Treffer
BGH Urteil

BGH zu Kreditbetrug, Aufklärungspflicht (Ingerenz) und faktischem GmbH-Geschäftsführer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 768/78
Datum
19.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil wegen Betrugs u.a. zu entscheiden. Teilweise beanstandete er unzureichende Feststellungen, insbesondere zum Schädigungsvorsatz beim Betrug zulasten eines Finanzmaklers sowie zu weiteren Freisprüchen (u.a. Scheckhingabe, Gläubigerbegünstigung/Bankrott). Zudem rügte er die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs bei serienartigen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit „Aufstellerbetreuungsverträgen“. Das Urteil wurde in mehreren Punkten einschließlich Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Kreditbetrug ist für den Vermögensschaden auf einen Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche im Zeitpunkt der Kreditgewährung abzustellen; spätere Entwicklungen betreffen regelmäßig nur die Strafzumessung.

2

Eine schädigende Vermögensgefährdung kann beim Kreditgeschäft bereits vorliegen, wenn der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich nicht hinreichend gesichert und die Prognose der Leistungsfähigkeit durch täuschungsbedingt verschwiegene negative Faktoren wesentlich belastet ist.

3

Wer durch vorangegangenes Verhalten einen Irrtum hervorgerufen hat, kann verpflichtet sein, den Irrtum aufzuklären, wenn er erkennbar als Ursache einer Vermögensverfügung zu seinen Gunsten fortwirkt; Schweigen kann dann eine Täuschung durch Unterlassen begründen (Ingerenz).

4

Für die Annahme eines vollendeten Betrugs genügt eine Täuschungshandlung nicht; Schädigungsvorsatz und schadensbegründende Vermögensverfügung müssen durch tragfähige Feststellungen belegt sein, insbesondere wenn die Vermögensverfügung in Vorleistungen, Garantien oder Stundungen liegt.

5

Strafrechtliche Organhaftung nach § 14 StGB kann auch denjenigen treffen, der ohne formale Bestellung im Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich die Stellung eines GmbH-Geschäftsführers ausübt (faktischer Geschäftsführer).

Vorinstanzen

Landgericht Lahn-Gießen, 19. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Hellmut █████ aus ██, geboren am █████████ 1925 in ██, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1979 in der Sitzung vom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Mösl, Dr. Miller, Dr. Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1979,

Justizhauptsekretär ███████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 19. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Falle 2 der Anklage wegen versuchten Betruges (zum Nachteil der ungenannten schweizerischen Geldgeber) in Tateinheit mit Betrug (zum Nachteil des Finanzmaklers ████████) verurteilt worden ist;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. im Falle 8 der Anklage (Betrug zum Nachteil der Eheleute ███████████);

2. soweit der Angeklagte vom Vorwurf des vollendeten oder versuchten Betruges zum Nachteil ████ und ████████ (Fall 4 der Anklage) und der Gläubigerbegünstigung oder des Bankrotts (Fälle 17 und 18 der Anklage) freigesprochen worden ist;

3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (Wirtschaftsstrafkammer) zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ferner wegen versuchten Betruges, wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Vollstreckungsvereitelung (§§ 263, 240, 239 Abs. 1, §§ 288, 22, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. In einem Falle hat sie das Verfahren eingestellt, im Übrigen den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten bekämpft seine Verurteilung mit der Verfahrens- und der Sachrüge.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung in den Fällen 4, 6, 7, 10, 17, 18 und die Einstellung im Falle 16 der Anklage; im Falle 8 der Anklage beanstandet sie, dass der Angeklagte nur wegen eines Einzelfalles und nicht wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist.

A. Die Revision des Angeklagten.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe im Falle 9 der Anklage (versuchter Betrug zum Nachteil der ████-Bank, UA S. 15 ff.) seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt; der Tatrichter sei gedrängt gewesen, Beweis darüber zu erheben, dass der Bank ein schriftlicher Darlehensantrag nicht vorgelegt worden sei. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen reichte der Finanzmakler ████ den Darlehensantrag mit den falschen Angaben über den Kaufpreis für das Grundstück in ███, das zur Sicherheit belastet werden sollte, und den Wert der an den Hallen ausgeführten Umbauarbeiten bei der ████ Bank ein, nachdem der Angeklagte das vollständig ausgefüllte Antragsformular unterschrieben hatte. Die Strafkammer stützt sich dabei auf die Aussage des Finanzmaklers, wogegen sie umso weniger Bedenken zu haben brauchte, als der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der Revisionsschrift in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat, dass der Darlehensantrag der Bank zugeleitet wurde. Er hat lediglich geltend gemacht, der schriftliche Antrag sei ungeeignet gewesen, einer Bank als Grundlage für die Prüfung eines Kreditgesuchs vorgelegt zu werden; er selbst habe ihn später zurückgezogen (UA S. 19). Diese Äußerungen lassen einen Widerspruch zu der Aussage des Finanzmaklers nicht erkennen. Auch wenn der Antrag den Anforderungen der Bank nicht genügte, schloss das aus der Sicht des Angeklagten seine Verwendung zu dem vorgesehenen Zweck nicht aus. Da der Angeklagte den Antrag später zurücknahm, musste dieser zunächst einmal bei der Bank eingereicht worden sein. Allerdings hat sich der Angeklagte auch darauf berufen, der schriftliche Darlehensantrag habe bei dem im Haus der Bank geführten Gespräch nicht vorgelegen (UA S. 16). Das muss aber nicht bedeuten, dass der Antrag nicht schon damals im Besitz der Bank gewesen oder nach dem Gespräch zu deren Kenntnis gelangt wäre. Der Inhalt des Schreibens der Bank vom 26. Juni 1973, das die Revision auszugsweise mitteilt, lässt diese Möglichkeit ebenfalls offen. Es stand der Bank frei, die Bitte des Angeklagten um ein Darlehen allein auf Grund des Gesprächs in ihrem Hause und der „mündlich gegebenen Einzelheiten“ zu prüfen; ein Schluss darauf, dass ein schriftlicher Antrag nicht eingereicht worden sei, ließe sich daraus nicht ziehen.

Die Strafkammer war nach allem nicht gedrängt, zu der Frage, ob der schriftliche Darlehensantrag bei der Bank eingereicht worden ist, weiteren Beweis zu erheben.

2. Der Angeklagte rügt auch im Falle 2 der Anklage (versuchter Betrug zum Nachteil der ungenannten schweizerischen Geldgeber in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil des Finanzmaklers ███████) eine Verletzung der Aufklärungspflicht; er meint, die Strafkammer habe nicht alle Beweismöglichkeiten genutzt, um sich ein genaueres Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ zu machen. Seine Ausführungen hierzu beschränken sich im Wesentlichen auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dass die Strafkammer keinen Anlass hatte, von sich aus der Frage nachzugehen, ob und wann ein schriftlicher Kreditantrag im Falle 9 der Anklage eingereicht worden war, ist bereits dargelegt; auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ bezüglich seiner Aussage zum Falle 2 der Anklage drängte nicht zur Erhebung dieses Beweises. Im Übrigen teilt die Revision keine Tatsachen mit, die das Landgericht noch weiter hätte erforschen müssen.

II. Die Sachrüge dringt nur im Falle 2 der Anklage durch.

1. In diesem Falle hat der Angeklagte nach den Feststellungen im Frühjahr 1973 über den Finanzmakler ██████ bei ihm unbekannten schweizerischen Geldverleihern einen Kredit in Höhe von drei Millionen DM beantragt. Als Sicherheit bot er eine Grundschuld auf einem Grundstück in Twiste an, das er am 30. September 1972 zum Kaufpreis von 385.000,-- DM erworben hatte. Auf die Frage ██ nach dem Kaufpreis des Grundstücks gab der Angeklagte diesen ausdrücklich mit 2,5 Millionen DM an; diesen Kaufpreis setzte ████ in den Kreditantrag ein, der bei der schweizerischen Firma eingereicht wurde.

Die schweizerischen Anleger verlangten für die Bereitstellung des Kredits eine Vorleistung in Höhe von drei v. H. der Kreditsumme, also 90.000,-- DM; davon bezahlte der Angeklagte 60.000,-- DM, weitere 30.000,-- DM legte ████, der auf die Wertangabe für das Grundstück vertraute, aus seinen eigenen Mitteln vor. Bezüglich der gesamten Vorleistung übernahm ███ gegenüber dem Angeklagten „die volle Haftung“.

Nachdem die Schweizerische Firma erfahren hatte, dass der Kaufpreis für das als Sicherheit vorgesehene Grundstück unrichtig angegeben worden war, teilte sie ███ mit, der Kredit könne nicht gewährt werden.

Den Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistung hatte der Angeklagte inzwischen abgetreten; der Abtretungsempfänger erstritt insoweit ein obsiegendes Urteil gegen ███ in Höhe von 60.000,-- DM.

a) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht dieses Verhalten als versuchten Betrug gegenüber den in Aussicht genommenen schweizerischen Geldgebern gewertet. Insbesondere begegnet die Annahme keinen Bedenken, dass das Vermögen der Geldgeber deswegen gefährdet gewesen sei, weil das Grundstück in ███ keine ausreichende Sicherheit für das Darlehen geboten hätte.

Bei einem Kreditbetrug ergibt sich der Vermögensschaden aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Kreditgewährung; wie sich die Verwirklichung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers durch spätere Ereignisse gestaltet und ob dieser endgültig geschädigt wird, ist dagegen lediglich ein Umstand, der als Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) für die Strafzumessung Bedeutung hat (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75 - und vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78). Jedoch wird der Darlehensgeber nicht geschädigt, wenn sein Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf die Vermögenslage des Darlehensnehmers oder auf sonstige Umstände wirtschaftlich gesichert und dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig ist (BGH NJW 1964, 874). Nicht die Täuschung als solche, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist ein strafbarer Betrug (BGHSt 16, 220, 221; 16, 367, 372).

Hier ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers zunächst nur durch die Belastung des Grundstücks in ███ gesichert sein sollte. Dass der Angeklagte gehofft haben mag, die in ████████ und ██████████ gebauten oder zu bauenden Eigentumswohnungen verkaufen und aus dem Erlös das Darlehen zurückzahlen zu können, ändert nichts daran, dass insoweit der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich nicht gesichert gewesen wäre. Auch wenn der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, das Grundstück in ███ habe den später im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert von rund 1,6 Millionen DM gehabt, bleibt trotzdem eine erhebliche Deckungslücke sowohl gegenüber dem ursprünglich beantragten Kredit von drei Millionen DM als auch dem später vorgesehenen Kredit von zwei Millionen DM. Für die Annahme einer schädigenden Vermögensgefährdung genügt es aber, wenn einzelne, die Prognose eindeutig negativ beeinflussende Faktoren, über die der Täter getäuscht hatte, vorgelegen haben und die künftige Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht eindeutig gesichert war (Lackner, LK 10. Aufl. § 263 Rn. 214).

b) Einen vollendeten Betrug zum Nachteil des Finanzmaklers ████████ erblickt der Tatrichter darin, dass ████ auf Grund der Täuschung über den Grundstückskaufpreis und damit darüber, dass eine Grundschuld auf dem Grundstück keine entsprechende Sicherheit bieten würde, über sein eigenes Vermögen verfügt hat, indem er 50.000,-- DM aus seinen Mitteln als Vorleistung zu Gunsten des Angeklagten in die Schweiz zahlte und sich weiter verpflichtete, für die Rückzahlung der vom Angeklagten gezahlten 60.000,-- DM einstehen zu wollen.

aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe gegenüber ████████ Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB begangen.

Der Angeklagte hatte, als er ████████ über den Kaufpreis für das Grundstück in ███ täuschte, nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen nur den Willen, dass ████████ diese Falschinformation als Werkzeug des Angeklagten an die schweizerischen Partner weiterreiche; er hatte noch nicht ins Auge gefasst, dass ███ Vermögensverfügungen zu Gunsten des Angeklagten vornehmen werde, sei es in Form der darlehensweisen Bereitstellung von 30.000,-- DM, sei es in Form der Übernahme einer Garantie (oder Bürgschaft) für den Anspruch auf Rückzahlung der als Vorleistung gezahlten 60.000,-- DM.

