Treffer
BGH Urteil

Betrug bei Kreditgewährung: Schaden, Sicherheiten und Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 61/85
Datum
19.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in fünf Fällen (teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung) verurteilt und rügte mit der Revision Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH hob das Urteil in den Fällen 1 bis 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zurück. In den Kreditfällen beanstandete der Senat u.a. die unterlassene Vernehmung eines Buchprüfers zur Klärung von Schuldenstand und Vermögensgefährdung sowie eine unzureichend begründete Schadenszurechnung bei Kreditrahmenüberschreitungen. Im Fall 3 sei der Erstvertrag wegen vollständiger Besicherung nur als (untauglicher) Betrugsversuch zu werten; die Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn es auf die Vernehmung eines sachkundigen Gutachters bzw. sachverständigen Zeugen verzichtet, obwohl dessen Feststellungen für die Beurteilung von Vermögensgefährdung und Schaden erheblich sein können.

2

Bei Kreditbetrug setzt ein Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung voraus, dass sich durch die täuschungsbedingte Kreditgewährung oder -fortsetzung die Realisierungsaussichten des Rückzahlungsanspruchs wirtschaftlich verschlechtern; ist die Forderung bereits vollständig wertlos, kann die Täuschung keinen weiteren Schaden bewirken.

3

Bei der Schadenszurechnung im Kreditbetrug ist gesondert darzulegen, weshalb dem Täter auch solche Belastungen als Schaden zugerechnet werden, die den betrügerisch erlangten Kreditrahmen überschreiten; eine bloße Rahmenüberschreitung ist nicht ohne Weiteres von Täuschung und Vorsatz umfasst.

4

Führt ein täuschungsbedingt geschlossener Kreditvertrag aufgrund vollwertiger Sicherheiten nach wirtschaftlicher Betrachtung zu keiner Vermögensgefährdung, liegt insoweit (abgesehen von weiteren Delikten) kein vollendeter Betrug, sondern nur ein (untauglicher) Betrugsversuch vor.

5

Ist der Schuldumfang einzelner Taten wegen Rechtsfehlern bei Schadensfeststellung oder Schuldspruch betroffen, kann der Gesamtstrafenausspruch wegen Wegfalls von Einzelstrafen keinen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 25. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 61/85 in der Strafsache gegen ██ Manfred geboren am ████████████ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 25. Oktober 1984 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. a) 4. bis 3. der Urteilsgründe verurteilt ist; im Ausspruch der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, vier davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die im folgenden (Abschnitt I–III) dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 bis 3. Wegen des Wegfalls dieser Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die Verurteilung in den Fällen 4 und 5 wird von den festgestellten Mängeln nicht beeinflusst (Abschnitt IV–V).

I. Fall 1: Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der ██ Filiale ██ Einzelstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe

Nach den Feststellungen gewährte die ██ █████ dem Angeklagten am 13.1.1978 auf dem Konto Nr. █████████████ einen Überziehungskredit von 55.000 DM, der am 10.5.1978 und 27.4.1979 jeweils in Höhe von 50.000 DM verlängert und vom Angeklagten bis November 1979 mit „mehr als 67.000 DM“ in Anspruch genommen wurde. Die Vertragsschlüsse vom 13.1.1978, 10.5.1978 und 27.4.1979 erreichte der Angeklagte nur dadurch, dass er der ████████████ jeweils das Vorliegen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft seiner Ehefrau vortäuschte.

Die Aufklärungsrüge ist begründet, soweit der 1. Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht den Buchprüfer ████████ nicht vernommen hat. ████████, Sachbearbeiter für Buchprüfung beim Landeskriminalamt ███████████████████████████████, im Auftrag des Gerichts am 9.12.1983 ein umfangreiches „Gutachten über die Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten in der Zeit vom 1.1.1978 bis 31.1.1981“ erstellt. Er war in der Hauptverhandlung vom 25.10.1984 anwesend. Seine Vernehmung erschien der Strafkammer „nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens und zur weiteren Sachaufklärung nicht mehr erforderlich“, zumal die Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung des Sachverständigen verzichtet hatten (Protokoll S. 3, Bl. 533 d. A.).

Der Verzicht auf die Sachkunde des Buchprüfers, der möglicherweise auch als sachverständiger Zeuge in Betracht kam, ist zu beanstanden. Die Sachaufklärung beruhte allein auf den Angaben des Angeklagten (vgl. UA S. 17). Diese wichen in wesentlichen Punkten vom Gutachten ███████ ab. ███████ hatte festgestellt, dass das Konto Nr. █████████████ bereits am 1.1.1978 mit 54.000 DM in Anspruch genommen war (Gutachten S. 5, 32). Traf das zu, dann war der Vertrag vom 13.1.1978 faktisch nur eine Laufzeitverlängerung. Eine Vermögensgefährdung des Kreditinstituts wäre in diesem Fall nur dann eingetreten, wenn sich durch die Belassung des Kredits die Aussichten für die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung verschlechtert hätten. War dagegen die Darlehensforderung schon zur Zeit der Vertragsfortsetzung derart gefährdet, dass sie nicht mehr an Wert verlieren konnte, so konnte die Täuschung keinen weiteren Vermögensschaden bewirken (BGHSt 1, 262, 264).

