Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Kindern: Aufklärungspflicht bei kindlichen Zeugen und Sachverständigenbeiziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/55
Datum
23.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Besetzungsrüge, beanstandete jedoch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei der Beweiswürdigung kindlicher Aussagen. Angesichts besonderer Umstände (u.a. zeitlicher Abstand, wechselnde Angaben, mögliche Beeinflussung, unvollständige Erfassung von Tatvorwürfen) hätte das Tatgericht die Glaubhaftigkeit vertieft prüfen und weitere Beweise erheben müssen. Das Urteil wurde daher mit Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO greift nicht durch, wenn der beanstandete Hilfsrichter nicht notwendig zu den gesetzlichen Richtern gehört und die Zuweisung aufgrund präsidialer Geschäftsverteilung erfolgt ist.

2

Bei einer Vernehmung kleiner Kinder ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht stets zwingend; besondere Fallumstände können jedoch eine sachverständige Begutachtung zur Prüfung der Glaubhaftigkeit gebieten (§ 244 Abs. 2 StPO).

3

Stützen sich die Feststellungen im Wesentlichen allein auf belastende Aussagen von Kindern und bestehen Anhaltspunkte für wechselnde Angaben, zeitlichen Abstand oder mögliche Beeinflussung, muss das Tatgericht das Persönlichkeitsbild der Zeugen und die Aussageentstehung besonders sorgfältig würdigen und weiter aufklären.

4

Ein Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn es wesentliche, in der Anklage benannte Tatmodalitäten oder Teilvorgänge in den Feststellungen nicht behandelt und dadurch Unstimmigkeiten in der Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können.

5

Ob bei Handlungen gegenüber mehreren Opfern Tatmehrheit oder (gleichartige) Tateinheit vorliegt, richtet sich danach, ob Ausführungshandlungen gleichzeitig erfolgen und sich der Täterwille zugleich auf mehrere Tatobjekte bezieht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Stanislaus K., geboren am ██ in ██ (Kreis ████), wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Gerichtsstaatsanwalt,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der nicht vorbestrafte, schwerhörige Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Die Strafkammer hat folgende Vorfälle für erwiesen erachtet:

a) Im Jahre 1952 ließ sich der Angeklagte von Gudrun O. (geb. 1943) und Helga B. (geb. ███ 1943) helfen, ihm Kartoffeln in den Keller zu tragen. Dort forderte er die Mädchen vergeblich auf, sich die Hosen herunterzuziehen. Darauf faßte er beiden Kindern durch das Hosenbein an den bloßen Geschlechtsteil und spielte daran. Als die Mädchen hörten, daß der erwachsene Bruder Gudruns, Herbert O., herunterkam, versteckten sie sich im Keller des Angeklagten. Herbert O. fragte, als er unten angelangt war, den Beschwerdeführer, ob Gudrun hier sei, was dieser jedoch verneinte.

b) Im gleichen Jahr ließ sich der Angeklagte mehrfach von der am ███ 1941 geborenen Resi E. Zigarren holen. Als das Kind ihm diese das erste Mal in sein Zimmer brachte, zog er ihm die Hose herunter, betrachtete und betastete den Geschlechtsteil des Mädchens. In ähnlicher Weise betätigte er sich bei einer anderen Gelegenheit, als ihm Resi, auf sein Geheiß, Zigarren in den Keller brachte, wo er gerade Holz hackte. In diesem Fall entblößte er außerdem sein Glied, führte es von hinten zwischen die Schenkel des Mädchens und machte beischlafsähnliche Bewegungen.

c) Am 10. Oktober 1954 wollte die sieben Jahre alte Karin P. auf dem Flur der Wohnung des Beschwerdeführers einen verlorenen Ball suchen. Der Angeklagte umarmte das Mädchen und gab ihm einen Zungenkuß. Das Kind lief sofort nach Hause und mußte sich, aus Ekel über die körperliche Annäherung des Angeklagten, übergeben.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1) Die Revision macht geltend, die erkennende Strafkammer sei in der Person des Assessors ███ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser Hilfsrichter sei an die Stelle des unzulässigerweise aus der Kammer versetzten Assessors █████ getreten. Diese Rüge greift nicht durch.

Die Revision übersieht, daß Assessor ███ nicht notwendig zu den gesetzlichen Richtern des Angeklagten gehörte. Die 2. Strafkammer war, wie die Erhebungen ergeben haben, für das Geschäftsjahr 1955 mit vier Richtern und einer halben Richterkraft besetzt. Der Vorsitzende war also nicht genötigt gewesen, gerade Assessor ███ zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1955 einzuteilen (RG JW 1930, 690 Nr. 19).

Der Schutzgedanke des § 70 Abs. 2 GVG, auf den sich die Revision beruft, kam hier ohnehin nicht zum Tragen. Assessor █████ wurde nicht an ein anderes Gericht versetzt, sondern lediglich gemäß Beschluß des Präsidiums zum Zweck weiterer Erprobung (BGH NJW 1955, 1805 Nr. 17) einer Zivilkammer desselben Gerichts zugeteilt (§ 63 Abs. 2 GVG).

Nicht nur infolge Eintritts des Assessors █████ in die Zivilkammer, sondern auch wegen des Ausscheidens weiterer Hilfsrichter und anderer personeller Veränderungen (Präsidialbeschluß vom 21. April 1955) wurde Assessor ███ der 2. Strafkammer als Beisitzer zugewiesen. Ob die für den bei dieser Strafkammer eingetretenen Richterwechsel angegebenen tatsächlichen Gründe zutrafen, hatte das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (BGH 4 StR 286/55 vom 20. Oktober 1955, mit Nachweisen). Demnach ist eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO nicht dargetan.

Das weitere Vorbringen der Revision, „andernfalls müßten wir behaupten, daß hinsichtlich der eingangs genannten Assessoren gleichfalls eine unzulässige Versetzung aus der Kammer vorgelegen hat...“, ist nicht bestimmt genug, um als Verfahrensrüge beachtlich zu sein (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist dagegen begründet. Bei einer Vernehmung kleiner Kinder muß zwar nicht in jedem Fall ein Sachverständiger zugezogen werden (BGHSt 6, 54). Dies wird auch in der im Schrifttum nicht unangefochten gebliebenen Entscheidung des 5. Strafsenats, BGHSt 6, 82 f., anerkannt. Die Sachlage war jedoch hier besonders gestaltet: Der Angeklagte war bisher unbestraft. Die ihm zur Last gelegten Vorkommnisse mit den Mädchen Gudrun, Helga und Resi sollten sich im Jahre 1952 ereignet haben. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Hauptverhandlung hierzu u. a. dahin eingelassen: Die Vorwürfe der Kinder beruhten auf einem Spannungsverhältnis zur Nachbarschaft; sie seien aufgehetzt und besäßen eine verdorbene Phantasie. Diese Einlassung konnte die Strafkammer nicht, wie geschehen (S. 3 UA), lediglich auf Grund der für glaubwürdig erachteten Aussagen der Kinder als widerlegt ansehen. Zudem mußten die vorstehend dargelegten besonderen Umstände wie auch die Einlassung des Angeklagten dem Landgericht Anlaß geben, die ihn im wesentlichen allein belastenden Aussagen der Kinder, unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und aller sonstigen für den Wert ihrer Bekundungen in Betracht kommenden Gesichtspunkte, sorgfältig zu prüfen (BGH 4 StR 603/52 vom 21. Mai 1953). Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen.

Außerdem ist folgendes zu berücksichtigen: Bezüglich Karin waren in der Begründung des Anklageschrifts als in sich fortgesetzte Handlung zwei Vorfälle mit dem Kinde vom 10. Oktober 1954 angeführt. Demnach hat der Beschwerdeführer zunächst Karin in einem Torbogen einen Zungenkuß gegeben. Als das Mädchen kurze Zeit später im Hausflur war, um einen verlorenen Ball zu suchen, kam der Angeklagte ihm nach, küßte es erneut und faßte mit der Hand unter seine Kleidung. Die Tatsache, daß sich das Kind hinterher übergeben mußte, führte zu Nachforschungen durch die Erwachsenen und zur Überführung des Angeschuldigten.

Das angefochtene Urteil behandelt dagegen lediglich den Vorfall im Hausflur und auch diesen nur teilweise. Von Berührungen Karins unter ihrer Kleidung ist in den Urteilsdarlegungen nicht die Rede. Das Vorkommnis im Torbogen wird in den der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen nicht erwähnt. Eine Unstimmigkeit in der Aussage Karins läßt sich daher nicht ausschließen. Dies gilt um so mehr, als dieses Kind offenbar Einflüssen Erwachsener und den Erzählungen anderer Kinder ausgesetzt war, über deren Gespräche das Mädchen bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat.

Bei Gudrun, Helga und Resi ergeben sich, abgesehen von dem zeitlichen Zurückliegen der Vorfälle, folgende Besonderheiten:

Die Strafkammer erwähnt zwar selbst, daß Gudrun ihre Aussage gegenüber ihrer Darstellung bei der Polizei erheblich abgeschwächt hat. Der Tatrichter berücksichtigt jedoch nicht, daß Gudrun schon bei der weiblichen Polizei mehrfach wechselnde Angaben gemacht hatte. Gudrun mußte dreimal, und Helga zweimal vernommen werden. Die vernehmende Kriminalbeamtin, auf die die Revision hinweist, betonte in ihrem Schlußvermerk, daß die Angaben Gudruns mit Vorsicht aufzunehmen seien.

