BGH: Aufklärungspflicht bei Entlastungsindiz – Teilaufhebung wegen schwerer Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/64
- Datum
- 16.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es einen konkret bezeichneten, erreichbaren Aktenvermerk mit möglichem Entlastungsgehalt nicht beizieht, obwohl dieser für die Beurteilung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals erheblich sein kann.
Ein Verfahrensfehler der unterlassenen Sachaufklärung kann zur Aufhebung eines Schuldspruchs führen, wenn die fehlerhaft getroffene Feststellung ein wesentliches Teilstück einer fortgesetzten Tat und damit den Schuldumfang beeinflusst.
Ein Gericht darf die Aussage eines gesetzwidrig vereidigten Zeugen als uneidliche verwerten, wenn es die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung hierauf hinweist und ihnen Gelegenheit zur Anpassung der Verteidigung gibt.
Bei § 266 StGB kann als Nachteil eine Vermögensgefährdung genügen; die Kreditgewährung unter Missachtung von Sicherungsvorschriften gefährdet das Vermögen eines Kreditinstituts regelmäßig, sofern nicht die jederzeitige Rückzahlung nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners sicher erscheint.
Bilanzen sind nur dann Teil der Buchführung, wenn sie als Eröffnungs- oder Jahresbilanz erstellt oder der Buchführung durch Sammlung und Aufbewahrung dienstbar gemacht werden; rein zu Kreditzwecken erstellte Vermögensübersichten erfüllen dies nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 31. Mai 1963
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 435/64 in der Strafsache gegen
███████ aus ████
1.) den ██████████████████ August ██ geborenen Syndikassendirektor ████ aus BCD,
2.) den ███████████ ████ Gerhard ██████████ geboren am ██ in ████,
3.) den ███████████ ████ ██████████ geboren am ██ in ████,
wegen fortgesetzter Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 16. Juni 1965 in der Sitzung vom 18. Juni 1965, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ für den Angeklagten ███████████,
Rechtsanwalt Dr. ████████ für den Angeklagten ████,
Rechtsanwalt ████████ für den Angeklagten ████,
als Verteidiger,
Justizangestellter █
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden sind, ferner im gesamten Strafaussprach.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten ██████████ wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und der fortgesetzten Bestechung schuldig ist. Auch entfällt der Freispruch vom Vorwurf eines selbständigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
KC unter Freisprechung vom Vorwurf des Meineids wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM,
DC unter Freisprechung von den Vorwürfen des Meineids und des fortgesetzten Betrugs wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM,
KO unter Freisprechung vom Vorwurf eines selbständigen Vergehens nach § 240 Nr. 3 KO wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 240 Nr. 3 KO, wegen fortgesetzten Vergehens nach § 240 Nr. 1 KO und wegen fortgesetzter Bestechung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis.
Ferner hat sie gemäß § 335 StGB dem Angeklagten KC gegenüber einen Geldbetrag von 12.872,29 DM, dem Angeklagten DC gegenüber einen Geldbetrag von 2.277,00 DM für das Land Nordrhein-Westfalen verfallen erklärt und gegen jeden dieser beiden Angeklagten auf Einziehung mehrerer Gegenstände erkannt.
Die Revisionen der Angeklagten ███ und DC haben teilweise Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten KO führt nur zu einer Richtigstellung des Urteilsspruches.
A.
I. Verfahrensbeschwerden.
1.) Aus dem Urteil ergibt sich kein Anhalt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe möglicherweise trotz ihres Hinweises, dass die Aussagen der nach ihrer Ansicht gemäß § 60 Nr. 3 StPO zu Unrecht vereidigten Zeugen als uneidliche gewertet werden sollten, den Zeugnissen um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen. Dass sie ihnen gefolgt ist, besagt in dieser Hinsicht nichts; denn auch Zeugen, gegen die der Verdacht der Beteiligung besteht und die deshalb nicht vereidigt werden dürfen, können voll glaubwürdig sein.
2.) Die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten HC hinderte die Strafkammer nicht, dessen als Zeugin vernommene Ehefrau nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen. Denn ein Mitangeklagter bleibt trotz zeitweisen Ausscheidens aus dem Verfahren Beschuldigter im Sinne dieser Vorschrift. Das nimmt die Rechtsprechung im gleichliegenden Fall des § 52 StPO sogar bei einem endgültigen Ausscheiden durch rechtskräftige Verurteilung an (vgl. RGSt 33, 350 und RG JW 1932, 2730).
3.) Dass die Strafkammer die vom Verteidiger hilfsweise gestellten Beweisanträge in den Urteilsgründen nicht beschieden hat, trifft zwar zu. Indessen kann das Urteil hierauf nicht beruhen. Die Revision trägt auch selbst in dieser Richtung nichts vor. Durch den ersten Antrag sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte ██ am 21. Oktober 1958 ganztägig abwesend war, durch den zweiten, dass der Angeklagte HC am 22. Oktober 1958 nicht mit dem Angeklagten ██████ gesprochen haben kann, durch den dritten, dass am 15. November 1958 zwei Interessenten zugesagt haben, die Firma GC zu kaufen. Das Urteil enthält keine Feststellungen, die mit diesen Behauptungen nicht in Einklang zu bringen sind. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass am 21. oder 22. Oktober 1958 eine Unterredung zwischen den Angeklagten ██████ und ████ stattgefunden hat. Das im Urteil erwähnte Gespräch zwischen beiden und dem Angeklagten █████ über Zuwendungen des Angeklagten KO ist erst nach der Konkurseröffnung am 25. Oktober 1958 gewesen (vgl. UA S. 365, 375, 387).