Der bei ████ über den Kaufpreis erregte Irrtum wirkte jedoch weiter, als dieser die genannten Vermögensverfügungen vornahm; der Angeklagte hatte bei der besonderen Gestaltung des Sachverhalts die Pflicht, ████ über diesen Irrtum aufzuklären, als ihm erkennbar war, dass der Irrtum für die Vermögensverfügung ursächlich wurde.

Zwar ist derjenige, der zu seinen Gunsten eine Vermögensverfügung seines Vertragspartners bewirkt, nicht unter allen Umständen verpflichtet, den Partner über einen etwaigen Irrtum aufzuklären; nur wenn Treu und Glauben im Einzelfall die Aufklärung des Irrtums gebieten, steht das Schweigen der Unterdrückung wahrer Tatsachen im Sinne des § 263 StGB gleich. Eine solche Aufklärungspflicht ergab sich hier aus vorangegangenem Tun. Der Angeklagte hatte selbst den Irrtum erregt, den er nunmehr ausnutzte, um eine Vermögensverfügung zu seinem eigenen Vorteil herbeizuführen. Ein die Garantenpflicht begründendes Vorverhalten (Ingerenz) kommt vor allem bei einer Irrtumserregung in Frage, die für den anderen die Gefahr der Selbstschädigung begründet, aber mangels Vorsatzes den Tatbestand des § 263 StGB nicht verwirklicht hat; dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter bei der Vorhandlung zwar mit Täuschungs-, aber nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (Lackner aaO Rn. 67; OLG Stuttgart NJW 1969, 1975). So lag es hier.

bb) Das Landgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichten, der Angeklagte habe gegenüber █████████ Schädigungsvorsatz gehandelt.

Zunächst bleibt unklar, welche Bewandtnis es mit der an die schweizerische Firma zu erbringenden „Vorleistung“ hatte. Es ist nicht festgestellt, ob diese – im Kreditgeschäft nicht übliche – Vorleistung etwa den Kreditgebern als Bereitstellungszinsen zufließen sollte, oder ob sie ihnen lediglich eine Sicherheit dafür bieten sollte, dass der Angeklagte den beantragten Kredit abnehmen werde, wobei sie nach Abschluss des Kreditvertrages zurückbezahlt oder aber mit fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen verrechnet werden konnte, oder ob sie endlich nach dem Vertragszweck verfallen sollte, wenn es aus Verschulden des Angeklagten nicht zur Abwicklung des Kreditgeschäftes kommen sollte. Für die letzte Möglichkeit könnte die weitere tatsächliche Entwicklung sprechen, wonach die schweizerischen Geldgeber die Herausgabe der Vorleistung verweigerten, als sie von der Täuschung durch den Angeklagten erfuhren. Unerörtert bleibt auch, warum die „Vorleistung“ in der vollen Höhe von 3 v. H. der ursprünglich ins Auge gefassten Kreditsumme von drei Millionen DM erbracht wurde, auch nachdem die Kreditzusage auf zwei Millionen DM ermäßigt worden war.

Bei dieser Sachlage ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern es der Angeklagte mindestens billigend in Kauf genommen haben soll, dass der Anspruch ████████ auf Rückzahlung des Darlehens von 30.000,-- DM gefährdet war und ██████████ der Garantie oder Bürgschaft bezüglich der vom Angeklagten gezahlten 60.000,-- DM in Anspruch genommen werden sollte. Näherer Feststellungen hierzu hätte es umso mehr bedurft, als der Angeklagte selbst immerhin 60.000,-- DM an die ihm unbekannten schweizerischen Geschäftspartner gezahlt und damit ein nicht geringes Vertrauen in deren Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gesetzt hatte.

c) Das angefochtene Urteil kann also im Falle ████████████ Bestand haben. Da diese Tat mit dem versuchten Betrug zum Nachteil der schweizerischen Geldgeber in Tateinheit steht, wird diese an sich rechtlich bedenkenfreie Verurteilung von der Aufhebung mit ergriffen.

2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der ███████████ Bank (Fall 9 der Anklage) begegnet aus den zu II 1 a dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.

3. Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute ███████████ (Fall 8 der Anklage) hält der rechtlichen Nachprüfung insofern stand, als sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt.

Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die Eheleute ███████████ zum Abschluss eines Vertrages über die Betreuung eines Poolbillardgerätes mit der Verpflichtung zur Zahlung einer sogenannten Einlage in Höhe von 9.800,-- DM, indem er sie über die Höhe des erzielbaren Gewinns täuschte. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe persönlich den Geschädigten ein Einspielergebnis von monatlich 800,-- bis 1.200,-- DM vorgespiegelt, obwohl er wusste, dass ein derartiger Umsatz nicht zu erreichen war (UA S. 43).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, den Eheleuten ███████████ bei seinem Besuch irgendwelche Zahlen über das zu erzielende Einspielergebnis genannt zu haben. Das hat die Strafkammer für widerlegt erachtet; sie hat dem Zeugen ███ geglaubt, dass der Angeklagte die angeführten Zahlen als Einspielergebnis zugesichert habe. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte diese Zusicherung der Wahrheit zuwider bestritt, hat der Tatrichter geschlossen, der Angeklagte habe damit verbergen wollen, es sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, dass es einen Erfahrungswert von 800,-- und 1.200,-- DM für das Einspielergebnis eines Gerätes nicht gebe; dieser Schluss ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Überdies führt das Urteil aus, der Angeklagte sei zur Zeit des Vertragsschlusses mit █████████ – Juli 1976 – bereits seit mehreren Monaten mit dem Automatengeschäft befasst gewesen; er war seit Februar 1976 alleiniger Geschäftsführer der Firma ███, die das Automatengeschäft betrieb, so dass es undenkbar sei, er habe sich nicht eigene Gedanken über mögliche Einspielergebnisse gemacht und einfache Beispielsrechnungen der Art vorgenommen, wie sie das Urteil anführt (UA S. 47). Auch diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden, verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze.