Ferner hatte der Beschwerdeführer vor Gudrun und Helga geltend gemacht: Anläßlich eines Besuchs der Kinder bei ihm seien diese sehr aktiv geworden, so daß er sie habe abwehren und fortschicken müssen. Bei einer anderen Gelegenheit hätten sich die beiden Mädchen im Keller versteckt; er habe sie gar nicht bemerkt. Die Strafkammer hat nur den Vorfall im Keller zum Gegenstand der Verurteilung gemacht. Sie hat die abweichende Darstellung des Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnet, dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß er von dem angeblich entgegenkommenden und durch ihn abgewehrten Verhalten der Mädchen nicht im Zusammenhang mit dem Vorkommnis im Keller gesprochen hatte. Ferner führt das Landgericht im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Bruders Gudruns aus: „Die Kinder hatten bis zum Erscheinen dieses Zeugen (Herbert O.) ja auch soviel Zeit, um sich zu verstecken.“ Die Verteidigung weist hier mit Recht darauf hin, daß dem Tatrichter bei dieser Erwägung ein Denkfehler unterlaufen sein kann. Denn der nach der Bekundung von Herbert O. für die Tat zur Verfügung stehende, ohnehin sehr knappe Zeitraum wurde durch das Sich-Verstecken der Kinder nicht verlängert, sondern verkürzt. Was der Bruder Gudruns anschließend veranlaßt, ob er die Kinder befragt, den Angeklagten zur Rede gestellt und die Eltern in Kenntnis gesetzt hat, ist nicht festgestellt.

Im Fall Resi lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob sich die Strafkammer der Tatsache bewußt war, daß sexuelle Darstellungen eines Mädchens, das bereits dem Zeitpunkt der Geschlechtsreife nahesteht, mit Vorsicht aufzunehmen sind. Das Landgericht erwähnt im Rahmen der Strafzumessung selbst, daß die Kinder „den Angeklagten bei seinen Treiben möglicherweise entgegengekommen seien“. Etwas derartiges hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einlassung gerade bezüglich des Kindes Resi in bestimmter Weise geltend gemacht.

Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

3) Zu den weiteren Rügen der Revision sei noch bemerkt:

a) Eine unzulässige Verwertung des polizeilichen Geständnisses ist nicht ersichtlich. Es konnte durch entsprechenden Vorhalt und die Vernehmung der Verhörsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein (RGSt 61, 72; BGHSt 1, 337, 339; 3, 150; KMR 3. Aufl., Anm. 2a zu § 254 StPO). Daß er die in der polizeilichen Niederschrift enthaltenen Angaben nicht gemacht habe oder daß sie unrichtig beurkundet seien, hatte der Angeklagte nicht vorgebracht. Vorhalte der genannten Art bedürfen nicht der Erwähnung im Sitzungsprotokoll (RGSt 69, 90; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 4 zu § 273 StPO). Eine über bloße Vorhalte hinausgehende Verlesung der polizeilichen Niederschrift, die allerdings unzulässig gewesen wäre, ist nicht dargetan. Bei der künftigen Hauptverhandlung wird auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen, was der Angeklagte eingangs seiner richterlichen Vernehmung gesagt hatte (vgl. auch § 136a StPO und BGHSt 1, 367, 379).

Die Schlußformel seiner polizeilichen Aussage könnte in ihrer verallgemeinernden Fassung dafür sprechen, daß dem Beschwerdeführer bei der Polizei hinsichtlich des einen Vorfalls mit Karin P. Dinge in den Mund gelegt worden sind, die er gar nicht zugegeben hatte (Bl. 18 unten). Auch wird im Schlußvermerk erwähnt, die Vernehmung sei wegen der hochgradigen Schwerhörigkeit des Angeklagten sehr schwierig gewesen.

Die Strafkammer unterstellt selbst, daß einer der vernehmenden Beamten zu dem Angeklagten gesagt habe: „Gestehen Sie endlich, dann ist die Sache erledigt.“

b) Die Nichtbescheidung des Hilfsantrages in den Urteilsgründen stellt keinen Rechtsfehler dar. Die zusätzlich überreichte nähere schriftliche Fassung des Antrags ist zwar nicht mehr bei den Akten. Aber auch nach der Wiedergabe in der Revisionsschrift würde es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt haben, zu dem ausdrücklich Stellung zu nehmen der Tatrichter nicht verpflichtet war.

II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das neue Gericht zu prüfen haben, ob im Fall Gudrun-Helga, wenn sich dieses Geschehen nachweisen läßt, nicht Tatmehrheit (§ 74 StGB), sondern gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB) in Betracht kommt (BGHSt 1, 20; 6, 81–82). Es wäre denkbar, daß zumindest einige Ausführungshandlungen gleichzeitig geschahen und die entsprechenden Willensbetätigungen des Angeklagten sich zugleich auf beide Kinder bezogen (BGH 4 StR 842/53 vom 18. März 1954).

Jedenfalls bedarf der geschilderte Sachverhalt weiterer Aufklärung. Die Hinzuziehung eines Jugendpsychologen als Sachverständigen, die Anhörung der Eltern (oder wenigstens der Mütter) der Kinder, von Angehörigen des Angeklagten (z. B. des Sohnes, mit dem er zusammenlebt) und der Lehrkräfte dürfte zweckmäßig sein. Eine nochmalige Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung wird sich nicht vermeiden lassen (vgl. auch BGHSt 6, 342, 343).

AugustinDr. SauerDr. Seibert
KrummeDr. Lang-Hinrichsen

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