BGH: Änderungen des Geschäftsverteilungsplans und Besetzungsrügen; Jugendkammerzuständigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 416/58
- Datum
- 20.03.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des nach § 63 Abs. 1 GVG beschlossenen Geschäftsverteilungsplans sind vor Beginn des Geschäftsjahres ohne besondere Voraussetzungen zulässig.
Die Zuweisung eines Hilfsrichters an ein Landgericht stellt einen Richterwechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG dar.
Die Abberufung eines Hilfsrichters bewirkt jedenfalls dessen dauernde tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 65 Abs. 2 GVG, auch wenn die Abordnung verwaltungsseitig nicht § 70 Abs. 2 GVG entspricht.
Das Präsidium ist als richterlicher Selbstverwaltungskörper in seiner freien Entschließung (§ 63 Abs. 2 GVG) von Abordnungsmaßnahmen der Justizverwaltung unabhängig; deren etwaige Rechtswidrigkeit berührt die konstitutive Präsidialentscheidung zur Kammerbesetzung nicht.
Protokollvermerke über die Erteilung des letzten Worts sind auslegungsfähig; entscheidend ist, dass dem Angeklagten nach erneutem Eintritt in die Verhandlung tatsächlich Gelegenheit zur abschließenden Äußerung als Letztem gewährt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. Mai 1958
Leitsatz
a) Der nach § 63 Abs. 1 GVG beschlossene Geschäftsverteilungsplan kann vor Beginn des Geschäftsjahres auch ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geändert werden. Bei den „großen“ Landgerichten kann die Nachwahl für ein aus dem Präsidium ausgeschiedenes gewähltes Mitglied jedenfalls dann unterbleiben, wenn sie ohnehin aus Zeitmangel vor Beginn der nächsten unaufschiebbaren Präsidialsitzung nicht durchführbar ist.
b) Auch die Zuweisung eines Hilfsrichters an das Landgericht ist ein Richterwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG.
c) Die Abberufung eines Hilfsrichters bewirkt, selbst wenn sie dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprach, zumindest dessen dauernde tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 65 Abs. 2 GVG.
d) Das Präsidium ist ein selbständiger richterlicher Selbstverwaltungs-Körper, dessen freie Entschließung (§ 63 Abs. 2 GVG) durch etwa dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprechende Abordnungs-Maßnahmen der Justizverwaltung in ihrer Wirksamkeit nicht berührt wird.
e) Die Jugendkammer kann auch zuständig sein für Verfehlungen gegen Personen, die zur Zeit der Tat älter als 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren.
f) Protokollvermerke über die Erteilung des letzten Worts sind auslegungsfähig.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. Mai 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte schloss mit der am ██ geborenen Renate K____ einen Anlernvertrag ab. Renate sollte bei ihm zur zahnärztlichen Helferin ausgebildet werden. Auf Grund dieser Tätigkeit war er oft mit dem hübschen, wohlgestalteten Mädchen ungestört beisammen. Er fasste allmählich eine geschlechtliche Zuneigung zu ihr. Renate erwiderte jedoch diese Zuneigung nicht.
Der Angeklagte gab Renate eines Tages im Frühjahr 1955 einen Zungenkuss, wobei er ihr, um dies zu ermöglichen, durch einen schmerzhaften Griff in die Wangen (Spezialgriff von Zahnärzten) den Mund öffnete (§ 185 StGB). Renate sträubte sich und schlug nach ihm.