4.) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift hingegen durch.
Nach den Urteilsfeststellungen (vgl. UA S. 75, 106, 363, 411) räumten die Angeklagten KC und DC dem Angeklagten ██████████ am 25. und 28. November 1955 zum Kauf des Wohnhauses ███ einen Kredit in Höhe von 53.000 DM ein, über den █████████ in zwei Teilbeträgen am 10. Januar und 10. Februar 1956 verfügte und den er bis zum 20. Februar 1956 in Anspruch nahm. Die Kreditgewährung soll ohne Bestellung einer dinglichen Sicherheit erfolgt sein und deshalb pflichtwidrig gewesen sein. Hierzu trägt der Beschwerdeführer vor, sein Verteidiger habe im Schlussvortrag ausdrücklich auf den mit der Revisionsbegründung in Ablichtung vorgelegten Aktenvermerk des Abteilungsleiters V ████ vom 15. Februar 1956 hingewiesen, aus dem sich ergebe, dass für diesen Kredit zugunsten der Kreissparkasse B ████ eine Grundschuld von 70.000 DM auf dem fraglichen Wohngrundstück (Beuel, Uferstraße 23) eingetragen worden sei. Angesichts dieses Hinweises sowie des „vorliegenden und zugänglichen Aktenmaterials“ habe sich der Strafkammer die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in diesem Punkte aufdrängen müssen. Der Beschwerdeführer macht danach geltend, dass die Strafkammer zumindest den Aktenvermerk hätte heranziehen und als Beweismittel benutzen müssen. Dem ist zuzustimmen.
Dass die Strafkammer etwa außerstande gewesen wäre, sich diesen Vermerk zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Dass sie ihn tatsächlich nicht beigezogen hat, ergibt sich aus dem Urteil, das ihn an keiner Stelle erwähnt. Nach der Sache hat der Senat auch keinen Zweifel, dass der Verteidiger in seinem Schlussvortrag auf den Aktenvermerk eingegangen ist und dass die Strafkammer jedenfalls hierdurch auf dessen Vorhandensein hingewiesen worden ist. Denn es handelte sich um Vorgänge, die den Angeklagten ███████████████ bekannt sein mussten und die für die Frage, ob die Zuerkennung des Kredits pflichtwidrig war, erhebliche Bedeutung haben konnten. Sie vorzubringen, drängte sich deshalb sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger auf. Das gilt umso mehr, als der Vermerk sich mit dem Inhalt der vom Senat herangezogenen Grundakten (Beuel Bd. 223 Bl. 8253 A) deckt. Danach hat der Angeklagte ██████████ am 22. November 1955 eine Eigentümergrundschuld von 70.000 DM bestellt und diese am selben Tage an die Kreissparkasse B ████ abgetreten. Der Eintragungsantrag ist am 25. November 1955 beim Grundbuchamt Bonn eingereicht worden.
War der Strafkammer aber, wovon hiernach auszugehen ist, bekannt, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns auf einen Aktenvermerk berief, dessen Inhalt ihn entlasten konnte, so durfte sie diese Behauptung nicht unbeachtet lassen, sondern musste ihr auf Grund ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung nachgehen, indem sie den Vermerk heranzog oder in anderer Weise, etwa durch Beiziehung der Grundakten, die Frage klärte. Hätte sie dies getan, so hätte sie möglicherweise ein pflichtwidriges Verhalten verneint.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit, obwohl diese sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Denn die unter Verletzung der Aufklärungspflicht getroffene Feststellung, dass der Kredit von 53.000 DM pflichtwidrig eingeräumt worden sei, betrifft ein wesentliches Teilstück der fortgesetzten Tat und damit in nicht unerheblicher Weise den Schuldumfang. Im Übrigen beruht der Schuldspruch hingegen auf dem Rechtsfehler nicht. Die Verurteilung wegen Betruges steht in beiden Fällen mit dieser Kreditgewährung in keinem Zusammenhang. Für die Untreue gilt nichts anderes. Als solche hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten erst von einem erheblich späteren Zeitpunkt, nämlich vom 1. Januar 1957 ab, gewertet. Auch hat sie die Untreuehandlungen nur in der ständigen Ausweitung des Kontokorrentkredites gesehen. Hierfür ist es belanglos, ob die über ein Jahr vorher aus einem besonderen Anlass und nur vorübergehend erfolgte Einräumung eines Kredites von 53.000 DM pflichtwidrig war oder nicht. In ihrer Gesamtheit haben die aufgehobenen Feststellungen zur schweren Bestechlichkeit allerdings Bedeutung für die Frage, von welchen Beweggründen der Angeklagte KC sich bei seinem ungetreuen und betrügerischen Verhalten leiten ließ. Das berührt hier indessen höchstens den Strafaussprach. Dieser muss ohnehin insgesamt aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die beiden anderen Einzelstrafaussprachen dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind, dass er noch wegen einer weiteren Straftat, nämlich wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist.