Diesen Punkt hätte das Landgericht von Amts wegen durch Vernehmung des Buchprüfers ███ klären müssen, auch wenn den Verfahrensbeteiligten seine Vernehmung entbehrlich erschien (KK-Herdegen § 244 Rdn. 22).

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, soweit 2. sie auf die unterlassene Vernehmung des Zeugen █████████ gestützt wird. Die Annahme, nur dieser allein hätte als Geschäftsführer der ██ über die zum Vertragsschluss führenden Vorstellungen und Motive der Kreditgeberin Auskunft geben können, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; sie können während der Vertragsverhandlungen auch dem Vertragspartner offengelegt oder zumindest erkennbar geworden sein. Dies wird besonders dann der Fall sein, wenn der Vertragsschluss – wie hier – von der Erfüllung bestimmter Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht wird.

Die Sachbeschwerde rügt mit Recht, dass das Urteil 3. nicht deutlich macht, weshalb dem Angeklagten auch derjenige Betrag als Vermögensschaden des Darlehensgebers zugerechnet wird, der den betrügerisch erschlichenen Kreditrahmen übersteigt. Das versteht sich nicht von selbst. Die Überschreitung des Kreditrahmens kann auf Umständen beruhen, die mit der Täuschungshandlung nichts zu tun haben und auch vom Schädigungsvorsatz des Täters nicht umfasst sind. Ob es sich so oder anders verhält, bedarf der Klärung und Darlegung.

II. Fall 2: Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der ██████████████ Filiale ██████████████ Einzelstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe (UA S. 9/10, 47, 18/19, 23)

Nach den Feststellungen gewährte die ██████████████ ██████████████ dem Angeklagten am 20.3.1978 auf dem Konto Nr. ██████████████ einen Betriebsmittelkredit von 60.000 DM, der am 31.10.1979 verlängert und vom Angeklagten bis Januar 1981 mit 69.812,53 DM in Anspruch genommen wurde. Die Vertragsschlüsse vom 20.3.1978 und 31.10.1979 erreichte der Angeklagte nur dadurch, dass er der Bank die wirksame Mithaftung seiner Ehefrau vortäuschte.

Die Aufklärungsrüge ist begründet, soweit der Ange- 1. klagte beanstandet, dass der Buchprüfer ██████ nicht vernommen worden ist.

Es gelten sinngemäß die Ausführungen zu Abschnitt I. ██████ hatte ermittelt, dass das Konto Nr. ██████████████ bereits am 1.1.1978 mit 40.000 DM belastet war (Gutachten S. 5, 28). Das Landgericht hätte den Schuldenstand per 20.3.1978, die Realisierbarkeit des Rückzahlungsanspruchs in diesem Zeitpunkt sowie die Zurechenbarkeit der Rahmenüberschreitung (oben I 3) klären müssen.

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, soweit 2. sie auf die unterlassene Vernehmung des Mitarbeiters der geschädigten Bank, █████████, gestützt wird. Auf die Ausführungen zu Abschnitt I 2 wird Bezug genommen.

III. Fall 3: Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der ████████████ ███████ Einzelstrafe: 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe (UA S. 10/13, 17, 19, 23/24)

Nach den Feststellungen gewährte die ████████████ ███████ dem Angeklagten am 6.11.1978 auf Konto Nr. ██████ eine Darlehenserhöhung von 30.000 DM auf 50.000 DM und auf Konto Nr. ███████ ein Darlehen von 400.000 DM. Der Kredit im Gesamtbetrag von 150.000 DM war durch eine Bürgschaft der Eltern des Angeklagten in Höhe von 106.000 DM sowie durch die Abtretung von Außenständen der Firma ███ „vollständig abgesichert“. Am 13.8.1980 erhöhte die ███ den Kreditrahmen auf Konto Nr. ██████ von 50.000 DM auf 165.000 DM, verlängerte die Laufzeit des Darlehens auf Konto Nr. ███████ und verzichtete auf die Bürgschaft. Die Vertragsschlüsse vom 6.11.1978 und 13.8.1980 und den Verzicht auf die Bürgschaft erreichte der Angeklagte nur dadurch, dass er der Kreissparkasse wirksame Mithaftung seiner Ehefrau vortäuschte. Er nahm die Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag „von mehr als 40.000 DM“ in Anspruch (gemeint ist: mehr als 400.000 DM, vgl. Urteil S. 13). Von den abgetretenen Forderungen konnte die Kreissparkasse rd. 147.000 DM realisieren, während sie einen Schaden von „mehr als 280.000 DM“ erlitt.

Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Dem 1. Landgericht musste sich aus den zu Abschnitt I 2 dargelegten Gründen die Vernehmung des Mitarbeiters der geschädigten Sparkasse, ███████, nicht aufdrängen.

Der realisierbare Anteil der vom Angeklagten als Sicherheit abgetretenen Forderungen ist im Urteil festgestellt (UA S. 13: rd. 147.000 DM).

Jedoch hat die Sachbeschwerde Fehler bei der Be- 2. rechnung des Schadens aufgedeckt.

Der Vertrag vom 6.11.1978 hat zu einer Vermögensgefährdung nicht geführt, weil der Gläubiger Sicherheiten erhielt, die das Risiko der Kreditgewährung nach wirtschaftlicher Betrachtung voll abdeckten (BGH, Urt. vom 30.1.1979 – 1 StR 452/78; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 Rdn. 215). Dieser Teilakt der fortgesetzten Handlung ist (von der Urkundenfälschung abgesehen) demnach nur als untauglicher Versuch des Betrugs anzusehen.

Erst der Vertrag vom 13.8.1980 kann zu einer Vermögensgefährdung der ████████████ geführt haben, einmal durch die Erhöhung des Kreditrahmens auf Konto Nr. ████ um 115.000 DM, sodann durch die Laufzeitverlängerung des Darlehens von 100.000 DM auf Konto Nr. ███████ unter gleichzeitigem Wegfall der Sicherheit von 106.000 DM. Bei Ausschöpfung der vertraglich vereinbarten Kreditrahmen wäre der Schaden demnach mit (165.000 + 100.000 ./. 147.000 =) 118.000 DM anzusetzen. Der vom Landgericht ohne nähere Begründung angenommene Endschaden von „mehr als 280.000 DM“ (UA S. 13) kann seine Grundlage nur in der Annahme finden, dass es auf beiden Konten zu erheblichen Überschreitungen des Kreditrahmens gekommen ist, die dem Angeklagten als Teilakte der fortgesetzten Handlung oder zumindest als verschuldete Auswirkungen der Tat zuzurechnen sind. Die bisherigen Feststellungen geben keinen Aufschluss darüber, ob diese Annahme berechtigt ist. Von diesem Mangel ist der Schuldumfang der Tat so wesentlich betroffen, dass der Schuldspruch im Fall II 3 keinen Bestand haben kann.

IV. Fall 4: Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der █████████ Filiale █████████ Einzelstrafe: 7 Monate Freiheitsstrafe (UA S. 13/14, 17, 19/20, 24)

Der Schuldspruch lässt einen Rechtsfehler nicht 1. erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Einwendungen vorgebracht.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. 2. Die Strafkammer hat zahlreiche Strafmilderungsgründe gefunden und ihnen insgesamt großes Gewicht beigemessen. Der Senat hält es angesichts der milden Strafe für ausgeschlossen, dass sie dabei den Umstand übersehen hat, dass zwischen Tat und Aburteilung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist. Dies ist umso weniger anzunehmen, als nur dieser Umstand die intensiven, eingehend gewürdigten und voll anerkannten Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung ermöglicht hat. Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Umstände.

V. Fall 5: Betrug zum Nachteil des Zahnarztes Dr. Gerd-Jochen ███████ Einzelstrafe: 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe (UA S. 14/16, 17, 20, 24/25)

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landge- 1. richt hat „zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten“ ein „psychiatrisches Sachverständigengutachten“ eingeholt (Beschluss vom 7.7.1982, Bl. 387/389 d. A.). Der Sachverständige Dr. █████, Medizinalrat am ███, hat das Gutachten nach schriftlicher Vorbereitung am 25.10.1984 in der Hauptverhandlung erstattet. Die Wiedergabe seiner Darlegungen im Urteil (S. 21/22) lässt nicht befürchten, dass der gerichtserfahrene, 62 Jahre alte Sachverständige einen der in § 20 StGB bezeichneten Gründe übersehen haben könnte. Die von der Revision aufgegriffene Bezeichnung „seelische Störung“ wurde im Urteil, der Überschrift von § 20 StGB entsprechend, offensichtlich als Oberbegriff verwendet. Aus dem schriftlichen Gutachten vom 18.8.1982 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Sachverständige alle erreichbaren ärztlichen Unterlagen ausgewertet und auch den Suizidversuch des Angeklagten in seine Erwägungen einbezogen hat. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht keine Veranlassung, in der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen weiteren Gutachter heranzuziehen.

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs 2. auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auf Abschnitt IV 2 wird Bezug genommen.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerFoth
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