Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des Eidesnotstands
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/55
- Datum
- 20.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO greift nicht durch, wenn der Kammerpräsident in einem wesentlichen Umfang tatsächlich den Vorsitz führt und auch außerhalb der Hauptverhandlung maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsgang und Rechtsprechung der Kammer ausübt.
Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet keine fernliegende zusätzliche Beweiserhebung, wenn aus der Sicht des Tatgerichts keine ernsthafte Gefahr von Sinnestäuschungen oder Verwechslungen besteht und der Beweiswert der Aussage plausibel beurteilt werden kann.
Die Bestellung eines Rechtsreferendars als Pflichtverteidiger ist nicht schon generell ermessensfehlerhaft; ein Verstoß gegen § 142 StPO setzt konkrete Umstände für eine Ermessensmissbrauchs- oder -fehlgebrauchslage voraus.
In der Revision kann die tatrichterliche Überzeugungsbildung zum Vorsatz nur dann beanstandet werden, wenn sie gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder zwingende Auslegungsregeln verstößt; bloße Zweifel an der Überzeugungskraft genügen nicht.
Unterlässt das Tatgericht bei der Strafzumessung die Prüfung eines naheliegenden Eidesnotstands (§ 157 StGB), ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben, auch wenn der Angeklagte sich nicht ausdrücklich darauf berufen hat und weitere Tatmotive vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spritzlackierer Günther K. (geboren am ██ 1917 in ████) wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden.
Seine Revision behauptet Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Recht.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer nimmt aus verschiedenen Gesichtspunkten den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO für sich in Anspruch, jedoch zu Unrecht.
a) Er beanstandet, der Landgerichtspräsident ████ habe entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 GVG den Vorsitz in der erkennenden 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht auf Grund eigener Erklärung übernommen, sondern dass er vom Präsidium des Landgerichts zum Vorsitzenden dieser Kammer ernannt worden sei. Die Niederschrift über die Präsidialsitzung vom 23. Dezember 1954 ergibt demgegenüber, dass die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern auf einem „Direktorialbeschluss“ beruhte (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG). Der Revision ist freilich zuzugeben, dass darüber, welche Kammer der Präsident übernimmt, dieser allein zu befinden hat (§ 62 Abs. 2 Satz 1 GVG). Es muss jedoch, falls die Zuteilung der 5. Großen Strafkammer an den Landgerichtspräsidenten tatsächlich durch „Direktorialbeschluss“ erfolgt sein sollte, für ausgeschlossen erachtet werden, dass der Präsident etwa diesen Vorsitz gegen seinen Willen übertragen erhalten hat. Seine auch nur stillschweigende Zustimmung zu einem solchen „Direktorialbeschluss“ würde aber die dem § 62 Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechende Erklärung enthalten, dass er sich dieser Kammer anschließe. Der Fall liegt daher anders als der dem Urteil BGH 5 StR 585/53 vom 26. Januar 1954 zugrunde liegende.
b) Die Revision bemängelt ferner, dass der Landgerichtspräsident in der 5. Großen Strafkammer ständig nicht mitwirke. Das erkennende Gericht sei daher „regelmäßig und ständig nicht vorschriftsmäßig besetzt“.
Diese Rüge scheitert daran, dass der Landgerichtspräsident nach seiner dem Senat vorliegenden Äußerung in etwa der Hälfte der Fälle den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte und dass er außerhalb der Hauptverhandlung immer als Vorsitzender der Kammer tätig war. Damit nahm er wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kammer, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (BGHSt 2, 713; vgl. auch BGHSt 7, 233; BGH 1 StR 309/55 vom 4. November 1955).
c) Auf Grund des Präsidialbeschlusses vom 1. Februar 1955 war Landgerichtsdirektor Dr. Sch[REDACTED], der den ordentlichen Vorsitz in der 2. Großen Strafkammer innehatte, regelmäßiger Vertreter des Landgerichtspräsidenten im Vorsitz in der 5. Großen Strafkammer. An seiner Stelle führte Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Die Revision beanstandet auch dies mit der Begründung, nicht zu wissen, ob Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] der dienstälteste Richter in der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth war.
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war dies der Fall. Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Halbsatz 2 GVG ist daher nicht verletzt. Landgerichtsdirektor Dr. Sch[REDACTED] war seinerseits durch die Teilnahme an einer Sitzung der 2. Großen Strafkammer verhindert, den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten zu führen; er durfte daher durch das dienstälteste Mitglied der erkennenden Strafkammer vertreten werden.
2. Die Rüge, dass das angefochtene Urteil mit den Gründen nicht binnen einer Woche zu den Akten gebracht worden sei und dass daher dem Angeklagten der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO zur Seite stehe, scheitert an der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM StPO § 275 Nr. 2; vgl. auch BGH NJW 1951, 970 Nr. 24, VRS 5, 44).
3. Die Feststellung, dass der Angeklagte mit der Ehefrau K[REDACTED] anlässlich einer Geburtstagsfeier der Zeugin H[REDACTED] Zärtlichkeiten ausgetauscht hat, ist auf die Aussage der Zeugin K[REDACTED] gestützt. Diese hat unter Eid bekundet, sie habe an jenem Tage auf dem Hausgang den Angeklagten und Frau K[REDACTED] an den Stimmen erkannt und deutlich ein schmatzendes Geräusch gehört, das den Umständen nach nur ein Kuss gewesen sein könne. Eine Sinnestäuschung der Zeugin hielt das Landgericht unter Berücksichtigung der sonstigen für einen ehewidrigen Verkehr des Angeklagten mit Frau ██████ sprechenden Umstände für ausgeschlossen.
Die Revision vermisst die Vornahme eines „Augenschein- und Ohrenprüfungstermins“ in dem Hause der seinerzeitigen Geburtstagsfeier zur Aufklärung der Frage, ob aus einem „schmatzenden Geräusch“ überhaupt zuverlässig auf einen Kuss geschlossen werden könne. Die damit erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist offensichtlich unbegründet. Die von der Revision behauptete Gefahr einer Verwechslung des Geräusches eines Kusses mit anderen Lauten (Zungenschnalzen, schmatzenden Essgeräuschen, zischender Flüstersprache) liegt so fern, dass sich die Strafkammer zu einer besonderen Beweiserhebung hierüber nicht verpflichtet zu fühlen brauchte. Dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung insoweit keinen Beweisantrag gestellt hat, führt die Revision u. a. darauf zurück, dass der Angeklagte nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch einen „unerfahrenen Ausbildungsreferendar“ verteidigt worden sei, der dem Gericht nicht mit der nötigen „freien Unbefangenheit“ habe gegenübertreten können. Falls mit diesem Vorbringen ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bestellung eines Pflichtverteidigers geltend gemacht sein soll, ist der Revision ebenfalls kein Erfolg beschieden. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Vorsitzende der Strafkammer durch die Beiordnung eines Rechtsreferendars an Stelle eines Rechtsanwalts als Verteidiger das ihm durch § 142 StPO eingeräumte Ermessen missbraucht hat. Die Behauptung der Revision, „Ausbildungsreferendare“ seien unerfahren und könnten dem Gericht nicht frei und unbefangen gegenübertreten, trifft – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – nicht zu.
Im Übrigen übersieht die Revision bei dieser und der vorausgegangenen Verfahrensrüge, dass der Angeklagte nicht allein wegen des von der Zeugin K[REDACTED] bekundeten Kusses des Meineids für schuldig befunden worden ist, sondern dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Unwahrheit der beeidigten Aussage des Angeklagten auf gewichtige weitere Beweisumstände, die sogar den Verdacht ehebrecherischer Beziehungen des Angeklagten zu Frau K[REDACTED] nahelegten, gestützt hat.
