Selbständige richterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit trotz psychiatrischem Gutachtenwandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/55
- Datum
- 26.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist verpflichtet, auch bei schwierigen Fachfragen (insb. Schuldfähigkeit) eigenständig zu entscheiden und darf die Urteilsverantwortung nicht auf den Sachverständigen verlagern.
Widersprüche zwischen schriftlichem und mündlichem Sachverständigengutachten begründen eine Aufklärungspflicht; regelmäßig ist der Sachverständige zunächst mit dem Widerspruch zu konfrontieren und zu einer nachvollziehbaren Begründung seiner geänderten Einschätzung anzuhalten.
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nicht geboten, wenn das Tatgericht den Gutachtenwiderspruch erkennt, dessen Ursache aus der veränderten Tatsachengrundlage herleitet und die eigene Bewertung tragfähig begründet.
Weicht das Gericht vom Gutachten ab oder beantwortet eine vom Sachverständigen offengelassene Frage selbst, ist ein weiterer Sachverständiger nur erforderlich, wenn das Gericht ohne hinreichende Begründung über fachlich gebotene Einschätzungen hinweggeht oder weitere Aufklärung nahe liegt.
Der Zweifelssatz („in dubio pro reo“) knüpft an verbleibende Zweifel des Gerichts an; Zweifel des Sachverständigen sind nur insoweit maßgeblich, als sie vom Gericht geteilt werden und sich nicht aufklären lassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 11. November 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung! StGB § 51; StPO § 244 Abs. 3
Gesetz: Über die selbständige Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steuersekretär Ernst ██ ████ aus ████, geboren am █ 1903 in ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
I.
Einen Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin, dass das Schwurgericht nicht – entsprechend dem Antrage der Verteidigung – einen weiteren Sachverständigen darüber vernommen hat, ob infolge des Affektsturms die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Zur näheren Begründung führt die Revision die entscheidenden Teile des Gutachtens an, das der vernommene Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. Barnstorf, vor der Hauptverhandlung schriftlich erstattet hatte.
Dr. Barnstorf kam darin zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erwiesen und völliger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich sei. In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige daran festgehalten, dass die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erwiesen sei. Nach den Urteilsgründen hat er jedoch „einen völligen Ausschluss der Handlungsfähigkeit nicht mehr für wahrscheinlich“ gehalten, „sondern erklärt, dass er über eine erhebliche Verminderung der Handlungsfähigkeit hinaus den Grad einer etwaigen Aufhebung der Handlungsfähigkeit nicht entscheiden könne“.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein Obergutachten einzuholen, da nach seiner Ansicht die Bewusstseinsstörung des Angeklagten zur Zeit der Tat so erheblich gewesen sei, dass § 51 Abs. 1 StGB angewendet werden müsse.
Das Schwurgericht hat darauf
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 11. November 1954 wird verworfen.
Die nach dem 11. November 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
„Der Antrag des Verteidigers auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen wird abgelehnt, weil durch das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Barnstorf in Verbindung mit der übrigen Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Barnstorf ist über jeden Zweifel erhaben. Es ist nicht anzunehmen, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen Dr. Barnstorf überlegen sind. Das mündliche Gutachten geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten enthält keine Widersprüche. Wenn der Sachverständige in der Hauptverhandlung im Gegensatz zum schriftlichen Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht mehr für wahrscheinlich hält, so beruht das darauf, dass der Sachverständige das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit berücksichtigt hat.“
Das angefochtene Urteil folgt dem Sachverständigen nicht darin, dass die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erwiesen sei. Vielmehr bezeichnet es das nur als eine nicht widerlegbare Möglichkeit. Ferner hat das Schwurgericht die von dem Sachverständigen offengelassene Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei, mit eigener Begründung verneint.
Trotz der Widersprüche zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Gutachten, trotz der Abweichung vom Gutachten in einem Punkte und trotz der selbständigen Entscheidung des Gerichts über einen Punkt, den der Sachverständige nicht entscheiden konnte, liegt kein Verfahrensverstoß darin, dass das Schwurgericht die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen ablehnte.