Dem Schreiben des ███ Kurier vom 17. März 1976 an die Firma ███, in dem diese Zeitung nach einem Inseratenauftrag der Firma ███ darauf hinwies, dass die Staatsanwaltschaft Hof wegen textlich ähnlicher oder gleichartiger Anzeigen gegen die Auftraggeber ermittelte (UA S. 41), misst die Strafkammer in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung bei. Sie lässt es offen, ob bereits dieses Schreiben dem Angeklagten die Kenntnis vermittelt hat, die von ihm später genannten Einspielergebnisse könnten nicht erzielt werden; sie stellt vielmehr darauf ab, dass ihm jedenfalls vier Monate später, als er den Vertrag mit ████████████████ schloss, diese Kenntnis nicht gefehlt hat. Die Strafkammer konnte daher offen lassen, ob der Vermerk, den der Angeklagte auf dem genannten Schreiben anbrachte (Ermittlungen seien noch kein Indiz für strafbare Handlungen), bestimmte Schlüsse auf seine innere Einstellung im März 1976 nahelegte.

4. Auch hinsichtlich der weiteren Verurteilung zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte im Fall 10 der Anklage durch die anderweitige Verwendung zweckgebundener Mittel aus dem Darlehen der ███ und ██ (nachfolgend: Bank) keiner Untreue schuldig gemacht, weil diese Ausgaben für die Bank keine finanziellen Nachteile zur Folge gehabt hatten.

Der auf diese Erwägung gestützte Freispruch hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Mit Recht hat die Strafkammer zwischen dem Angeklagten und der Bank ein Treueverhältnis angenommen und ihn deshalb für verpflichtet erachtet, bei der Verwendung der Kreditmittel die Vermögensinteressen der Bank zu wahren. Dem Schuldner obliegt eine besondere Treuepflicht in den Fällen, in denen das Darlehen einer Zweckbindung unterliegt und der Gläubiger auf diese Weise die Wahrung seiner Vermögensinteressen in die Hände des Schuldners legt (vgl. BGHSt 8, 271, 272; 13, 330; BGH, Urteil vom 3. März 1964 - 1 StR 16/64 -; BGH bei Dallinger MDR 1969, 534; 1975, 23; BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 1 StR 266/76 -; OLG Stuttgart NJW 1968, 1340, 1341). So lag der Fall hier. Es war dem Angeklagten hiernach grundsätzlich nicht gestattet, das Darlehen entgegen der ihm zugedachten Zweckbestimmung anders als zur Finanzierung des in ███ errichteten Bauwerks zu verwenden. Nur so war eine volle Absicherung des Darlehens durch die an den Grundstücken bestellten Grundschulden gewährleistet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer gab der Angeklagte in der Zeit vom 2. April 1972 bis 19. April 1973 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks in ████ 273.613,35 DM aus. Ferner stellte er im August und September 1972 dem Zeugen ███ darlehenshalber insgesamt 30.000,-- DM für kurze Zeit zur Verfügung und zahlte am 12. April 1973 über den Finanzmakler ██████████████ Schecks über 32.000,-- DM als Vorleistung an die schweizerischen Geldgeber. Alle diese Gelder wurden von dem Geschäftskonto der ███ GmbH & Co KG (nachfolgend: GTG) abgehoben, deren Geschäftsführer der Angeklagte damals war. Die Frage, ob sie wirklich aus dem Darlehen der Bank stammten, wovon die Anklagebehörde ausgeht, hat die Strafkammer auf sich beruhen lassen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass in keinem Fall ein Schaden der Bank eingetreten sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Wert der Bausubstanz habe genau der Summe der von der Bank bereitgestellten Kreditmittel entsprochen, als die GTG Ende Juni 1973 die Arbeiten an dem Bauwerk eingestellt habe. Die Grundschulden hätten demnach den Darlehensanspruch der Bank in voller Höhe abgesichert. Ob dem zugestimmt werden kann, braucht nicht erörtert zu werden.

Als der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Ausgaben machte, fehlte ihm das Bewusstsein, dadurch der Bank einen Nachteil zuzufügen. Die Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte noch bis zum Frühsommer 1973 darauf vertraute, die in ███ gebauten Eigentumswohnungen verkaufen zu können (UA S. 76, 85). Da die Ausgaben, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Treubruchs begründen, geraume Zeit vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, kann insoweit ein auf die Zufügung eines Vermögensschadens gerichteter Vorsatz des Angeklagten nicht angenommen werden. Denn er hatte, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist (UA S. 77, 84), die Absicht, das Darlehen mit dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen zurückzuzahlen. Seine Gewissheit, diesen Darlehensanspruch der Bank bei Fälligkeit erfüllen zu können, schließt einen Schädigungsvorsatz aus.

b) Zu Unrecht vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft die Ansicht, der Angeklagte habe mit der ihm als Treubruch zur Last gelegten zweckwidrigen Verwendung eines Teils des Bankkredits zugleich übermäßige Beträge durch unwirtschaftliche Ausgaben verbraucht und sich dadurch des Bankrotts im Sinn des § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.

Es kann offen bleiben, ob diese Aufwendungen schon als übermäßige Beträge angesehen werden können (vgl. hierzu RGSt 73, 229, 230; BGHSt 3, 23, 26). Jedenfalls stellten sie für die GTG, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, keine unwirtschaftlichen Ausgaben dar. Darunter ist ein Aufwand zu verstehen, der das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreitet und zu dem Gesamtvermögen und Einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis steht (RG aaO; BGH aaO; BGH NJW 1953, 1480; BGH GA 1964, 119; Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl., § 283 Anm. 17; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl., § 283 Rn. 12). Davon kann hier keine Rede sein.

Zwar hat die Strafkammer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der GTG zur damaligen Zeit nicht untersucht. Ihren Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass sich die streitigen Ausgaben jedenfalls noch im Rahmen des Notwendigen und Üblichen hielten. Die GTG betrieb damals die Errichtung zweier Bauwerke in ███ und █████████████████████, die nach Fertigstellung einen erheblichen Wert dargestellt hätten. So hatte allein das Baugrundstück in ████ 1,65 Millionen DM gekostet (UA S. 5). Was das Bauvorhaben in █████████████████████ anbelangt, hatte es die ██████ ████ und ██████ für vertretbar gehalten, der GTG zur Finanzierung ein Darlehen in Höhe von 3.840.000,-- DM zur Verfügung zu stellen. Die Investitionen der GTG bewegten sich in Millionenhöhe.

Zu diesem Aufwand standen die mit dem Erwerb des Grundstücks in ███ verbundenen Kosten vor allem deswegen noch in einem angemessenen Verhältnis, weil es in erster Linie als Sicherheit für einen Kredit vorgesehen war und mittels dieses Kredits der GTG neues Betriebskapital zugeführt werden sollte. Da der Wert des Grundstücks mit 1.600.150,-- DM den Kaufpreis (385.000,-- DM) beträchtlich überstieg und einen dementsprechend hohen Kredit verhieß, war der Erwerb keine wirtschaftlich unvernünftige Maßnahme. Nichts anderes gilt hinsichtlich der an den Finanzmakler ██████ geleisteten Zahlung, die gleichfalls der Kreditbeschaffung dienen sollte.

2. Im Fall 4 der Anklage hat die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf des vollendeten oder versuchten Betrugs mit der Begründung freigesprochen, der Zeuge ███ sei über die fehlende gegenwärtige und künftige Deckung des Schecks nicht im Ungewissen gewesen. Außer der Täuschungshandlung hat sie auch einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten verneint. Dieser habe geglaubt, sich die Mittel zur Einlösung des Schecks rechtzeitig beschaffen zu können. Die gegen den Freispruch mit der Revision vorgebrachten rechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis durch.

Bei der Frage, ob der Angeklagte bei Hingabe des Schecks über dessen Deckung täuschte, hat die Strafkammer allein auf die Person des Zeugen ███ abgestellt. Auch der Zeuge ███ kam jedoch als Objekt einer Täuschung in Betracht. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB hier nicht in dem Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages als solchen und insbesondere in der Vereinbarung über die Höhe der den Zeugen ███ zustehenden Gewinnansprüche zu sehen. Die Hingabe und Annahme des Schecks als solche war für das Zustandekommen des Vertrags und die mit ihm im Einzelnen getroffenen Regelungen ohne wesentliche Bedeutung. Der Vertrag wäre auch zustande gekommen, wenn der Angeklagte die Gewinnanteile nicht durch Scheck ausgezahlt, sondern die Gewinnansprüche auf andere Weise befriedigt hätte. Davon abgesehen war der Vertrag wahrscheinlich auch nur unter der – aufschiebenden Bedingung – geschlossen worden, dass der Angeklagte seiner Verpflichtung zur Auszahlung der mit insgesamt 30.000,-- DM bezifferten Gewinnanteile vollständig nachkam. In der später am 11. Juni 1975 von den Parteien getroffenen Vereinbarung wird die Bezahlung des Schecks ausdrücklich als „Wirksamkeitsvoraussetzung des Auseinandersetzungsvertrags“ bezeichnet (UA S. 107). Hiernach würde der Vertrag also erst mit der Einlösung des Schecks Wirksamkeit erlangt haben. Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung hätte demgegenüber aber durch einen Erlass von gegen den Angeklagten gerichteten Geldforderungen verwirklicht worden sein können.

In der unter Ziffer 8 des Auseinandersetzungsvertrages vorgesehenen Bestimmung wollten die Zeugen ███████████ und ███ sich verpflichten, „mit dem Abschluss des Vertrags und der Schuldurkunden auf Erstellung von bestimmten Rechten aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu verzichten....“ (UA S. 105). Unklar blieb dabei, in welchem Zeitpunkt der Vertrag im Sinn dieser Bestimmung als abgeschlossen anzusehen gewesen wäre. Da die Vertragsurkunde nach dem Willen der Beteiligten von allen Parteien unterschrieben werden sollte, könnte der Abschluss bereits mit der vollständigen Unterzeichnung vollzogen worden sein. In diesem Fall hätte die Hingabe des Schecks eine Ursache für den Erlass der Forderungen sein können. Sofern jedoch der Erlass wie die anderen Vertragsbestimmungen erst mit der Einlösung des Schecks wirksam werden sollte, hätte insoweit eine strafrechtlich erhebliche Vermögensverfügung nicht vorgelegen. Eine solche Verfügung hätte dann noch allenfalls darin liegen können, dass die Zeugen ██████████ und ██████ dem Angeklagten mit der Annahme des Schecks einen Aufschub für die Erfüllung ihrer gegen ihn bestehenden Forderungen gewährt hatten.

Zu deren Wirksamkeit hätten aber sowohl der Erlassvertrag als auch eine Stundung der Scheckforderung der Zustimmung des Zeugen ███ bedurft. Diese Vermögensverfügungen hätten auf einer Täuschung beruhen können. Bislang hat die Strafkammer zu der Frage, ob nicht der Zeuge ███ in einem Irrtum über die Einlösbarkeit des Schecks befangen und worauf der Irrtum zurückzuführen war, keine Feststellungen getroffen.

Dabei wird es letztlich nicht darauf ankommen, ob der Zeuge glaubte, der Scheck sei im Zeitpunkt seiner Begebung gedeckt gewesen. Denn der Scheck sollte nicht sofort zur Zahlung vorgelegt werden (UA S. 105). Er sollte von Rechtsanwalt Dr. ███ so lange aufbewahrt werden, bis auch der Zeuge ███ den Auseinandersetzungsvertrag unterschrieben haben würde (UA S. 105). Demgemäß teilte der Anwalt dem Angeklagten mit Schreiben vom 11. September 1974 mit, dass er den Betrag von 30.000,-- DM, der zur Hälfte mittels des Schecks bezahlt werden sollte, „bei rechtswirksamer Unterzeichnung des Vertrags auszahlen dürfe“ (UA S. 106). Das lässt darauf schließen, dass zunächst einmal nach der Vorstellung des Anwalts der Scheck sogleich nach der Unterzeichnung des Vertrags der Bank zur Zahlung vorgelegt werden sollte und er für diesen Zeitpunkt eine Deckung erwartete.

Demgegenüber soll nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen der Zeuge ████████ davon ausgegangen sein, dass der Scheck ebensowenig wie im Zeitpunkt der Begebung auch in Zukunft eine Deckung aufweisen würde. Auf seine Vorstellung allein kam es indessen nicht an. Die Strafkammer wird in der erneuten Hauptverhandlung vielmehr zu prüfen haben, ob sich nicht der Zeuge ███ insoweit in einem Irrtum befand.

Diese Prüfung wäre indessen entbehrlich, wenn es dem Angeklagten an einem Täuschungsvorsatz gefehlt hätte. Das Landgericht ist insoweit der von ihm für nicht widerlegbar erachteten Einlassung des Angeklagten gefolgt, wonach er „auf Grund der Projektmappen hätte Rechnungen stellen können“ und demzufolge bei Hingabe des Schecks davon ausgegangen sei, sich die Mittel zur Einlösung des Schecks beschaffen zu können (vgl. UA S. 109). Diese Einlassung ist jedoch mit dem Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages vom 12. September 1974 nicht in Einklang zu bringen.

Nach der dort unter Nr. 11 getroffenen Vereinbarung sollten zwar alle technischen Unterlagen, die sich im Eigentum, Miteigentum und Besitz der bisherigen Gesellschaft befanden, dem Ingenieurbüro L. H. ███ uneingeschränkt zur Verfügung stehen (UA S. 105). Doch ist insoweit von einer Vorleistungspflicht der Zeugen ███████ und ██████████ Rede. Wahrscheinlich sollte der Auseinandersetzungsvertrag sogar erst mit der Zahlung der restlichen 15.000,-- DM – über die der Scheck ausgestellt war – wirksam werden (vgl. UA S. 107). Demzufolge konnte der Angeklagte nicht ohne Weiteres damit rechnen, die Zeugen ████████ und █████ würden die Projektmappen an ihn herausgeben und mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen innehalten, wenn er nicht seinerseits gleichzeitig die versprochene Zahlung leistete. Nach eigenem Eingeständnis hatte sich der Angeklagte die zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldmittel nur durch eine Verwertung der sich aus den Projektmappen ergebenden Forderungen und bei einem Ruhen der Vollstreckungsmaßnahmen beschaffen können.

Es bedarf somit der Klärung, woher der Angeklagte trotz der entgegenstehenden Bestimmungen des Auseinandersetzungsvertrages die Gewissheit nahm, er werde in den Besitz der Projektmappen kommen und von weiterer Zwangsvollstreckung verschont, noch bevor er selbst Zahlung leistete.

Sofern die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte hätte bis zur Fälligkeit der Scheckforderung für eine Deckung auf dem bezogenen Konto nicht sorgen können und habe darüber seine Gläubiger mit Bedacht getäuscht, so stünde damit ein Schaden im Sinn des Betrugstatbestands dann noch nicht fest, wenn die Vermögensverfügung in einer Stundung der Scheckforderung bestanden hätte.

Eine Stundung bedeutet nur dann einen Vermögensschaden, wenn durch sie die Forderung an Wert verliert. Dafür kommt es nicht auf die mit der Stundung verbundene rechtliche Schlechterstellung der Gläubiger an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist (BGHSt 1, 262, 264). Das könnte hier dann der Fall gewesen sein, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Scheckbegebung war nicht mehr über ein Guthaben auf seinem Konto, so doch vielleicht über Barmittel in ausreichendem oder jedenfalls höherem Maße verfügte als später.

War dagegen die Forderung der Gläubiger schon zur Zeit der Stundung so gefährdet, dass sie dadurch nicht weiter an Wert verlieren konnte, so könnte ein Vermögensschaden nicht angenommen werden. Die damals ohnehin „schlechte Finanzlage des Angeklagten“ (UA S. 108/109) und die Tatsache, dass die beiden Gläubiger bereits die Zwangsvollstreckung betrieben, schließen nicht von vornherein einen solchen Schaden aus.

3. Im Fall 7 der Anklage hatte der Angeklagte schon deswegen vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen werden müssen, weil das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nicht gegeben ist. Die Einwände der Revision gegen den auf andere Erwägungen gestützten Freispruch müssen daher ins Leere gehen.

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, „ob und in welchem Umfang die Firma ███ und ███ GmbH noch mit Arbeiten an den Projekten ███ und ████████████ befasst war“ (UA S. 112). Also muss zugunsten des Angeklagten, wie sie dies auch im Zusammenhang mit der Prüfung des „Untreuetatbestands“ getan hat (UA S. 117), davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft auf Grund des von der Stadt ███ im Mai 1972 erteilten Auftrags, eine Planung für die Entwässerung der Stadtteile ██ und ████ zu entwickeln, keine eigenen Leistungen erbracht hatte. Nach den Abmachungen, die der Angeklagte mit der Gesellschaft getroffen hatte, sollten an sie nur solche Forderungen abgetreten werden, die auf Verträgen beruhten, zu deren Erfüllung sie zumindest noch Teilleistungen erbringen würde (UA S. 112). Hiernach stand der Gesellschaft die Forderung, die den Rechnungen vom 2. November 1976 über insgesamt 6.639,41 DM zugrunde liegt, überhaupt nicht zu. Als Inhaber der Forderung kamen allein jene Unternehmen in Betracht, die an der Planung gearbeitet hatten. Das war zunächst das ██████████████ Hellmut ████, an das die Stadt ███ den Planungsauftrag vergeben hatte und das erst im August 1973 seinen Betrieb einstellte. Die Arbeiten an der Planung wurden offensichtlich in der Folgezeit fortgeführt. Die Planung für den Stadtteil ████ wurde erst am 10. Oktober 1974 der Auftraggeberin übergeben; nach dem 2. Juni 1975 wurden Nacharbeiten erforderlich (UA S. 112). Demnach muss auch das Ingenieurbüro ███, Inh. ███, das in der Zeit von Mai 1974 bis Juli 1976 bestand und dessen Geschäftsführer der Angeklagte war (UA S. 6), mit Arbeiten an der Planung befasst gewesen sein. Möglicherweise führte auch noch die Firma Diplomingenieur ███, Diplomingenieur ███ und Partner, die ihren Betrieb im Mai 1974 einstellte, einen Teil der Arbeiten aus. In jedem Fall hatte dem Angeklagten das Recht zugestanden, die Forderungen gegen die Stadt ███ einzuziehen. Inhaber des Ingenieurbüros Hellmut ███ war der Angeklagte selbst gewesen. Über das Vermögen der Firma Diplomingenieur ███, Diplomingenieur ███ und Partner hatte eine Auseinandersetzung dergestalt stattgefunden, dass die Gesellschafter ███ und ███ in Ansehung ihrer Ansprüche auf Gewinn von dem Angeklagten abgefunden werden sollten (UA S. 107). Damit war der Angeklagte der alleinige Inhaber der früher allen Gesellschaftern gemeinsam zustehenden Forderungen.

Was schließlich das Ingenieurbüro ███, Inh. L. ███, anbelangt, so wäre der Angeklagte als dessen Geschäftsführer zur Einziehung der Forderung befugt gewesen.

Wenn der Zeuge ███, der als Angestellter der Stadt ███ den Rechnungsbetrag zur Zahlung anwies, des Glaubens war, der Angeklagte sei zur Einziehung der Forderung berechtigt, so befand er sich damit nicht in einem Irrtum. Insoweit kann also der Vorwurf der Täuschung den Angeklagten nicht treffen.

4. In den Fällen 17 und 18 der Anklage hat die Strafkammer eine Bestrafung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) oder Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) deswegen für rechtlich nicht möglich gehalten, weil er, als er Gläubigern der Firma ███ Management GmbH (nachfolgend: Fa. ███) aus deren Vermögen Befriedigung gewährte, nicht als vertretungsberechtigtes Organ gehandelt habe und daher die Haftung nach § 14 StGB nicht eingreife. Die Revision beanstandet das zu Recht.

Der Bundesgerichtshof hat noch unter der Geltung des § 83 GmbHG aF den Grundsatz entwickelt, dass Geschäftsführer einer GmbH auch ist, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt (BGHSt 3, 32, 37 ff; siehe auch BGHSt 21, 101 = NJW 1966, 2225). Er hat diesen Grundsatz, nachdem am 1. Oktober 1969 der § 50 a StGB aF in Kraft getreten war und die Regelung in § 83 GmbHG aF in sich aufgenommen hatte, nochmals bekräftigt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 5 StR 426/69 -, teilweise abgedruckt bei Herlan, GA 1971, 35, 36). Da § 14 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung nach Sinn und Wortlaut dem § 50 a Abs. 1 StGB aF, von unwesentlichen redaktionellen Änderungen abgesehen, voll entspricht, hat er an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Der Angeklagte wäre daher für die am 3. Januar 1977 zur Befriedigung zweier Gläubiger vorgenommenen Rechtsgeschäfte strafrechtlich haftbar, wenn er zu dieser Zeit tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers der Fa. ███ innegehabt hätte.

Die Prüfung dieser Frage, die das Landgericht ausdrücklich offengelassen hat (UA S. 128), muss der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Außerdem wird folgendes zu beachten sein:

Die Strafkammer hat die Vollmacht, die der Geschäftsführer ███ dem Angeklagten am 23. August 1976 erteilte, für unwirksam gehalten (UA S. 130). Davon kann indessen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts ist freilich zutreffend. Eine Generalvollmacht, die der Geschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer erteilt, ist unwirksam (BGH LM Nr. 14 zu § 35 GmbHG; NJW 1977, 199). Das gilt selbst dann, wenn sämtliche Gesellschafter dieser Generalvollmacht zugestimmt haben (BGH aaO). Es bedarf aber in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, ob hier wirklich eine Generalvollmacht vorlag. Nach ihrem Wortlaut war die Vollmacht vom 23. August 1976 gerade nicht, wie die Strafkammer meint, allumfassend. Sie machte im Gegenteil den Abschluss von Geschäften, die für die Fa. ███ eine über den Betrag von 50.000,-- DM hinausgehende Verpflichtung begründeten, von einer Zustimmung der Geschäftsleitung abhängig. Tatsächlich könnte sie aber die Bedeutung einer Generalvollmacht dann gehabt haben, wenn sie praktisch alle im Gewerbebetrieb der Fa. ███ anfallenden Geschäfte abdeckte. Darüber gibt das angefochtene Urteil keinen Aufschluss.

Selbst wenn in der Vollmacht eine unwirksame Generalvollmacht erblickt werden müsste, hätte das nicht notwendig die Nichtigkeit der vom Angeklagten am 3. Januar 1977 vorgenommenen Rechtsgeschäfte zur Folge. Die Übertragung des Eigentums an dem Pkw Mercedes und an einem Teil der Betriebseinrichtung könnte unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht voll wirksam gewesen sein (vgl. dazu BGH LM zu § 167 BGB Nrn. 4, 8, 17, 21 und 23).

Ist hingegen von der Wirksamkeit der dem Angeklagten erteilten Vollmacht auszugehen, so erlosch diese nicht dadurch, dass der Geschäftsführer ███ mit Schreiben vom 30. Dezember 1976 eine fristlose Kündigung seines Dienstvertrags mit der Fa. ███ aussprach und damit möglicherweise auch seine Organstellung verlor. Denn die von einem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht erlischt nicht mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretungsmacht (RGZ 107, 161, 166; BayObLG Der Betrieb 1974, 1521; Soergel/Schultze-v. Lasaulx, 11. Aufl., § 168 Rz. 14; Palandt, 38. Aufl., § 168 Anm. 1). Ob die Vollmacht mit der am 18. April 1977 angeordneten Eröffnung des Konkursverfahrens endete (vgl. § 23 KO), braucht nicht erörtert zu werden, da die dem Angeklagten zur Last gelegten Rechtsgeschäfte bereits am 3. Januar 1977 vollzogen worden sind.

Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte der Pkw-Mercedes einen Wert von (höchstens) 4.000,-- DM. Da die Forderung der Firma ███ und ██ █████, in deren Erfüllung das Fahrzeug übereignet wurde, nur 4.500,-- DM betrug, hatte der Angeklagte die Gläubigerin im Übermaß begünstigt. In diesem Fall würde zwischen der Gläubigerbegünstigung und dem Bankrott Tateinheit bestehen (RG JW 1934, 1290; BGH bei Herlan GA 1953, 76; BGH GA 1962, 146, 147; BGH NJW 1969, 1494, 1495).

5. Mit Recht wendet sich schließlich die Staatsanwaltschaft auch gegen die Auffassung der Strafkammer im Fall 8 der Anklage, zwischen der dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlung zum Nachteil ███████████ und den anderen im Zusammenhang mit dem Abschluss der sogenannten Aufstellerbetreuungsverträge begangenen Betrügereien bestehe kein Fortsetzungszusammenhang.

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt neben einem Gesamtvorsatz voraus, dass die hierauf beruhenden Einzelhandlungen des Täters gleichartig sind. Gleichartigkeit ist nach der Rechtsprechung in der Regel dann gegeben, wenn der Täter dasselbe Rechtsgut verletzt oder gefährdet und den Tatbestand desselben Delikts erfüllt (BGHSt 8, 34, 35). Ein Teil des Schrifttums fordert darüber hinaus noch eine gewisse Ähnlichkeit des äußeren Tatablaufs (Vogler in LK, 10. Aufl., vor § 52 Rn. 33; Schönke/Schröder aaO, Vorbem. §§ 52 ff Anm. 41; Samson in SK, 2. Aufl. § 52 Rn. 39; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, AT, 3. Aufl., § 66 V 2 a). So hat die Rechtsprechung die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Täter- und Beihilfehandlungen grundsätzlich ausgeschlossen (RGSt 67, 130, 139; BGH LM Vorb. z. § 73 StGB - Fortsetzungszusammenhang Nr. 3; BGH bei Dallinger MDR 1966, 558), da bei Verschiedenheit der Begehungsformen die Richtungen des verbrecherischen Willens auseinandergehen (BGHSt 23, 203, 206). Andererseits sieht sie den Fortsetzungszusammenhang durch einen Wechsel zwischen Mittäterschaft und Täterschaft nicht in Frage gestellt (RGSt 56, 324, 328; 66, 45, 51; ebenso Vogler aaO vor § 52 Rn. 88; Schönke/Schröder aaO, Vorbem. §§ 52 ff Anm. 80), da hierdurch die Gleichartigkeit der Begehungsform nicht berührt wird. Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet.

Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt eine Beteiligung des Angeklagten an den Betrügereien, wie sie im Zusammenhang mit dem Abschluss der Aufstellerbetreuungsverträge begangen wurden, entweder als Täter oder als Mittäter in Betracht. Allenfalls wäre noch an eine mittelbare Täterschaft zu denken, sofern, was wenig wahrscheinlich ist, die vor Ort tätigen Vertreter der Firmen ███ und ███ die Tatopfer in gutem Glauben zur Unterschrift unter die Verträge bewogen hätten. Diese verschiedenen Beteiligungsformen hätten an der Gleichartigkeit der Begehungsform nichts geändert, da in allen Fällen Betrug das Tatmittel war. Ebensowenig fehlt es an der Ähnlichkeit des äußeren Tatablaufs. Die Täuschung bestand immer in der Vorspiegelung eines nicht erreichbaren Gewinns. Die Tatsache, dass der Angeklagte in einem Fall aus dem Hintergrund hervortrat und persönlich die Vertragsverhandlungen führte, änderte an der Gleichartigkeit und äußeren Ähnlichkeit der einzelnen Tathandlungen genau so wenig, wie es der Wechsel in der Person der einzelnen Vertreter vermocht hätte. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung lässt sich sonach der Fortsetzungszusammenhang nicht verneinen.

Nach § 264 StPO hatte der Tatrichter daher, sofern der Annahme von Fortsetzungszusammenhang keine anderen Hinderungsgründe entgegengestanden hätten, außer dem Betrug im Fall ███████████ alle anderen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Aufstellerbetreuungsverträge stehenden Betrugshandlungen in seine Untersuchung einbeziehen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen müssen. Denn ist eine fortgesetzte Handlung Gegenstand des Verfahrens, so umfasst die Tat im Sinn des § 264 StPO alle ihm in der Hauptverhandlung bekannten oder zur Kenntnis kommenden Einzelakte (vgl. RGSt 73, 41, 42; BGHSt 9, 324, 326; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 -; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Rn. 32). Die Strafkammer war nicht deswegen an einer Einbeziehung gehindert, weil sie in ihrem Eröffnungsbeschluss die Anklage, die insoweit auf fortgesetzten Betrug in 57 Einzelfällen gelautet hatte, nur mit dem Vorwurf des Betrugs im Fall ███████████ zugelassen hatte. Diese Beschränkung ist ohne Wirkung geblieben, weil eine die Tat auch nur in einem Ausschnitt ansprechende Eröffnung des Hauptverfahrens stets zur Folge hat, dass die im Sinne des sachlichen Rechts zu begreifende eine Tat der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung im ganzen unterworfen wird (vgl. BGH NJW 1976, 200; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77 -).

6. Soweit die Revision der Anklagebehörde das Urteil noch in anderen Punkten angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.

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BGH zu Kreditbetrug, Aufklärungspflicht (Ingerenz) und faktischem GmbH-Geschäftsführer — Themis