II. Sachrüge.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich ab 1. Januar 1957 durch die fortlaufende Gewährung ungenügend gesicherter Kredite und ab 10. Juni 1958 auch durch den Ankauf nicht diskontfähiger Wechsel der fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Kreissparkasse B ████ schuldig gemacht, lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Das bedarf, soweit es sich um die Hereinnahme von GC-Akzepten zugunsten der Firma GC handelt, keiner Erörterung. Bezüglich der Kredite ist festgestellt, dass der Angeklagte als Sparkassenleiter unter Nichtbeachtung der im Urteil im Einzelnen aufgeführten Warnungen, Mahnungen und Hinweise auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma GC dieser weiterhin erhebliche, nicht entsprechend den Satzungsbestimmungen gesicherte und diesen auch sonst zuwiderlaufende Kontokorrentkredite gewährte. Darin lag sowohl ein Missbrauch der Verfügungsbefugnis wie auch eine Treupflichtverletzung, durch die der Sparkasse Nachteile zugefügt wurden. Als Nachteil im Sinne des § 266 StGB genügt schon eine Vermögensgefährdung. Das Vermögen einer Sparkasse wird aber, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, regelmäßig bereits dadurch gefährdet, dass Kredite unter Außerachtlassung der zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches erlassenen Vorschriften gewährt werden. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners die jederzeitige Rückzahlung sicher erscheint, ein Fall, der hier weder tatsächlich noch nach der Vorstellung des Angeklagten vorlag. Auch sonst ist die innere Tatseite dargetan.
Die Strafkammer hat rechtsbedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte ab 1. Januar 1957 hinsichtlich der Vermögensgefährdung mit unbedingtem Vorsatz und außerdem ab Ende 1957 hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Schadens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die Einzelausführungen, mit denen sich die Revision gegen diese Feststellung wendet, greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch.
Der aus der Bilanz für 1954 und der berichtigten Bilanz für 1955 von der Strafkammer gezogene Schluss, dass die finanzielle Entwicklung der Firma GC den Angeklagten ██████ zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen, ist nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich nun gerade, wie die Strafkammer annimmt, die Liquidität erheblich verschlechtert hat. Es ist richtig, dass die absoluten Zahlen für sich allein noch keinen sicheren Einblick in die Zusammenhänge von Bilanzen geben, dass es hierzu vielmehr der Errechnung von Verhältniszahlen und deren Vergleichs bedarf. In Beziehung zueinander gesetzt werden müssen indessen nicht nur, wie die Revision meint, die einander entsprechenden Bilanzposten, also z. B. das in der einen Bilanz ausgewiesene Anlagevermögen oder Umlaufvermögen zu dem aus der anderen Bilanz ersichtlichen oder die in beiden Bilanzen aufgeführten Verbindlichkeiten. Das zeigt sich gerade, wenn die Liquiditätslagen verglichen werden sollen. Der Liquiditätsgrad wird gewöhnlich durch eine Verhältniszahl ausgedrückt, die darüber Auskunft gibt, wie viel vom Hundert die flüssigen Mittel gegenüber den laufenden Verbindlichkeiten ausmachen. Während nun nach der Bilanz für 1954 noch fast 42,9 % der kurz- und mittelfristigen Verbindlichkeiten durch das Umlaufvermögen gedeckt waren, war dies nach der Bilanz für 1955 nur noch zu etwa 40 % der Fall. Mag das auch keinen großen Unterschied bedeuten, so kam aber noch hinzu, dass diese Verbindlichkeiten auf mehr als das Doppelte angewachsen waren und in vermehrtem Maße zur Finanzierung des Anlagevermögens dienten, das nach der Bilanz für 1955 nur noch zu etwa 12 gegenüber früher etwa 15 % durch langfristige Verbindlichkeiten gedeckt war. Wird weiter der für 1955 ausgewiesene Verlust berücksichtigt, so ergab sich damit für Ende 1955 eine erheblich ungünstigere Finanzstruktur als für Ende 1954. Ob die erste Bilanzvariation 1956 vom 6. Februar 1957 eine weitere Verschlechterung erkennen ließ, kann dahingestellt bleiben.
Auf das Urteil hat sich die an diese Bilanzvariation geknüpfte Folgerung der Strafkammer nicht ausgewirkt. Die Erwägung auf S. 150 des Urteils, „alles das hätte zu Nachfragen, eigenen Prüfungen, Reaktionen bei der Kreditgewährung führen müssen“, bezieht sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erkennbar nur auf die zweite Bilanzvariation vom 12. Juni 1957, die gegenüber der ersten zahlreiche Änderungen enthielt. Im Übrigen hat die Strafkammer den Beginn der Untreuehandlungen bereits auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich auf den 1. Januar 1957 angesetzt, wobei die Schlussbesprechung vom 11. Dezember 1956 mit den Verbandsrevisoren und dem Vertreter der Aufsichtsbehörde den Ausschlag gegeben hat. Sie wirft ferner dem Angeklagten zunächst nur vor, dass er durch die Kreditgewährungen ohne satzungsgemäße Absicherung das Vermögen der Sparkasse bewusst gefährdet habe. Das wäre auch dann nicht in Frage gestellt, wenn sich die Finanzstruktur der Firma GC nicht weiter verschlechtert hätte; denn sie blieb jedenfalls nach wie vor ungünstig. Die Schlussfolgerung der Strafkammer hat schließlich auch die Feststellung nicht beeinflusst, dass der Angeklagte von Ende 1957 ab mit der Möglichkeit eines Teilausfalls gerechnet habe. Das entscheidende Indiz hierfür war sein Verhalten aus Anlass der Vorstandssitzung vom 17. November 1957. Auf die zu diesem Zeitpunkt überholte Bilanz vom 6. Februar 1957 kam es in diesem Zusammenhang nicht an.