Allerdings können ungelöste Widersprüche zwischen der schriftlichen und der mündlichen Beurteilung durch den vernommenen Sachverständigen oft dazu führen, dass ein anderer Sachverständiger vernommen werden muss. Der erkennende Senat hat darüber in seinem Urteil 5 StR 733/52 vom 20. November 1952 ausgeführt:
„Einem derartigen Widerspruch muss zur Vermeidung einer Aufklärungsrüge näher nachgegangen werden. Der erste Schritt zur Aufklärung, der sich in solchen Fällen dem Tatrichter aufdrängen muss, besteht darin, den Sachverständigen über den Widerspruch zur Rede zu stellen. Wenn sich alsdann der Widerspruch nicht als ein Missverständnis herausstellt, muss der Sachverständige veranlasst werden, die Gründe für seine veränderte Stellungnahme darzulegen. Gelingt ihm das nicht in einer den Tatrichter überzeugenden Weise, so werden sich daraus im Allgemeinen Bedenken gegen die Sachkunde des Gutachters ergeben, die dann zur weiteren Heranziehung eines Sachverständigen führen müssen. Trägt der Sachverständige dagegen neue, überzeugende Gesichtspunkte vor, die sein früheres Gutachten widerlegen, so werden diese mindestens in Kürze in das Urteil aufgenommen werden müssen, um eine Rüge gemäß § 267 StPO zu vermeiden.“
Solche Forderungen muss das Revisionsgericht schon deshalb stellen, um einen gewissen Schutz dagegen zu schaffen, dass bei schwierigen Fachfragen näherliegende Missverständnisse zur Grundlage des Urteils werden als etwa bei einer Zeugenvernehmung. Eines solchen Schutzes bedarf es vor allem dann, wenn nur eine Tatsacheninstanz gegeben ist. Diese Gefahr scheidet jedoch aus, wo der Tatrichter, wie hier, in seinem Urteil und außerdem in dem Ablehnungsbeschluss selbst zu erkennen gibt, dass er den Widerspruch bemerkt hat. Der Ablehnungsbeschluss macht auch deutlich, worauf der Widerspruch beruht. Die Gründe für die veränderte Stellungnahme liegen darin, dass der Sachverständige nach der Hauptverhandlung eine breitere tatsächliche Grundlage für seine Beurteilung hatte. Er hat, wie der Beschluss sagt, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit berücksichtigt. Das Gericht war nicht verpflichtet, die einzelnen Punkte zu erörtern, in denen sich die Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen dadurch verändert hatte. Ein Vergleich des schriftlichen Gutachtens mit den Urteilsgründen lässt aber solche Punkte ohne weiteres erkennen. Es wird darauf noch einzugehen sein.
Der Revision muss weiterhin eingeräumt werden, dass unter Umständen die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen dann notwendig werden kann, wenn das Gericht dem Sachverständigen nicht folgt. Der Senat hat dazu in seinem Urteil 5 StR 830/52 vom 29. Januar 1953 ausgeführt:
„Allerdings ist es das Recht und die Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber Sachverständigengutachten die Selbständigkeit des Urteils zu wahren. Das darf aber nicht dazu führen, dass das Gericht sich in einer Frage, für die es selbst sachverständigen Rates zu bedürfen glaubt, mit einer so wenig eingehenden Begründung ohne weiteres über die einhellige Meinung dreier Sachverständigen hinwegsetzt. Schienen dem Landgericht die Ausführungen der Sachverständigen nicht überzeugend, so musste es deshalb für weitere Aufklärung sorgen. Unter diesen Umständen durfte der Antrag des Verteidigers auf Beobachtung des Angeklagten gemäß § 81 StPO nicht übergangen werden.“
Ähnliche Ausführungen hat der Senat auch in seinem Urteil 5 StR 585/53 vom 26. Januar 1954 gemacht. An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Sie gelten entsprechend auch für den Fall, dass das Gericht glaubt, für eine bestimmte Frage eines Sachverständigen zu bedürfen, dass aber der zugezogene Sachverständige erklärt, die Frage nicht beantworten zu können. Gleichwohl verhilft dieser Gesichtspunkt der Rüge hier nicht zum Erfolg. Das Schwurgericht hat sich hier nicht (wie es die beiden angeführten Entscheidungen des Senats voraussetzen) „ohne weiteres“ und auch nicht „mit einer wenig eingehenden Begründung“ über die Meinung des Sachverständigen „hinweggesetzt“. Vielmehr enthält das angefochtene Urteil gute Gründe für die teils abweichende, teils selbständige Ansicht des Schwurgerichts über die Fragen der Zurechnungsfähigkeit.
