst darüber urteilen kann, inwieweit jener politische Vorwurf gegen den Angeklagten berechtigt ist.

Nach allem hat die Beweisaufnahme nach landgerichtlicher Überzeugung zwar einige auf Irrtum des Dr. P. beruhende Unrichtigkeiten tatsächlicher Art ergeben, aber nichts, was den Angeklagten berechtigte, ihn deshalb einen „Verfälscher“ von Urkunden und Tatbeständen und seinen Aufsatz ein „verlogenes Schmähpamphlet“ zu nennen; die erneute Veröffentlichung als Ehrlosigkeit zu bezeichnen und daraus abzuleiten und zu behaupten, Dr. P. sei als „Lügner und Verleumder demaskiert“, er sei „im Sinne normaler Ehrenhaftigkeit“ nicht satisfaktionsfähig und „nicht deutsch im Sinne charakterlicher Unabhängigkeit“ (soweit der letzteren Bemerkung ein Sinn zu entnehmen ist). Der Senat vermag bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass das Landgericht den Brief vom 9. April nur stückweise gewürdigt, den Zusammenhang und Zweck des Schriftstücks aber rechtsirrig unbeachtet gelassen hat. Er kann das Urteil deshalb hierin auch nicht beanstanden.

2. Notwehr. Das Landgericht versagt dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr, weil ihm bei der Abfassung und Verbreitung des Briefes vom 9. April der Abwehrwille im Sinne des § 53 StGB gefehlt habe. Erst längere Zeit nach der Kenntnisnahme des Aufsatzes habe er sich zu dem Brief entschlossen. Dabei sei es ihm nicht darauf angekommen, sich zu verteidigen, sondern mit Dr. P. vor Gericht öffentlich zu streiten und seinen politischen Standpunkt zu vertreten. Außerdem sei ein offener Brief solchen Inhalts zur Abwehr nicht erforderlich gewesen.

Hiervon ist jedenfalls der letzte Grund nach § 53 Abs. 2, 3 StGB nicht zu beanstanden. Im Einzelnen ist zur Notwehr zu bemerken: Gegenwärtig und rechtswidrig (§ 53 Abs. 2) war der Angriff, soweit der Aufsatz unrichtig war oder – was in diesem Verfahren nicht zu erörtern ist – etwa die §§ 185, 186 StGB verletzt. Insoweit war Notwehr zulässig, die bei einem öffentlichen Presseangriff in der öffentlichen Erwiderung in dem durch § 53 zur Abwehr gebotenen und zulässigen Umfang bestehen durfte. Ob der Angeklagte den Brief vom 9. April verbreitet hat, um seine Ehre zu verteidigen (Notwehr), oder ob ihm diese Vorgänge als unrichtige Tatsachenbehauptungen oder (möglicherweise) Ehrverletzungen an sich gleichgültig waren, ihm aber aus politischen Erwägungen willkommenen Anlass boten, Dr. P. seinerseits öffentlich anzugreifen und sich mit ihm auseinanderzusetzen, um von sich und seinen Plänen reden zu machen, oder beides zugleich, ist Tatfrage. Das Landgericht stellt mangelnden Notwehrwillen fest; die Revision bestreitet dies mit der nachdrücklich vorgetragenen Behauptung, die Antwort des Angeklagten auf die Angriffe zeige deutlich, dass es ihm auf die Verteidigung seiner Ehre und seiner durch Dr. P. gefährdeten Stellung als Hochschullehrer ankam. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung hierzu alle in Rede und Gegenrede hervorgekommenen Umstände zutreffend berücksichtigt hat; die überaus eingehende und sorgfältige Urteilsbegründung spricht eher dafür. Darin ist dem Landgericht jedenfalls beizutreten, dass der Angeklagte selbst dann, wenn er sich wehren und nicht nur von sich reden machen und den Gegner verletzen wollte, das Maß der nach § 53 zulässigen Notwehr aus Gründen, die nicht unter Abs. 3 dieser Vorschrift fallen, bewusst weit überschritten hat. Zur Notwehr konnte der Angeklagte das Gericht anrufen, wie in anderen Fällen und jetzt mit der Privatklage gegen Dr. P. Es stand ihm auch frei, die Unrichtigkeiten im P.’schen Aufsatz öffentlich hervorzuheben und in sachlicher Form darzulegen, welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergäben, sofern Dr. P. wider besseres Wissen Unrichtiges über ihn verbreitete. Bei der Stellung beider Teile im öffentlichen Leben hätte diese scharfe, aber sachliche Abwehr besonders nachhaltig und eindringlich wirken müssen und einen Notwehrzweck durchaus erreicht. Stattdessen entschloss sich der Angeklagte, festgestelltermaßen gegen seine Gewohnheit, bewusst zu so scharfen und nach dem Urteil unbegründeten und ehrverletzenden Anwürfen gegen Dr. P., um ihn zu verletzen und vor Gericht zu zwingen. Damit überschritt er, wie das Landgericht mit Recht ausführt, bewusst das Maß der nach § 53 zulässigen Verteidigung und betrat absichtlich den Bereich der strafrechtlich zu ahndenden Herabsetzung des politischen Gegners. Auch demjenigen, der beleidigt worden ist oder sich jedenfalls beleidigt glaubt, steht es nur innerhalb des weiten Bereichs des § 53 StGB frei, sich zu verteidigen. Der Angeklagte hat diesen Bereich bewusst verlassen. Auf § 53 kann er sich deshalb nicht berufen.