Ob aus den dargelegten Gründen nicht auch auszuschließen ist, dass die an die zweite Bilanzvariation 1956 vom 12. Juni 1957 geknüpfte oben wiedergegebene Folgerung den Schuldspruch wegen Untreue beeinflusst hat, mag dahingestellt bleiben. Sie findet ihre Grundlage einmal in den zahlreichen Änderungen gegenüber der ersten Variation und zum anderen in der Erwägung, dass an sich bei den höheren Zugängen zum Anlagevermögen ein erhöhter Gewinn zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer diese Erwägung beanstandet, hat er zunächst übersehen, dass sie sich auf die Unterschiede der beiden Bilanzvariationen für 1956 und nicht der Bilanzen für 1955 und 1956 bezieht. Er hat ferner nicht beachtet, dass die Bilanz vom 12. Juni 1957 an die endgültige Steuerbilanz angeschlossen ist und dass auch nach steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob bei den erhöhten Zugängen zum Anlagevermögen mit einem erhöhten Gewinn zu rechnen gewesen wäre. Im Hinblick auf eine möglicherweise stärkere Aktivierung von Aufwendungen für Anlagewerte, als sie rein kaufmännischen Grundsätzen entsprochen hätte, kann von einem denkgesetzlichen Verstoß keine Rede sein.
Die Urteilsfeststellungen tragen ferner auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten KC wegen fortgesetzten versuchten Betruges, begangen ab 26. Juni 1958 durch Verschweigen des ihm bekannt gewordenen Verlustes der Firma GC von mehr als 1.000.000 DM und Verwertung der – wie er wusste – falschen Bilanzen, sowie wegen eines weiteren selbständigen fortgesetzten Betruges zum Nachteil von Gläubigern der Firma GC durch Erteilen bewusst falscher Auskünfte. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
B.
Die Revision des Angeklagten DC.
I. Verfahrensbeschwerden.
1.) Nach der Rechtsprechung ist ein Gericht, das einen Zeugen gesetzwidrig vereidigt hat, befugt, die Aussage bei der Beweiswürdigung als uneidliche zu verwerten, wenn es die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen und sie hierdurch in die Lage versetzt hat, die neue Beweislage zu berücksichtigen (RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130; BGH NJW 1954, 1655). So ist hier verfahren worden; denn die Strafkammer hat durch verkündeten Beschluss darauf hingewiesen, dass sie die Aussagen der Zeugen Dr. ███ ██, Dr. ███ ███, SC ██ ████ BCD als uneidliche werten werde, und damit den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich auf die neue Beweislage einzustellen sowie weitere Beweisanträge zu stellen.
Soweit die Revision dieses Verfahren beanstandet, verkennt sie offenbar die Bedeutung des Beschlusses. Er ist selbst der nach der Rechtsprechung erforderliche Hinweis. Die Beschlussform hinderte den Angeklagten und seinen Verteidiger nicht, Einwendungen zu erheben. Das haben sie ersichtlich nur deshalb nicht getan, weil Bedenken gegen die Auffassung der Strafkammer nicht bestanden; denn auch die Revision behauptet nicht, dass die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO nicht vorgelegen hätten.
2.) Richtig ist, dass der auf Vernehmung des Staatsanwalts ███████ als Zeugen gerichtete Hilfsbeweisantrag im Urteil nicht ausdrücklich beschieden worden ist. Darauf beruht das Urteil aber offensichtlich nicht.
3.) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift auch hier durch. Insoweit kann auf die Ausführungen unter A I 4 verwiesen werden. Dass sich der Angeklagte DC nicht ausdrücklich auf den Aktenvermerk berufen hat, ändert nichts daran, dass die Strafkammer auch ihm gegenüber zu weiterer Aufklärung verpflichtet war. Der Verfahrensverstoß hat wiederum nur für den Schuldspruch wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit Bedeutung. Doch nötigt dessen Aufhebung auch hier zur Aufhebung des gesamten Strafaussprachs.
II. Sachrüge.
Der Schuldspruch wegen Untreue ist bei diesem Angeklagten aus sachlich-rechtlichen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen unter A II Bezug genommen werden. Denkfehler, wie die Revision sie behauptet, enthält das Urteil nicht. Auch von Unklarheiten, die seine Nachprüfung hindern könnten, kann keine Rede sein.