Der verfahrensrechtliche Ausgangspunkt für die Beurteilung liegt darin, dass der Tatrichter zu einem eigenen Urteil auch in schwierigen Fachfragen verpflichtet ist. Er hat die Entscheidung auch über diese Fragen selbst zu erarbeiten, ihre Begründung selbst zu durchdenken. Er darf sich dabei vom Sachverständigen nur helfen lassen. Je weniger sich der Richter auf die bloße Autorität des Sachverständigen verlässt, je mehr er den Sachverständigen nötigt, ihn über allgemeine Erfahrungen zu belehren und mit möglichst gemeinverständlichen Gründen zu überzeugen, desto vollkommener erfüllen beide ihre verfahrensrechtliche Aufgabe. Sowohl von Gerichten wie auch besonders von Sachverständigen wird das leider oft verkannt. Es ist ein häufig vorkommender Verfahrensfehler, dass der Richter den Sachverständigen kurzerhand nach dem Ergebnis seiner Beurteilung fragt. Dieser Verfahrensfehler geht (ebenfalls nicht selten) in einen sachlich-rechtlichen Fehler über, wenn der Tatrichter nur feststellt, zu welchem Ergebnis der Sachverständige gekommen ist, ohne zu sagen, ob das Gericht sich dieses Ergebnis überhaupt zu eigen macht, und weshalb. Der Richter darf sich auch eine solche fachliche Entscheidung nicht einfach von den Sachverständigen abnehmen lassen. Bezeichnend für den verbreiteten Irrtum sind in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Barnstorf die Sätze:
„Wäre █████████ die psychopathische Persönlichkeit, die er ist, handelte es sich also lediglich um eine normale Affektsteigerung, dann würde man mit Hoche die Beurteilung lediglich dem erkennenden Gericht überlassen dürfen. Hier aber sind alle Voraussetzungen gegeben, um die psychiatrisch-psychologische Beurteilung mitsprechen zu lassen, auch wenn sie nicht zu einem völlig klaren Ergebnis kommen kann.“
Es ist keineswegs Sache des Gutachters, darüber zu befinden, in welchem Umfange die Beurteilung dem Gericht „überlassen“ wird. Vielmehr entscheidet über diesen Umfang das Gesetz, das geltende Verfahrensrecht. Und danach hat die Entscheidung, auch über die Zurechnungsfähigkeit, allein das Gericht zu treffen und zu verantworten. Der Sachverständige hat nur zu verantworten, dass er dem Gericht dabei nach besten Kräften mit seiner Erfahrung hilft.
Von diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht ausgegangen, wie die Gründe des Ablehnungsbeschlusses und die Urteilsgründe erweisen.
Das schriftliche Gutachten sah sich „lediglich auf das angewiesen, was der Täter von seinem inneren Erleben selbst berichtet“. Demgegenüber ergab die Hauptverhandlung weitere wichtige Erkenntnisquellen. Zu ihnen gehört vor allem der Brief, den der Angeklagte zwei Tage nach der Tat, am 31. Dezember 1953, an seine Frau gerichtet hat, und dessen Wortlaut in den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird. Das Schwurgericht hat auf Grund dieses Briefes festgestellt, dass der Angeklagte schon auf dem Wege mit dem Gedanken gespielt hat, sich mit der Frau in den Fluss zu stürzen. Das wusste der Sachverständige bei seinem schriftlichen Gutachten offenbar nicht; jedenfalls erwähnt das Gutachten nichts davon.
