Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Betrug und Urkundenfälschung – Verjährung und Urkundenbeweis bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 13/80
Datum
13.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs und Urkundenfälschung. Der BGH verwirft die Revisionen: Die Verjährung wurde durch einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und eine umfassende Zeugenvernehmung wirksam unterbrochen. Weiteren Verfahrensrügen (Urkundenverlesung, Beweiswürdigung, Strafzumessung) begegnet der Senat als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Durchsuchungsanordnung unterbricht die Verjährung nach § 68 StGB aF; nach Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

2

Eine Vernehmung, die den gesamten Tatkomplex als historischen Vorgang erfasst, unterbricht die Verjährungsfrist auch dann, wenn sie sich nicht auf einzelne Dokumente beschränkt (§ 264 StPO).

3

Auf die Verlesung von Urkunden kann im Hauptverfahren wirksam verzichtet werden; die Kenntnisnahme vom Wortlaut genügt, und das Urteil muss nicht ausweisen, ob der Urkundenbeweis nach § 249 Abs. 1 oder 2 StPO erhoben wurde.

4

Die Prüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nur bei Rechtsfehlern oder Verstößen gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze zulässig; die individuelle Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens obliegt dem Tatrichter.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Mai 1979

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 13/80

in der Strafsache gegen

███ mS ██ 1. ███ ████████████████████ ██████, dort geboren am ███, 2. █ Gört, geboren am ███, 3. den Kaufmann ███ Heinz Joachim K., geboren am ███,

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hirschthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ███ für den Angeklagten ██ ██, Rechtsanwalt ███████ ██ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ██ aus ██ für den Angeklagten ████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 1979 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ███████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher fortgesetzter Urkundenfälschung zu je einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter Beihilfe zu Betrug und Urkundenfälschung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte ███████ beanstandet auch das Verfahren. Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg.

1. Verjährung

Die Frage der Verjährung ist unabhängig davon zu beantworten, ob die Strafkammer zu Recht das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung bei allen Angeklagten angenommen hat. Da die Einzelakte der fortgesetzten Handlungen, sowohl was den Betrug als auch was die Urkundenfälschung betrifft, frühestens im Jahre 1972 begonnen wurden (UA 9), ist die Verjährung für alle diese Einzelakte durch den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vom 12. Februar 1973 (UA 36) wirksam unterbrochen worden (§ 68 Abs. 1 und 2 StGB aF). Die fünfjährige Verjährungsfrist begann somit ab 12. Februar 1973 erneut zu laufen (§ 68 Abs. 3 StGB aF). Die Verjährung wurde wiederum rechtswirksam durch die Vernehmung des Zeugen ███ am 26. März 1974 unterbrochen, deren Gegenstand sich nicht auf die Verwendung der Lohnsteuerkarte dieses Zeugen beschränkte, sondern den gesamten Tatkomplex im Sinne eines historischen Vorgangs (§ 264 StPO) umfasste (BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385). Die Verjährungsfrist konnte somit erst am 26. März 1979 ablaufen.

Zu diesem Zeitpunkt war das Hauptverfahren bereits eröffnet (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB nF).

2. Verfahrensrügen

a) Der Angeklagte ██ rügt ohne Erfolg, dass die aus den Urkunden getroffenen Feststellungen nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erhoben worden seien. Wie sich aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt (§ 249 Abs. 2 Satz 5 StPO), haben die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Angeklagten auf die Verlesung der Urkunden verzichtet (Bd. III Bl. 95 d.A.).

Die Angeklagten, ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hatten Gelegenheit, vom Wortlaut der Urkunden und damit von ihrem gedanklichen Inhalt Kenntnis zu nehmen (Bd. III Bl. 103 d.A.). Die Richter haben solche Kenntnis genommen, die Schöffen erst nach Verlesung des Anklagesatzes (Bd. III Bl. 103 d.A.). Damit ist § 249 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 StPO beachtet.

Die Behauptung der Revision, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei nicht in die Urteilsfeststellungen eingegangen, ist in Anbetracht der Urteilsgründe abwegig. Ob der Urkundenbeweis nach § 249 Abs. 1 oder 2 StPO erhoben worden ist, brauchte die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich mitzuteilen.

b) Im Übrigen haben die Angeklagten keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte ███████ beanstandet, dem Zeugen Josef M. seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125, 126).

3. Sachbeschwerde

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.

a) Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs wird jedenfalls bei den Taten der Angeklagten Q. und K. von den Feststellungen getragen. Ob dies auch für die Beihilfeleistung des Angeklagten Ku. gilt, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Angeklagte wird – da die Unterbrechung der Verjährung hiervon nicht abhängt – durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.

b) Die Strafkammer hat auch in den Einzelfällen, in denen auf Veranlassung oder zumindest mit Billigung des Angeklagten ███ auf der Lohnsteuerkarte ein Stempel mit dessen Firma aufgedruckt wurde, den Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht bejaht, denn auch in diesen Fällen wurden jedenfalls die Anträge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich gefälscht.

c) Die Feststellungen der Strafkammer zur Zahl und Höhe der vom Finanzamt Gelsenkirchen geleisteten Lohnsteuererstattungen sind zwar nicht frei von Widersprüchen; hierauf beruht das Urteil aber nicht.

Die Strafkammer stellt fest, dass das Finanzamt in 78 Fällen Lohnsteuererstattungen in Höhe von insgesamt 51.159,84 DM überwiesen habe (UA 35). Dagegen ist nur bei 60 der zuvor (UA 11 bis 34) aufgeführten 122 Einzelfälle festgestellt, dass das Finanzamt Zahlungen geleistet hat, und die Summe der festgestellten Zahlungen beträgt nur 51.001,97 DM. Auf den Schuldumfang wirkt sich diese insgesamt geringfügige Abweichung hier nicht entscheidend aus. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass sie den Strafausspruch beeinflusst hat.

d) Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Vorsatz einer Schädigung der Stadtsparkasse Gelsenkirchen (UA 54) sind nicht frei von Rechtsirrtum. Da bereits die konkrete Vermögensgefährdung einen Schaden im Sinne des § 263 StGB darstellt, reicht es für den Betrugsvorsatz aus, wenn der Täter die Umstände kennt, die die Gefährdung des Vermögens begründen, mag er auch darauf hoffen und vertrauen, dass die Gefährdung nicht zu einem Verlust führen werde (vgl. BGH Urteil vom 15. März 1979 – 4 StR 652/78 –).

Das war hier ersichtlich der Fall. Die Angeklagten sind jedoch nicht dadurch beschwert, dass sie nicht auch wegen Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse ██████████████████████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind.

e) Im Übrigen erschöpfen die Revisionsvorbringen sich in sachlich-rechtlicher Hinsicht in unzulässigen Angriffen gegen die richterliche Beweiswürdigung. Das Urteil ist insoweit widerspruchsfrei und enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Auch die Strafzumessung hält sich frei von Rechtsfehlern. Auf die Höhe der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen kann ein Beschwerdeführer sich zu seinen Gunsten nicht berufen. Der Gleichheitssatz gebietet nur die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 1, 183; 184). Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe für jeden Angeklagten individuell nach den in seiner Person vorliegenden Strafzumessungsgründen zu bemessen. Das ist hier geschehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auch den Angeklagten █████████, der in ungleich höherem Maße vorbestraft ist als die beiden anderen Angeklagten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat, die überdies zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

SpiegelHirschthalEngelhardt
SalgerKnoblich

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