Aufhebung des Freispruchs wegen Untreue/Betrug bei Ankauf nicht-rediskontfähiger Finanzwechsel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 652/78
- Datum
- 22.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue setzt voraus, dass der Täter befugt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen und durch pflichtwidrige Verfügung einen Vermögensnachteil herbeiführt; der Ankauf nicht rediskontfähiger Finanzwechsel kann bereits einen solchen Vermögensnachteil begründen.
Für den Vorsatz bei Untreue genügt, dass der Täter die pflichtwidrige Gefährdung des Vermögens erkennt und diese billigend in Kauf nimmt; es ist nicht erforderlich, dass er mit einem konkreten endgültigen Forderungsausfall gerechnet hat.
Finanzwechsel sind im Geschäftsverkehr regelmäßig geringer zu bewerten und nicht rediskontfähig; dies vermindert ihren Sicherungswert gegenüber Handelswechseln und ist bei der rechtlichen Würdigung von Ankaufsgeschäften zu berücksichtigen.
Die Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung kann als schlüssige Erklärung gewertet werden, es handele sich um einen Handelswechsel; schon dadurch kann eine Täuschung gegenüber dem Diskontierungsgeschäft begründet sein, sofern tatsächliche Umstände auf Finanzwechsel hindeuten.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 652/78 in der Strafsache gegen
den früheren Sparkassendirektor Lambert Hans Friedrich aus ████████████████, geboren am ███ ████ 1928, ███ in ███████████, aus Ha[REDACTED], TC Ernst, den Dozenten Dr. ████████, geboren ████ █████ 1929 in [REDACTED], aus ███████, ███ den Kaufmann Horst Adolf, geboren am ███ ██ 1942 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ vom Vorwurf der Untreue und des Betruges in mehreren Fällen, die Angeklagten Dr. TC[REDACTED] und ███ vom Vorwurf der Teilnahme an diesen Straftaten sowie weiterer Betrugstaten freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I.
1. Diskontierung von Wechseln.
a) Zum Vorwurf der Untreue geht die Strafkammer mit Recht davon aus, dass der Angeklagte in allen Fällen seine Befugnis, als Sparkassendirektor über das Vermögen der Zweckverbandssparkasse █████████ B[REDACTED] ██████ zu verfügen und diese Sparkasse zu verpflichten, missbraucht hat. Er hat unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften des Sparkassenrechts durch den Ankauf von Finanzwechseln, durch Indossierung solcher Wechsel oder durch Übernahme einer Einlösungsgarantie zu Lasten der Zweckverbandssparkasse Kredite gewährt.
Die Hereinnahme dieser Finanzwechsel wäre allenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich innerhalb der Höchstgrenzen für ungesicherte Personalkredite gehalten hätte. Diese Höchstgrenzen waren aber nach den Feststellungen der Strafkammer überschritten. Ersichtlich um dies zu verschleiern, hat der Angeklagte denn auch dem Kreditausschuss ständig vorgespiegelt, es handle sich bei den angekauften Wechseln um gute Handelswechsel.
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte nicht etwa nur in den von der Strafkammer bezeichneten, sondern in allen Fällen mit Ausnahme des Wechselpakets 8 b das Vermögen der Zweckverbandssparkasse gefährdet. Die Strafkammer hat der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, dass es sich nicht um Handels-, sondern um Finanzwechsel handelte.
Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ergibt sich bei der Untreue ähnlich wie beim Betrug durch einen Vergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverletzung des Täters gehabt hätte, mit dem Vermögen, das ihm nach der pflichtwidrigen Verfügung noch verbleibt (BGHSt 15, 342, 343). Wenn eine Bank einen Wechsel ankauft, erwirbt sie einen Wechselanspruch gegen den Akzeptanten und die übrigen Wechselverpflichteten. Es kommt also darauf an, ob diese Wechselforderungen ein Äquivalent für die hingegebene Summe darstellen (BGH, Urteil vom 13. November 1956 – 5 StR 620/55 – S. 14). Das war jedenfalls bei den hier hereingenommenen Finanzwechseln nicht der Fall.
Der Finanzwechsel wird im geschäftlichen Verkehr regelmäßig geringer bewertet als der Handelswechsel. Für den Handelswechsel gilt, dass ihm eine gewerbliche Leistung in der Form einer Warenlieferung oder Dienstleistung zugrunde liegt. Diese kann der Akzeptant während der Laufzeit des Wechsels gewinnbringend in seinem Geschäft verwerten und damit Werte schaffen, die zugleich eine Sicherung der Wechselforderung darstellen (BGH MDR 1976, 942). Wenn eine Bank einen Wechsel ankauft, gelten zugleich die dem Wechselgeschäft zugrunde liegenden Forderungen als auf die Bank übertragen. Das bietet der Bank eine zusätzliche Gewähr dafür, dass der Wechsel sich innerhalb der vorgesehenen Frist wieder „verflüssigt“ (BGH, a. a. O.).
Dies gilt nicht bei Finanzwechseln, die lediglich der Geldbeschaffung dienen. Sie sind nicht rediskontfähig (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank V 7 Abs. 2; abgedruckt bei Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 12. Aufl. 1978, S. 617, 629). Banken pflegen daher grundsätzlich auch keine Finanzwechsel anzukaufen.
Insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Rediskontfähigkeit hatten die angekauften Finanzwechsel für die Zweckverbandssparkasse einen geringeren Wert als das beim Ankauf hingegebene Geld (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1956 – 5 StR 620/55 – S. 15). Dieser Vermögensnachteil kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Angeklagte selbst die mangelnde Rediskontfähigkeit in seine Dispositionen einbezogen habe. Denn er war nicht befugt, die Möglichkeiten der Verwertung des Sparkassenvermögens in dieser Weise einzuschränken.
Lediglich bei dem Wechselpaket 8 b hat die Strafkammer einen Vermögensnachteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Bei diesen Wechseln handelte es sich um Prolongationspapiere, durch deren Diskontierung nach den Feststellungen der Strafkammer keine zusätzliche Vermögensgefährdung entstanden ist, weil die in der Prolongation liegende Teilstundung das Risiko nicht mehr erhöht hat.
Hinsichtlich der inneren Tatseite hat die Strafkammer die Anforderungen an den Untreuevorsatz zu hoch gespannt. Da der Vermögensnachteil hier schon allein durch den Erwerb der Finanzwechsel verursacht worden ist, brauchte sich der Vorsatz nur darauf zu erstrecken, dass die angekauften Wechsel Finanzwechsel und damit nicht rediskontfähig waren. Dagegen kommt es nicht darauf an – wie die Strafkammer meint –, dass der Angeklagte möglicherweise darauf vertraut hat, die Wechsel würden bei Fälligkeit eingelöst.
b) Diese Erwägungen gelten sinngemäß, soweit die Strafkammer Betrug zum Nachteil der Zweckverbandssparkasse ██████████ B[REDACTED] ██ sowie der Sparkassen ████ R[REDACTED] ██ COL und RHC mit der Begründung verneint hat, es fehle teils an einer Vermögensgefährdung, mindestens aber am diesbezüglichen Vorsatz. Allerdings wird die neue Strafkammer prüfen müssen, inwieweit sich die rechtliche Beurteilung in den Fällen ändert, in denen die weitergegebenen Wechsel mit einem Indossament der Zweckverbandssparkasse B[REDACTED] B[REDACTED] P[REDACTED] versehen waren.
2. Kreditfall Im[REDACTED]/St[REDACTED].
Auch hier geht die Strafkammer mit Recht davon aus, dass der Angeklagte seine Befugnisse pflichtwidrig missbraucht hat. Nach den Feststellungen hat er die Vorschriften über die Kreditvergabe bewusst außer Acht gelassen und dem Zeugen █████████ Millionenkredite eingeräumt, ohne seine Kreditwürdigkeit pflichtgemäß zu prüfen.
Ob schon allgemein durch Verletzung der sparkassenrechtlichen Kreditsicherungsvorschriften eine objektive konkrete Gefährdung des Sparkassenvermögens eintritt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 1965 – 2 StR 435/64 –, aber auch Urteil vom 31. Mai 1960 – 1 StR 106/60 –), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich nach den Feststellungen der Strafkammer die Gefährdung des Vermögens der Zweckverbandssparkasse bereits aus der unsicheren wirtschaftlichen Situation der Firma Im[REDACTED] und des Zeugen ████████. Sie wird auch nicht durch die geleisteten Sicherheiten ausgeglichen. Die Grundschulden in St[REDACTED], die neben den Grundschulden in ███ und der Abtretung von Mehrwertsteuererstattungsansprüchen allein Sicherungswert hatten (UA 354), hätten eine ausreichende Sicherung überhaupt nur bei Fertigstellung des Bauvorhabens sein können (UA 355). Diese war angesichts der Liquiditätsenge der Firma █████████ aber gerade zweifelhaft.
Für den formell Frau Edda ████ gewährten Kredit von 200.000 DM (UA 310) hafteten diese Sicherheiten im Übrigen nicht; der insoweit als Sicherheit übergebene Schmuck wurde nicht ernsthaft auf seinen Wert überprüft und reichte auch zur Sicherung nicht aus, ebensowenig die abgetretenen Mieteinkünfte.