Ferner geht das schriftliche Gutachten davon aus, es finden sich keine Widersprüche in den Angaben des Angeklagten über seine Erinnerungslücken. Demgegenüber stellt das Schwurgericht solche Widersprüche fest, und zwar recht grobe Widersprüche. In der Hauptverhandlung wie bei der vorbereitenden Befragung durch den Sachverständigen hat der Angeklagte behauptet, er erinnere sich an die Tat als solche überhaupt nicht mehr, und davon geht das schriftliche Gutachten aus. Das Schwurgericht stellt jedoch fest, dass der Angeklagte noch am Tage der Tat gegenüber dem Kriminalkommissar ██ ████ (den es als Zeugen vernommen hat und dem es glaubt) und zwei Tage später in dem erwähnten Brief an seine Frau genauere Angaben über den Tatverlauf gemacht hat, und dass er insbesondere damals aus eigener Erinnerung zugegeben hat, mit dem Beil zugeschlagen zu haben. Gerade aus dem Fehlen von Widersprüchen dieser Art hat aber der Sachverständige auf die Echtheit der Erinnerungslücke geschlossen, und das ist der entscheidende Punkt des ganzen schriftlichen Gutachtens. Demgegenüber ist das Schwurgericht überzeugt, dass der Angeklagte die Erinnerungslücke nur vortäuscht. Es gründet diese Überzeugung auf Tatsachen, zu deren Feststellung es besonderer psychiatrischer Sachkunde nicht bedurfte. Schon damit fällt das schriftliche Gutachten in sich zusammen. Die Frage, warum der Sachverständige nach der Beweisaufnahme nicht mehr an seinem ursprünglichen Gutachten festhielt, beantwortet sich damit von selbst. Weiterhin führt das schriftliche Gutachten aus:
„Für die richterliche Beweiswürdigung wird eine Frage sein müssen, ob man den Kauf des Camping-Beils als eine vorbereitete, planmäßige Handlung ansehen will. Der ganzen Persönlichkeit des Täters liegt seine eigene Erklärung näher, er habe es als Geschenk für den Jungen der Frau ███ als Weihnachtsgeschenk gekauft und ihr wegen ihrer Abreise nicht übergeben können. Auch seine Erklärung, er habe sich, wenn er Frau ██ töten wollte, nicht eine um diese Zeit belebte Straße der Innenstadt ausgesucht, entbehrt nicht der inneren Logik.“
Es ist nicht ersichtlich, brauchte auch nicht ersichtlich gemacht zu werden, ob der Sachverständige nach der Beweisaufnahme an dieser Ansicht festgehalten hat. Richtig ist jedenfalls, dass es sich bei tatsächlichen Ausgangspunkten dieser Art überhaupt nicht um eine Frage sachverständiger Beurteilung, sondern nur um eine Frage richterlicher Beweiswürdigung handelt. Die inneren Tatsachen, um die es hier geht, liegen zeitlich außerhalb des Affektsturms, also in einer Zeit, in der die Vorstellungen und Absichten des Angeklagten auch von einem nicht sachverständigen Beurteiler nachempfunden werden können. Das Schwurgericht kommt mit einer Reihe von handfesten Gründen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte niemals beabsichtigt hat, der Frau ███ zu Weihnachten das Beil zu schenken, sondern dass er es von vornherein (außerhalb des Affektsturms, wenn auch innerhalb der Affektstauung) erworben und bei sich geführt hat, um gegebenenfalls (nämlich „für den Fall, dass ‚Verhandlungen‘ fruchtlos geworden waren“) eine solche Tat damit zu begehen. Ob auch der Sachverständige seine Ansicht hierüber auf Grund der Hauptverhandlung geändert hat, sagt das Urteil nicht und braucht es nicht zu sagen. Diese Frage wollte der Sachverständige ja von vornherein (insoweit in richtiger Erkenntnis der Grenzen seiner Aufgabe) dem Gericht überlassen. Für ihn blieb das also offen, und schon deshalb konnte er die Frage nach der völligen Zurechnungsunfähigkeit, soweit sie von diesem Punkte abhing, nicht abschließend beantworten.
Die Erklärung des Angeklagten, er würde sich, wenn er Frau ███ hätte töten wollen, nicht eine belebte Straße dazu ausgesucht haben, entbehrt zwar, wie das schriftliche Gutachten sagt, „nicht der inneren Logik“; aber sie widerspricht den äußeren Tatsachen, so wie das angefochtene Urteil sie feststellt. Die Lindentwete war zur Tatzeit keineswegs belebt, denn es dauerte eine ganze Weile, bis auf die dauernden Hilferufe der Frau ██ „schließlich“ jemand hinzukam. Der als erster herbeigeeilte Schlosser Nothdurft hatte die Hilferufe nicht in der Lindentwete, sondern in einem Kohlenkeller eines Hauses in der Schützenstraße gehört. Der Tatort war so einsam, dass der Angeklagte versuchen konnte, dem Hinzugekommenen einzureden, nicht er, sondern jemand anders habe Frau ███ überfallen; er habe Frau ███ beigestanden, und der Täter sei geflohen.
