Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen fehlender Feststellungen zur Vermögensgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 766/80
Datum
09.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hob die Verurteilung im Teil der Bank und den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidend war, ob die Sicherungsübereignung des Pkw eine konkrete Vermögensgefährdung ausschloss und ob Vorsatz zur Vereitelung der Rückzahlung vorlag. Mangels entsprechender Feststellungen war die Aufhebung erforderlich; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) setzt eine konkrete Vermögensgefährdung bzw. die tatsächliche Gefahr eines Vermögensschadens voraus; liegt objektiv eine ausreichende, verwertbare Sicherheit vor, fehlt die für den Betrug erforderliche Vermögensgefährdung.

2

Bei der Beurteilung der Eignung einer gestellten Sicherheit ist ihr objektiver Verwertungswert unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln; die bloße Annahme, die Bank habe ohne bestimmte Nebenleistung nicht gewährt, ersetzt keine Feststellung zur Geeignetheit der Sicherheit.

3

Zur Feststellung des subjektiven Tatvorsatzes ist zu prüfen, ob der Täter die Absicht hatte, den Kredit in einem solchen Umfang in Anspruch zu nehmen, dass eine Rückzahlung objektiv ausgeschlossen war; Indizien wie tatsächliche Inanspruchnahme oder Kontostand sind entsprechend zu würdigen.

4

Wenn die Aufhebung eines Teils der Verurteilung nicht ausschließt, dass dies die Strafzumessung beeinflusst, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 10. September 1980

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

2 StR 766/80 in der Strafsache gegen den Techniker Kurt Fritz █████ aus [REDACTED], dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. September 1980 im Falle II 2 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Raiffeisenbank ██████████████ (in Tateinheit mit Urkundenfälschung) hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht sieht ein betrügerisches, das Vermögen der Bank gefährdendes Verhalten des Angeklagten darin, dass er den Kredit beantragte, obwohl er sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen befunden habe und zudem der Bank eine in Wahrheit nicht vorhandene Sicherheit, nämlich eine Gehaltsabtretung aus einem nicht bestehenden Arbeitsverhältnis, vorgespiegelt habe. In welchem Umfang der Angeklagte den Kredit tatsächlich in Anspruch genommen hat, führt das Landgericht im Einzelnen nicht aus, sondern stellt lediglich fest, dass sein Konto im Zeitpunkt seiner Verhaftung ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von 33,-- DM aufgewiesen habe.

Die Sicherungsübereignung eines Pkw, Typ Mercedes Benz 280, hält das Gericht für unbeachtlich, da die Bank dem Angeklagten das Darlehen ohne die Gehaltsabtretung nicht bewilligt hätte.

Dem kann nicht gefolgt werden. Einer konkreten Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB gleichzusetzen ist, war die Bank dann nicht ausgesetzt, wenn der Pkw des Angeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seines Verkaufswertes, objektiv eine ausreichende Sicherheit darstellte (vgl. BGH NJW 1964, 874; BGH, Beschluss vom 17. Februar 1976 – 2 StR 601/75 – und Urteil vom 5. Oktober 1976 – 1 StR 322/76). Da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte nicht willens gewesen sei, das Darlehen zurückzuzahlen, war die Sicherungsübereignung des Pkw nicht etwa bereits deshalb ungeeignet, den Eintritt eines Vermögensschadens zu verhindern, weil die Bank das weiter im Besitz des Angeklagten verbliebene Fahrzeug ohnehin nicht hätte verwerten können (vgl. BGHSt [REDACTED]).

Das Landgericht hätte im Hinblick auf die subjektive Tatseite im Übrigen auch erörtern müssen, ob der Angeklagte die Absicht hatte, den Kredit in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, in dem ihm eine Rückzahlung nicht

möglich gewesen wäre. Gegen eine solche Absicht könnte sprechen, dass er trotz der vom Landgericht geschilderten schlechten finanziellen Verhältnisse sein Konto im Ergebnis ausgeglichen, den Kredit also nur soweit in Anspruch genommen hatte, als ihm eine Rückzahlung möglich war.

2. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Berufsgenossenschaft weist keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die aufgehobene Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Raiffeisenbank hier auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

MeyerSchumacherTheune
MeislNiemöller
Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen fehlender Feststellungen zur Vermögensgefährdung — Themis