BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung und Befangenheitsverfahren beim Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 585/53
- Datum
- 26.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist und der Besetzungsmangel revisibel ist.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit ist so zu begründen, dass die Verfahrensbeteiligten ihr weiteres Prozessverhalten danach ausrichten und das Revisionsgericht die Entscheidung nachprüfen kann; formelhafte Leerbegründungen genügen nicht.
Wird ein weiteres Ablehnungsgesuch anders begründet als ein zuvor beschiedenes, bedarf es hierüber einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung; die Behandlung als „erledigt“ ohne Beschluss verletzt Verfahrensrecht.
Ein Urteil kann nicht auf Vorgänge gestützt werden, die erst nach seiner Verkündung eintreten; eine behauptete Beeinträchtigung der Revisionsbegründung durch fehlende Akteneinsicht ist deshalb grundsätzlich kein Revisionsangriff gegen das Urteil, sondern ggf. über Wiedereinsetzung zu behandeln.
Bei strafrechtlicher Beurteilung ärztlichen Handelns müssen Feststellungen und Beweiswürdigung erkennen lassen, dass zwischen medizinischer Diagnose-/Handlungspflicht und der für eine Verurteilung erforderlichen richterlichen Überzeugung sowie zwischen Kunstfehler und strafrechtlich relevanter Kausalität unterschieden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Fachärztin für Frauenleiden Dr. med. Therese Bo█████ ██ geb. Mo aus Bo, geboren am ████ ██ in EcD, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. April 1953, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die 3. Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen, Abtreibung und Vergehens gegen das Opiumgesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Schon die Verfahrensrügen nötigen zur Aufhebung des ganzen Urteils.
1. Das Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende der Strafkammer war nicht, wie es § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG vorschreibt, durch Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren, sondern durch Beschluss des Präsidiums bestellt worden.
2. Dass als Beisitzer zwei beauftragte Richter mitgewirkt haben, ist für sich allein kein Verfahrensverstoß (BGHSt 1, 274; vgl. auch BVerfG NJW 1954, 30). An dieser vom Bundesgerichtshof ständig vertretenen Auffassung hält der Senat grundsätzlich fest. Da die Revision lediglich die Mitwirkung beauftragter Richter rügt, braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob etwa ein Verstoß gegen das Grundgesetz und gegen das Gerichtsverfassungsrecht darin liegen kann, dass in einem Lande eine gegenüber den festangestellten Richtern unverhältnismäßig große Zahl von nicht festangestellten Richtern beschäftigt wird, oder dass dies gerade in Schwurgerichten und Großen Strafkammern geschieht.
3. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Gerichtsakten dem Verteidiger während der Revisionsbegründungsfrist eine Zeitlang nicht zur Verfügung gestanden haben. Ein Urteil kann niemals auf einem Vorgang beruhen, der erst nach seiner Verkündung geschehen ist; schon deshalb lässt sich die Revision nicht damit begründen. Führt die Unmöglichkeit ausreichender Akteneinsicht dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt wird, so kann das ein Grund sein, den Angeklagten gegen diese Fristversäumung in den vorigen Stand wieder einzusetzen. Hier ist jedoch die Frist nicht versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht beantragt worden.
4. Mit Recht beanstandet die Revision das Verfahren auf die Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen Gesenius.
a) Über die erste Ablehnung enthält die Sitzungsniederschrift folgendes:
"Der Sachverständige erstattete sein Gutachten. Beide Verteidiger unterbrachen und beantragten Ablehnung dieses Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht zog sich über diesen Antrag zur Beratung zurück. Nach Wiedereintritt in die Verhandlung wurde der Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge. Nunmehr beschlossen und verkündeten: Der Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen wird abgelehnt, da die von den Verteidigern beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen über die Forderungen der Gynäkologie und die Pflichten eines Gynäkologen nicht unsachlich sind und insbesondere Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht rechtfertigen. Nunmehr beantragte Rechtsanwalt ████████ den schriftlich niedergelegten Text des Manuskripts des bisher verlesenen Gutachtens zum Protokoll als Anlage zu nehmen. Der Vorsitzende lehnte dies ab mit der Erklärung, dass ein Anlass, und insbesondere ein gesetzlicher Grund dafür nicht gegeben sei. Nunmehr beantragte Rechtsanwalt ████████ den bereits verlesenen Teil des Manuskripts des Gutachtens des Sachverständigen Professor Gesenius erneut verlesen zu lassen und dieses wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Der Vorsitzende lehnte diesen Antrag ebenfalls aus den bereits angegebenen Gründen und weiter mit der Begründung ab, dass er allein über die Protokollierung des Gutachtens zu befinden habe, und dass für eine Protokollierung des Gutachtens kein Anlass bestehe und ordnete an, dass der Wortlaut des Gutachtens des Sachverständigen nicht zu protokollieren sei."
Dieses Verfahren war fehlerhaft. Die Entscheidung auf ein Ablehnungsgesuch muss so begründet werden, dass der Ablehnende und die anderen Prozessbeteiligten eine hinreichende Grundlage für ihr weiteres Verhalten haben, dass sie gegebenenfalls auch das Ablehnungsgesuch mit besserer oder ausführlicherer Begründung wiederholen können. Die Entscheidung nebst ihrer Begründung gehört zu den Förmlichkeiten des Verfahrens, die gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. Demnach steht fest, dass die Entscheidung nur mit völlig inhaltsleeren, formelhaften Wendungen begründet worden ist. Eine solche Begründung konnte die Verteidigung nicht zur Richtschnur für ihr weiteres Prozessverhalten nehmen. Sie macht auch dem Revisionsgericht jede Nachprüfung unmöglich, ob die Strafkammer nicht den Begriff der Befangenheit verkannt hat. Auf diesem fehlerhaften Verfahren kann die Verurteilung in allen vier Fällen beruhen.