Wenn der Sachverständige selbst erklärt, eine entscheidende Frage nicht beantworten zu können, so wird sich damit dem Gericht im Allgemeinen freilich die Notwendigkeit aufdrängen müssen, einen anderen Sachverständigen zu hören.
Das Schwurgericht hat das hier unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht anzunehmen, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen Dr. Barnstorf überlegen seien. Demgegenüber macht die Revision geltend, dass etwa ein Universitätsprofessor überlegene Forschungsmittel besitzen müsse. In einer Universitätsklinik stehe mehr „Anschauungsmaterial“ zur Verfügung; auch seien Universitätskliniken besser mit Geldmitteln ausgestattet als eine Heil- und Pflegeanstalt in der Provinz.
Das mag schon sein. Der Sachverständige Dr. Barnstorf hat den Angeklagten vom 12. März bis zum 15. April 1954 in der Anstalt beobachtet, in der er gemäß § 81 StPO untergebracht war. Nach herrschender Meinung darf eine solche Unterbringung in demselben Verfahren nicht wiederholt werden (RGSt 23, 209; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 14 zu § 81; Eb. Schmidt Nr. 21 zu § 81; KMR 3. Aufl. Anm. 6 zu § 81; Erbs Anm. II zu § 83; Feisenberger Anm. 14 zu § 81; Löffler NJW 1951, 822). Selbst wenn man innerhalb der Höchstdauer von insgesamt sechs Wochen eine nochmalige Unterbringung für zulässig halten wollte (OLG Hamm NJW 1953, 1237), bliebe hier für den neuen Gutachter nur eine Woche. Das Schwurgericht konnte ohne Rechtsirrtum und ohne Ermessensfehler der Auffassung sein, dass die Forschungsmittel eines Universitätsprofessors denen des vernommenen Sachverständigen jedenfalls dann nicht überlegen seien, wenn sie ohne eigene Anstaltsbeobachtung oder bei nur einwöchiger Anstaltsbeobachtung angewendet würden.
Erklärt ein Sachverständiger, die Frage nach der Zurechnungsunfähigkeit nicht entscheiden zu können, so kann das bedeuten, dass diese Frage ihm aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft geblieben ist. Es kann heißen, dass er seine Sachkunde für unzureichend, seine Forschungsmittel für unvollkommen, die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen für zweifelhaft hält. Folgt ihm das Gericht darin, so muss im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden, wenn eine bessere Aufklärung (etwa durch einen anderen Sachverständigen) nicht möglich ist.
Die Nichtbeantwortung kann aber auch bedeuten, dass der Sachverständige die Frage für „nicht beantwortbar“ (das heißt: naturwissenschaftlich nicht beantwortbar) erklären will. Die Frage, ob der Mensch überhaupt schuldfähig sein und Strafe verdienen kann, ist keine psychiatrische Frage. Will der Sachverständige, der die Frage nicht beantwortet, damit nur diese seine Unzuständigkeit erklären, so hat das nicht zur Folge, dass ebenfalls „im Zweifel für den Angeklagten“ entschieden werden dürfte. Vielmehr muss dann nach allgemeinen Regeln im Sinne der Gerechtigkeit entschieden werden.
Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht, wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses erkennen lässt, nicht angenommen, dass der Sachverständige Zweifel an den tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen für die Geistesbeschaffenheit des Angeklagten hatte; das Gericht selbst hat Zweifel daran, dass der Angeklagte überhaupt (wenn auch vielleicht erheblich vermindert) zurechnungsfähig war, ebenfalls nicht gehabt. Soweit der Sachverständige Zweifel über die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen gehabt haben sollte, hat das Gericht sie gelöst, was auch seine Sache war.
Nach alledem liegt ein Verfahrensverstoß weder darin, dass das Schwurgericht dem Sachverständigen nicht in allen Punkten gefolgt ist, noch darin, dass es die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat.