Zum Abs. 3 des § 53 ist dem Urteil nach den Urteilsfeststellungen lediglich beizutreten.

Dasselbe gilt von der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bewusst eine strafbare Handlung gegen Dr. P. begangen, um ihn zur Anzeige zu zwingen, die er anders nicht erreichen zu können glaubte; darin liege ein bewusster Gesetzesverstoß in Kenntnis sämtlicher Tatumstände des Angriffs, der sowohl einen Tatbestandsirrtum des Angeklagten ausschließe, wie auch einen Verbotsirrtum dahin, der Angriff des Dr. P. rechtfertige die vom Angeklagten gewählte herabsetzende Art der Verteidigung.

Die Urteilsausführungen zum § 193 StGB sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte, der auch in seiner Stellung als Hochschullehrer angegriffen war, mit dem offenen Brief eigene berechtigte Interessen wahrnehmen wollte. Es kann dahinstehen, ob es richtig ist, wenn ihm das Landgericht dabei den Weg des offenen Briefes gegenüber dem öffentlichen Angriff des Dr. P. deshalb versagen will, weil es dem Angeklagten nur auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit Dr. P. gerade ankam, so dass nach Meinung des Landgerichts eine Strafanzeige gegen diesen zur berechtigten Interessenwahrung genügt haben würde. Diese Ansicht ist schon deshalb bedenklich, weil Dr. P. den Angeklagten mehrfach öffentlich und nachdrücklich angegriffen hatte und weil eine öffentliche Verteidigung nach dem Maß des nach § 53 Zulässigen hiernach rechtmäßig und deshalb auch eine berechtigte Interessenwahrung gewesen wäre. Erscheint ein öffentlicher Angriff als geeignet, berechtigte Interessen des Angegriffenen unmittelbar zu verletzen – was hier nicht ausgeschlossen ist –, so wird auch die öffentliche Interessenwahrung, wenigstens in vorläufiger Form, besonders naheliegen können, wenn die Einzelheiten auch Tatfrage sind.

Unanwendbar ist § 193 StGB aber, wie das Landgericht zutreffend darlegt, wegen der Unangemessenheit des Inhalts des offenen Briefes zur erlaubten Interessenwahrung. Die Anerkennung der Wahrnehmung berechtigter Interessen im § 193 als Rechtfertigungsgrund ist nur ein auf die Ehrenkränkungen zugeschnittener Unterfall des allgemeinen Rechtsgedankens der Güterabwägung im Ehrennotstand (RGSt 62, 92; 65, 335). Dem im § 193 geschützten eigenen berechtigten Interesse steht dasjenige am Schutz fremder Ehre gegenüber. Das setzt das Abwägen der beiderseitigen Belange unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände voraus und beschränkt den Schutz des § 193 auf solche strafbaren Ehrverletzungshandlungen des Angegriffenen, die mit dem Willen zur Interessenwahrung geschehen und sich auf das dazu unbedingt Notwendige beschränken, die sich also solcher Ehrverletzungen in tatsächlicher Beziehung (§ 186 StGB) enthalten, die diese Grenze überschreiten. Für Beleidigungen nach § 185 gilt der Schutz des § 193 deshalb von vornherein nicht.

Das Landgericht hat in das Revisionsgericht bindender Weise aus Inhalt, Zweck und Zustandekommen des Briefes vom 9. April eine Beleidigungsabsicht im Sinne des § 185 entnommen. Insoweit scheidet der Schutz des § 193 ohne Weiteres aus. Soweit aber in den Ausdrücken „Verfälscher“, „Lügner“ und „Verleumder“ zusammen mit dem Inhalt des vorangegangenen, veröffentlichten Schriftwechsels auch Tatsachenbehauptungen liegen, wie das Landgericht annimmt, ist das Urteil nicht zu missbilligen, wenn es ausführt, dass auch diese in Verbindung mit solchen Schimpfworten zur erlaubten Wahrung berechtigter Interessen nicht erforderlich waren. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Notwehr verwiesen werden. Der § 193 schützt den Angeklagten deshalb nicht.

3. § 198 StGB und Straffreierklärung infolge Aufrechnung

a) Der § 198 StGB ist nicht verletzt. Er enthält den Rechtsgedanken, dass ein Beleidigter, der die Ehrenkränkung zunächst hingenommen hat, nachträglich zur Verfolgung berechtigt sein soll, wenn er später den Beleidiger beleidigt und von diesem deshalb zur Rechenschaft gezogen wird. Zu diesem Zweck trifft der § 198 besondere Bestimmungen über das Strafantragsrecht. Davon hat der Angeklagte nach Ablauf der Antragsfrist des § 61 StGB in dem jetzigen Verfahren Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat die Strafverfolgung des Dr. P. wegen örtlicher Unzuständigkeit jedoch abgelehnt. Nunmehr schwebt eine Privatklage des Angeklagten gegen Dr. P. Damit erschöpft sich die Bedeutung des § 198 für das gegenwärtige Verfahren. Für die gegen den Angeklagten gerichtete öffentliche Klage hat der § 198 keine Bedeutung und auch nicht die Wirkung, dass die Antragstellung nach § 198 das Landgericht gezwungen oder es ihm ermöglicht hätte, die beim Amtsgericht in Würzburg schwebende Privatklage des Angeklagten gegen Dr. P. mit diesem Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung zu verbinden. Ein persönlicher oder sachlicher Zusammenhang dieser Strafsachen (§ 3 StPO) besteht nicht. Die Voraussetzung der Anhängigkeit beider Sachen bei demselben Gericht nach § 237 StPO fehlt ebenfalls, da die Staatsanwaltschaft das vom Angeklagten gegen Dr. P. anhängig gemachte Verfahren nicht übernommen und keine Anklage beim Landgericht erhoben hat. Der § 198 StGB ergänzt diese Verfahrensvorschriften über die Verbindung von Strafsachen nicht.

Die Staatsanwaltschaft nochmals zur Erklärung über die Übernahme des Verfahrens gegen Dr. P. aufzufordern (§ 244 Abs. 2 StPO), hatte das Landgericht keinen Anlass, weil diese die Übernahme mit eingehender Begründung abgelehnt hatte und die Sachlage inzwischen dieselbe geblieben war.

b) Die Anwendung des § 199 lag im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts. Es hat davon abgesehen, weil noch nicht mit Gewissheit feststehe, ob Dr. P. den Angeklagten durch seinen Aufsatz beleidigt habe, weil der Angeklagte eine solche Beleidigung, selbst wenn sie feststünde, nicht „auf der Stelle erwidert“, sondern seinen beleidigenden offenen Brief in der Erregung über den nicht von Dr. P. verfassten Artikel in der Mainpost veröffentlicht habe, endlich, weil die Art des Briefes vom 9. April „eine Bestrafung billigerweise erfordert“. Darin liegt weder ein Rechtsirrtum über den Inhalt des § 199 StGB, noch ein Ermessensverstoß.

Die Revision musste hiernach verworfen werden.

MantelDr. PeetzDr. Heimann-Trosien
JaguschDr. Schalscha
Üble Nachrede/Beleidigung im Presse-Streit: „Verfälscher“ als Tatsachenbehauptung; Notwehr verneint — Themis