Zutreffend war allerdings die Auffassung des Vorsitzenden, dass er allein die letzte Entscheidung über die Frage der Protokollierung gemäß § 273 Abs. 3 StPO hatte. Um einen Fall des § 238 Abs. 2 StPO handelt es sich nicht, weil die Entscheidung, was in das Protokoll aufgenommen werden soll, sich nicht auf die Sachleitung bezieht. Jedoch macht die Entscheidung, so wie er sie getroffen hat, schon für sich jede sachliche Nachprüfung des Beschlusses unmöglich. Für die neue Verhandlung wird deshalb darauf hingewiesen, dass es sich dringend empfiehlt, Äußerungen, an die sich ein Ablehnungsgesuch knüpft, vollständig und wörtlich in das Protokoll aufzunehmen, soweit sie nicht in der (ebenfalls zu protokollierenden) Beschlussbegründung erscheinen.
b) Über die zweite Ablehnung enthält die Sitzungsniederschrift folgendes:
"Die Angeklagte beantragte nunmehr Ablehnung des Sachverständigen Dr. Gesenius wegen Besorgnis der Befangenheit aus persönlichen Gründen. Rechtsanwalt Dr. R___ schloss sich diesem Antrag an. Der Vorsitzende erklärte, dass es einer erneuten Beschlussfassung nicht bedürfe, und zwar mit Rücksicht auf den vorangegangenen Beschluss des Gerichts, da das Vorbringen der Angeklagten keine neuen Tatsachen zur Begründung des Ablehnungsantrages enthalte. Der Vorsitzende erteilte hierauf dem Sachverständigen Prof. Dr. Gesenius erneut das Wort. Prof. Dr. Gesenius erstattete weiterhin sein Gutachten."
Der Verteidiger beantragte in der Revisionsbegründung eine Protokollergänzung. Dazu äußerte sich der Vorsitzende:
"Eine Protokollergänzung in der Richtung, dass die Gründe für die von der Angeklagten persönlich beantragten Ablehnung des Sachverständigen Prof. Gesenius in das Protokoll nachträglich aufgenommen werden, erübrigt sich, da bereits im Protokoll darauf hingewiesen ist, dass es sich um Gründe persönlicher Natur handelt, abweichend von den von den Verteidigern in deren Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen."
Auch dieses Verfahren ist zu beanstanden. Der Vorsitzende hat die Protokollberichtigung mit der Begründung abgelehnt, dass das Protokoll in der Tat, wie es selbst erkennen lasse, lückenhaft, d. h. falsch sei. Mit dieser Begründung hätte die Berichtigung nicht abgelehnt werden dürfen; es handelt sich hier um einen der Ausnahmefälle, in denen eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung hätte Erfolg haben müssen. Eine solche Beschwerde hat der Verteidiger nicht erhoben. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf jedoch nicht an. Denn die Erklärung des Vorsitzenden ergibt, dass er die Vollständigkeit des Protokolls (für die grundsätzlich die Vermutung des § 274 StPO spricht) nicht mehr mit seiner Unterschrift deckt. Im Übrigen lässt das Protokoll bei aller Lückenhaftigkeit, wenn nichts anderes, so in der Tat doch das eine erkennen, dass das zweite Ablehnungsgesuch anders begründet worden war als das erste. Deshalb hätte durch Gerichtsbeschluss darüber entschieden werden müssen. Dass das nicht geschehen ist, bedeutet einen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil ebenfalls beruhen kann.
5. Auf die übrigen Verfahrensrügen, soweit sie für das weitere Verfahren voraussichtlich noch von Bedeutung sein werden, wird bei der Erörterung der Sachbeschwerde (unten II) eingegangen werden.
II.
1. Die bisherigen Feststellungen zum Fall ███ geben Anlass zu folgenden Hinweisen.
Die Strafkammer bezeichnet die Erkrankung der Frau K___ als "extrauterine Gravidität (geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft)".
Diese Bezeichnung lässt nicht mit voller Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer sich über das Wesen der Erkrankung völlig im Klaren gewesen ist. Nicht jede extrauterine Schwangerschaft ist eine Bauchhöhlenschwangerschaft: extrauterin ist auch eine Eileiter- und eine Eierstockschwangerschaft. Ferner ist nicht jede Bauchhöhlenschwangerschaft eine geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft.
Die Besorgnis, dass die Strafkammer eine nicht ganz klare Vorstellung von der Erkrankung gehabt habe, wird dadurch verstärkt, dass nicht zu erkennen ist, worauf ihre Überzeugung von der Art der Erkrankung beruht. Der erste Arzt, der Frau K___ untersucht und behandelt hat, war Dr. Erdmann; ihn hat die Strafkammer nicht vernommen. Das Urteil nimmt auf Grund eines von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrages (dass der Vorsitzende in einer späteren dienstlichen Äußerung die Stellung dieses Antrages bestritten hat, ist hier bedeutungslos) als wahr an, Dr. Erdmann habe die Angeklagte vor Überweisung der Kranken an sie fernmündlich dahin unterrichtet, es handle sich "um einen minderschweren Fall eines offenbar kriminellen Abortes". In der neuen Verhandlung wird zu erwägen sein, ob nicht die Aufklärungspflicht eine Vernehmung des Dr. Erdmann erforderlich macht. Möglicherweise lassen sich dabei über die Art der Erkrankung Aufschlüsse gewinnen, die mit der bloßen Wahrunterstellung nicht erreicht werden.
Der nächste Arzt, der Frau K___ untersuchte, war Dr. Re___ Dieser gewann nach den Urteilsfeststellungen "auf Grund des ersten Augenscheins und der von der Patientin selbst mitgeteilten Vorgeschichte die Erkenntnis, dass es sich um einen sehr schweren Fall handle, und beurteilte die Erkrankung als eine extrauterine Gravidität (geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft)".
Es hat den Anschein, als erhebe die Strafkammer diese "auf Grund des ersten Augenscheins" und der Anamnese gestellte Diagnose zu einer Feststellung. Freilich wäre das nicht schlechthin unzulässig. Indessen bedürfte es darüber sehr eingehender Ausführungen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob hier nicht das Wesen der richterlichen Überzeugung verkannt ist. Die Überzeugung, die der Richter einer Verurteilung zugrunde legen darf, unterscheidet sich ganz wesentlich von einer noch so sorgfältigen ärztlichen Diagnose. Die ärztliche Pflicht kann es unter Umständen erfordern, schon auf Grund einer Wahrscheinlichkeit, ja selbst einer bloßen Möglichkeit einzugreifen. Gewisse lebensbedrohende Zustände, zu denen gerade auch Vorgänge innerhalb der Bauchhöhle gehören können, lassen unter Umständen einen ärztlichen Eingriff schon dann als angezeigt erscheinen, wenn der Arzt sie nur als eine naheliegende Möglichkeit ansehen muss. Er kann nicht immer warten, bis er eine Überzeugung von solcher Stärke gewinnt, wie sie der Strafrichter zur Verurteilung braucht. Der Arzt muss im Falle der Ungewissheit die Gefahr des Eingriffs gegen die mögliche Gefahr weiteren Abwartens abwägen. So kann das, was ein gewissenhafter Arzt als eine "gesicherte", d. h. zu einem Eingriff zwingende Diagnose bezeichnen würde, als Grundlage einer Verurteilung durchaus ungenügend sein. Deshalb liegt hier für den Richter bei der Vernehmung ärztlicher Zeugen, Sachverständiger und Angeklagter die Gefahr von Missverständnissen nahe. Ein Urteil, das sich auf ärztliche Diagnosen gründet, muss deshalb – zum mindesten in so schwierigen Fällen wie hier – erkennen lassen, dass diese Gefahr gesehen und wie sie vermieden worden ist.
