Gläubigerbegünstigung durch Sicherungsübereignung nach Bürgschaftsablauf; Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 452/78
- Datum
- 30.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) geht als Sondervorschrift dem § 283 StGB vor, wenn der Schuldner einen Gläubiger in der Krise durch inkongruente Deckung bevorzugt.
Eine Deckung ist inkongruent, wenn der Gläubiger nach bürgerlichem Recht keinen Anspruch hatte, zu dieser Zeit und in dieser Art gesichert oder befriedigt zu werden; ein bloßer Befreiungs- oder Zahlungsanspruch begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Sicherung.
§ 775 BGB setzt das Fortbestehen des Auftragsverhältnisses zwischen Bürge und Schuldner voraus; ist dieses beendet, kann die Vorschrift die Bestellung von Sicherheiten nicht rechtfertigen.
Beim betrügerischen Bankrott (§ 283 StGB) ist von der Gläubigerbegünstigung abzugrenzen: Erforderlich ist ein Handeln mit dem Willen, die Verwertung der Konkursmasse zum Nachteil der Gläubigergesamtheit zu hintertreiben.
Ein Betrugsschaden bei Kreditgewährung kann durch ausreichende Sicherheiten vollständig ausgeglichen sein; maßgeblich ist ein wirtschaftlicher Vergleich der Vermögenslage vor und nach Vertragsschluss (Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs).
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 26. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 452/78 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Hartmut ███ aus █, geboren ██ in ██, wegen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. April 1978 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte von der Anklage des Bankrotts im Fall V der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,
2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten folgender Straftaten schuldig befunden:
des Bankrotts in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt begangen,
des Betrugs in zwei Fällen,
der falschen Versicherung an Eides Statt,
der Hehlerei.
Es hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.
In den nachstehenden Anklagepunkten hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen:
1. von der Anklage des Bankrotts, begangen durch Sicherungsübereignung mehrerer Fahrzeuge und Zeitungsmatrizen an seinen Schwiegervater Willi ████ und durch anschließendes Verbringen dieser Gegenstände in dessen Anwesen,
2. vom Vorwurf der Untreue, angeblich begangen zum Nachteil der Vereinsbank █████,
3. von der Anklage des Betruges, angeblich begangen in Tateinheit mit Untreue, zum Nachteil der Volksbank █████,
4. vom Vorwurf der versuchten Erpressung, angeblich begangen zum Nachteil der Vertreter der Firma Th. ██████,
5. von der Anklage der falschen Versicherung an Eides Statt durch angeblich unrichtige Darstellung der Rechtsnatur eines mit ███████ abgeschlossenen Vertrages.
Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Sie erweist sich als unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen gegen
a) die Nichtanwendung des Tatbestandes der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c Abs. 1 StGB im Fall VI der Urteilsgründe,
b) die Verneinung des Betrugstatbestandes zum Nachteil der Volksbank █████ im Fall V 3,
c) den gesamten Strafausspruch, insbesondere gegen die Bemessung der Schadenshöhe im Fall II 6 der Urteilsgründe.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten
Die auf die allgemeine Sachrüge hin von Amts wegen vorzunehmende sachlich-rechtliche Überprüfung der Verurteilung deckt keinen Rechtsfehler auf.
I. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
1. Zu Recht erblickt die Strafkammer im Fall I der Urteilsgründe den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 239 KO a.F., begangen am 16. Juni 1976 durch Beiseiteschaffen des Barbetrages von 6.000,- DM aus Mitteln der █████ oHG für den Ankauf des Pferdes „Piroschka“.
Der Angeklagte handelte als geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter der oHG (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die zur Zeit der Entnahme zahlungsunfähig war und über deren Vermögen am 12. Januar 1977 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
2. Entsprechendes gilt für das Beiseiteschaffen der Unterlagen des Kundenstammes der █████ oHG zur Firma ███, Vertretung Ch. ████████, des Barschecks über 50.000,- DM, den der Angeklagte am 3. Dezember 1976 von ████ erhalten hat (Fall I 5 der Urteilsgründe).
