Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung bei Abweichung von Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 343/75
Datum
30.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf einen zur Tatzeit 20‑Jährigen. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht darlegte, welche Gründe die abweichende Entscheidung trotz gegenteiliger Sachverständigenauffassung tragen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird von der Einschätzung von Sachverständigen abgewichen, hat das Gericht im Urteil die Gründe anzugeben, auf die sich die entgegenstehende Überzeugung stützt.

2

Die Jugendkammer kann trotz gegenteiliger Sachverständigenmeinung Erwachsenenstrafrecht anwenden, muss diese abweichende Überzeugung jedoch nachvollziehbar begründen.

3

Fehlt es an einer Darlegung und Auseinandersetzung mit den von Sachverständigen vorgetragenen Gegengrundlagen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Das Revisionsgericht muss aus dem Urteil die für die Beurteilung der Sachkunde ausreichenden Gründe erkennen können; dies ist Teil der gebotenen Urteilsgründeprüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 24. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 343/75 BESCHLUSS vom 30. Juli 1975 in der Strafsache gegen den US-Soldaten Robin ███ aus ███ ████████, geboren am ████████ 1953 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. Februar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldausspruch richtet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewendet. Auf Grund verschiedener von ihr im Urteil angegebener Umstände ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er zu jenem Zeitpunkt seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Ferner handelt es sich nach ihrer Ansicht bei der Tat nicht um eine Jugendverfehlung. Zum Abschluss der Erörterungen zu § 105 JGG heißt es im Urteil (S. 10 UA):

"Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte, die von den Sachverständigen nicht für ihre Auffassung, auf den Angeklagten sei noch Jugendstrafrecht anzuwenden, herangezogen worden sind, kam die Kammer zu der Überzeugung, dass der Angeklagte einem Erwachsenen gleichzustellen ist."

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass das Landgericht unterlassen hat, im Urteil die Gründe wiederzugeben, auf welche die Sachverständigen ihre Gegenmeinung gestützt haben, und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Die Jugendkammer war zwar nicht gehindert, unter Verwertung ihrer bereits früher vorhandenen sowie der durch die Sachverständigen vermittelten weiteren Sachkunde eine von deren Auffassung abweichende Überzeugung zu gewinnen. Sie musste dann aber die Gegengrundlagen der Sachverständigen angeben und mit eigenen Argumenten so widerlegen, dass das Revisionsgericht – ebenso wie die Verfahrensbeteiligten – nachprüfen kann, ob der Tatrichter über zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichende Sachkenntnisse verfügt (BGH, Urteile vom 26. Januar 1954 – 5 StR 585/53 – und vom 4. März 1960 – 4 StR 559/59 –). Da das Urteil diesen Anforderungen nicht genügt, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

BaumgartenSchumacherMeyer
WillmsBuddenberg
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