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Feststellung des äußeren Sachverhalts, vor allem der Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten der angeklagten Ärztin und dem tödlichen Ausgang. Hier ist zu der erwähnten Gefahr des Missverständnisses besonders folgendes zu bemerken. Für den Arzt als Zeugen oder Sachverständigen, der das Verhalten eines anderen, angeklagten Arztes beurteilt, liegt eine Betrachtungsweise nahe, die dem Richter nicht gestattet ist. Es kann so liegen – und das ist gerade im vorliegenden Fall durchaus möglich –, dass bei einer bestimmten Anamnese und einem bestimmten Befund die Regeln der ärztlichen Kunst ein ganz eindeutig bestimmtes Vorgehen verlangen. Hält der behandelnde Arzt sich nicht daran, und kommt der Kranke zu Schaden, so wird der später beurteilende Arzt geneigt sein, den behandelnden Arzt für strafbar zu halten. Der Richter hat jedoch, auch wenn der behandelnde Arzt den Regeln der ärztlichen Kunst gröblich zuwidergehandelt hat, sich zunächst eine eigene, richterliche Überzeugung darüber zu bilden, ob die Anamnese und der Befund (und die etwaigen späteren Ermittlungen, z. B. die Leichenöffnung) wirklich auch jetzt noch die Schlüsse rechtfertigen, auf welche sie damals hinzudeuten schienen. Denn der Kunstfehler ist nicht als solcher strafbar, auch nicht bei ungünstigem Ausgang; er ist nur dann strafbar, wenn er für den schädlichen Erfolg ursächlich war.
Das angefochtene Urteil lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Strafkammer von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Es stellt fest, dass die Angeklagte bei jenem ersten Anruf des Dr. Re___ eine "nochmalige" gynäkologische Untersuchung angeordnet habe. Diese Feststellung ist nicht ganz klar; denn das Urteil sagt weder, dass Dr. Re___ schon eine gynäkologische Untersuchung vorgenommen noch etwa, dass er das bei seinem ersten Anruf der Wahrheit zuwider behauptet hatte. Gleichzeitig mit dieser Anweisung verordnete die Angeklagte die Anwendung von Kreislaufmitteln. Das Urteil fährt fort:
"Dr. Re___, der die lebensgefährlichen Folgen einer solchen Behandlung bei dem von ihm festgestellten Befund erkannte, sich andererseits aber nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, eigenmächtig und ungerechtfertigt den Weisungen seiner Chefin zuwidergehandelt zu haben, zog darauf Frau Dr. K___ hinzu. Gleichzeitig traf er Anordnungen für die Vorbereitung zu einer Operation. Die Patientin wurde nunmehr auch von Frau Dr. K___ untersucht; diese gelangte völlig unabhängig von Dr. Re___ auf Grund der äußeren Anzeichen und der mitgeteilten Vorgeschichte zu der gleichen Diagnose wie er."
Soweit hier von dem "von Dr. Re___ festgestellten Befund" die Rede ist, scheint es sich immer noch um jenen "ersten Augenschein" zu handeln, den das Urteil an einer früheren Stelle erwähnt. Im Übrigen lassen die angeführten Urteilsausführungen dem Anschein nach die Möglichkeit offen, als sei Dr. Re___ der von der Angeklagten gegebenen Anordnung, die Kranke gynäkologisch zu untersuchen, nicht nachgekommen. Ebensowenig ist mit Sicherheit zu erkennen, ob die Untersuchung durch Frau Dr. K___ eine gynäkologische Untersuchung war; die Strafkammer sagt nicht, welche "äußeren Anzeichen" gemeint sind.
Nach zwei weiteren Anrufen teilte Dr. Re___ der Angeklagten gegen 24 Uhr mit, eine inzwischen vorgenommene Douglaspunktion habe ungeronnenes altes Blut mit kleinen Gerinnseln in der freien Bauchhöhle ergeben. Die Strafkammer führt fort, hieraus ergebe sich die Richtigkeit der von den beiden Ärzten erhobenen Anamnese mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Über die Anamnese wird nur mitgeteilt, dass die Kranke plötzlich starke Unterleibsschmerzen bekommen habe. Wieso diese Anamnese durch das Ergebnis der Douglaspunktion bestätigt worden sein soll, ist einstweilen nicht ersichtlich; unklar ist auch, warum es auf eine Bestätigung der Anamnese ankommen sollte.
Die Ausführungen über die Beweistauglichkeit der Douglaspunktion sind nicht gemeinverständlich genug, als dass der Senat sie auch nur auf ihre Denkrichtigkeit nachprüfen könnte. Es erscheint auch so gut wie unmöglich, dass die eigene Sachkunde der Strafkammer ausgereicht haben sollte, um diese Frage zu beurteilen. Die Strafkammer hat zwar Sachverständige gehört; das Urteil hebt aber ausdrücklich hervor, dass "das Gericht diese Feststellungen unabhängig von dem Gutachten der Sachverständigen getroffen" habe, und dass sie nur "im Wesentlichen" durch die Gutachten der Sachverständigen "bestätigt" werden.
Die hervorgehobenen Bedenken bleiben auch dann bestehen, wenn angenommen wird, das Urteil habe sich hier mit dem Wort "Anamnese" nur im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit gemeint, die Diagnose der Ärzte sei durch die Douglaspunktion bestätigt worden. Auch dann müsste zum mindesten gesagt werden, ob es ein gesicherter Satz der fachärztlichen Erfahrung ist, dass "ungeronnenes altes Blut mit kleinen Gerinnseln" im Douglas'schen Raum nur von einer geplatzten Bauchhöhlenschwangerschaft herrühren kann.
Da eine Leichenöffnung nicht stattgefunden hat, mögen sich die Art der Erkrankung und die wirkliche Todesursache nicht mit Sicherheit feststellen lassen. Für die neue Entscheidung wird deshalb darauf hingewiesen, dass eine solche Feststellung nicht unter allen Umständen zur Verurteilung erforderlich zu sein braucht. Dass das Verhalten der Angeklagten den Tod der Frau K___ verursacht hat, lässt sich unter Umständen auch in der Weise feststellen, dass jede Möglichkeit einer Erkrankung, die trotz alsbaldiger Operation zum Tode geführt hätte, ausgeschlossen wird.