Einige Zeit später drückte er Renate gegen eine Wand, klemmte einen ihrer Arme ein, betastete ihre Brüste, öffnete ihr wie im ersten Fall gewaltsam den Mund, gab ihr einen Zungenkuss und fuhr mit der Hand unter ihrem Rock an ihrem Bein herauf. Renate wehrte sich während des ganzen Vorgangs heftig und schlug ihn, sodass eine Lippe blutete. Auf ihre Vorwürfe hin gab er ihr sein ernstgemeintes Ehrenwort, er werde sie nicht mehr belästigen. Er hielt jedoch in der Folgezeit sein Wort nicht, sondern schob sie gegen eine Wand und betastete sie wieder in unsittlicher Weise, wobei er diesmal seinen entblößten Geschlechtsteil gegen ihren Körper presste. Im Übrigen stimmten die Handlungen des Angeklagten und die Abwehrversuche des Mädchens mit denen im vorherigen Fall überein. Auf die verzweifelten Vorwürfe Renates gab er ihr wieder sein ernstgemeintes Ehrenwort, ihr nicht mehr nahe zu treten. Renate glaubte ihm jedoch diesmal nicht. Daraufhin wiederholte er sein Ehrenwort und gab ihr zur Bekräftigung die Hand, sodass Renate ihm nunmehr vertraute.
Dennoch kam es später, „unter sonst gleichen Umständen“ wie vorher, zu folgendem Vorfall: Der Angeklagte griff Renate durch ihren Schlüpfer an den nackten Geschlechtsteil und berührte diesen mit seinem Glied. Hierbei kam es bei ihm zum Samenerguss.
Als der Vater Renates im Sommer 1956 von den Taten des Angeklagten erfuhr, kündigte er den Anlernvertrag. Bald darauf stellte er Strafantrag gegen den Angeklagten (Bl. [REDACTED]).
Vorher hatte bei [REDACTED] ein Familienrat stattgefunden.
Der Angeklagte leugnete, gegenüber Renate zudringlich geworden zu sein. Die Strafkammer (Jugendkammer), die Dr. Arntzen als psychologischen Sachverständigen hörte, hielt jedoch den Angeklagten auf Grund sorgfältiger Beweiswürdigung für überführt. Sie verurteilte ihn wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit einem solchen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in drei Fällen sowie wegen tätlicher Beleidigung in einem Fall (Zungenkuss) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Gründe
I. Mit dieser werden eine Reihe von Verfahrensbeschwerden sowie neben der allgemeinen Sachrüge auch mehrere sachlich-rechtliche Angriffe erhoben. Der Senat hatte auf Grund der Verhandlung vom 9. Januar 1959 beschlossen, Ermittlungen anzustellen. Deren Ergebnisse sind dem hier aufgetretenen Verteidiger jeweils rechtzeitig mitgeteilt worden. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
1. Bezüglich der Besetzung des erkennenden Gerichts (IV. Große Strafkammer) dessen richterliche Mitglieder waren:
Landgerichtsdirektor [REDACTED] als Vorsitzender, Dr. [REDACTED], Landgerichtsrat [REDACTED], Professor [REDACTED] als beisitzende Richter.
Landgerichtsdirektor [REDACTED] war auf Grund eines Beschlusses vom 29. November 1957 (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GVG) für das Geschäftsjahr 1958 zum Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer bestimmt worden. Die Revision rügt, an dieser Versammlung habe unzulässigerweise Landgerichtsrat [REDACTED] teilgenommen (Bl. 232 d.A.). Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten (Bl. 238 d.A.) war dies nicht der Fall. LGRat [REDACTED] hat lediglich als Personalsachbearbeiter einen Vermerk über die Versammlung und ihre Ergebnisse gefertigt (Bl. 239 Bd. I). Er hat bei der Verteilung des Kammer-Vorsitzes weder mitgestimmt noch sonstwie mitgewirkt.