Gründe
Der verheiratete Angeklagte hatte ein Liebesverhältnis mit einer Frau ██ ████████████. Er plagte sie jedoch mit unbegündeter Eifersucht und unbestimmten Drohungen, so dass sie schließlich nichts mehr von ihm wissen wollte. Nunmehr lauerte er ihr in dem Bestreben, eine Aussöhnung herbeizuführen, wiederholt vor ihrer Wohnung, auf dem Wege zu ihrer Arbeitsstelle, einmal auch auf dem Bahnhof auf. Am 29. Dezember 1953 erwartete er sie wieder frühmorgens vor ihrer Wohnung, als sie zur Arbeit gehen wollte. In der Manteltasche trug er ein Beil. Als sie das Haus verließ, ging er auf sie zu, packte sie von vorn mit beiden Händen an den Oberarmen, schüttelte sie heftig und sagte, sie müsse sich jetzt entscheiden und erklären, ob sie bei ihm bleiben wolle. Sie rief erschreckt um Hilfe. Als daraufhin ein Mann auf der anderen Straßenseite stehenblieb, ließ der Angeklagte von ihr ab. Sie setzte ihren Weg fort, ohne sich weiter um ihn zu kümmern. Er folgte ihr mit dem Rade und holte sie an einer Brücke ein. Ihm kam der Gedanke, sich mit ihr ins Wasser zu stürzen. Das tat er jedoch nicht, sondern ging neben ihr her, wobei er auf sie einredete, sie möge bei ihm bleiben. Sie forderte ihn auf, sie in Ruhe zu lassen. Schließlich entgegnete sie ihm auf sein ständiges Drängen, dass sie sich innerlich immer weiter von ihm entferne. Möglicherweise setzte sie hinzu, sie finde sein Verhalten jammerlich. Kurz danach ließ er sein Rad fallen und machte eine Bewegung, als wolle er zum Schlage ausholen. Daraufhin floh sie in die Lindentwete, eine dunkle Seitengasse.
Er lief hinter ihr her, holte sie nach etwa 15 bis 20 m ein und schlug ihr mit dem Beil mehrmals kräftig über den Hinterkopf. Sie floh weiter, rief um Hilfe und wandte sich dann um. Sie kam mit ihm in ein Handgemenge, wobei beide hinfielen. Schließlich kamen ihr Passanten zu Hilfe. Ihre Verletzungen gingen bis an die harte Hirnhaut und hätten um ein Haar tödlich sein können. Erst nach Wochen konnte sie wieder hergestellt und konnte am 15. Februar 1954 ihren Dienst wieder aufnehmen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass seine Fähigkeit, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, durch einen Affektsturm erheblich vermindert gewesen sein könne. Ferner hat es, auch davon abgesehen, mildernde Umstände angenommen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
II.
Zur Begründung der Sachrüge sucht die Revision darzutun, die Urteilsgründe seien in ihren Ausführungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten widersprüchlich. Die Revision stellt hier die folgenden beiden Stellen der Urteilsgründe einander gegenüber:
Seite 19: „Es ergab sich so bei ihm (dem Angeklagten) eine Gesamtsituation seines Innenlebens, die als Vorbedingung einer forensisch-psychiatrischen Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB angesehen werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Anlass bei dem am Morgen des 29.12.1953 bereits erregten Angeklagten dadurch gegeben worden ist, dass Frau ████ ihm auf seine Vorstellungen, zu ihm zurückzukehren, erklärte, sie entferne sich immer mehr von ihm, und dass sie vielleicht noch hinzufügte, sein Verhalten sei jammerlich. Damit kann die Verletzung seines Selbstwertgefühls eine akute Höhe erreicht haben, die möglicherweise in Form einer Bewusstseinsstörung zwar nicht seine Einsichtsfähigkeit, aber die Steuerung seines Willens, und damit die Fähigkeit seines Willens, einsichtsgemäß zu handeln, beeinträchtigt hat.“
Seite 20: „Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass hier einer der ganz besonders gelagerten Fälle höchsten Affekts mit Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit infolge Bewusstseinsstörung nicht gegeben ist.“
Diese beiden Stellen widersprechen einander nicht. Das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche ist allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 51 StGB, sowohl des ersten als auch des zweiten Absatzes (vgl. Abs. 2: „aus einem dieser Gründe!“). Wird also eine derartige Störung bejaht und festgestellt, dass sie das Hemmungsvermögen „beeinträchtigt“ haben kann, so ergibt sich daraus nicht, dass sie es auch (erwiesenermaßen oder doch möglicherweise) ausgeschlossen habe. Auch die erhebliche Verminderung im Sinne des § 51 Abs. 2 ist eine „Beeinträchtigung“.