Die bisherigen Feststellungen zum Verschulden der Angeklagten sind widersprüchlich. Die Strafkammer sieht, wie erwähnt, als wahr (nicht nur als unwiderlegt) an, dass Dr. Erdmann die Angeklagte dahin unterrichtet hat, es handle sich "um einen minderschweren Fall eines offenbar kriminellen Abortes". Unter diesen Umständen ist nicht zu verstehen, wie die Strafkammer sagen kann, die Angeklagte sei "spätestens" durch den ersten Anruf ███████ darüber aufgeklärt worden, es handle sich um einen lebensbedrohlichen Fall. Ohne sich mit der Wahrunterstellung in Widerspruch zu setzen, hätte die Strafkammer nur feststellen können, dass die Angeklagte das "frühestens" zu diesem Zeitpunkt erfahren haben kann.
Ob sie es aber wirklich schon durch diesen Anruf erfahren hat, ist bisher ebenfalls nicht einwandfrei festgestellt. An einer Stelle sagt das Urteil (UA S. 9):
Dr. Re___ habe bei seinem ersten Anruf von dem "Verdacht" einer Bauchhöhlenschwangerschaft gesprochen. Wie bereits erörtert, lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, dass er diesen Verdacht ohne genauere Untersuchung der Kranken ausgesprochen hat; zum mindesten scheint die Angeklagte ihn so verstanden zu haben, da sie eine gynäkologische Untersuchung anordnete. Das Urteil sagt nicht, dass Dr. Re___ etwa erwidert hätte, er habe eine solche Untersuchung schon vorgenommen; das hätte aber, wenn es der Fall gewesen wäre, sehr nahe gelegen. Die Angeklagte sah sich also einerseits der – nach der Wahrunterstellung sehr bestimmt lautenden – Diagnose des Dr. Erdmann, andererseits dem von ████████ geäußerten "Verdacht" gegenüber. Es hätte erörtert werden müssen, ob sie nicht – wenigstens noch zu diesem Zeitpunkt – ohne Verschulden der Diagnose des Dr. Erdmann größeres Gewicht beimessen konnte als dem "Verdacht" des anscheinend noch unerfahrenen Dr. Re___.
Auch bei seinem zweiten Anruf hat Dr. Re___ noch von dem "Verdacht" einer "extrauterinen Gravidität" (UA S. 11) gesprochen. Es wird festzustellen sein, ob er inzwischen, oder etwa noch später, die von der Angeklagten angeordnete gynäkologische Untersuchung vorgenommen hatte. Wenn nicht, so wird es besonders eingehender Erörterung bedürfen, warum die Angeklagte diesem zweiten Anruf größeres Gewicht beilegen musste als schon dem ersten.
Die Strafkammer führt aus, die Angeklagte hätte schon aus der Tatsache, dass ████ ██ noch zu später Stunde (22.15 Uhr) in das ███████████ eingeliefert wurde, erkannt, dass ihr Zustand ernst war. Das steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die von Dr. Erdmann am späten Nachmittag angeordnete Einweisung nur "infolge der ungünstigen Transportverhältnisse" so spät ausgeführt wurde, weil der Ehemann K___ den Krankenwagen nicht früher bekommen konnte. Die späte Einlieferung ermöglichte also keine Schlüsse auf den Zustand der Kranken.
Eine Fahrlässigkeit der Angeklagten könnte allerdings darin liegen, dass sie sich nicht sofort zum Krankenhaus begab, als sie erkennen musste, dass Dr. Re___ trotz ihrer fernmündlichen Anweisungen nicht zu einer Diagnose gelangte, die sie überzeugt hätte. Ferner kann eine Fahrlässigkeit darin liegen, dass sie trotz ihrer Zusage, nunmehr kommen zu wollen, erst nach etwa einer Stunde erschien. Schließlich wird zu erörtern sein, ob nicht auch die von Dr. Erdmann gestellte Diagnose einen sofortigen Eingriff nötig machte.
Die Urteilsfeststellungen über die Anzahl und über die Zeiten der Anrufe sowie über die Zeit, die zwischen dem letzten Anruf und dem Erscheinen der Angeklagten vergangen ist, beruhen – entgegen der abweichenden Darstellung der Angeklagten – in erster Linie auf der Aussage des Dr. Re___, den die Strafkammer vereidigt hat. In der neuen Verhandlung wird zu erwägen sein, ob Dr. Re___ nicht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der fahrlässigen Tötung der Frau ████ verdächtig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beteiligung nicht gleichbedeutend mit dem der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff StGB ist, dass also jede eigene Fahrlässigkeit des Dr. Re___ (die etwa in unzulänglicher Untersuchung bestehen könnte) seine Vereidigung unzulässig machen würde, und dass dazu schon ein entfernter Verdacht genügen würde. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt offen, ob ████████ bei seinem zweiten Anruf oder auch später der Angeklagten etwa davon gesagt hat, dass er ihrer Anordnung, Kreislaufmittel anzuwenden, nicht nachgekommen war. Hat er das nicht gesagt, so kann das in der Angeklagten die unrichtige Vorstellung erweckt haben, Dr. Re___ habe die Kreislaufmittel wie angeordnet gegeben. Denkbar ist, dass eine solche irrige Annahme dazu beigetragen hat, die Angeklagte in der falschen Beurteilung des Krankheitsbildes zu bestärken. Hätte Dr. Re___ auf diese Weise dem äußeren Hergang nach – zu dem unglücklichen Ausgang beigetragen, so liegt in dieser Richtung auch die Annahme eines Verschuldens bei ihm immerhin nahe. Es durfte von ihm erwartet werden, dass er in einem Fall, den er selbst als ernst beurteilte, die Angeklagte als seine Vorgesetzte und als die Verantwortliche klar unterrichtete, auch auf die Gefahr hin, sich einer Zurechtweisung auszusetzen. Das wird bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO zu berücksichtigen sein.
Nicht frei von innerem Widerspruch ist es schließlich, wenn das Urteil ausführt, das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach dem Tode der Frau █████ könne nur als Schuldgefühl gedeutet werden; die Angeklagte habe gegen ihre Entlassung nichts weiter erinnert, als dass die fristlose Entlassung in eine fristgemäße Kündigung "auf eigenen Wunsch" umgewandelt werde. "Da im Übrigen diese Verhandlung für die Feststellungen und die Entscheidung des Gerichts nicht herangezogen und somit ohne Bedeutung" sei, habe es einer Vernehmung der von der Verteidigung hilfsweise benannten Zeugen über den Hergang bei der Entlassung nicht bedurft.