3. Im Fall I 6 ist der Betrugstatbestand dadurch verwirklicht, dass der Angeklagte die Vertreter der Volksbank █████ zweimal über die Höhe des mit █████████ vereinbarten Kaufpreises täuschte und dadurch die Pfandfreigabe für den freihändigen Verkauf seines Grundstücks erhielt, die die Bank nur nach Erhalt des vollständigen Kaufentgelts erklären wollte.
4. Eine falsche Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB (Fall I 7.1) bezog sich auf die Eigentumsverhältnisse an einer Drehbank, einem Schleifblock, Kleinmaschinen, Eisensäge, Werkbank und Werkzeugen sowie auf die Existenz eines Bankkontos. Insoweit war Vorsatz gegeben. Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) hinsichtlich des Elektronenrechners geht in der vorsätzlichen Handlung auf (RGSt 60, 58).
5. Der Tatbestand einer weiteren vorsätzlich falschen Versicherung an Eides Statt (Fall I 7.2) ist durch unrichtige Angaben über die Zahlungen von █████ erfüllt. Diese Tat steht in Tateinheit zum Fall I 5.
6. Fortgesetzter Betrug ist insoweit gegeben, als der Angeklagte Lieferanten der █████ oHG über deren Zahlungsunfähigkeit täuschte und auf diese Weise Lieferungen und Leistungen für das zahlungsunfähige Unternehmen erhielt, die er bei richtiger Darstellung der wirtschaftlichen Situation nicht erlangt hätte (Fall I 8).
7. Im Fall I 9 ist Hehlerei (§ 259 StGB) zu Recht angenommen, weil der Angeklagte von einem unbekannten Monteur Rezeptaufzeichnungen und eine Rechnung der Firma ██████████-Chemie in Kenntnis der strafbaren Herkunft ankaufte.
II. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Verneinung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB).
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Freispruchs im Fall VI der Urteilsgründe. Im Übrigen ist es unbegründet.
I. Nichtanwendung des § 283 c StGB im Fall VI
Die für den Freispruch im Fall VI gegebene Begründung rechtfertigt die Schlussfolgerungen der Strafkammer nicht.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall VI von der Anklage des Bankrotts, begangen durch Verheimlichen und Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), freigesprochen. Dem Angeklagten lag insoweit zur Last, er habe am 25. August 1976 seinem Schwiegervater Willi ████, der im März 1976 gegenüber der ███████████-Bank eine Bürgschaft in Höhe von 40.000,- DM zu Gunsten der Firma ███ oHG übernommen habe, Fahrzeuge und Zeitungsmatrizen sicherungsübereignet und diese Gegenstände kurz vor Konkurseröffnung in das Anwesen seines Schwiegervaters verbracht. Der Angeklagte soll aus der Verwertung dieser Gegenstände 51.482,53 DM erlöst haben. Den über 40.000,- DM hinausgehenden Betrag von 11.482,53 DM soll er „unter dem Tarnmantel“ der Firma ████████████ beiseitegeschafft haben.
2. Der Freispruch ist auf tatsächliche und rechtliche Erwägungen gestützt. Die Strafkammer führt aus, ████ habe die Bürgschaft am 29. März 1976 übernommen. Sie sei von vornherein auf drei Monate befristet gewesen. Wenn ████ nach Ablauf dieser Frist im August 1976 eine Sicherung verlangt habe, so könne in dem Eingehen hierauf kein Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensstücken gesehen werden. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sei das Grundverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Schwiegervater beendet gewesen. Für den Abschluss eines neuen Bürgschaftsvertrages im Innenverhältnis zwischen beiden habe ████ Sicherheiten verlangen und erhalten dürfen. Selbst wenn kein neuer Vertrag zwischen ihnen geschlossen worden wäre, hätte ████ gemäß § 775 Nr. 1 oder 3 BGB im August 1976 Befreiung verlangen können, denn mit Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 24. Mai 1976 sei eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der ███ oHG eingetreten. Aus § 775 Abs. 2 BGB ergebe sich das Recht des Angeklagten, den Schwiegervater als Bürgen abzusichern. Eine Übersicherung ████ liege nicht vor. Auch wenn die Nominalwerte 70.000,- DM ausmachten, seien die realen Verhältnisse doch anders zu bewerten. Die Hauptschuld habe sich außerdem durch Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten wesentlich erhöht. Zumindest sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte eine etwaige Übersicherung erkannt habe. Auf Grund von § 3 des Sicherungsübereignungsvertrages sei ████ befugt gewesen, die Gegenstände in seinen unmittelbaren Besitz zu nehmen und zu verwerten.
3. Diese Erwägungen reichen nicht aus, den Freispruch zu begründen.
a) Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB), der als Sondervorschrift dem § 283 StGB vorgeht (BGHSt 8, 55, 56), kann verwirklicht sein, wenn der Gläubiger ████ nach dem bürgerlichen Recht keinen Anspruch darauf hatte, zu dieser Zeit und in dieser Art gesichert und befriedigt zu werden. Ist die gewährte Deckung in diesem Sinne inkongruent, so richtet sich die Handlung des Schuldners gegen die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger. Darin liegt der Grund für die Strafbarkeit nach § 283 StGB.
Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass eine Kongruenz zwischen der Gewährung der Sicherheit und Befriedigung durch den Angeklagten und der erneuten Bürgschaftsübernahme durch ████ den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist. Als der Angeklagte mit seinem Schwiegervater ████ den Sicherungsübereignungsvertrag vom 25. August 1976 abschloss, war das befristete Auftragsverhältnis, das am 29. März 1976 zur Übernahme der Bürgschaft durch ████ geführt hatte, abgelaufen. ████ hatte nunmehr gegen die ███ oHG einen Anspruch, von der Bürgschaft befreit zu werden, weil das zwischen ihm und der ███ oHG bestehende Rechtsverhältnis erloschen war. § 775 BGB kommt insoweit nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur bei Fortbestehen des Auftragsverhältnisses Platz greift. Nicht in der Art hat ein Gläubiger Befriedigung zu beanspruchen, wenn ihm an Stelle dessen, was er zu fordern hat, etwas an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber gegeben wird (BGH LM AnfG § 3 Nr. 14; Mentzel-Kuhn KO 8. Aufl. § 30 Rdn. 47).
Das gilt auch für die Hingabe von Sicherheiten. Anspruch auf Sicherung hat nur, wer sich auf einen besonderen, gerade auf Sicherstellung gerichteten Anspruch berufen kann. Der Befriedigungsanspruch allein begründet noch keinen Anspruch auf Sicherung; die Sicherung ist im Verhältnis zur Befriedigung kein Minus, sondern etwas anderes (BGHZ 34, 254, 258; Mentzel-Kuhn aaO Rdn. 52).
So liegen die Dinge hier. Obwohl ████ gegen die ███ oHG nur einen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft hatte, dessen Realisierbarkeit nach der Zahlungseinstellung zweifelhaft war, erhielt er in Form der Sicherheiten eine andersartige Leistung. Damit war die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, die § 30 Nr. KO und § 283 StGB schützen wollen, gestört (RGZ 152, 321, 323). Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob und inwieweit unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten die Voraussetzungen der inneren Tatseite erfüllt sind.
b) Betrügerischer Bankrott im Sinne des § 283 StGB ist nur in Erwägung zu ziehen, wenn geklärt ist, dass der Angeklagte nicht einen einzelnen Gläubiger hat sichern oder befriedigen wollen, um ihn vor den übrigen zu begünstigen, sondern zum Nachteil aller Gläubiger tätig wurde. Der Täter muss den Willen gehabt haben, die Verwertung der Konkursmasse zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger und nicht nur die gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger zu hintertreiben (BGHSt 8, 55, 56).
Insoweit fehlt eine klare Abgrenzung im angefochtenen Urteil. Das Landgericht verneint ein Beiseiteschaffen oder Verheimlichen der sicherungsübereigneten Gegenstände, weil Sicherungsübereignung und Verbringen der Sachen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft geschehen seien (UA S. 110). Der Angeklagte habe die seinem Schwiegervater übereigneten Gegenstände demgemäß in der Vermögensübersicht bei Konkursanmeldung ausgewiesen (UA S. 113). Ihm sei nicht vorzuwerfen, dass er den Sicherungsübereignungsvertrag zielstrebig zur Ermöglichung einer späteren Verschiebung gestaltet habe.
Gerade das Handeln nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft ist aber im angefochtenen Urteil nicht hinreichend dargelegt. Auf die Ausführungen zu B I wird verwiesen. „Beiseitegeschafft“ sind Gegenstände schon dann, wenn sie – außer im Fall ordnungsgemäßer Wirtschaft – in eine rechtliche Lage verbracht sind, in der den Konkursgläubigern ein alsbaldiger Zugriff unmöglich gemacht oder auch nur erschwert wird (RGSt 62, 278; BGH, Urteil vom 26. Februar 1958 – 1 StR 43/58; vom 20. Oktober 1955 – 4 StR 286/55 –; Bühle-Stammschröder, KO 12. Aufl. § 283 Anm. 5 c). Das kann bei einer nicht gerechtfertigten Sicherungsübereignung der Fall sein.
II. Nichtanwendung des § 266 StGB im Fall V 3
Gegen den Freispruch im Fall V 3 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1. Die Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor, er habe die Vertreter der Volksbank █████ getäuscht, indem er ihnen wahrheitswidrig erklärt habe, die ███ oHG unterhalte Bankbeziehungen nur noch mit dieser Bank und nehme bei anderen Banken keine Kredite in Anspruch. In Wirklichkeit habe sie von der ███████████-Bank einen Kredit von 90.000,- DM erhalten. Im Vertrauen auf die Zusage des Angeklagten habe die Volksbank der ███ oHG einen Kredit von über 700.000,- DM eingeräumt. Der Angeklagte habe pflichtwidrig für die ███ oHG ausfertigte Akkreditive in Höhe von 416.313,99 DM bei der ███████████-Bank und nur solche über 202.509,38 DM bei der Volksbank eingereicht.
2. Die Strafkammer bejaht rechtsirrtumsfrei eine Täuschung des Angeklagten und darauf beruhende Vermögensverfügungen der Volksbank, verneint aber den Eintritt eines Vermögensschadens bei der Bank. Diese Annahme wird durch die Feststellungen getragen.
Der Angeklagte erweckte bei den Verantwortlichen der Volksbank den unrichtigen Eindruck, die ███ oHG werde nur noch mit dieser Bank allein zusammenarbeiten und nicht noch anderswo Kredit in Anspruch nehmen. Diese Erwartung war die Ursache für die Vermögensverfügungen der Bank, die der ███ oHG Kredite bis zur Höhe von 700.000,- DM verschafften. Das Landgericht meint, der Bank sei ein Vermögensschaden durch die Gewährung der Darlehensbeträge an die ███ oHG nicht entstanden, weil die Darlehensgeberin voll durch Grundschulden, Zession und Bürgschaft abgesichert gewesen sei. Allein die Grundschulden hätten sich auf 770.000,- DM belaufen. Auch in der Tatsache, dass die ███ oHG Akkreditive bei der ███████████-Bank und nicht bei der Volksbank eingereicht habe, könne ein auf der Täuschung beruhender Schaden nicht gesehen werden. Die Strafkammer habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte schon bei Abschluss des Kreditvertrages mit der Volksbank vorgehabt habe, Akkreditive an die ███████████-Bank hinzugeben und der ███ oHG dort weitere Kredite zu verschaffen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zunächst die Verbindung zur ███████████-Bank habe abbauen wollen und erst später dazu gekommen sei, die Verbindung mit der ███████████-Bank zu intensivieren.
3. Den Schlussfolgerungen der Strafkammer ist auf der Grundlage ihrer Feststellungen beizupflichten.
Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der vertragliche Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Leistung des Getäuschten zurückbleibt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach den Vertragsschlüssen. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Kreditbetrages ist nicht vollwertig, wenn eine objektive wirtschaftliche Betrachtung zu dem Ergebnis führt, dass die Fähigkeit des Schuldners zur Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht gewährleistet sein wird. Der Minderwert eines Darlehensrückzahlungsanspruchs kann aber voll ausgeglichen sein, wenn der Gläubiger ausreichende Sicherheiten erhält, die das Risiko der Kreditgewährung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abdecken (RGSt 65, 110; BGH GA 1966, 51).
Das war hier der Fall. Bei einer Kredithöhe von 700.000,- DM erhielt die Bank außer Grundschuldsicherheiten im Werte von 770.000,- DM noch die Abtretung eines Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag für Joachim █████ über 100.000,- DM und eine unbeschränkte ████████████████████ Bürgschaft des █████████████ (UA S. 118). Die Sicherungswerte waren danach, wie der Leiter der Volksbank, ██████████████, als Zeuge bekundet hat, mindestens „angemessen und ausreichend“ (UA S. 121).
Ein Vermögensschaden kann auch darin liegen, dass die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird. Dafür ist aber im festgestellten Sachverhalt nichts ersichtlich. Hinsichtlich der bei der ███████████-Bank eingereichten Akkreditive fehlt es an der Ursächlichkeit zwischen Täuschung und Schaden.
4. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Dass der Volksbank █████ gegen die ███ oHG noch eine weitgehend ungesicherte Forderung von über 600.000,- DM zustehe, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, vielmehr ist die Tatsache der vollständigen Absicherung ausdrücklich festgestellt (UA S. 121). Eine eigene Bewertung der Sicherheiten durch die Strafkammer liegt darin, dass sie die Nominalwerte mitteilt und sich der Bewertung durch den Direktor der Volksbank █████, ██████████████, anschließt. Die vom Angeklagten abgegebene „Negativerklärung“ war keine für die Bank verwertbare Sicherheit. Dafür, dass die Bank nur im Hinblick auf diese Erklärung des Angeklagten voll gesichert gewesen sei, enthält das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt. Die von der Strafkammer mitgeteilten Nominalwerte, die die Darlehensvaluta von 700.000,- DM erheblich übersteigen, rechtfertigen die Annahme des Landgerichts. Eine strafrechtlich relevante Gefährdung des Vermögens der Volksbank durch die Umsätze der ███ oHG bei der ███████████-Bank scheidet schon mangels Ursächlichkeit aus. Sie wäre im Übrigen durch die vollständige Absicherung der Volksbank ausgeglichen.
5. Die von der Revision nicht ausdrücklich angegriffene Verneinung des Untreuetatbestandes hält rechtlicher Nachprüfung stand.
III. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Das Revisionsgericht greift nur ein, wenn insoweit Rechtsmängel erkennbar werden. Das ist hier nicht der Fall. Die Ausführung der Revision, die Strafe bleibe „weit hinter dem zurück, was eine gerechte Strafe verlangt“, legt keinen Rechtsmangel dar. Unrichtig ist, dass die Strafkammer den Strafzweck der Generalprävention nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen habe. Im Fall I 8 ist dieser Strafzweck ausdrücklich erwähnt (UA S. 104), auch sonst berücksichtigt das Landgericht „sämtliche Strafzwecke“ (UA S. 102, 103, 106).
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Schadenshöhe im Fall II 6 sind unbegründet.
a) Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II 6 wegen Betruges zum Nachteil der Volksbank █████ verurteilt und dazu u. a. festgestellt: Der Angeklagte war Eigentümer eines Zweifamilienhauses und zur Hälfte Eigentümer eines dazugehörigen Weges. Die Grundstücke waren zu Gunsten der Volksbank █████ mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 200.000,- DM belastet. Die Volksbank betrieb die Zwangsversteigerung. Der Angeklagte wollte die Grundstücke freihändig verkaufen und dazu die Pfandfreistellung durch die Volksbank erlangen. Außerdem strebte er an, Barmittel aus dem Verkauf der Grundstücke für sich abzuzweigen. Er fand in dem Bäckermeister ███ einen Kaufinteressenten. Mit ihm vereinbarte er privatschriftlich einen Kaufpreis von 140.000,- DM. Die Volksbank war zur Pfandfreigabe nur bereit, wenn sie den vollen Kaufpreis erhielt. Der Angeklagte täuschte den Vertretern der Bank vor, der Kaufpreis betrage 120.000,- DM (121.000,- DM abzüglich 1.000,- DM für einen anderen Gläubiger). Dieses Kaufentgelt ließ er im notariellen Kaufvertrag beurkunden. Außerdem war in diesem Vertrag ein mit 10.000,- DM bewertetes Wohnrecht zu Gunsten des Vaters des Angeklagten vereinbart. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten erklärte die Volksbank sich mit dem freihändigen Verkauf einverstanden und bewilligte nach Erhalt von 120.000,- DM die Pfandfreigabe. Danach verlangte und erhielt der Angeklagte von ███████████████ weitere 19.000,- DM und verbrauchte diesen Betrag für sich. Der Volksbank teilte er davon nichts mit.
Zu der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Schadenshöhe führt das Landgericht aus: Zu Gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, „dass er sich nicht vorstellte, die Bank würde bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung 19.000,- DM mehr verlangen. Er glaubte, dass lediglich die Differenz zwischen dem um den Wert des Wohnrechts geminderten ursprünglich versprochenen Kaufpreis von 140.000,- DM und dem tatsächlich beurkundeten Entgelt von 121.000,- DM in seine Tasche fließen und der Bank vorenthalten bleiben könne“ (UA S. 30, 31). Die Strafkammer nimmt deshalb eine Schadenshöhe von 9.000,- DM (49.000,- DM abzüglich des mit 10.000,- DM bewerteten Wohnrechts) an.
b) Die Staatsanwaltschaft meint, diese Annahme verstoße gegen Denkgesetze. Die tatsächliche spätere Leistung durch ███████████████ in Höhe von 19.000,- DM verdeutliche, dass der Angeklagte von vornherein 140.000,- DM und zusätzlich ein Wohnrecht für seinen Vater vereinbart habe. Der Angeklagte habe der Volksbank danach 19.000,- DM und nicht nur 9.000,- DM verschwiegen.
c) Diese Beanstandung geht fehl.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze, insbesondere gegen Erfahrungssätze liegt nur vor, wenn die Annahme des Tatrichters nach den Gesetzen der Logik und der Lebenserfahrung schlechthin unmöglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat eine Einigung zwischen ███████████████ und dem Angeklagten, dass im Kaufpreis von 140.000,- DM die Einräumung eines Wohnrechts bereits enthalten ist, nicht feststellen können (UA S. 28). Sie geht deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er keinen Anspruch auf Zahlung eines Restbetrages von 19.000,- DM gegen ███████████████ hatte; insoweit folgt sie der Einlassung des Angeklagten, der dazu ausgesagt hat, ███████████████ habe sich Ende Februar 1977 unsicher darüber gezeigt, was er noch zu zahlen habe. Der Angeklagte habe diese Chance ausgenutzt und geltend gemacht, er habe noch 19.000,- DM zu bekommen (UA S. 69).
Bei dieser Sachlage ist durchaus miteinander vereinbar, dass der Angeklagte einerseits bei seinen Verhandlungen mit den Vertretern der Volksbank annahm, er schädige die Bank nur um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis abzüglich des Wertes des Wohnrechts (130.000,- DM) und dem beurkundeten Kaufpreis (121.000,- DM), und andererseits ███████████████ zur Nachzahlung von 19.000,- DM veranlasste.
a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt in dem Verschweigen des Erhalts der 19.000,- DM gegenüber der Volksbank auch kein weiterer Betrug des Angeklagten. Eine Verpflichtung des Angeklagten, den Empfang des weiteren Betrages gegenüber der Bank zu offenbaren, bestand nur, wenn ein Rechtsanspruch des Angeklagten gegen ███████████████ auf Zahlung des zusätzlichen Entgelts gegeben war. Das verneint die Strafkammer jedoch in rechtlich unangreifbarer Weise (UA S. 91). ███████████████ zahlte den Restbetrag an den Angeklagten nicht, weil er dazu verpflichtet war, sondern weil bei ihm Unsicherheit über die Höhe der Forderung bestand und der Angeklagte diese „Chance“ ausnutzte (UA S. 69).
3. Die Aufhebung des Freispruchs im Fall VI der Urteilsgründe hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muss. Die verhängten Einzelstrafen werden dadurch nicht berührt.
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