Treffer
BGH Urteil

Verworfen: Zulässigkeit von Hilfsrichtern bei dauerhafter Kammerbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 463/54
Datum
29.09.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der 4. Strafkammer mit Hilfsrichtern im Rahmen seiner Revision gegen eine Verurteilung wegen Kuppelei. Der BGH stellt klar, dass dauerhaft vorhandene richterliche Aufgaben grundsätzlich von fest angestellten Richtern wahrgenommen werden müssen; Hilfsrichter nur für vorübergehenden unabweisbaren Bedarf zulässig sind. Unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung und Nachkriegserschwernisse hielt das Gericht die Besetzung noch für zulässig und verwirft die Revision; der Schuldspruch bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dauerhaft vorhandene richterliche Aufgaben bei den Landgerichten sind grundsätzlich durch fest angestellte Richter zu erfüllen; Hilfsrichter dürfen nur in angemessenem Umfang und bei einem vorübergehend unabweisbaren Bedarf herangezogen werden.

2

Die Beschäftigung von Hilfsrichtern unterliegt den Beschränkungen der richterlichen Unabhängigkeit und dem Erfordernis der Stetigkeit der Rechtspflege; fiskalische oder verwaltungswirtschaftliche Erwägungen dürfen diesen Grundsätzen nicht vorgehen.

3

§ 10 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 GVG ermöglichen grundsätzlich die Heranziehung von Hilfsrichtern, verlangen aber, dass der zu deckende Bedarf vorübergehender Natur ist und die Stellung des Hilfsrichters gegen sachfremde Abberufung geschützt wird.

4

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Hilfsrichtern sind die Gesamtumstände, insbesondere die Besetzung der Planstellen, vorübergehende Abordnungen, Krankheit, Ausbildung des richterlichen Nachwuchses und eine mögliche Nachkriegslage zu berücksichtigen; eine sporadische oder vorübergehende Unterbesetzung rechtfertigt noch keinen Verstoß gegen GVG und GG.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. April 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: VG §§ 59 Abs. 1, 10, 6, 67, 70; StPO § 338 Nr. [fehlende Nummer]

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Thomas A. aus █████, geboren am [REDACTED::C] 1898 in [REDACTED::FC], wegen Kuppelei,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Leitsatz

Auf dem Landgericht dauernd vorhandene richterliche Aufgaben müssen grundsätzlich durch fest angestellte Richter wahrgenommen werden. Hilfsrichter dürfen in angemessenem Umfang herangezogen werden zur notwendigen Vertretung bei Krankheit, Urlaub, bei vorübergehenden Abordnungen, bei unvorhersehbarem Geschäftsanfall und zur Ausbildung und Einarbeitung des richterlichen Nachwuchses.

Aktenzeichen: 3 StR 463/54

Urteil des BGH vom 29. September 1955 LG Frankfurt am Main

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. April 1954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen Kuppelei. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.

Verfahrensrüge: Die 4. Große Strafkammer, die den Angeklagten verurteilt hat, war in der Hauptverhandlung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Assessoren besetzt. Auch in den Geschäftsjahren 1953 und 1952 hatten ihr neben dem Vorsitzenden und einem Landgerichtsrat, zeitweise mit halber Kraft auch einem Amtsgerichtsrat, jeweils zwei Assessoren angehört. Die Verteidigung sieht in der länger andauernden Besetzung der Kammer mit nur zwei auf Lebenszeit angestellten und zwei Hilfsrichtern eine Verletzung der §§ 59 Abs. 1, 63, 6, 67 und 70 GVG. Nach den Auskünften, die der erkennende Senat über die Besetzung der 4. Strafkammer und den Stellenplan des Landgerichts allgemein eingeholt hat, kann die Verfahrensrüge, obwohl manches für sie spricht, nicht durchdringen.

Die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten ist an sich stets für zulässig gehalten worden (BGHSt 1, 274; RGSt 71, 204; BGH 5 StR 585/53 vom 26.1.1954; StR 441/53 vom 5.2.1954; 5 StR 177/55 vom 21.6.1955; BGHZ 12, 1; BVerfG NJW 1954, 30; OGHSt 2, 331). Art. 97 GG und die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung stehen ihr nicht grundsätzlich entgegen (vgl. §§ 10 Abs. 2, 70 Abs. 2 GVG). Der erkennende Senat tritt jedoch für den vorliegenden Fall der Entscheidung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.12.1953 bei, wo ausgeführt ist, daß die Beiordnung von Hilfsrichtern den Beschränkungen unterliegt, die sich aus den Grundsätzen der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung (Art. 97 GG, § 1 GVG) und aus dem Erfordernis nach Stetigkeit der Rechtspflege ergeben (BGHZ 12, 1, 3). Beide Rechtsgrundsätze sind beherrschende Leitgedanken der Rechtspflege. Zusammen mit dem richtig verstandenen Begriff des Hilfsrichters (§§ 10 Abs. 2, 70 Abs. 2 GVG) zwingen sie dazu, die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten nur für angängig zu halten, soweit ein anderes, vor allem durch Planstellenbesetzung, nicht zu befriedigendes unabweisbares vorübergehendes Bedürfnis vorliegt und auf die Einarbeitung des richterlichen Nachwuchses in angemessenem Umfang Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivilsenat hatte sich in jenem Urteil mit der Beiordnung von auf Lebenszeit angestellten Richtern als Hilfsrichter beim Oberlandesgericht zu befassen. Die von ihm ausgesprochenen Rechtsgrundsätze gelten jedoch sinngemäß auch für die Landgerichte. Auch dort darf die Beschäftigung von Hilfsrichtern, von der Probebeschäftigung und von vorübergehender Vertretungstätigkeit abgesehen, nicht dazu führen, daß diejenigen Richterplanstellen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung des Dauerbedarfs der Geschäfte erforderlich sind, nicht rechtzeitig geschaffen und nicht alsbald besetzt werden. Wo es um die Wahrung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und die vollwertige Erledigung ihrer Obliegenheiten ankommt, haben fiskalische und Verwaltungsgesichtspunkte zurückzutreten. Die Präsidien der Landgerichte müssen imstande sein, die Geschäftspläne so aufzustellen, daß bei dem Gericht dauernd vorhandene richterliche Aufgaben, von unvermeidlicher Vertretung bei Erkrankung, Urlaub und vorübergehenden Abordnungen abgesehen, grundsätzlich und in aller Regel durch fest angestellte Richter erfüllt werden.

Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 10 Abs. 2, 70 Abs. 2 GVG. Die erstere Vorschrift regelt nur die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Amts- und Landgerichten, jedoch innerhalb der hier gekennzeichneten zwingenden vorübergehenden Bedürfnisse. § 70 Abs. 2 sichert den Hilfsrichter gegen vorschnelle Abberufung aus sachfremden Erwägungen; die Vorschrift dient der Wahrung seiner persönlichen Unabhängigkeit, soweit diese ohne Festanstellung überhaupt gewahrt werden kann. Das dort gekennzeichnete Bedürfnis, für dessen Dauer der Hilfsrichter berufen worden ist und vor dessen Wegfall er bei Berufung auf unbestimmte Zeit nicht abberufen werden darf, hat stets ein vorübergehendes in dem dargelegten Sinne zu sein.

Bei Berücksichtigung aller vom Senat ermittelten Umstände hat die Besetzung der 4. Großen Strafkammer am 27. April 1954 diesen Anforderungen gerade noch entsprochen. Die damaligen Verhältnisse sind im Zusammenhang einer Entwicklung zu sehen, die zu einer allmählichen Vermehrung der ständig angestellten Richter und zu einer Verminderung der Hilfsrichter geführt hat. Das zeigen die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts aus den Jahren 1952 bis 1955. Es kann daher nicht gesagt werden, daß das ungünstige Verhältnis der Zahl der fest angestellten Richter zu der der Hilfsrichter ein Dauerzustand gewesen wäre. Dabei darf berücksichtigt werden, daß unverkennbar auch die hessische Justizverwaltung in der Nachkriegszeit ungewöhnliche sachliche und persönliche Schwierigkeiten bei der planmäßigen Wiederbesetzung der Gerichte zu überwinden hatte, deren Bewältigung nicht von ihr allein abhing. Auch sieht sich die Rechtsprechung erst neuerdings besonders genötigt, jene wichtigen rechtlichen Grenzen der Beschäftigung von Hilfsrichtern stärker zu betonen, während sie die erhebliche Bedeutung, die diese Frage für die Gewaltentrennung und die persönliche richterliche Unabhängigkeit hat, früher weniger und nur aus besonderem Anlaß hervorgehoben hat (vgl. RGSt 18, 307; 22, 168, 170; 71, 204; BGH 5 StR 585/53 vom 26.1.1954). Die Zahl der Planstellen ist schon im Haushaltsjahr 1954 vermehrt worden; die hessische Justizverwaltung ist bestrebt, wie ihre Äußerung zeigt, die beim Landgericht Frankfurt am Main jetzt vorhandenen 67 Planstellen, von denen im November 1954 62 besetzt waren, sämtlich zu besetzen. Allerdings standen dem Landgericht von den 62 Planstellenrichtern wegen Krankheit und vor allem infolge von Abordnungen noch Anfang November 1954 nur 55 zur Verfügung, so daß das Präsidium über 18 der eingerichteten Planstellen für die richterlichen Aufgaben des Landgerichts nicht verfügen konnte, ein Zustand, der besonders deshalb nicht unbedenklich sein mochte, weil die Erfahrung lehrt, daß schon die Zahl der eingerichteten Planstellen hinter dem Dauergeschäftsanfall bisweilen zurückbleibt. Die Äußerung des Hessischen Ministers der Justiz vom 2. November 1954 hat den Senat jedoch überzeugt, daß die damals noch offenen Planstellen inzwischen besetzt worden sein werden und daß dem Landgericht zur Erledigung seiner richterlichen Geschäfte in den Kammern nunmehr 60 fest angestellte Richter bei 67 Planstellen (etwa 89,5 % der Planstellen) zur Verfügung stehen. Dagegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben, solange ausreichend Planstellen vorhanden sind. Dafür, daß dies nicht zutrifft, besteht kein hinreichender Anhalt. Im Geschäftsjahr 1955 ist die 4. Strafkammer mit drei fest angestellten Richtern und einem Assessor besetzt.

Unter diesen Umständen vermag der Senat einen Verstoß gegen die von der Revision zutreffend herangezogenen Vorschriften noch nicht anzuerkennen.

Sachlich-rechtlich ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch, weil das Merkmal der Gewohnheitsmäßigkeit weder vorliege noch festgestellt sei. Er übersieht, daß er ohne ersichtlichen Rechtsfehler wegen eigennütziger Kuppelei (§ 180 Abs. 1 und 5 StGB) durch Ausbeuten der Frau ████ und durch das Anhalten zur Unzucht verurteilt worden ist. Mit diesem Urteilsinhalt befaßt sich das Rechtsmittel nicht. Weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch lassen Rechtsverstöße erkennen.

BuschGlanzmannMaaß
JaguschDr. Wiefels
Verworfen: Zulässigkeit von Hilfsrichtern bei dauerhafter Kammerbesetzung — Themis