Diese Ausführungen lassen sich nicht miteinander vereinigen. Wenn die Strafkammer gewisse Vorgänge "nur als Schuldgefühl" glaubt deuten zu können, dann ist das eine Feststellung, für die jene Vorgänge "herangezogen" und nicht ohne Bedeutung sind. Die Strafkammer hätte also entweder von dieser Feststellung absehen oder den angebotenen Beweis erheben müssen.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit zu der Erwägung geben, ob ein solches Verhalten wirklich "nur als Schuldgefühl" gedeutet werden kann. Es wird zu erwägen sein, ob nicht auch ungerechtfertigte Vorwürfe, die einer Ärztin nach dem Tod eines Patienten von ihren Dienstherren gemacht werden, ihr eine Aufhebung des Dienstverhältnisses wünschenswert erscheinen lassen können.
2. Die Angeklagte nahm bei einer Frau ███ am 30. September 1950 einen Kaiserschnitt vor. Nachdem sie die Bauchdecke und die Gebärmutter durch Längsschnitt geöffnet und das Kind der Hebamme übergeben hatte, machte "eine auftretende Blutung" (UA S. 18) die Verwendung einer größeren Anzahl von Bauchtüchern erforderlich. Das angefochtene Urteil führt fort:
"Die Angeklagte, die vor der Operation eine Kontrolle der Zahl der bereitgelegten Bauchtücher nicht vorgenommen hatte und auch durch die dafür zuständige Instrumentenschwester nicht hatte vornehmen lassen, versäumte es bei dem schnellen Eindrücken der Kompressen in die geöffnete Bauchhöhle, die Tuchbändchen durchweg mit Operationsklemmen an dem Rand der Operationswunde zu befestigen und die eingelegten Tücher zu zählen."
Ein Tuch, das sich völlig mit Blut vollgesogen hatte, blieb unentdeckt in der Bauchhöhle zurück und wurde eingenäht. Am Schluss der Operation fragte die Angeklagte nach der Vollzähligkeit der Bauchtücher. Daraufhin wurden die gebrauchten Tücher gezählt; trotzdem wurde nicht bemerkt, dass ein Tuch fehlte.
Die Schmerzen der Kranken ließen nicht nach; einige Tage später trat Fieber ein. Die Angeklagte stellte die Diagnose auf Gallenblasenreizung und verordnete Diät. Als das Fieber auf 39° stieg, spritzte sie Penicillin; daraufhin sank das Fieber. Die Kranke stand auf und hatte drei Tage lang nur 37,1° bis 37,2°. Am 21. Oktober wurde sie aus dem Sanatorium entlassen.
Zu Hause verstärkten sich ihre Beschwerden wieder; das Fieber stieg auf 40°. Die Hausärztin Dr. D___ stellte eine schwere Sepsis fest und verständigte die Angeklagte. Diese nahm am 28. Oktober in Gegenwart von Dr. D___ im Krankenhaus eine Auskratzung der Gebärmutter mit der Curette vor. Dabei wurde reichlich Blut und Blutgerinnsel zutage gefördert, ein Entzündungsherd jedoch nicht erkennbar. Während des Curettierens wurde plötzlich ein scharfes Zischgeräusch hörbar, über das beide Ärztinnen erschraken. Die Ursache dieses Geräuschs hat, wenigstens soweit die Urteilsgründe erkennen lassen, nicht festgestellt werden können. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass die Angeklagte die Gebärmutterwand durchstoßen hatte. Die Angeklagte beendete kurz darauf die Curettage, und die Kranke wurde in unverändert schlechtem Zustand auf Station gebracht.
Kurze Zeit nach diesem Eingriff reiste die Angeklagte – wie sie der Zeugin Dr. D___ schon vorher angekündigt hatte – nach Westdeutschland, um ihren erkrankten Vater aufzusuchen. Die Weiterbehandlung lag in der Hand ihres Vertreters; einen anderen Facharzt beauftragte sie nicht. Sie erteilte keine Anweisungen, fertigte auch keinen Kranken- oder Operationsbericht an. Die weitere Behandlung richtete sich "im Wesentlichen" gegen Kreislaufstörungen und Schwächezustände. Durch Blutübertragungen, Kreislaufmittel und Penicillin "gelang es, den bedrohlichen Zustand der Kranken so weit zu bessern", dass der zur Nachuntersuchung zugezogene Gynäkologe ███████ am 18. Dezember sie auf ihren Wunsch nach Hause entließ.
Am 26. Dezember wurde sie erneut in ein Krankenhaus eingeliefert, weil ihre Bauchbeschwerden sich erheblich verschlechtert hatten.
Sie wurde von dem Stationsarzt ██████████ behandelt. Dieser schloss aus starken Schmerzen entlang des aufsteigenden Dickdarms auf einen Tumor im rechten Bauchteil. Eine Röntgenaufnahme ließ einen Schatten in der Bauchhöhle erkennen und schien den Verdacht zu bestätigen. Daraufhin öffnete Dr. He___ die Bauchhöhle. Er fand an einer stark vereiterten Stelle in der Nähe des Blinddarms das von der Angeklagten zurückgelassene Bauchtuch und entfernte es. ██████████ legte bei diesem Eingriff einen künstlichen After an. Die Kranke starb am ████ 1951.
Das Landgericht hält die Angeklagte auch in diesem Fall der fahrlässigen Tötung für schuldig. Es erblickt die Fahrlässigkeit einmal (insoweit im Gegensatz zu den Sachverständigen) im Zurücklassen des Bauchtuches, zum anderen (hier in Übereinstimmung mit den Sachverständigen) darin, dass die Angeklagte sich nach ihrem zweiten Eingriff nicht mehr um die Kranke gekümmert hat. Im einzelnen sind die Rechtsausführungen zu diesen beiden Punkten (UA S. 23-31) so unübersichtlich, dass sie die Nachprüfung auf das Äußerste erschweren. Die Besorgnis, dass die Strafkammer dabei den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat, lässt sich nicht ausschließen.
a) Was das Zurücklassen des Bauchtuches betrifft, so macht das Landgericht der Angeklagten zum Vorwurf:
(1) Sie hätte die bereitgelegten Tücher vor der Operation entweder die Instrumentenschwester zählen lassen oder selbst zählen sollen (UA S. 18).
(2) Sie hätte es versäumt, die Tuchbändchen am Rand der Operationswunde zu befestigen (UA S. 18).