Im Einzelnen ist zu dem Vorbringen unter IV der Revisionsbegründung folgendes zu bemerken:
Die Feststellung auf S. 31 des Urteils, dass der Sparkassenleiter grundsätzlich keine Kredite bewilligen durfte, bezieht sich nur auf die frühere Zeit. Am 18. Dezember 1952 erhielt er die Befugnis, in bestimmtem Umfang selbständig Kredite zu gewähren (UA S. 32). Infolgedessen bedeutet es keinen Widerspruch, wenn es auf S. 33 heißt, der Angeklagte ██████ habe, wenn er den Leiter vertreten habe, auch dessen Kreditbewilligungsbefugnisse gehabt. Dafür, dass hiermit die Befugnis zur Bewilligung von Großkrediten gemeint ist, besteht kein Anhalt.
Die Strafkammer hat auf S. 234 klar herausgestellt, dass von dem Angeklagten ██████, soweit es sich um die Ausweitung des Kredites handelt, nur in denjenigen Fällen der Vorwurf der Untreue trifft, in denen er selbst in Vertretung des Angeklagten ███████ Überziehungsgenehmigungen erteilte. Bei der Strafzumessung wird nochmals ausdrücklich auf die Fälle der Stellvertretung sowie darauf hingewiesen, dass seine Schuld erheblich geringer sei als die des Angeklagten ██████████ (S. 517). Auch in der Höhe der erkannten Einzelstrafen (10 Monate Gefängnis und 1.000 DM bei ████, 2 Jahre 6 Monate Gefängnis und 2.000 DM bei KC) kommt dieser geringere Schuldumfang deutlich zum Ausdruck. Demgegenüber kann aus der unterschiedslosen Anführung der beiden Angeklagten an anderen Stellen des Urteils nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer dort von einem größeren Tatbeitrag des Angeklagten DC ausgegangen ist, als er tatsächlich geleistet hat. Sie meint stets nur seine Tätigkeit in dem von ihr festgestellten Umfang, d. h. die von ihm selbst begangenen Pflichtverletzungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf S. 85 von einem laufenden, auf S. 104 von einem permanenten Verstoß gegen Kreditbestimmungen und auf S. 72 davon gesprochen wird, beide Direktoren hätten letztlich alle Verfügungen des Angeklagten ███ anerkannt.
Dass der Angeklagte DC den Fall ██ nur stellvertretend bearbeitete, schließt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus. An Hinweisen und Anzeichen, die auf eine Gefährdung des Sparkassenvermögens hindeuteten, hat es nach den Feststellungen auch bei ihm nicht gefehlt. So war er insbesondere an der Schlussbesprechung vom 11. Dezember 1956 beteiligt (UA S. 122, 239), wusste aus der Vorstandssitzung vom 17. Dezember 1957, „dass eine materielle Unterdeckung vorhanden war und dass KC mit Phantasiewerten jonglierte“ (UA S. 250), erfuhr am 21. März 1958 von einem Verlust der Firma GC für 1957 von 300.000 DM (UA S. 253) und erhielt hinsichtlich der █████████████ volle Klarheit über die Situation durch die Besprechung vom 10. Juni 1958 mit den Revisionsbeamten (UA S. 127, 254). Hervorzuheben sind ferner die von den Leitern der Zweigstelle B ████ geäußerten Bedenken (UA S. 131 ff.). Inwiefern insoweit ein Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 517 f. vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Dort ist nur hervorgehoben, dass seine Verantwortung mit Abstand nicht an die Gesamtverantwortung des Angeklagten KC für das entstandene Desaster heranreiche und dass er über geringere Erkenntnismöglichkeiten verfügt habe als dieser, insbesondere nicht am 26. Juni 1958 von dem Millionenverlust der Firma GC im Jahre 1957 erfahren habe und deshalb immerhin noch eher als KC an gewisse Sanierungschancen habe glauben können. Das steht der Feststellung seiner Schuld nicht entgegen. Der Ausdruck „geringere Erkenntnismöglichkeiten“ ist nicht dahin zu verstehen, dass diese nicht ausgereicht hätten, dem Angeklagten auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes das für den inneren Tatbestand der Untreue erforderliche Wissen zu vermitteln.
Die Nichtkenntnis des Angeklagten K von der „Frisierung“ der im Jahre 1958 aufgestellten Bilanzen berührt die Erwägung nicht, dass sich für ihn aus den eingereichten Bilanzen Hinweise auf eine ungünstige Entwicklung der Firma GC ergeben hätten. Sie bezieht sich nämlich, wie die Urteilsausführungen deutlich ergeben, nur auf diejenigen Bilanzen, die schon durch ihr bloßes Zahlenwerk oder wegen der zahlreichen Änderungen gegenüber früheren Variationen zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der Firma ██ Anlass gaben. Soweit hierbei auch auf die erste Bilanzvariation für 1956 abgestellt ist, gilt das schon unter A II Gesagte.
Dass allein der Angeklagte KC verpflichtet gewesen wäre, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma GC überprüfen zu lassen, hat die Strafkammer nirgends festgestellt. Im Übrigen kann aber dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte DC von sich aus eine solche Überprüfung hätte anordnen und die materielle Absicherung des Kontokorrentkredites genau hätte berechnen lassen müssen. Er wusste jedenfalls, dass diese Maßnahmen erforderlich waren, und hatte daher, solange sie nicht durchgeführt waren, die Erteilung von Überziehungsgenehmigungen ablehnen müssen. Die auf S. 249 festgestellte positive Kenntnis des Angeklagten von der mangelhaften „materiellen“ Absicherung des Kontokorrentkredites hat die Strafkammer aus der Offensichtlichkeit der Unterdeckung und aus seiner Anwesenheit bei der Sitzung vom 17. Dezember 1957 geschlossen (UA S. 250). Dieser Schluss war möglich und widerspricht keiner anderen Feststellung.
