Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Meineidsverurteilung wegen Verfahrensmangel und unsicherer Gutachten zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 43/58
Datum
22.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht ein Meineidsurteil an; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit dem Fehlen des Vermerks über die Vernehmung 'zur Sache' in der Sitzungsniederschrift (§ 243 Abs.3, § 136 StPO) und der Unverwertbarkeit nachträglicher Berichtigung. Zudem war die im Zivilverfahren angenommene Empfängniszeit unrichtig, sodass der Meineidsvorwurf nicht tragfähig ist; der Senat gab Hinweise zur Beurteilung von Blutgruppengutachten und der Prüfung des § 157 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung einer Person 'zur Sache' ist in der Sitzungsniederschrift ordnungsgemäß zu vermerken; gegen den Inhalt der Niederschrift ist als Anfechtung nur der Nachweis der Fälschung nach § 274 StPO zulässig.

2

Eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift beseitigt einen Verfahrensverstoß nicht, wenn sie erst nach Einlegung und Begründung der Revision erfolgt.

3

Ein Meineid liegt nicht vor, wenn das der eidlichen Aussage zugrundegelegte Tatsachensubstrat (z. B. die Empfängniszeit) unrichtig bestimmt ist und die eidliche Erklärung den tatsächlich relevanten Zeitraum nicht umfasst.

4

Bei der verwertenden Würdigung von Blutgruppengutachten zur Vaterschaft ist auf die Zuverlässigkeit der Untersuchung und die Einhaltung wissenschaftlicher Richtlinien (z. B. Verwendung geeigneter Seren, ausreichende Begutachtung) abzustellen; unvollständige oder veraltete Gutachten genügen nicht zum sicheren Ausschluss der Vaterschaft.

5

Bei der strafrechtlichen Bewertung einer eidlichen Aussage sind auch nachfolgende uneidliche Aussagen zu würdigen und gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 157 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 9. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausangestellte Pauline F., ██ ███ ██ █████, geboren am ███, ███, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geiser als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt.

I. Das Urteil hat aus folgenden Gründen keinen Bestand:

1.) Die Angeklagte ist, wie sie mit Recht rügt, entgegen § 243 Abs. 3, § 136 StPO nicht zur Sache vernommen worden. Die Sitzungsniederschrift enthält in ihrer ursprünglichen Fassung keinen entsprechenden Vermerk. Dass dies nach den Äußerungen beteiligter Gerichtspersonen auf einem Versehen beruht und die Beschwerdeführerin nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses tatsächlich befragt wurde, ob sie etwas auf die Beschuldigung erklären wolle, ist unerheblich. Gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift, der die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft, ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 StPO). Auch die nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift beseitigt den Verfahrensverstoß nicht; sie ist erst nach Einlegung und Begründung der Revision beschlossen worden (BGHSt 2, 125). Das Urteil beruht auf dem Verstoß.

2.) Das Landgericht hält die Angeklagte des Meineids für überführt, weil sie in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Gabriele gegen den Skilehrer Georg ███████ am 24. Oktober 1952 beschwor, sie habe nur mit diesem innerhalb der Empfängniszeit „vom 12. Juli bis 1. November 1951“ geschlechtlich verkehrt, während – wie das Blutgruppengutachten ██ – als Vater des Kindes ausschließt. Indessen war, wie die Strafkammer feststellt, die Empfängniszeit in dem Unterhaltsrechtsstreit unrichtig angenommen worden. Tatsächlich lief sie vom 12. August bis zum 7. Dezember 1951. Die Zeit vom 2. November bis zum 7. Dezember 1951 ist daher von dem Eid der Angeklagten nicht umfasst. In diesem Zeitraum jedoch war nach den Blutgruppengutachten ein Kehrverkehr möglich, so dass die Beschwerdeführerin keinen Meineid geleistet hat.

3.) Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagten § 157 StGB zugute kommt. Allerdings ist die stillschweigende Urteilsannahme nicht zu beanstanden, dass hierfür weder die der Vereidigung vorausgehende uneidliche Aussage der Beschwerdeführerin vom 18. September 1952 noch ein etwa dadurch zugleich versuchter Prozessbetrug in Betracht kommt (BGHSt 8, 301/316; 9, 123). Wohl aber könnte ihr Verhalten vor ihrer ersten Zeugenvernehmung dafür von Bedeutung sein, wenn sie etwa schon bei ihren Angaben gegenüber dem Jugendamt über den Erzeuger ihres Kindes diesem unrechtmäßige Vermögensvorteile zu verschaffen beabsichtigte (BGHSt 9, 123; BGH 1 StR 565/55 vom 20. März 1956), eine Annahme, die allerdings fern liegt, aber nicht ganz ausgeschlossen ist.

II. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1.) Das Landgericht wird auch die der eidlichen Bekundung nachfolgende uneidliche Aussage der Angeklagten strafrechtlich würdigen müssen (BGHSt 8, 301). Hierbei ist gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 157 StGB zu prüfen, zugleich unter dem Gesichtspunkt eines etwa zuvor geleisteten Meineids (BGHSt 8, 307).

2.) Zur Frage des Vaterschaftsausschlusses nach den sogenannten Rhesusmerkmalen des Blutes hat der Senat in dem Urteil 1 StR 20/58 vom heutigen Tage Stellung genommen und sich dort auch über die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Blutgruppenuntersuchungen geäußert. Hierauf wird verwiesen. Zu den Besonderheiten des Falles Farrenkopf bemerkt der Senat:

a) Die Blutgruppenbestimmung durch Prof. Dr. Saller vom 9. September 1953 konnte noch nicht die Richtlinien beobachten, die das Bundesgesundheitsamt im Gutachten vom 4. April 1955 (Der Amtsvormund, XXVIII, 35; siehe auch ebenda XXVIII, 273 und XXIX, 218) aufgestellt hat. Insbesondere ist kein Anti-c-Serum benutzt worden. Demnach liegen nicht zwei Gutachten im Sinne der erwähnten Richtlinien vor.

b) Dass das Anti-c-Serum schwer zu beschaffen und kostspielig ist, erübrigt seine Benutzung nicht, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht; denn es handelt sich darum, ob die Angeklagte unschuldig ist oder ein Verbrechen begangen hat.

c) Die durch das erbbiologische Gutachten allerdings gestützte, aber nicht ohne weiteres einleuchtende Annahme, dass ein Kind von dunkler Augenfarbe diese von seinem Vater geerbt haben muss, wenn die Mutter helläugig ist, wird die Strafkammer näher erläutern und belegen müssen.

3.) Bei der Strafzumessung wird gegebenenfalls weiter zu erwägen sein, dass das Amtsgericht auch insoweit unsachgemäß verfuhr, als es die Angeklagte vernahm und vereidigte, bevor es die Blutgruppenuntersuchung anordnete.

MantelDr. GeiserWerner
Dr. PeetzHübner
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