(3) Sie hätte die Tücher beim Einlegen zählen sollen (UA S. 18).
(4) Sie hätte sich nicht auf die Schwestern verlassen dürfen (UA S. 25).
(5) Sie hätte die Operationswunde vor dem Vernähen nach Fremdkörpern durchsuchen müssen (UA S. 26).
(6) Sie hätte mit Zählfehlern rechnen sollen (UA S. 26) und "eine solche Kontrolle herbeiführen müssen, durch die nach Möglichkeit nicht nur Zählfehler ausgeschlossen wurden, sondern die ihr erlaubte, auch eine persönliche Kontrolle über die Vollzähligkeit der Tücher nach Schluss der Operation durchzuführen" (UA S. 27).
(7) Sie hätte sich sagen müssen, "dass einzig und allein eine sorgfältige Nachprüfung durch sie persönlich dafür Gewähr bot, dass die Operationstücher vollständig aus der Bauchhöhle entfernt waren" (UA S. 27).
(8) Sie hätte die ihr ohne Klemmen zugereichten Bauchtücher sofort zurückweisen und diese nachlässige Handhabung rügen müssen (UA S. 27).
Das Landgericht führt nicht einmal andeutungsweise aus, mit welcher Begründung die Sachverständigen hier die Fahrlässigkeit verneint haben. Freilich ist die Frage, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen, letztlich eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener und alleiniger Verantwortung zu entscheiden hat. Es darf sich die Beantwortung dieser Frage nicht von den Sachverständigen abnehmen lassen. Das wird in den Gründen des angefochtenen Urteils auch ersichtlich nicht verkannt. Indessen bedurfte es, um die Rechtsfrage zu entscheiden, einer bedeutend eingehenderen Sachkunde, als sie in den Urteilsgründen ihren Niederschlag gefunden hat. Das Landgericht musste sich hier der Sachverständigen bedienen, nicht um ihnen die Frage vorzulegen, ob sie das Verhalten der Angeklagten für fahrlässig hielten, sondern um sich von ihnen die zur Entscheidung der Rechtsfrage erforderliche Sachkunde auf ärztlichem Gebiet vermitteln zu lassen. Da diese Sachkunde auch zur rechtlichen Nachprüfung erforderlich ist, mussten diese fachlichen Erfahrungen, soweit sie der Entscheidung zugrunde zu legen waren, wenigstens in Kürze in das Urteil aufgenommen werden.
Der Klärung bedürftig ist hier zunächst, ob der in einem fremden Krankenhaus operierende Arzt wirklich – wie die Strafkammer es von der Angeklagten annimmt – die Wahl hat oder haben könnte, in welcher Weise er die Arbeit der Schwestern einteilt und überwacht. Es liegt nahe, dass der allgemeine Hergang solcher Operationen und die Verteilung der verschiedenen Aufgaben auf die Schwestern in einem Krankenhaus durch die Krankenhausleitung ein für allemal festgelegt wird. Die Strafkammer führt selbst aus, hier sei die Instrumentenschwester █████ "zweifellos von sich aus zu Kontrollmaßnahmen verpflichtet" gewesen. Denkbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines ordnungsmäßigen Verlaufs nicht vergrößert, sondern verkleinert werden würde, wenn jeder der vielleicht zahlreichen Ärzte, die in einem und demselben Krankenhaus operieren, durch eigene Anweisungen und Maßnahmen in den üblichen, für die Schwestern gewohnten Ablauf ändernd eingreifen könnte. Es ließe sich denken, dass dadurch die Schwestern verwirrt und unsicher gemacht würden. Es wird sich empfehlen, den oder die Sachverständigen über ihre allgemeinen Erfahrungen auf diesem Gebiet zu befragen. Ferner wird gegebenenfalls durch Zeugen festzustellen sein, was in dieser Beziehung gerade im Cecilien-Sanatorium angeordnet und üblich war.
Freilich können Anordnungen und Üblichkeit nicht dazu führen, dass für einen vermeidbaren Fehler schließlich niemand die strafrechtliche Verantwortung trägt. Durchaus denkbar ist aber, dass, wenn die Anordnungen ungenügend oder falsch sind, die Verantwortung dafür nur bei der Krankenhausleitung, und wenn sie nicht gewissenhaft befolgt werden, ausschließlich bei demjenigen liegt, der sie zu seinem Teile nicht befolgt. Es versteht sich nicht schlechthin von selbst, dass der operierende Arzt für jeden Fehler, der bei einer von ihm geleiteten Operation von dem Hilfspersonal begangen wird, verantwortlich ist, oder dass er die gesamte Tätigkeit des Hilfspersonals in den Einzelheiten überwachen müsste. Es kann Verhältnisse geben, auf die das zutrifft. Im vorliegenden Fall bedürfte es darüber jedoch eingehenderer Ausführungen.
Der Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte hätte die Tücher persönlich vor oder bei und nach der Operation zählen müssen, vermag der Senat nicht beizustimmen. Gewiss sind Zählfehler möglich; sie werden aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt selbst zählt. Das ist eine Verrichtung, die jede einigermaßen zuverlässige Krankenschwester genau so sorgfältig ausüben kann wie ein Arzt. Bei der Operation und meist wohl auch vorher wird der Arzt im Allgemeinen weit besser tun, sich auf seine eigentliche Arbeit zu konzentrieren, von der ihn das persönliche Nachzählen der Tücher nur ablenken kann. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Tücher nicht die einzigen Fremdkörper sind, die während der Operation in die Wunde eingeführt werden. Wäre die Auffassung der Strafkammer richtig, so müsste der Arzt ebenso wie die Tücher auch sämtliche bereitgestellten Instrumente, Klammern und dergleichen vor und nach der Operation persönlich zählen.
Gewiss wird der Arzt unter Umständen sein Augenmerk darauf richten müssen, ob die zum Zählen eingeteilte Hilfskraft ihrer Aufgabe auch wirklich nachkommt. Wenn der Arzt nicht gewiss sein kann, dass eine bestimmte Hilfskraft die Aufgabe des Zählens übernommen hat und auch wirklich ausführt, so muss er sich selbstverständlich persönlich darum kümmern. Es bedarf aber nicht in jedem Falle einer ausdrücklichen Anweisung des Arztes. Hier stellt die Strafkammer fest, dass die Überwachung der Tücher Aufgabe der Instrumentenschwester P___ war. Wenn das Landgericht der Angeklagten zum Vorwurf macht, dass sie diese Schwester vor Beginn der Operation nicht ausdrücklich mit dem Zählen der Tücher beauftragt hat, hätte zunächst geprüft werden müssen, ob die Schwester ██████ nicht ohnehin ein für allemal damit beauftragt war. Vor allem stellt das Urteil nicht fest, dass die Schwester █████ die Tücher vor oder bei der Operation tatsächlich nicht gezählt hat. Hat sie sie gezählt, so ist die unterbliebene Anweisung der Angeklagten für den Ausgang nicht ursächlich.