Die Annahme von Mittäterschaft ist rechtsbedenkenfrei begründet. Dass der Angeklagte DC nur als Vertreter KC tätig wurde und dass er nicht denselben Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Firma ██ █████ wie dieser hatte, hinderte die Strafkammer nicht an der hierfür entscheidenden Feststellung, dass die beiden Angeklagten in einverständlicher Weise als Täter mitwirkten. Eine Kreditausweitung, wie sie hier in Frage steht, ist in der Tat ohne ein solches gegenseitiges Einverständnis kaum denkbar. Dass der Angeklagte DC nur Gehilfe war, scheidet nach den Feststellungen aus. Dass er sich nicht darauf berufen kann, die Anordnungen seines Vorgesetzten ██████████ für ihn verbindlich gewesen zu sein, hat die Strafkammer zutreffend dargelegt. Dabei ist sie ersichtlich davon ausgegangen, dass er sich dessen auch bewusst gewesen ist. Als Mittäter ist er für den gesamten Schaden mitverantwortlich, so dass es insoweit einer Differenzierung nicht bedurfte. Den geringeren Grad seines Verschuldens hat die Strafkammer berücksichtigt.
Dass die Angeklagten KC und ████ im November 1957 noch keinen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Firma GC hatten (UA S. 314), ist nicht, wie die Revision meint, mit der Annahme unvereinbar, dass beide sich ab 1. Januar 1957 der Untreue schuldig gemacht haben. Denn den Angeklagten wird für die Zeit bis Ende 1957 nur vorgeworfen, dass sie durch die Kreditgewährungen das Vermögen der Sparkasse gefährdet hätten. Für diesen Vorwurf ist es belanglos, ob sie darauf vertrauten, in dem Bericht vom 6. November 1957 seien die Vermögensverhältnisse der Firma GC zutreffend geschildert. Wäre ihm die wirkliche Lage bekannt gewesen, so hätte der Angeklagte ██ ███ sich möglicherweise zusätzlich noch eines Betruges durch Täuschung des Vorstandes schuldig gemacht, wie der Eröffnungsbeschluss annahm. Ebenso hat der Einwand der Revision, KC habe ████████████ bewusst im Unklaren gelassen, nur für diesen von der Strafkammer verneinten Schuldvorwurf Bedeutung.
Fehl gehen auch die Ausführungen unter V der Revisionsbegründung, mit denen der Beschwerdeführer das Vorliegen der inneren Tatseite in Zweifel zieht. Dass an deren Nachweis bei dem Tatbestand der Untreue strenge Anforderungen zu stellen sind, hat die Strafkammer beachtet und aus diesem Grunde den Beginn des strafbaren Verhaltens erst auf den 1. Januar 1957 angetzt, obwohl die Kreditgewährungen bereits seit 1953 – mit kurzen Unterbrechungen – den dafür maßgebenden Bestimmungen zuwiderliefen. Von einem verkehrsüblichen Risiko kann keine Rede sein. Die den Kreditbestimmungen grob zuwiderlaufenden und von Giroverband und Aufsichtsbehörde eindeutig missbilligten Geschäfte behandelte der Angeklagte vielmehr als seine eigenen. Er hat ferner spätestens Ende 1956 die dadurch herbeigeführte Gefährdung des Sparkassenvermögens auf Grund seiner Erfahrung sowie seiner im Laufe der Jahre erworbenen Kenntnisse und Erkenntnisse – er war früher jahrelang als Prüfer tätig – erkannt (UA S. 244, 248). Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
C. Die Revision des Angeklagten KO.
I. Verfahrensbeschwerde.
Die in der Revisionsbegründungsschrift erhobene Rüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Sachrüge.
1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
Nach den Urteilsgründen besteht kein Zweifel, dass die Strafkammer die Vermögensbeschädigung und damit auch den vom Angeklagten mit seinem unwahren Bericht vom 6. November 1957 erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil nicht in der bloßen Weiterbelassung der bis dahin bewilligten Kredite, sondern in der Gewährung zusätzlicher neuer Kredite erblickt hat. Soweit die Revision meint, dies bleibe unklar, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Strafkammer von einer „weiteren Ausdehnung“ der „Ausweitung“, einem „Weiterfließen“ des Kredits, einer „Gewährung weiteren Kredits“ spricht, so kann das nach dem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Krediterhöhung gemeint ist. Besonders die Ausführungen auf S. 125 machen dies deutlich. Alle von der Revision an ihre gegenteilige Auffassung geknüpften Folgerungen sind somit gegenstandslos.