Soweit die Kammer den Vorsatz verneint hat, weil nicht habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte „die Ursachen für diese Schadensentstehung gekannt und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kreditengagements billigend in sein Bewusstsein aufgenommen hatte“ (UA 351 a), hat sie auch hier die Anforderungen an den Vorsatz zu hoch gespannt. Die Umstände, die die Gefährdung des Vermögens der Zweckverbandssparkasse begründeten, waren dem Angeklagten bekannt. Er nahm die durch sie bedingte Gefährdung bei der Gewährung der Kredite billigend in Kauf. Wenn er wirklich überzeugt gewesen sein sollte, er werde den Zeugen ████████ und seine Firma durch die gewährten Kredite retten und damit auch die Rückzahlung der Kredite erreichen, so ist dies unerheblich.
Auch für die Annahme eines Verbotsirrtums bestand bei dieser Sachlage kein Anlass.
3. Kreditfall ████████.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer für die drei ersten Kreditgewährungen ein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten verneint hat. Die Gewährung dieser ungesicherten Personalkredite lag im Rahmen der Befugnisse des Angeklagten.
Die ab Ende März 1972 erfolgten Kreditbewilligungen, die diesen Rahmen überschritten, hatten jedoch einen Vermögensnachteil für die Zweckverbandssparkasse zur Folge. Denn sowohl der Schuldner Peter ████ als auch der von ihm gestellte Bürge Klaus ████ waren nicht in der Lage, den Kredit in angemessener Zeit zurückzuzahlen. Der Onkel des Schuldners, Friedrich ████████, auf dessen Zahlungsbereitschaft der Angeklagte vertraute, war rechtlich zur Zahlung nicht verpflichtet.
Zu Unrecht hat die Strafkammer auch in diesem Fall den Vorsatz des Angeklagten verneint. Zum vorsätzlichen Handeln genügte es, dass der Angeklagte die risikobehaftete Lage, die ohne Rücksicht auf eine spätere Rückzahlung schon einen Nachteil für die Zweckverbandssparkasse bedeutete, kannte und billigend in Kauf nahm. Ob er „mit einem endgültigen Forderungsausfall gerechnet und die daraus resultierende Gefahr eines Schadens billigend in Kauf genommen hat“ (UA 403), ist auch hier unerheblich.
II. Dr. ██████.
1. Dem Freispruch dieses Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung des Angeklagten ███ ist mit der Aufhebung des Freispruchs bezüglich des Angeklagten ███ die Grundlage entzogen.
2. Soweit die Strafkammer einen damit tateinheitlich begangenen Betrug zum Nachteil der Zweckverbandssparkasse beim Verkauf der Wechselpakete verneint hat, kann dies nicht allein damit begründet werden, dass Palm mindestens damit rechnete, es handle sich bei den eingereichten Wechseln um Finanzwechsel, und daher nicht getäuscht wurde. Maßgebend sind allein Dr. ██████ Vorstellungen von [REDACTED] Überlegungen. Solange er diese nicht kannte, ist jedenfalls ein Betrugsversuch nicht ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung bei einer Bank in aller Regel bereits die schlüssige Erklärung liegt, es handle sich um einen Handelswechsel und nicht um einen Finanzwechsel (BGH MDR 1976, 942, 943). Im Übrigen wäre eine Täuschung des Vorstandes und des Kreditausschusses der Zweckverbandssparkasse nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass allein der Angeklagte ███ mindestens damit rechnete, die eingereichten Wechsel seien Finanzwechsel (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1965 – 2 StR 435/64 – S. 19 f.).
III. Dartmann.
Soweit die Strafkammer diesen Angeklagten von dem Vorwurf der Anstiftung des Angeklagten ███ und vom Vorwurf des Betruges freigesprochen hat, gilt das unter II Gesagte auch für ihn. Lediglich in den Fällen der Wechselpakete 8 b und c hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beteiligung dieses Angeklagten aus tatsächlichen Gründen verneint.
| Hiirxthal | Spiegel | RuB | |||
| Knoblich | Engelhardt |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 209/81 · 20.05.1981Kreditbetrug: Vermögensgefährdung durch unsichere Rückzahlungsfähigkeit und Sicherheitenbewertung
- BGH · 4 StR 13/80 · 13.03.1980Revisionen verworfen: Betrug und Urkundenfälschung – Verjährung und Urkundenbeweis bestätigt
- BGH · 1 StR 292/87 · 03.11.1987Betrug durch ungesicherte Bankbürgschaften: Vermögensschaden als Vermögensgefährdung
- BGH · 2 StR 144/93 · 02.06.1993Darlehensbetrug: Schaden bei Kreditauszahlung und Anforderungen an Schädigungsvorsatz