Die Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt, am Schluss der Operation nach der Vollzähligkeit der Tücher gefragt. Daraufhin wurden die gebrauchten Tücher gezählt, ohne dass dies jedoch – wie das Urteil fortfährt – "zur Aufdeckung des fehlenden eingenähten Bauchtuches führte".
Diese Darstellung lässt gerade den entscheidenden Punkt des Herganges nicht erkennen. Waren die Tücher nicht entweder vor oder bei der Operation gezählt worden, so hatte es keinerlei Sinn, nunmehr die gebrauchten Tücher zu zählen. Das hätte als gegebenenfalls die – auch nach Ansicht der Strafkammer – verantwortliche Instrumentenschwester █████ der Angeklagten sagen müssen. Die Strafkammer stellt jedoch überhaupt nicht genau fest, welche Antwort die Angeklagte auf ihre Frage bekommen hat. Die Angeklagte brauchte nicht von selbst auf den Gedanken zu kommen, dass eine Schwester die gebrauchten Tücher zählte, obwohl sie, die Schwester, wusste, dass sie nicht vorher gezählt waren, und dass die nunmehrige Zählung also völlig sinnlos war.
Zu der Frage, ob die Angeklagte die Tuchbändchen hatte an der Operationswunde befestigen müssen, wird das Landgericht ebenfalls die Mitwirkung des oder der Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. Es wird zu prüfen sein, ob dieses Verfahren nicht auch Unzuträglichkeiten, Nachteile und vielleicht sogar Gefahren mit sich bringt, die einen gewissenhaften Arzt veranlassen können, die Zählmethode vorzuziehen. Auch hier ist freilich nicht entscheidend, was "üblich" ist. Die Strafkammer schließt schon daraus, dass Befestigungsbänder an den Tüchern angebracht waren, ohne Weiteres, dieses Verfahren sei "durchaus üblich und zumutbar und auch leicht zu bewerkstelligen" gewesen. Zu einem derart allgemeinen Schluss bedarf es jedoch einer größeren Sachkunde, als die Strafkammer sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung haben kann. Ohne Sachverständige lässt sich nicht beurteilen, ob die Üblichkeit und Zumutbarkeit dieses Verfahrens wirklich für alle Fälle und insbesondere auch für den vorliegenden Fall gilt.
Das Landgericht meint, die Angeklagte hätte die Operationswunde, bevor sie sie schloss, mit größter Sorgfalt und Gründlichkeit nach Fremdkörpern durchsuchen sollen. Das Urteil führt fort:
"Ein Bauchtuch von der Größe, wie im vorliegenden Fall festgestellt ist (30 x 30 cm), kann nach Auffassung des Gerichts bei einem normalen Verlauf einer Operation bei sorgfältiger Untersuchung der Operationswunde nicht übersehen werden."
Es geht keinesfalls an, dass ein Gericht eine solche Frage aus einem fremden Wissensgebiet, das eine jahrelange Ausbildung erfordert, im Widerspruch zu den Sachverständigen jenes Wissensgebietes entscheidet, ohne die Gegengründe der Sachverständigen in aller Ausführlichkeit wiederzugeben und mit eigenen Gründen so widerlegen, dass auch dem Revisionsgericht eine wirkliche Nachprüfung ermöglicht wird. Die Nachprüfung einer solchen Frage gehört um deswillen zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, weil ihre Entscheidung in engem, völlig untrennbaren Zusammenhang mit der Rechtsfrage steht, wie weit die Grenzen der Fahrlässigkeit reichen. Nur so kann auch der Gefahr entgegengewirkt werden, auf die Lobe DRZ 1913, 362 (angeführt bei Marmann GoltdArch 1953, 138) hingewiesen hat. Allerdings ist es Recht und Pflicht des Richters, sich auch in schwierigen Fachfragen die Selbständigkeit des Urteils gegenüber den Sachverständigen zu wahren. Das Revisionsgericht ist aber nicht genötigt, die nicht mit eingehenden Gründen versehene Entscheidung einer derartigen Fachfrage als eine tatsächliche Feststellung hinzunehmen, vor allem dann nicht, wenn die Sachverständigen diese Frage einmütig im entgegengesetzten Sinne beantwortet haben.
b) Die Vorwürfe, die das Landgericht der Angeklagten hinsichtlich ihres späteren Verhaltens macht, sind zum Teil mit den soeben unter (a) erörterten Ausführungen kaum vereinbar. Das angefochtene Urteil sagt hier, die Angeklagte habe gewusst:
"dass gerade Bauchtücher durch das Vollsaugen mit Blut in der Operationswunde unkenntlich werden und dadurch einer Wahrnehmung durch den operierenden Arzt weitgehend entzogen sind. Ihr war im konkreten Fall auch bekannt, dass der Umfang des Eingriffs ein schnelles Arbeiten beim Operieren erforderte und deshalb wenig Zeit blieb, den Wundraum in Ruhe nach etwaigen Fremdkörpern abzusuchen."
Diese Feststellung verträgt sich nicht mit der vorher erörterten Ansicht des Landgerichts, das Bauchtuch könne bei normalem Verlauf der Operation (von dem das Urteil ausgeht) nicht übersehen werden.
Die Strafkammer erörtert, ob die Angeklagte eine weitere selbständige Ursache für den Tod der Frau Albrecht dadurch gesetzt hat, dass sie trotz des Zischgeräuschs bei der Curettage (das einen Verdacht auf lebensgefährliche Durchstoßung der Gebärmutter begründe) nicht sofort die Bauchhöhle geöffnet habe. Das Urteil bezeichnet dies jedoch nur als einen Verdacht; eine derartige Verletzung der Gebärmutter habe sich in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit "feststellen lassen". Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch besorgen, es habe später aus den Augen verloren, dass es sich hier nur um einen Verdacht handelt; denn dort wird (UA S. 30) gesagt, das Zischgeräusch habe die Angeklagte zur Feststellung der Ursache und damit zum Öffnen des Bauchraumes verpflichtet, "wobei dann wahrscheinlich das zurückgelassene Bauchtuch aufgefunden worden wäre".
Da eine Durchstoßung der Gebärmutter nicht erwiesen ist, scheint die Strafkammer nach den bisherigen Feststellungen auch nicht für erwiesen gehalten zu haben, dass jenes Geräusch überhaupt etwas mit der Bauchhöhle zu tun hatte. Jedenfalls spricht das Urteil sich darüber nicht aus. Es mag freilich sein, dass ein derartiges ungeklärtes Geräusch die Angeklagte nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" verpflichtet hätte, der Ursache durch Öffnen der Bauchhöhle nachzugehen; auch darüber enthält das Urteil nichts Näheres. Es erwähnt das nur als eine Ansicht der Strafkammer, nicht aber als eine ärztliche Kunstregel. War das Geräusch nach den jetzigen Feststellungen auch nur möglicherweise harmlos, hing es nicht nachweisbar mit einem lebensbedrohenden Zustand zusammen, so hat die Angeklagte dadurch, dass sie dem Geräusch nicht nachging, den Tod der Kranken nicht nachweislich schuldhaft verursacht. Das gilt auch dann, wenn sie sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht auf die Harmlosigkeit des Geräuschs hätte verlassen dürfen. Denn auch wenn bei dem (möglicherweise durch die Kunstregeln gebotenen) Öffnen der Bauchhöhle das Tuch gefunden worden wäre, so wäre das ein Zufall gewesen; das Verschulden der Angeklagten bezog sich nicht auf die Nichtauffindung des Tuches. Diese Beurteilung träfe selbst dann zu, wenn das Öffnen der Bauchhöhle bestimmt zur Auffindung des Tuches geführt hätte; das Urteil bezeichnet das jedoch nur als wahrscheinlich.
Das Urteil erblickt eine selbständig schuldhaft gesetzte Todesursache schließlich (hier in Übereinstimmung mit den Sachverständigen) im "Unterlassen jeder Weiterbehandlung". Anscheinend ist damit nicht gemeint, dass die Angeklagte etwa die Reise zu ihrem lebensgefährlich erkrankten Vater hätte unterlassen und Frau Albrecht unter allen Umständen persönlich hätte weiterbehandeln sollen; das konnte zweifellos nicht von ihr gefordert werden. Gewiss konnte ein Verschulden darin liegen, dass die Angeklagte es unterließ, einen anderen Facharzt mündlich einzuweisen sowie eine Krankengeschichte und einen Operationsbericht zu verfassen. Jedoch lässt sich bisher nicht erkennen, ob, wenn die Angeklagte dies alles pflichtgemäß ausgeführt hätte, dadurch die Gefahr für die Kranke vermindert und der tödliche Ausgang verhindert worden wäre.
In diesem Zusammenhang wird geprüft werden müssen, welche Einsicht die Angeklagte in den Krankheitszustand der Frau Albrecht tatsächlich hatte, und welche Hilfe es nach Lage der Sache für den weiterbehandelnden Facharzt gewesen wäre, wenn die Angeklagte ihm diese Einsicht durch mündliche Einweisung oder schriftliche Aufzeichnungen vermittelt hätte. Bisher ist nicht ersichtlich, in welcher Weise dadurch der tödliche Ausgang hätte verhindert werden können. Was die Strafkammer über den Krankheitsverlauf feststellt, kann auch der Kranken selbst im Wesentlichen kaum verborgen geblieben sein, so dass ein später behandelnder Arzt es im gewöhnlichen Verlauf der Dinge von ihr erfahren musste. Ferner verstand es sich wohl von selbst, dass er sich mit der Ärztin Dr. D___ in Verbindung setzte und von ihr den näheren Verlauf des Eingriffs vom 28. Oktober 1950 erfuhr. Das alles entband die Angeklagte vielleicht nicht von der ärztlichen Pflicht zu eingehenderer Unterrichtung; dass sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, rechtfertigt jedoch allein noch nicht ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, solange nicht erwiesen ist, dass und in welcher Weise die Unterlassung für den tödlichen Ausgang ursächlich geworden ist.
3. Im Fall Tetzlaff hat das Landgericht die Angeklagte wegen vollendeter Abtreibung verurteilt.
Die Verfahrensrügen der Revision, die sich gesondert auf diesen Fall beziehen, sind unbegründet. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nicht Sachverständige darüber gehört hat, warum das von der Schwangeren eingenommene Chinin nicht die Ursache des Fruchtabganges gewesen sei. Chinin ist nicht, wie die Revision meint, "bekanntermaßen ein so gut wie sicher wirkendes Abtreibungsmittel". Wenn also die Zeugin Tetzlaff bekundete, das Chinin habe nicht gewirkt, und gerade deshalb sie sich an die Angeklagte gewandt, so bedurfte es hier keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass von dem Zeitpunkt, in dem die Schwangere die Chininkur als erfolglos ansah, bis zu dem Eingriff der Angeklagten ersichtlich zum mindesten einige Tage vergangen waren.
Ferner ist es nicht, wie die Revision meint, ein Irrtum der Strafkammer, dass ein Eihautstich geeignet sei, eine Schwangerschaft zu unterbrechen. Was die Revision hierzu aus dem medizinischen Schrifttum anführt, besagt nur, dass der Eihautstich nicht erforderlich und bei "Fruchtabtreibern" (also vor allem Nichtärzten) "meist" nicht üblich sei. Dass aber der Eihautstich die Schwangerschaft mit Sicherheit unterbricht, konnte die Strafkammer gerade hier ohne Weiteres feststellen, zumal kein Zweifel daran war, dass die Zeugin vor dem Eingriff schwanger und später nicht mehr schwanger war.
Schließlich ergeben sich auch keine Bedenken aus der Feststellung, dass sofort nach dem Eingriff starke Blutungen auftraten.
4. Schließlich hat das Landgericht die Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG, §§ 6, 19 VerschrV0O verurteilt, weil sie sich mit Hilfe von Verschreibungen, die sie auf den Namen von Patienten ausgestellt hatte, Dolantin und andere Betäubungsmittel verschafft und sich einverleibt hat. Die gegen diese Verurteilung von der Revision erhobene Sachrüge ist unbegründet. Insbesondere ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. "Mildernde Umstände" kennt das Opiumgesetz nicht. Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist rechtlich einwandfrei begründet. Die angewendeten Strafbestimmungen setzen nicht voraus, dass der Täter ein Arzt ist. Deshalb durfte die Strafkammer, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, sehr wohl strafschärfend berücksichtigen, dass die Angeklagte durch den Betäubungsmittelmissbrauch nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch ihre Patienten gefährdet hat.
Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizobersekretär C___ | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Schnidt |
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