Ob die beiden Direktoren durch den Bericht vom 6. November 1957 getäuscht worden sind, kann dahingestellt bleiben. Getäuscht worden ist jedenfalls der Vorstand, und dieser hätte nach der Überzeugung der Strafkammer das Kreditverhältnis beendet, wenn er von dem Millionenverlust Kenntnis erhalten hätte. Die Meinung der Revision, dass auf eine solche Täuschung die Verurteilung wegen Betruges nicht gestützt werden könne, ist unzutreffend. Getäuscht werden konnten nur die Organe der Kreissparkasse, nicht diese selbst. Die Unehrlichkeit des einen Organs schließt aber nicht aus, dass ein anderes getäuscht wurde und infolgedessen eine die Kreissparkasse schädigende Vermögensverfügung traf.
Selbst wenn daher die Angeklagten ██ und DC die Unrichtigkeit des Berichts gekannt hätten oder diese für ihr Verhalten nicht ursächlich gewesen wäre, stünde das einer Verurteilung des Angeklagten KO wegen Betruges nicht entgegen. Dass er mit dem Eintritt eines Vermögensschadens für die Sparkasse rechnete und diesen Erfolg auch billigte, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, liegt jedoch angesichts der ihm genau bekannten katastrophalen Entwicklung seines Unternehmens auf der Hand.
Den zweiten Teilakt der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung hat der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer durch einen Betrugsversuch verwirklicht, den sie darin gesehen hat, dass er im Juli 1958 falsche Bilanzen vorlegte, um das Weiterfließen des Kredits zu erreichen. Auch diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Dass mit dem Ausdruck „Weiterfließen“ die Erhöhung des Kredits gemeint ist und dass die Auffassung der Revision, die Bösgläubigkeit des Angeklagten KO schließe eine Täuschung aus, nicht zutrifft, ist bereits erörtert worden. Fehl geht aber auch ihre Ansicht, es liege eine gedankliche Lücke vor, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob nicht durch die erstrebten neuen Kredite die Chance bestanden habe, dass der Betrieb gerettet würde, und damit auch die Aussicht, dass die bis dahin gewährten Kredite zurückgezahlt würden, also ein Schadensausgleich eingetreten sei. Die nach den Urteilsfeststellungen auch in den Augen des Angeklagten KO ganz ungewisse Aussicht auf eine Erhaltung des Betriebes kann noch nicht als eine greifbare Verbesserung der Vermögenslage in dem Sinne angesehen werden, dass durch sie die Verminderung wieder aufgehoben worden wäre, die das Vermögen der Kreissparkasse durch weitere zusätzliche Kreditgewährungen erlitten hatte.
2.) Auch der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO wird im Ergebnis von den Feststellungen getragen. Auf die falsche „Bilanz 1958“, richtiger den „Vermögensstatus für den 30. Juni 1958“, kann diese Verurteilung allerdings nicht gestützt werden. Bilanzen sind nämlich nur dann Teil der Buchführung, wenn sie zu diesem Zweck hergestellt (Eröffnungsund Jahresbilanzen gemäß § 39 HGB) oder nachträglich durch Sammlung und Aufbewahrung im Sinne des § 41 Abs. 2 HGB der Buchführung dienstbar gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben; denn der Vermögensstatus war ausschließlich dazu bestimmt, der Sparkasse gegenüber den Vermögensstand nachzuweisen, sollte also nur Kreditzwecken dienen.
Die Bilanz 1957 stellt hingegen, wie den Urteilsausführungen auf S. 323 zu entnehmen ist, zugleich die handelsrechtlich vorgeschriebene Jahresbilanz dar, und zwar entgegen der Meinung der Revision die einzige für 1957 aufgestellte. Die Bezeichnung als 3. Fassung (UA S. 173) beruht ersichtlich auf einer Verwechslung mit den Bilanzen für das Jahr 1956. Das ergibt sich aus den Darlegungen auf S. 162 ff., nach denen nur die Bilanz 1956 mit ihrer 3. Fassung neu angefertigt, die Bilanz 1957 dagegen erstmals erstellt wurde, indem sie zunächst ohne Entwicklung der Kapitalkonten, also als Entwurf angefertigt wurde und dann nach dem Gespräch vom 26. Juni 1958 sowie den weiteren Gesprächen der Beteiligten ihre endgültige Fassung erhielt. Danach besteht kein Anhalt, dass es sich um eine nur für die Sparkasse ad hoc angefertigte Scheinbilanz handelte. Ihre Fehler stellen sich als unordentliche Buchführung dar. Sie bewirkten auch, dass es im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (25. Oktober 1958) an einer Übersicht des Vermögenszustandes fehlte. Dass sich die Unrichtigkeit bei einer Prüfung der gesamten Geschäftsbücher hätte feststellen lassen, ändert hieran nichts. Der Zweck von Bilanzen ist es, unmittelbar aus sich selbst heraus einen summarischen Überblick über den Geschäfts- und Vermögensstand zu geben. Da sie handelsrechtlich einen Teil der Buchführung bilden, verhindern grobe Fehler die Übersicht über den Vermögensstand, wie das Gesetz sie fordert. Dieser Mangel wirkt jedenfalls dann bis zur Konkurseröffnung fort, wenn es sich – wie hier – um die letzte und daher noch nicht überholte Jahresbilanz handelt. Die Strafkammer hat somit im Ergebnis zu Recht die Buchführungspflicht als verletzt angesehen. Nur ist der Schuldumfang geringer, als sie angenommen hat.
Die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO auf die unterbliebene Buchung der Schwarzverkäufe unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Was die Revision hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
Nicht beigetreten werden kann der Strafkammer, dass eine fortgesetzte Handlung vorliege. Mehrere Einzelverstöße gegen die Buchführungspflicht werden durch das Gesetz zu einer Einheit zusammengefasst (BGHSt 3, 23, 26). Der Senat hat daher im Urteilsspruch das Wort „fortgesetzten“ gestrichen.
Dadurch, dass die Strafkammer Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug angenommen hat, obwohl in Wirklichkeit Tatmehrheit vorliegt, ist der Angeklagte nicht beschwert. Auch diese Annahme rechtfertigt indessen nicht die Freisprechung „vom Vorwurf eines selbständigen Vergehens nach § 240 Nr. 3 KO“. Dem Angeklagten war zur Last gelegt, durch die Aufstellung falscher Bilanzen und durch die Nichtverbuchung von Schwarzerlösen gegen diese Vorschrift verstoßen zu haben. Deswegen ist er auch verurteilt worden. Der Freispruch bezieht sich somit auf dieselbe Tat wie die Verurteilung. Er ist daher unwirksam und muss entfallen.
3.) Die Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, gegen die sich die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge wendet, ist lediglich insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Ebenso wie mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht bilden auch die einzelnen Fälle unerlaubten Aufwandes nur eine strafbare Handlung (BGHSt 3, 23, 26). Der Senat hat daher auch hier im Urteilsspruch das Wort „fortgesetzten“ gestrichen.
4.) Soweit die Revision mit Einzelausführungen die Feststellungen bekämpft, dass der Angeklagte ███████████████ die Beamteneigenschaft der Angeklagten ██████ und DC erkannt hat, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat diese Kenntnis aus vier von ihr festgestellten Tatsachen gefolgert, nämlich aus der jahrzehntelangen Zusammenarbeit des Angeklagten mit einer Kreissparkasse, seinem Wissen um die Zusammensetzung des Vorstandes und des Kreditausschusses, seinen engen persönlichen Beziehungen zu Knierim und der mehrfachen Erwähnung der Beamteneigenschaft. Von logischen Fehlschlüssen kann keine Rede sein. Darauf, dass nicht jedes dieser Indizien schon für sich allein für diese Folgerung ausgereicht hätte, kommt es nicht an. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Indizienbeweises, dass sie erst in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrichters begründen. Dass hierbei die Persönlichkeit des Angeklagten nur ungenügend berücksichtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer ist auch nicht, wie die Revision meint, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die langjährigen Zusammenarbeit mit einer Kreissparkasse aus folge zwingend seine Kenntnis, dass die Direktoren Beamte seien. Sie hat hierin vielmehr nur ein Indiz gesehen. Als solches konnte sie auch das Wissen um die Zusammensetzung des Vorstandes und des Kreditausschusses verwerten. Wenn sie in diesem Zusammenhang von der Erkenntnis spricht, „dass demzufolge auch die Sparkassendirektoren etwas mit dem Kreis, also mit einer öffentlichen Körperschaft zu tun haben, von ihm abhängen, bei ihm angestellt sind“, so ist damit ersichtlich die Erkenntnis gemeint, dass die Direktoren als Leiter des Unternehmens einer öffentlichen Körperschaft öffentlich-rechtliche Funktionen ausübten.
Die Möglichkeit, dass über die Beamteneigenschaft erst nachträglich gesprochen wurde, scheidet entgegen der Meinung der Revision aus. Nach der Bekundung von Knierim ist dies im Zusammenhang mit der Erörterung seines Einkommens geschehen (UA S. 410). Diese Erörterung aber fand, wie die Ausführungen auf S. 361 ff. ergeben, im Jahre 1954 vor der ersten Geldzuwendung an ██████ statt.
Auch sonst hat die Überprüfung des Schuldspruches wegen fortgesetzter Bestechung keinen Rechtsfehler ergeben. Die auf verfahrensrechtlichen Gründen beruhende Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten ██ und DC wegen schwerer Bestechlichkeit hat hierbei außer Betracht zu bleiben, weil die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vorliegen.
5.) Die Strafzumessung unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist, hat die Strafkammer allerdings insoweit einen etwas zu großen Schuldumfang angenommen, als sie die Verurteilung auch auf den Vermögensstatus für den 30. Juni 1958 gestützt hat. Die Abweichung in der rechtlichen Würdigung ist jedoch so geringfügig, dass sie sich auf das Strafmaß nicht auswirkt. Dies folgt schon aus der Erwägung der Strafkammer, dass der Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO weniger schwer wiege, weil er mehr oder weniger zwangsläufig eine Folge der entsprechenden Haupttat gewesen sei (UA S. 528). Dass es sich bei dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht um eine fortgesetzte Tat handelt, ändert an dem Schuldumfang nichts.
D. Erstreckung auf den Mitangeklagten H.
Soweit dieser Mitangeklagte, der keine Revision eingelegt hat, in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug wegen fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt worden ist, wirkt sich die Einschränkung des Schuldumfanges auch bei ihm nicht aus. Die Bestimmung des § 357 StPO kommt daher nicht zum Zuge.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |