Aufhebung des Betrugsurteils wegen lückenhafter Feststellungen zu Täuschung und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 664/87
- Datum
- 25.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass gegenüber dem Opfer Tatsachen unrichtig dargestellt wurden und hierdurch eine schädigende Vermögensverfügung herbeigeführt wurde.
Der Vorsatz (direkter oder bedingter Vorsatz) und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, müssen durch nachvollziehbare Feststellungen belegt werden; bloßes Einstecken von Zahlungen oder unterlassene Absatzförderung begründet keinen Betrugsvorsatz.
Das Gericht hat bei der Beweiswürdigung die von der Verteidigung vorgebrachten Tatsachen offen darzulegen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen; bloßes Erwähnen oder unverbundene Feststellungen reichen nicht aus.
Bei wiederholten, ähnlichen Tathandlungen ist darzulegen, ob ein erweiterter Gesamtvorsatz oder mehrere selbständige Vorsätze vorliegen; fehlen hierzu Feststellungen, ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 664/87 in der Strafsache gegen
1. ███████████, geboren am ████████████ in █████████████, 2. Herbert Hermann, geboren am ██████████████ in ███████████████, 3. Wolfgang Hans Valentin ████████████████, geboren am █████████████████ in ██████████████████,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten „des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges“ schuldig gesprochen und den Angeklagten █████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
Die Strafkammer legt in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung der Taten der Angeklagten (UA 52 ff.) dar, diese hätten sich eines (fortgesetzten) Betruges schuldig gemacht, weil sie bei den Franchisenehmern falsche Vorstellungen über die Verdienstmöglichkeiten beim Absatz der Geräte geweckt hätten, während diese Absatzmöglichkeiten in Wahrheit nicht bestanden hätten. Die Angeklagten hätten hierbei mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil sie „keine Untersuchungen über die Absatzmöglichkeiten angestellt“ hatten, es ihnen gleichgültig gewesen sei, ob die Franchisenehmer in der Lage sein würden, ein erfolgreiches Geschäft „zu machen“; es sei den Angeklagten bewusst gewesen, „dass die Geräte im Verkauf äußerst problematisch waren und auf dem normalen Markt nicht abgesetzt werden konnten“. An dem bedingt vorsätzlichen Verhalten der Angeklagten vermöge auch die in den Franchiseverträgen enthaltene Rücktrittsklausel nichts zu ändern, denn diese hätten die Angeklagten „nämlich nur dann auch angewendet und ausgefüllt, wenn sie von den Franchisenehmern unter Druck gesetzt waren oder sich den Ermittlungen ausgesetzt sahen“.
Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen. Bei der Darlegung des festgestellten Sachverhalts führt die Strafkammer nämlich in den 35 Einzelfällen stets nur aus, dass die Angeklagten mit den Kunden einen Franchisevertrag über eine bestimmte Geldsumme abgeschlossen hätten, dass die Franchisenehmer nur wenige oder gar keine Geräte hätten verkaufen können und dass es dann in vielen Fällen zu (ganz, teilweise oder nicht eingehaltenen) Rückzahlungsvereinbarungen gekommen sei. Lediglich in den Fällen B 6, D 11 und D 15 wird etwas von Versprechungen der Angeklagten über die Verdienstmöglichkeiten erwähnt („in Taiwan auf einer Messe innerhalb von 2 Tagen 400 Geräte verkauft“, „10 Geräte pro Monat verkaufen“), ohne dass jedoch erörtert wird, ob diese Behauptungen zutrafen oder bewusst wahrheitswidrig oder unter Inkaufnahme dessen, dass sie möglicherweise nicht zutrafen, oder nur leichtfertig oder fahrlässig aufgestellt wurden.
Es ist zwar möglich und bei umfangreichen sog. Punktesachen sogar empfehlenswert, den einzelnen Fällen eine Vorbemerkung voranzustellen, in denen das allgemeine, immer wiederkehrende und bei allen Einzelakten stets gleiche strafbare Verhalten eines Angeklagten geschildert wird. Eine solche Feststellung ist in dem vorliegenden Urteil jedoch nicht enthalten. Vielmehr stellt die Strafkammer insoweit (UA 17–19) nur fest, dass die Angeklagten gemeinsam Geschäfte machen wollten und auf die Idee gekommen seien, mit Energieeinsparungsgeräten Geld zu verdienen. Bei der Wiedergabe des Inhalts der Franchiseverträge legt die Strafkammer dar, dass diese eine Anpassungsklausel enthalten hätten, in der „sich die Vertragspartner verpflichteten, bei der Änderung erheblicher Umstände gemeinsam den Vertrag den gegenseitigen Interessen entsprechend anzupassen“, dass der Franchisenehmer ferner versichern musste, „dass ihm in der Vertragsverhandlung keine über diesen Inhalt hinausgehende Zusicherungen, Umsatz- oder Verdienstgarantien gegeben wurden und dass er sich über das normale kaufmännische Risiko einer jeden unternehmerischen Tätigkeit konkrete Vorstellungen macht“. Irgendwelche Ausführungen, dass entgegen diesen Vereinbarungen Versprechungen oder Zusicherungen gemacht oder Absprachen getroffen worden seien, enthält das Urteil nicht. Auch die in der rechtlichen Würdigung erörterte „Rücktrittsklausel“ wird hier nicht erwähnt.
Fehlt es somit schon an tatsächlichen Feststellungen für die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung, die Angeklagten hätten durch Vorspiegelung von Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch die Kunden zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung veranlasst, so ist auch der subjektive Tatbestand des § 263 StGB, nämlich der Vorsatz der Angeklagten und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 263 StGB Rdn. 40 ff.), nicht hinreichend dargelegt:
Da die Strafkammer ersichtlich nicht festzustellen vermochte, dass die Geräte – List-Okonometer, Aura-Zündsystem und Temptron – überhaupt unbrauchbar waren, vielmehr die Brauchbarkeit des List-Okonometers umstritten war, der Verkauf des Aura-Zündsystems im Wesentlichen daran gescheitert zu sein scheint, dass der Einbau und die Wartung zu kompliziert, derjenige des „technisch nicht zu beanstandenden“ (UA 47) Temptron-Geräts daran, dass es gegenüber vergleichbaren Produkten zu teuer war, kam eine Verurteilung der Angeklagten nur in Betracht, wenn sie in Kenntnis dessen, dass die Geräte praktisch unabsetzbar waren, gegenüber den jeweiligen Franchisenehmern unwahre Angaben über die Verdienstmöglichkeiten gemacht hätten (direkter Vorsatz), oder wenn sie mit der praktischen Wertlosigkeit der Franchiseverträge gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hätten (bedingter Vorsatz); dann wäre es allerdings auch unbeachtlich, wenn die Angeklagten darauf gehofft oder sogar vertraut hätten, dass die Gefährdung nicht zu einem Verlust führen werde (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 – 2 StR 209/81, bei Holtz MDR 1981, 810, 811). Allein die Tatsache, dass die Angeklagten beim „Kassieren der Franchisesumme zu ihrem eigenen Vorteil“ handelten und sich nach Vertragsschluss nicht darum bemühten, „durch Reklame die Franchisenehmer zu unterstützen und den Absatz zu fördern“ (UA 44), vermag einen Betrugsvorsatz bei Abschluss der Verträge nicht zu begründen.
Das Urteil leidet im Übrigen auch daran, dass das Landgericht eine Vielzahl von Tatsachen auf Grund entsprechender Beweisanträge der Verteidigung als wahr unterstellt oder für schon erwiesen erachtet hat, ohne dass erkennbar ist, ob und wie es diese Tatsachen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Vielmehr werden diese Tatsachen zusammenhangs- und beziehungslos im Urteil erwähnt (UA 20, 21, 24 f., 58 ff.); die Strafkammer hätte sich aber damit auseinandersetzen müssen, inwieweit etwa die behaupteten und von ihr als gegeben angenommenen Vorzüge und Erfolge der Geräte geeignet waren, den Betrugsvorsatz bei den Angeklagten in Frage zu stellen.
Besondere Sorgfalt war bei der Feststellung des inneren Tatbestandes endlich auch deswegen geboten, weil der Angeklagte █████ sich zur Sache gar nicht und der Angeklagte ███████ sich nur dahin eingelassen hatte, „dass für Aura und List Patente erteilt worden seien, und dass die Schulung in Saarbrücken einen halben Tag gedauert habe“ (UA 49); allerdings gibt das Urteil im Widerspruch dazu anschließend noch weitere Einlassungen des Angeklagten ███████ bekannt, so „dass kaufmännische Bedarfsberechnungen von den Angeklagten nicht angestellt worden“ seien und dass die Franchisesumme „für die Franchisenehmer quasi verloren sein sollte“ (UA 49, 51). Bei der Strafzumessung erklärt das Urteil demgegenüber, dass der Angeklagte ███████ sich „im Wesentlichen geständig eingelassen“ habe (UA 56). Inwiefern dem Angeklagten █████ trotz seines Schweigens zu den erhobenen Vorwürfen und dem Angeklagten ███████ dessen Einlassung nach den Urteilsgründen unklar bleibt, das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes nachgewiesen worden ist, ist demnach für das Revisionsgericht nicht erkennbar.
Nach alledem vermögen die Urteilsgründe, deren Aufbau und Darstellung eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung vermissen lassen und nicht erkennen lassen, ob die rechtliche Würdigung dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht (vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl., § 267 StPO Rdn. 8), den Vorwurf, die Angeklagten hätten sich des Betruges schuldig gemacht, nicht zu rechtfertigen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum davon ausgehen, die Geräte seien an sich (objektiv) brauchbar oder die Angeklagten seien zumindest (subjektiv) von der Brauchbarkeit der Geräte überzeugt gewesen, so würde eine Verurteilung wegen Betrugs Feststellungen voraussetzen, dass die Angeklagten die jeweiligen Franchisenehmer über die Verdienstmöglichkeiten mit den Geräten getäuscht haben, indem sie ihnen hohe, nicht realisierbare Gewinne versprachen, und diese durch Abschluss der Franchiseverträge zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung veranlasst haben; ferner waren Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten – wie oben dargelegt – zu treffen. Dabei ist es auch möglich, dass die Angeklagten zunächst an einen Verkaufserfolg bei den Geräten glaubten, aber später „bösgläubig“ wurden. Dann müssten hierzu aber ebenfalls genaue Feststellungen getroffen werden.
b) Im Falle einer erneuten Verurteilung müsste auch genauer erörtert werden, weshalb hier eine fortgesetzte Handlung vorliegen soll. Wenn die Angeklagten erst dann mit dem Abschluss von Verträgen über ein neues Gerät begannen (also vom List-Okonometer auf das Aura-Zündsystem und dann auf das Temptron-Gerät übergingen), als sie den Vertrieb des frühereren Geräts aufgegeben hatten, liegt es nahe, dass sie jeweils einen neuen Vorsatz fassten, so dass (zumindest) von drei fortgesetzten Handlungen auszugehen wäre. Allerdings wäre auch die Möglichkeit eines erweiterten Gesamtvorsatzes in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter).
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |