Kreditbetrug: Vermögensgefährdung durch unsichere Rückzahlungsfähigkeit und Sicherheitenbewertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/81
- Datum
- 20.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden beim Kreditbetrug kann bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung liegen und ist durch einen Wertvergleich zwischen Darlehensvaluta und Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Darlehenshingabe zu bestimmen.
Ist die Rückzahlung über einen längeren Zeitraum geschuldet, kann eine schadensgleiche Vermögensgefährdung schon daraus folgen, dass die Zahlungsfähigkeit zu den Fälligkeitsterminen zwar möglich, aber nicht hinreichend sicher ist und das Risiko das übliche Kreditrisiko deutlich übersteigt.
Der Minderwert eines Rückzahlungsanspruchs kann durch Sicherheiten nur dann vollständig ausgeglichen werden, wenn diese nach ihrem Wert bei Vertragsschluss das volle Kreditrisiko wirtschaftlich abdecken und ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar sind.
Verneint das Tatgericht beim Vorliegen von Täuschungshandlungen die Ursächlichkeit der Täuschung für die Darlehenshingabe, schließt dies vollendeten Betrug aus, lässt aber die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges unberührt.
Bei einem auf Vermögensgefährdung gestützten Betrugsvorsatz genügt es, dass der Täter die gefahrbegründenden Umstände kennt; Hoffnung oder Vertrauen, es werde nicht zum endgültigen Verlust kommen, schließt den Vorsatz nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 31. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 209/81 in der Strafsache gegen
1. den ████████████ und Kaufmann Hermann S. aus L—, geboren am ████ in Roßhaupten, ███
2. den Soldaten Manfred S. ██ ██ aus Gießen, geboren am ██ in Gießen, ███
3. den Kriminalbeamten Wolfhard K. ████ aus T—, geboren am ██ in Gelnhausen, ███
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemeier als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Schoreit in der Verhandlung, Staatsanwalt Manz bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Bertling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden sind.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die nach der teilweisen Einstellung verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Geldstrafe ███████████ verurteilt und die beiden anderen Angeklagten ███ und K. jedoch von den weiteren Vorwürfen ████████████████ freigesprochen. Diese lauteten auf Hinterziehung von Grunderwerbsteuer (Fall 60 der Anklage), versuchte Hinterziehung von Einkommensteuer (Fall 62 der Anklage) und Betrug (Fälle 1 bis 59 der Anklage).
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den freisprechenden Teil des Urteils; sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Soweit das Rechtsmittel den Freispruch von dem Vorwurf der Steuerstraftaten erfasst, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit der Freispruch von dem Vorwurf des Betruges angefochten ist, erweist sich die Revision als begründet.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte S. von 1969 bis 1974 in Rüsselsheim und Langgöns mehrere Grundstücke erworben, mit Siebenfamilienhäusern bebaut und die darin belegenen Wohnungen vermietet. Als er um die Jahreswende 1976/1977 die dazu eingegangenen Kreditverpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte, Zwangsversteigerungen befürchten musste und auf seinen Namen keine neuen Gelder mehr aufzutreiben ██████████, wandte er sich an die Angeklagten K. und ████. Er schlug ihnen vor, mehrere dieser Wohnungen zu ██████ und zur Finanzierung des Kaufpreises durch seine Vermittlung bei verschiedenen Banken und Sparkassen Darlehen aufzunehmen. Die so beschafften Gelder sollten ihm selbst zufließen und zunächst zur Tilgung der alten Verbindlichkeiten dienen. Der Angeklagte S. versprach den beiden anderen Angeklagten, die laufenden Verpflichtungen aus den neuen Kreditverträgen zu erfüllen und ihnen im Übrigen eine Vergütung für ihre Mitwirkung zu zahlen. Die von den Angeklagten ██ und ██ erworbenen Wohnungen sollten zu gegebener Zeit an den Angeklagten S. rückübereignet werden.
In Ausführung dieses Plans kauften die Angeklagten K. und ███ von dem Angeklagten S. am 25. April, 10. Mai und 8. ████ 1977 in Einzelverträgen insgesamt 419 Eigentumswohnungen zu Kaufpreisen von zusammen 2,63 Mio. DM. Durch Einschaltung seines Finanzbüros besorgte der Angeklagte S. für die als Darlehensnehmer auftretenden beiden anderen Angeklagten unter Vorlage der entsprechenden Kaufverträge bei Banken und Sparkassen Kredite über insgesamt 2,055 Mio. DM, die durch dingliche Belastung der Kaufobjekte, teilweise auch zusätzlich durch Bürgschaften abgesichert wurden. Die Beschaffung dieser Darlehensgelder ist Gegenstand des Betrugsvorwurfs, von dem die Kammer die Angeklagten freigesprochen hat.
2. Der Freispruch vom Vorwurf des Betruges hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten in sämtlichen Fällen gegenüber den Banken und Sparkassen Täuschungshandlungen begangen haben. Die Darlehensgeber sind nicht über den wahren Sachverhalt aufgeklärt worden; die Angeklagten haben ihnen vielmehr vorgespiegelt, es handle sich um den „völlig normalen Kauf“ von Eigentumswohnungen, die beantragten Gelder sollten der Finanzierung des Kaufpreises dienen und die Rückzahlung werde von den Darlehensnehmern selbst besorgt. Des Weiteren haben sie unrichtige Angaben über in Wirklichkeit nicht vorhandene und nicht gezahlte Eigenmittel gemacht, in vielen Fällen (z. B. Fälle 27, 33 und 42 der Anklage) die bereits bestehenden Verpflichtungen auf Grund anderweitig abgeschlossener Darlehensverträge verschwiegen, in einigen Fällen (Fälle 13, 15, 16, 22 bis 24 der Anklage) eine Eigennutzung der Objekte vorgespiegelt, durch Vorlage von Arbeits- und Verdienstbescheinigungen für den Angeklagten S. (Fälle 1, 4, 7, 9, 11, 14, 18, 22, 24, 26, 28, 32, 37, 38, 40, 45 und 46 der Anklage) den irreführenden Eindruck erweckt, dieser beziehe als Angestellter im Büro des Angeklagten S. ein festes Gehalt, und teilweise (Fälle 42, 44 und 52 der Anklage) auch unwahre Behauptungen über das Einkommen – Mieteinnahmen – des Angeklagten S. aufgestellt.
Die Kammer hat allerdings in einem Teil des Gesamtkomplexes (Fälle 22, 23, 26 bis 30, 35, 38, 42 bis 44 und 46 bis 59 der Anklage) bereits einen für die Darlehensgewährung ursächlichen Irrtum der betroffenen Kreditinstitute (LBS Baden, LBS Hessen und BHW) verneint, da diesen Darlehensgebern – wie aus ihrem Verhalten hervorgehe – die Angaben der Angeklagten in den Darlehens-, Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungsanträgen „völlig egal“ gewesen und mithin auf keinen Fall ursächlich für die Darlehenshingabe geworden seien (UA S. 79).
Soweit damit die Einstellung der Institute gegenüber den Angaben der Angeklagten beschrieben wird, handelt es sich um eine tatsächliche, den Angriffen der Revision nicht zugängliche Feststellung. Diese Feststellung hindert in den betroffenen Fällen jedoch lediglich die Annahme von vollendetem, nicht auch von versuchtem Betrug.
Die Kammer hat zur Begründung des Freispruchs des Weiteren angeführt, dass den Kreditinstituten in keinem der Fälle ein Schaden entstanden sei. Dem kann jedoch auf der Grundlage der bisher hierzu getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden.
Der Eintritt eines Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung hängt davon ab, ob das Gesamtvermögen des Kreditgebers nach der Darlehensgewährung einen geringeren Wert hat als zuvor. Maßgebend hierfür ist ein – für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellender – Wertvergleich zwischen dem Gegenstand des Darlehens und dem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgläubigers.
Ergibt dieser Vergleich die Minderwertigkeit des Rückerstattungsanspruchs, weil der Darlehensnehmer von vornherein zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, so kann das Vermögen des Gläubigers geschädigt sein (RGSt 74, 129, 430; BGH NJW 1964, 874; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1975 – 5 StR 600/75 –, 27. März 1979 – 5 StR 836/78 – und 12. Dezember 1979 – 2 StR 768/78 –).
Die Kammer hat zwar die Zahlungswilligkeit der Angeklagten mit der rechtlich unangreifbaren Begründung bejaht, dass sich ihr gemeinsamer Plan, die Objekte dem Angeklagten S. wirtschaftlich zu erhalten, nach ihrer – zutreffenden – Vorstellung nur verwirklichen ließ, wenn die mit der Darlehensaufnahme eingegangenen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden würden.
Die Annahme, die Angeklagten seien auch zahlungsfähig gewesen, entbehrt aber der hinreichenden Grundlage. Die Darlegungen des Landgerichts hierzu genügen nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es – was die Revision in Abrede stellt – zulässig war, die Zahlungsfähigkeit der Angeklagten K. und S. unter Einbeziehung des Umstands zu prüfen, dass nach der zwischen ihnen und dem Angeklagten S. getroffenen Abrede dieser die fällig werdenden Zahlungen leisten sollte. Denn auch bei dem Angeklagten S. ist die von der Kammer angenommene Zahlungsfähigkeit nicht ausreichend dargelegt.
Soll sich die Rückzahlung eines Darlehens über einen längeren Zeitraum erstrecken, so kann eine als Schaden zu wertende Vermögensgefährdung bereits darin liegen, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu den Fälligkeitsterminen unter Zugrundelegung der gewöhnlich zu erwartenden Entwicklung zwar möglich, aber nicht sicher ist (vgl. BGH NJW 1964, 874; BGH, Urteil vom 11. März 1969 – 1 StR 353/68 –; Lackner in LK StGB, 10. Aufl. § 263 Rdn. 214). Dabei muss freilich die Unsicherheit einen Grad erreichen, der über das übliche, von den Beteiligten vorausgesetzte und auch in Kauf genommene Maß an Risiken hinausgeht. Dass die künftige Zahlungsfähigkeit des Angeklagten S. in diesem Sinne hinreichend gesichert gewesen wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Nach den Feststellungen des Landgerichts erforderten die von den Angeklagten S. und K. abgeschlossenen Darlehensverträge zusammen einen jährlichen Kapitaldienst von etwa 312.000 DM. Diese Beträge waren aus den █████████████ allein nicht aufzubringen. Dem Angeklagten S. standen zwar von den ihm zugeflossenen ████████████████ (insgesamt 2.055 Mio. DM) nach Ablösung der alten Verbindlichkeiten noch 880.000 DM zur Verfügung, die er nicht nur für den Kapitaldienst, sondern auch noch zu weiteren Investitionen, zu zinsgünstigen Geldanlagen über sein Finanzierungsbüro und zur Zahlung regelmäßiger Vergütungen an die beiden anderen Angeklagten verwandte (UA S. 14). Aber selbst unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs der Mietzinsen sowie des einkalkulierten Verkaufs einer oder mehrerer Eigentumswohnungen bleibt zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgeschäfte die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten S. im Hinblick auf den beträchtlichen Umfang des Kapitaldienstes hinreichend sicher war. Dies gilt umso mehr, als die Urteilsfeststellungen keine Angaben über die Laufzeit der Kredite, den Zinssatz, die Höhe der Mieteinnahmen und die Erträgnisse der „zinsgünstigen“ Geldanlagen des Angeklagten S. enthalten. Was das Urteil an Tatsachen mitteilt, reicht nicht aus, um überprüfen zu können, ob die Schlussfolgerung der Kammer rechtsfehlerfrei ist, nach dem Plan der Angeklagten, die insoweit „zutreffende Überlegungen“ angestellt hätten, sei „stets so viel Kapital vorhanden“ gewesen, „dass die fälligen Rückzahlungen soweit überhaupt voraussehbar – geleistet werden konnten“ (UA S. 85).
Darüber hinaus bleibt bei der pauschalierenden Betrachtungsweise der Kammer außer Betracht, dass die künftige Zahlungsfähigkeit des Angeklagten S. zumindest bei Abschluss der ersten Darlehensverträge mit erheblichen Risiken behaftet war; denn er befand sich zu dieser Zeit – wie die Kammer festgestellt hat (UA S. 6) – in finanziellen Schwierigkeiten, vermochte die alten Kreditverpflichtungen nicht fristgerecht zu erfüllen, musste eine Zwangsversteigerung hinnehmen, hatte weitere zu befürchten und kam gerade deshalb auf den Gedanken, sich mit Hilfe der Angeklagten K. und S. Gelder zu beschaffen, die ihm auf seinen Namen nicht zur Verfügung gestellt worden waren. Dass es ihm in der Zeit nach Aufnahme der neuen Kredite im Wesentlichen gelang, die laufenden Forderungen der Banken und Sparkassen ordnungsgemäß zu erfüllen, muss nicht bedeuten, dass seine Zahlungsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der – insbesondere ersten – Darlehensverträge hinreichend gesichert war.
Die Kammer hat einen Vermögensschaden der Kreditinstitute des Weiteren deshalb verneint, weil ihnen ausreichende Sicherheiten (Grundschulden, Hypotheken und Bürgschaften) eingeräumt worden seien. Auch diese Begründung begegnet aber – auf der Grundlage des im Urteil mitgeteilten Sachverhalts – durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist anerkannt, dass der durch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründete Minderwert eines Darlehensrückzahlungsanspruchs voll ausgeglichen sein kann, wenn der Gläubiger Sicherheiten erhält, die das Risiko der Kreditgewährung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abdecken (RGSt 74, 129, 130; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 – 1 StR 452/78 –; Beschluss vom 9. Januar 1981 – 2 StR 766/80 –; Lackner in LK StGB, 10. Aufl. § 263 Rdn. 215).
Dass die Sicherheiten, die sich die Banken und Sparkassen geben ließen, tatsächlich ausreichend gewesen wären, wird jedoch im Urteil nicht in überprüfbarer Weise belegt. Anlass zu Zweifeln geben vor allem diejenigen Fälle, in denen die Bank ihre Rückzahlungsansprüche nur dann für hinreichend sicher erachtet, wenn ihr weitere Sicherheiten eingeräumt werden (Fälle 26, 29, 30, 35, 38, 43, 47, 48, 50, 51 und 54 bis 59 der Anklage). Auch kann der Kammer nicht darin gefolgt werden, dass Sicherheiten „nach den allgemein üblichen Gesichtspunkten des Kreditverkehrs“ schon dann „ausreichend“ seien, „wenn eine Bank bei einer Zwangsversteigerung mit relativ geringen Beträgen ausfällt, sowie Schritte zur Zwangsversteigerung und die damit verbundenen Kosten auf sich nehmen muss“ (UA S. 85 f.), denn auch dieses Risiko ist absicherungsbedürftig und absicherbar. Einen vollständigen Ausgleich für den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs bieten Sicherheiten nur dann, wenn sie – gemessen an ihrem Wert zur Zeit des Geschäftsabschlusses – nach dem Urteil eines unbeteiligten, sachkundigen und unterrichteten Beobachters im Hinblick auf die Gesamtumstände zur Deckung des vollen Kreditrisikos ausreichen und ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar sind (Lackner aaO Rdn. 217). Darüber, ob dies hier der Fall war, geben die Urteilsfeststellungen nicht den notwendigen Aufschluss.
Die Kammer hat schließlich den Freispruch damit begründet, dass auch der subjektive Tatbestand des Betrugs in keinem der Fälle erfüllt sei; die Angeklagten seien sich zwar bewusst gewesen, zu täuschen und damit die getäuschten Kreditinstitute zu Vermögensverfügungen zu bestimmen, ihnen habe jedoch das Bewusstsein gefehlt, „dadurch eine unmittelbare Vermögensbeschädigung hervorzurufen“ (UA S. 88).
Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil – wie ausgeführt – auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, dass die Kammer den Eintritt eines Schadens zu Unrecht verneint hat. Kommt – wie im vorliegenden Fall – als Schaden eine Vermögensgefährdung in Frage, so reicht es für den Betrugsvorsatz aus, wenn der Täter die Umstände kennt, welche die Vermögensgefährdung begründen, mag er auch darauf hoffen und vertrauen, dass die Gefährdung nicht zu einem Verlust führen werde (BGH, Urteile vom 15. März 1979 – 4 StR 652/78 – und 13. März 1980 – 4 StR 13/80 –). Da das Schädigungsbewusstsein hiernach nur die Kenntnis der schadensbegründenden Umstände voraussetzt, die insoweit maßgeblichen Umstände aber im angefochtenen Urteil nicht hinreichend dargelegt sind, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Kammer bei Annahme eines Betrugsschadens auch das entsprechende Schädigungsbewusstsein der Angeklagten bejaht hätte.
Demgemäß war der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Betruges aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
RiBGH Dr. Meyer ist im RiBGH Dr. Mosl ist im Urlaub ortsabwesend und Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterkann deshalb nicht unterschreiben schreiben
| Maier | Niemeier | ||
| Theune |
Zitiert (7)
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- BGH · 2 StR 768/78 · 19.12.1979BGH zu Kreditbetrug, Aufklärungspflicht (Ingerenz) und faktischem GmbH-Geschäftsführer
- BGH · 4 StR 13/80 · 13.03.1980Revisionen verworfen: Betrug und Urkundenfälschung – Verjährung und Urkundenbeweis bestätigt
- BGH · 1 StR 452/78 · 30.01.1979Gläubigerbegünstigung durch Sicherungsübereignung nach Bürgschaftsablauf; Teilaufhebung
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- BGH · 4 StR 376/90 · 13.09.1990Versuchte schwere räuberische Erpressung: Aufhebung wegen unaufgeklärtem Rücktritt und Alkoholisierung
- BGH · 1 StR 486/85 · 07.01.1986Revision im Betrugsverfahren verworfen; Berichtigung der Gesamtstrafen-Einbeziehung
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- BGH · 4 StR 664/87 · 25.02.1988Aufhebung des Betrugsurteils wegen lückenhafter Feststellungen zu Täuschung und Vorsatz