Mit Recht führt die Revision aus, dass auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt. Ist dem Gericht zweifelhaft, ob eine Bewusstseinsstörung überhaupt vorliegt, oder ob sie schwer genug war, um das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Angeklagten auszuschließen oder erheblich zu vermindern, so muss von der Möglichkeit ausgegangen werden, die für den Angeklagten am günstigsten ist. Daran hat das Schwurgericht sich aber auch gehalten. Das Schwurgericht war (anders als der Sachverständige) nicht davon überzeugt, dass die Bewusstseinsstörung des Angeklagten (der Affektsturm) schwer genug war, um sein Hemmungsvermögen erheblich zu vermindern. (Welcher Grad erreicht sein muss, um im Sinne des § 51 Abs. 2 „erheblich“ zu sein, ist übrigens eine Rechtsfrage.) Das Schwurgericht hatte hier einen nicht lösbaren Zweifel. In diesem Zweifel hat es nach beiden Richtungen zugunsten des Angeklagten entschieden, indem es einerseits die Strafe gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB milderte, andererseits aber von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt absah.
Dagegen hatte das Schwurgericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte noch (wenn auch vielleicht nur vermindert) fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sollte der Sachverständige hierüber tatsächliche Zweifel gehabt haben, so hat das Gericht sie nicht geteilt. Bei dem Satz, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss, kommt es aber nur auf Zweifel des Gerichts, nicht auf Zweifel des Sachverständigen an.
Das Schwurgericht ist auch im Übrigen bei der Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinem Rechtsirrtum erlegen. Es hat weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Es ist davon ausgegangen, dass es an sich Affektstürme gibt, die die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließen können. Vor der zweifelhaften Frage, ob nur unverschuldete (so BGHSt 3, 194/199) oder auch verschuldete Erregungszustände zur Anwendung des § 51 StGB führen können, stand das Schwurgericht bei seiner Beurteilung der Sachlage nicht. Es hat die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nämlich nicht deshalb abgelehnt, weil der Affektsturm (wie sich ohne weiteres aus der Vorgeschichte ergeben würde) vom Angeklagten verschuldet war; sondern es hat aus der Vorgeschichte geschlossen, dass der Affektsturm nicht so stark war, um den Angeklagten des Hemmungsvermögens ganzlich zu berauben. Dieser Schluss liegt auf tatsächlichem Gebiet; er ist möglich und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei hat das Schwurgericht übrigens die ihm durch den Sachverständigen vermittelten Erfahrungen eingehend berücksichtigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 830/52 · 29.01.1953BGH: Beamtenbegriff, schwere Amtsunterschlagung, Dauerrausch (§ 330a) und OpiumG
- BGH · 5 StR 585/53 · 26.01.1954BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung und Befangenheitsverfahren beim Sachverständigen
- BGH · 5 StR 733/52 · 20.11.1952Revision im Totschlagsfall: Beweisantrag, Notwehr gegen Anzeige-Drohung, Schuldfähigkeit
Zitiert von (8)
- BGH · 1 StR 15/12 · 17.04.2012§ 21 StGB bei Kokainabhängigkeit: begrenzte Aussagekraft quantifizierter Drogennachweise
- BGH · 4 StR 494/12 · 19.12.2012BGH: § 63 StGB bei schizoider Persönlichkeitsstörung – Anforderungen an Schwere und Tatrelevanz
- BGH · 4 StR 497/14 · 19.11.2014Revision aufzuheben: Mängel in der Schuldfähigkeitsprüfung (§§20,21 StGB)
- BGH · 4 StR 135/13 · 10.10.2013Revision der StA gegen Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB verworfen
- BGH · 5 StR 626/13 · 19.02.2014Strafurteil: Keine Erörterungspflicht bei bestätigenden Abweichungen im Gutachten
- BGH · 2 StR 454/24 · 26.02.2025BGH: Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch; Darlegungspflichten bei divergierenden Gutachten
- BGH · 2 StR 592/25 · 14.01.2026Revision: Schuldspruchkorrektur und Aufhebung des Strafausspruchs wegen § 21 StGB-Prüfung
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf · 11 Sa 700/21 · 02.03.2023Kündigung sozialwidrig; Auflösung nach § 9 KSchG wegen psychischer Erkrankung