Gemäß dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan vom Dezember 1957 waren für 1958 in der IV. Großen Strafkammer als beisitzende Richter vorgesehen: Landgerichtsrat Dr. [REDACTED], Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] sowie die Gerichtsassessoren Dr. [REDACTED] und [REDACTED] (Bl. 240 d.A.). Die Verteidigung beruft sich insoweit auf die an sich zutreffende Tatsache, dass Gerichtsassessor [REDACTED] durch nachträglichen Beschluss des Präsidiums vom 31. Dezember 1957 für 1958 der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund zugeteilt worden sei. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 63 Abs. 2 GVG. Dieser Angriff geht jedoch schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift Änderungen des Verteilungsplans im Lauf des Geschäftsjahres vor Augen hat. Der Plan ist aber, was Gerichtsassessor [REDACTED] betrifft, bereits am 31. Dezember 1957, also noch „vor Beginn des Geschäftsjahres“, geändert worden. Die von der Verteidigung (Bl. 219 d.A.) angeführten Auffassungen des Schrifttums beziehen sich auf Änderungen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres.
Die Verteidigung bezweifelt allerdings die Wirksamkeit des Änderungsbeschlusses vom 31. Dezember 1957; der dem Präsidium angehörende Landgerichtsrat [REDACTED] habe nicht mitgewirkt (vgl. Bl. 241 d.A.). Auch dieser Angriff geht fehl. Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten (Bl. 238 d.A.) hat LGRat [REDACTED] nicht teilgenommen, weil er durch eine ihm am 24. Dezember 1957 ausgehändigte Urkunde vor dem 18. Dezember 1957 zum Landgerichtsdirektor beim Landgericht Dortmund ernannt worden war. Da er seinerzeit als Landgerichtsrat gemäß § 64 Abs. 3 GVG zum Mitglied des Präsidiums gewählt worden war, verlor er diese Eigenschaft durch seine Ernennung zum Landgerichtsdirektor. Den Beschluss vom 31. Dezember 1957 haben dann die restlichen Mitglieder des Präsidiums gefasst (Bl. 241; vgl. demgegenüber Bl. 240). Dies genügte auch. Es bedarf keiner Ausführung, dass in den wenigen zur Verfügung stehenden Tagen vom 24. bis zum 30. Dezember unmöglich die „Gesamtheit der Mitglieder“ dieses großen Landgerichts hätte zusammenberufen werden können, um für die Sitzung des 31. Dezember 1957 noch eine Ersatzwahl vorzunehmen. Gesetze sind so auszulegen, dass ihre Handhabung im Rechtsleben möglich ist (vgl. auch die gleichfalls den § 64 Abs. 3 GVG betreffende zur amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 449/58 vom 28. November 1958 und BVerfG 2, 78 oben). Übrigens hätte die Verteidigung nur gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 10, 281), Landgerichtsrat [REDACTED] habe nicht mitgewirkt; er sei zu Unrecht übergangen worden. Von Letzterem kann, wie dargelegt, keine Rede sein.
Zu Beginn des Geschäftsjahres 1958 gehörte als Beisitzer der erkennenden Strafkammer unter anderem der Gerichtsassessor Dr. [REDACTED]. Das Präsidium des Landgerichts hat nun, worauf sich die Verteidigung beruft, am 26. Februar 1958, also während des neuen Geschäftsjahres, beschlossen:
„Gerichtsassessor Dr. [REDACTED] scheidet infolge Abordnung an das Amtsgericht in Unna mit Ablauf des 2.3.1958 aus der IV. Strafkammer aus.
Der dem Landgericht mit Wirkung vom 24.2.1958 neu zugewiesene Assessor Dr. [REDACTED] wird der IV. Strafkammer als Beisitzer zugeteilt“ (Bl. 242 d.A.).
Die Revision macht unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 GVG geltend, es habe an einem zulässigen Grund zur Änderung des Geschäftsverteilungsplans gefehlt.
Dieser Rüge greift nicht durch.