II. Die Sachbeschwerde ist nur zum Strafausspruch begründet.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Entscheidungsgründen liegt nicht vor. Wenn das Landgericht ausführt, dass der Angeklagte den äußeren Sachverhalt mit Ausnahme des Austausches von Küssen oder sonstigen Zärtlichkeiten mit Frau K[REDACTED] zugegeben habe, bringt es zum Ausdruck, dass es den Angeklagten insoweit gerade nicht auf Grund seines Geständnisses als überführt angesehen hat. Das ergibt sich eindeutig auch aus der Erörterung der Beweisumstände, auf Grund deren der Tatrichter den vom Beschwerdeführer bestrittenen Austausch von Küssen und sonstigen Zärtlichkeiten für erwiesen erachtet hat.
b) Auch der Angriff der Revision gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Meineides geht fehl. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte trotz der zeitlichen Ausdehnung der ursprünglichen Beweisfrage sowohl den Umfang seiner Aussagepflicht gekannt als auch bewusst der Wahrheit zuwider ehewidrige Beziehungen zu Frau K[REDACTED] verneint hat, mit rechtlich bedenkenfreien Erwägungen belegt. Ob diese Erwägungen zwingend sind, bedarf keiner Entscheidung; sie konnten aus Rechtsgründen nur dann beanstandet werden, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze oder zwingende Auslegungsregeln enthielten. Das ist nicht der Fall.
Zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob sich der Angeklagte des Rechtsbegriffs der „ehewidrigen Beziehungen“ bewusst war, hatte die Strafkammer keinen Anlass. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte die belastenden Zusammenkünfte mit Frau K[REDACTED] in deren Ehescheidungsverfahren bewusst verschwiegen hat, um ihr nicht durch eine vollständige und wahre Aussage schaden zu müssen, konnte das Landgericht ohne nähere Begründung den Schluss ziehen, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass diese Zusammenkünfte ehewidrig waren und dass er sie daher anzugeben hatte. Zu der von der Revision in dieser Richtung vermissten besonderen Aufklärung war die Strafkammer demnach nicht verpflichtet.
2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessungsfrage geben insofern zu rechtlichen Bedenken Anlass, als es der Tatrichter unterlassen hat, zu erörtern, ob der Angeklagte im Eidesnotstand (§ 157 StGB) gehandelt hat. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bestand der Verdacht, dass es zwischen Frau ████ und dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht nur zu ehewidrigen Beziehungen, sondern auch zum Ehebruch gekommen ist. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, dass der Angeklagte den Meineid auch in der Befürchtung geschworen hat, bei wahrheitsgemäßer Aussage wegen Ehebruchs bestraft zu werden. Das Landgericht sagt zwar im Rahmen seiner Darlegungen zur inneren Tatseite, der Angeklagte habe die Zusammenkünfte mit Frau ████ bewusst verschwiegen, um ihr im Ehescheidungsrechtsstreit nicht schaden zu müssen. Bei den Strafzumessungserwägungen ist ferner davon die Rede, dass der Angeklagte durch eine wahre Aussage auch den Ausgang seines eigenen, damals noch bevorstehenden Scheidungsverfahrens gefährdet hatte. Diese Erwägungen lassen jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob der Tatrichter die Frage des Eidesnotstandes bedacht und aus zutreffenden Gründen verneint hat. Hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs vor Augen, dann stand der Zubilligung des Eidesnotstands weder entgegen, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht darauf berufen hat (vgl. BGH StR 338/51 vom 5. Februar 1952), noch dass er auch aus anderen Beweggründen, nämlich um Frau ████████ in ihrem Scheidungsrechtsstreit zu helfen und um den Ausgang des eigenen Scheidungsverfahrens nicht für sich ungünstig zu beeinflussen, falsch geschworen hat (BGHSt 2, 379). Nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ blieb dem Landgericht die Prüfung der Frage des Eidesnotstands nicht deshalb erspart, weil es ehebrecherische Beziehungen des Angeklagten zu Frau ████ nur für möglich, nicht aber für einwandfrei erwiesen hielt.
Wegen dieses Fehlers bedarf der Strafausspruch der nochmaligen Prüfung durch den Tatrichter.
Martin Dr. Peetz Dr. Hörchner Dr. Hengsberger Mannzen Dr. [REDACTED]