Assessor Dr. [REDACTED] war dem Landgericht durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 22. Februar 1958 neu zugewiesen worden. Der bloße Zweifel des Verteidigers, ob Landgerichtsrat [REDACTED] Dienstunfähigkeit Anlass zur Abordnung des Assessors Dr. [REDACTED] an das Landgericht gewesen ist, zur Zeit der Hauptverhandlung (16. Mai 1958) noch dienstunfähig war, ist keine ordnungsmäßige Verfahrensrüge. Überdies hat der Oberlandesgerichtspräsident in seiner dienstlichen Äußerung vom 20. Februar 1959 (S. 2) erklärt, dass jener Landgerichtsrat erst am 17. Mai 1958, also einen Tag nach dem Ende der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, seinen Dienst wieder angetreten habe.
Der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, dass bei seiner Strafsache gerade Dr. [REDACTED] mitwirkte (RG JW 1930, 69 Nr. 19 mit Anm. Fritze; BGH 4 StR 473/55 v. 12. Januar 1956). Derartiges hat auch der Verteidiger, wie er vor dem Senat erklärte, nicht vertreten wollen. Er meint jedoch, das „erkennende Gericht“ (Kern, JZ 1956, 541) sei deshalb nicht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Gerichtsassessor Dr. [REDACTED] vom Oberlandesgerichtspräsidenten unter Verletzung des § 70 Abs. 2 GVG vorzeitig abberufen und an ein Amtsgericht abgeordnet worden sei. Wäre dies nicht geschehen, so wäre nicht Dr. [REDACTED] an seiner Stelle der erkennenden Strafkammer zugeteilt worden.
Hierzu ist zu bemerken: Wie die Ermittlungen ergeben haben, wurden fast gleichzeitig mit der durch Verfügung vom 25. Februar 1958 erfolgten Abberufung Dr. [REDACTED] (und seiner Abordnung an das Amtsgericht Unna) vom OLGPräs. sowohl Assessor Dr. [REDACTED] wie auch Assessor Dr. [REDACTED] (dieser „an Stelle des Gerichtsassessors Dr. [REDACTED]“) dem Landgericht neu zugeteilt (Verfügungen des OLGPräs. v. 22. und 26. Februar 1958).
Es mag einmal unterstellt werden, die anderweite Abordnung Dr. [REDACTED] an das Amtsgericht hätte dessen rechtliche Zugehörigkeit zum Landgericht und zu der erkennenden Strafkammer wegen Verstoßes gegen § 70 Abs. 2 Satz 1 GVG (dazu nachstehend zu b dieses Urteils) nicht berührt. Dann lag aber jedenfalls in der Zuteilung von Dr. [REDACTED] ein Richterwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG (RGSt 20, 387 unten). Zumindest bewirkte die Abberufung von Dr. [REDACTED] dessen dauernde tatsächliche Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift. Es lag also für das Präsidium im einen wie im anderen Falle ein gesetzlich anerkannter Grund vor, den Geschäftsverteilungsplan nach § 63 Abs. 2 GVG während des laufenden Geschäftsjahres zu ändern. Das Präsidium (§ 64 GVG) ist gemäß dem Willen des Gesetzes ein gegenüber der Justizverwaltung unabhängiger richterlicher Selbstverwaltungs-Körper (vgl. Kern: Die Selbstverwaltung der Gerichte, ZAkDR 1939, 47 ff.; Löwe/Rosenberg, Anm. 1 zu § 64 GVG). Selbst wenn also die etwa rechtlich unwirksame Abberufung Dr. [REDACTED] für das Präsidium der Beweggrund für eine beschlossene Planänderung war, so wurde jedenfalls Dr. [REDACTED] durch die freie und rechtsbegründend (konstitutiv) wirkende Entscheidung dieses Selbstverwaltungs-Organs Mitglied der erkennenden Strafkammer.
Es geht die Auffassung des Verteidigers fehl, das Präsidium habe den Assessor Dr. [REDACTED] der IV. Strafkammer zuweisen müssen, weil er – wie schon mitgeteilt vom OLGPräs. – an Stelle von Dr. [REDACTED] dem Landgericht zugeteilt worden war. Die Justizverwaltung hat nach den wohlerwogenen und nur in der NS-Zeit (Ges. v. 24. November 1937, RGBl. I, 1286) preisgegebenen Grundsätzen der Gewaltenteilung (Gilsdorf, JZ 1953, 21, 22) nicht das Recht, dem Präsidium die Art der Verwendung eines dem Landgericht zugeteilten Richters innerhalb des Rechtsprechungs-Körpers vorzuschreiben (Kleinknecht, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 64 GVG).
Die erkennende Strafkammer war daher in der Person Dr. [REDACTED] vorschriftsmäßig besetzt. Um einen Fall der Richter-Entziehung (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat es sich keinesfalls gehandelt. Auch der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat, wie er auf Befragen erklärte, nicht behaupten wollen, dass hier Willkür (BVerfG 3, 364), oder sachfremde Einflüsse eine Rolle gespielt hätten (vgl. dazu: BVerfG 7, 329, mit Nachweisen). Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass der Oberlandesgerichtspräsident als Organ der Justizverwaltung durch die Abberufung von Dr. [REDACTED] „willkürlich“ auf die selbständige und freie Entscheidung des Präsidiums Einfluss genommen habe. Der hier zu beurteilende Fall nötigte auch nicht zur Erörterung der Frage, ob und wann und in welcher Weise das Präsidium berechtigt oder gar verpflichtet sein kann, sich gegen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Wehr zu setzen (in BGHZ 22, 147, 148 angedeutet, aber offen gelassen).
Nur vorsorglich sei bemerkt: Es ließe sich der Standpunkt vertreten, dass Dr. [REDACTED] dem Landgericht Dortmund zunächst auf unbestimmte Zeit und zuletzt in Anlehnung an einen Bedürfnisfall zugeteilt worden war (Verfügungen des OLGPräs. v. 30. August 1956 und 28. Dezember 1956). Es kann zweifelhaft sein, ob bei solcher Sachlage der Auftrag vor Entfallen des Bedürfnisses schon dann widerrufen werden darf, wenn der betreffende Hilfsrichter bei einem anderen Gericht dringender benötigt wird, oder wenn er mit seiner Abberufung lediglich einverstanden ist (für Letzteres, aber ohne Begründung: Schorn, Die Präsidialverfassung, 1957 S. 137 oben und Wieczorek, Anm. zu § 70 GVG). Hierüber war bei den Verhandlungen im Reichstag keine Einigung erzielt worden (vgl. den Meinungsstreit der Abgeordneten Lasker und Windthorst; Hahn, Mat. GVG; Bd. 1, Abt. 2, S. 1232 und 1239). Zudem hatte gerade der damalige Bundesrats-Bevollmächtigte, Justizminister Dr. [REDACTED], mit voller Offenheit und sehr einleuchtend darauf hingewiesen, dass von einem Assessor „der Wunsch eines Justizministers ... leicht aufgefasst werden kann als Befehl“ (S. 1230). Das ausdrückliche Einverständnis Dr. [REDACTED] ist zudem hier nicht eingeholt worden (Fernschreiben des OLGPräs. v. 24. Februar 1959). Zu erörtern wäre indes, ob ein vorzeitiger Widerruf des Auftrags, abgesehen von beamtenrechtlichen Gründen (vgl. § 4 der LaufbahnVO. v. 16. Mai 1939, RGBl. I, 917 und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften: hier z. B. §§ 6, 45, 46 Abs. 1, 210 des Beamten-Ges. für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. Januar 1954, GVBl. S. 238, 242), wenigstens dann zulässig sein müsste, wenn die Ablösung des Hilfsrichters seinen ernstlichen, sachgerechten und von der Justizverwaltung unbeeinflussten Wunsch entspricht (z. B. bei Anstreben besseren beruflichen Fortkommens, aus familiären, gesundheitlichen Gründen und dergl.).
Im hier gegebenen Fall haben nun die Ermittlungen ergeben, dass Gerichtsassessor Dr. [REDACTED] „die Beschäftigung bei einem Amtsgericht erstrebte“, weil er keine Aussicht habe, beim Landgericht eine Planstelle zu erhalten (vgl. das erwähnte Fernschreiben).
Doch bedarf diese Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil sich die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung der erkennenden Kammer schon aus den zu A 3 a) dieses Urteils dargelegten Gründen ergibt.
Der Fall gibt jedoch Veranlassung, mit allem Ernst darauf hinzuweisen, dass die Schutzvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 1 GVG von den Organen der Justizverwaltung nach wie vor genauestens zu beachten ist. Beschäftigungsaufträge beim Landgericht „unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs“ oder Auftragsverlängerungen von Monat zu Monat (vgl. dazu: Lasker bei Hahn, S. 1574), wie sie gelegentlich vorkommen, entsprechen weder dem Wortlaut und Geist dieser Vorschrift noch dem in § 63 Abs. 1 GVG verankerten Grundsatz der „Stabilität in der Personalbesetzung“ der Kammern (RGSt 20, 386), der den gebotenen Rücksichten auf unabhängiges und reibungsloses Arbeiten der Rechtsprechung dient. Der § 70 Abs. 2 GVG wurde seiner Zeit, gegen den Willen der „verblendeten Regierungen“, nach langen und zum Teil sehr heftigen Erörterungen aus der Mitte des Reichstags geschaffen, um das „Institut“ des „fliegenden Assessors“ so weit wie möglich einzuschränken (Hahn, S. 961, 1231, 1232, 1240).
Die ordnungsmäßige Vereidigung des Jugendschöffen [REDACTED] ist nachgewiesen (Bl. 247, 248 d.A.; vgl. auch Löwe/Rosenberg, Anm. 4 zu § 51 GVG). Die §§ 272 bis 274 StPO gelten nur für die Hauptverhandlung selbst. Es ist daher unschädlich, dass das Vereidigungsprotokoll (§ 51 Abs. 6 GVG) nicht mehr auffindbar ist.
Ferner rügt die Revision zu Unrecht, die beiden Schöffen seien als Paar zur Auslosung gekommen; die Zusammenstellung habe nicht auf Los beruht. Mitgewirkt haben hier als Jugendschöffen die Sekretärin [REDACTED] und der Lehrer [REDACTED] (dazu die Aufstellung Bl. 245 d.A.). Dass hier diese beiden Schöffen in den einzelnen Sitzungen jeweils zusammen mitwirkten, war nicht gesetzwidrig. Es besteht kein Anlass, von der Entscheidung BGH LM Nr. 3 zu § 45 GVG (= HDR 1955, 564) abzugehen. Die Verteidigung berücksichtigt übrigens nicht, dass die Grundsätze der §§ 77, 45 Abs. 2 GVG durch § 33 Abs. 3 Satz 2 JGG in gewisser Hinsicht abgewandelt sind. Denn danach sollen als Jugendschöffen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das von der Revision befürchtete „Einvernehmen der beiden Schöffen“ sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben sollte.
Angriffe gegen die Zuständigkeit der Strafkammer
Die Verteidigung hatte u.a. geltend gemacht, die Wahlbefugnis der Staatsanwaltschaft (§ 74 in Verbindung mit § 24 Abs. Nr. 3 GVG) verletze das Recht des Angeklagten auf den „gesetzlichen Richter“ (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese Rüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat am 20. März 1959 zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 19. März d.J. 1 BvR 295/58 eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte. Es kann daher auf sich beruhen, ob im hier zu beurteilenden Fall die Strafkammer nicht schon gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG (Höhe der zu erwartenden Strafe) zuständig war.
Die Revision macht weiter geltend, die Sache habe nicht vor die Jugendkammer gehört. Diese Rüge greift gleichfalls nicht durch. Auch die Strafbestimmung gegen den geschlechtlichen Missbrauch anvertrauter Minderjähriger (§ 174 Nr. 1 StGB) dient im Sinne der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 74b GVG dem Jugendschutz (Dallinger, Lackner, Anm. 10, 11 zu § 121 JGG). Diesem Schutz unterstehen im Rahmen des § 174 Nr. 1 StGB Anvertraute unter einundzwanzig Jahren schlechthin, also auch solche, die bereits das 18. Lebensjahr überschritten haben. Sie alle befinden sich insoweit „im geschützten Alter“.
Abgesehen davon dient in Fällen wie dem hier gegebenen die Verhandlung vor der Jugendkammer auch dem wohlerwogenen Interesse des Angeklagten. Denn diese Kammern sind auf Grund ihrer Erfahrung besonders geeignet, die Aussagen von Belastungszeugen über Erlebnisse aus ihrer Jugendzeit richtig zu würdigen (vgl. auch § 26 Abs. 2 GVG, letzter Halbsatz: „wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint“).
Zur Frage der Nichtgewährung des letzten Worts
(VI der Revisionsbegründung vom 30. Juni 1958):
Der Angeklagte hatte zunächst das letzte Wort gehabt (Bl. 154 R Bd. I d.A.). Danach wurde noch einmal in die Verhandlung eingetreten. Es wurde auf eine mögliche Bestrafung auch wegen Beleidigung hingewiesen und dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung in dieser Richtung gegeben. Die Beweisaufnahme wurde sodann erneut geschlossen. In der Niederschrift heißt es darauf: „Der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte blieben bei ihren Anträgen.“
Es ist anerkannt, dass nach erneutem Eintritt in die Verhandlung dem Angeklagten wiederum das Schlusswort erteilt werden muss (RGSt 6, 255, 256). Die Beobachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 GG) kann nach § 274 Satz 1 StPO nur durch die Niederschrift bewiesen werden. Derartige Protokollvermerke sind indes auslegungsfähig (RG JW 1926, 2761 Nr. 8), wobei allerdings die späteren dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers (Bl. 6, 7, Bd. II) außer Betracht zu bleiben haben. Die nicht sehr geschickte Fassung des betreffenden Vermerks der Sitzungsniederschrift ergibt immerhin noch genügend deutlich, dass der Angeklagte als letzter der Beteiligten auf Befragen erklärte, bei seinem bisherigen Antrag zu verbleiben und dass er von weiteren Ausführungen absah. Damit ist bei der hier gegebenen Sachlage die Erteilung des letzten Worts nachgewiesen. Die gegenteilige nicht näher begründete Auffassung von Löwe/Rosenberg Anm. 13 zu § 258 StPO ist nicht überzeugend. Das Wesentliche der Bestimmungen des § 258 Abs. 2 (und 3) StPO ist nur, dass nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort gebührt und dass neben dem Verteidiger auch dem Angeklagten selbst volle Freiheit zur Äußerung gewährt wird (RGSt 23, 320; 57, 265, 266). Das ist hier ersichtlich geschehen. Eine Protokollfassung etwa dahin: „Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Er erklärte ...“ ist nicht begriffswesentlich. Die mit RGSt 23, 520; 57, 266 nicht in Einklang stehende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm, JW 1958, 1836, Nr. 17 bedarf hier schon deshalb keiner Erörterung. Zudem war dort eine Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO gerügt worden, was hier nicht geschehen ist.
D. Weitere Verfahrensrügen
Die Rüge bezüglich des Sachverständigen Dr. [REDACTED] hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat am 20. März 1959 zurückgenommen (vgl. auch Bl. 152 R d.A.).
Der § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift (Kleinknecht, Anm. 2 zu § 57, unter Hinweis auf BGH 4 StR [REDACTED]).
III. Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entsprach den Antrag des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Dr. Seibert Rothberg Krumme ist durch Erkrankung, Bundesrichter Dr. Flitner Lang-Hinrichsen durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
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