BGH: Umqualifikation zu fortgesetztem betrügerischen Bankrott; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/69
- Datum
- 21.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungen eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers können den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts nach §239 Abs.1 Nr.1 KO erfüllen, wenn sie wirtschaftlich der Gesellschaft dienen bzw. der Täter sich auf Kosten der Masse Vorteile verschafft.
Die innere Tatbestandsvoraussetzung des §239 Abs.1 Nr.1 KO ist die Absicht, die Konkursgläubiger in ihrer Gesamtheit zu benachteiligen; bloße Begünstigung einzelner Gläubiger erfasst hingegen §241 KO.
§241 KO ist als milderer Sonderfall des betrügerischen Bankrotts zu verstehen und findet nur Anwendung, wenn die Schuldnerhandlung darauf gerichtet ist, einzelne Gläubiger zu begünstigen, ohne die Konkursmasse über diese Bevorzugung hinaus zu schädigen.
Ergibt die rechtliche Neubewertung der Tatbestände eine andere Schuldhöhe, kann der Revisionssenat den Schuldspruch gemäß §354 Abs.1 StPO berichtigen; ist der Strafausspruch hiervon betroffen, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 14. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 27/69 in der Strafsache gegen aus ████ ██ den Architekten Heinrich geboren ████████████ 1930 in █ wegen Konkursverbrechen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. November 1968 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid und mit Gläubigerbegünstigung verurteilt wird, b) im Strafausspruch in diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen, wegen unterlassener rechtzeitiger Konkursanmeldung, wegen fortgesetzten Betruges sowie wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung in vier Einzelfällen, davon in zwei Einzelfällen in Tateinheit mit einem Meineid (Fall II 6 der Urteilsgründe) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu 2000 DM Geldstrafe verurteilt. Sie hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkannt. Die auf die Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe beschränkte Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Begründung die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer ein Bauunternehmen betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unwiderlegt hatte er der Gesellschaft über seine Stammeinlage hinaus bereits 60 000 bis 90 000 DM aus seinem Privatvermögen zugeführt, ehe sie gleichwohl Mitte 1966 zahlungsunfähig wurde. Um sich und seine Ehefrau wegen Forderungen gegen die Gesellschaft vor anderen Gläubigern zu sichern oder zu befriedigen, hat er als Geschäftsführer der GmbH in vier Verträgen nach dem 1. Oktober 1966 Vermögensgegenstände der GmbH an sich und/oder seine Frau übereignet, nämlich Anfang Oktober und im Dezember 1966 zur Sicherung „seines Darlehens in Höhe von 50 000 DM“ bzw. „aller gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche“ gegen die GmbH an sich und seine Frau Maschinen und Betriebsmittel, teilweise doppelt, am 21. November 1966 als Gegenleistung für die Einlösung eines fälligen, von ihm früher persönlich akzeptierten Wechsels an sich einen gleichwertigen VW-Bully sowie am 23. November 1966 als Ausgleich für Mietforderungen seiner Frau an diese eine Rechenmaschine und einen Schreibtisch im gleichen Wert. Außerdem hat er in einem Offenbarungseidverfahren am 22. Februar 1967 in Bezug auf die am 23. November und im Dezember 1966 getätigten Übereignungen unzutreffende Angaben gemacht und beschworen, um diese Vermögensverschiebungen aufrechtzuerhalten.
Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich nach § 83 GmbHG als Geschäftsführer der GmbH, und zwar fortgesetzt handelnd, durch jeden der vier Übereignungsverträge sowohl eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO als auch (tateinheitlich) eines Vergehens der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO schuldig gemacht. Gegen diese rechtliche Beurteilung bestehen in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
§ 83 GmbHG ist am 1. Oktober 1968 außer Kraft getreten (Art. 150 Abs. 2 Nr. 7, Art. 167 EG zum OWiG vom 24. Mai 1968). Inwieweit auf den Geschäftsführer einer GmbH die Strafvorschriften der Konkursordnung Anwendung finden, richtet sich jetzt nach dem neu eingefügten § 50 a Abs. 1 StGB (Art. 1 Nr. 7 EG zum OWiG vgl. auch BGH Urteil vom 19. November 1968 – 1 StR 308/68 bei Dallinger MDR 1969, 193), der bei „Handeln für einen anderen“ aus Gründen der u. a. Rechtsvereinheitlichung als allgemeine Vorschrift an die Stelle zahlreicher Einzelregelungen getreten ist (vgl. Materialien zum OWiG Bd. I 1965 Begründung des vorläufigen Referentenentwurfs S. 35 ff, Bundesrat-Drucksache 450/66). Diese Änderung ist allerdings hier für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos. Da der Angeklagte in allen Fällen als Geschäftsführer der GmbH, also „als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person“ gehandelt hat, sind auf ihn die Strafvorschriften der §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 241 KO grundsätzlich anwendbar (vgl. § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
§ 83 GmbHG setzte ausdrücklich voraus, dass der Geschäftsführer der GmbH „in dieser Eigenschaft“ handelte. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 278, 282 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 314, 316; Urteile vom 11. Oktober 1960 – 5 StR 155/60 –, vom 16. Mai 1962 – 2 StR 76/62 – und vom 13. Oktober 1967 – 4 StR 191/67) ist deshalb anerkannt, dass nur solche Handlungen des Geschäftsführers den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllen können, die dieser für die Gesellschaft in deren Interesse vornimmt. Bei eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, kommen dagegen die sonstigen Strafvorschriften, vor allem § 81 a GmbHG zur Anwendung. Maßgebend für die Abgrenzung im Einzelfall ist eine wirtschaftliche Betrachtung der in Rede stehenden, auf das Vermögen der Gesellschaft einwirkenden eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers (vgl. auch BGH Urteil vom 11. Februar 1955 – 1 StR 409/54 bei Herlan GA 1955, 263).
Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ergeben, dass sich an dieser Beurteilung nichts ändern sollte. Danach bestehen auch aus dieser Richtung gegen die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Bedenken. Wirtschaftlich betrachtet ist der Gesellschaft ein Nachteil nicht zugefügt worden. In keinem Fall war der Wert der durch Übereignung beiseite geschafften Vermögensstücke größer als der der gesicherten Forderungen. Das hat die Strafkammer in Bezug auf die Übereignungsverträge vom 21. und 23. November 1966 ausdrücklich festgestellt. Für den (Gesamt-)Wert der Anfang Oktober und im Dezember 1966 sicherungshalber übereigneten, zum Teil doppelt aufgeführten und mehr oder weniger gebrauchten Maschinen und sonstigen Betriebsmittel ergibt sich das angesichts einer zugunsten des Angeklagten zu unterstellenden Darlehensforderung von 90 000 DM aus dem Urteilszusammenhang.
Zum inneren Tatbestand des betrügerischen Bankrotts gehört nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO die „Absicht (des Schuldners), ihre Gläubiger zu benachteiligen“. Eine solche Absicht, d. h. der bestimmte auf diesen Erfolg gerichtete Wille (vgl. RG JW 1938, 2005; BGH Urteile vom 8. Dezember 1953 – 1 StR 477/53 und vom 1. Oktober 1957 – 5 StR 254/57) liegt nur vor, wenn der Täter die Konkursgläubiger in ihrer Gesamtheit schädigen will, nämlich durch Schmälerung der Masse, die dazu dienen soll, alle Beteiligten gemeinschaftlich zu befriedigen. Ein Schuldner dagegen, der nur einige Gläubiger befriedigen oder sichern will, um sie vor den übrigen zu begünstigen, hintertreibt nicht die Verwertung der Konkursmasse zugunsten der Gläubigerschaft, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger. Er macht sich, sofern er nicht etwa die Konkursmasse über die Bevorzugung einzelner Gläubiger hinaus schädigen will, nur nach der milderen Sondervorschrift des § 241 KO wegen Gläubigerbegünstigung strafbar (vgl. BGHSt 8, 55 ff mit Nachweisen; BGH GA 1962, 146).
Hiernach hat der – als Geschäftsführer der GmbH an Stelle des Schuldners handelnde – Angeklagte den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aus den im Übrigen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nur in den drei Fällen verletzt, in denen er sich selbst wegen seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft sei es durch Übereignung von Vermögensstücken an sich allein, sei es durch Übereignung an sich und seine Ehefrau gemeinschaftlich sichern oder befriedigen, also sich selbst auf Kosten der Konkursmasse besondere Vorteile verschaffen wollte. Insoweit ist für eine Anwendung des § 241 KO kein Raum. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Schuldner, der in einer an sich den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllenden Weise die Konkursmasse mindert, dann milder bestraft werden soll, wenn er sich von der Absicht leiten ließ, einem einzelnen Gläubiger oder einzelnen Gläubigern durch Befriedigung oder Sicherung eine besondere Bevorzugung zu gewähren. Bei der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO handelt es sich also um einen, mit Rücksicht auf das Verschulden des Täters geringer zu bestrafenden Sonderfall des betrügerischen Bankrotts. Wenn der Schuldner dagegen, wie hier der Angeklagte, nicht (nur) einen Gläubiger begünstigen, sondern sich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, ist eine solche Schuldminderung nicht gegeben; die Anwendung des § 241 KO muss deshalb entfallen (vgl. auch RGSt 68, 368 ff; BGH Urteil vom 25. November 1954 – 3 StR 844/53 in BGHSt 7, 146 nicht mit abgedruckt bei Erbs/ Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Bd. II § 241 KO Bem. 3).
In dem vierten Fall hat sich der Angeklagte aus den im Übrigen ebenfalls zutreffenden Gründen des Urteils dagegen nur einer Gläubigerbegünstigung schuldig gemacht, indem er seine Ehefrau wegen einer zwar fälligen, aber nicht auf die übereigneten Vermögensstücke gerichteten Geldforderung aus Miete vor den anderen Gläubigern zu befriedigen suchte (vgl. auch das bereits erwähnte Urteil des BGH vom 25. November 1954). Eine tateinheitliche Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte seine Frau im Übermaß begünstigt, d. h. ihr größere Vermögenswerte zugewendet hätte, als ihrer Forderung entsprach (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1951 – 1 StR 8/51 BGHSt 8, 55 ff; BGH GA 1962, 146). Das hat die Strafkammer ausdrücklich verneint.
Der Angeklagte hat sich also nur in drei (Einzel-) Fällen eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts und in dem vierten (Einzel-)Fall nur eines Vergehens der Gläubigerbegünstigung schuldig gemacht. Die Strafkammer hat angenommen, dass alle vier Einzelhandlungen in Fortsetzungszusammenhang und der zu Recht bestrafte Meineid damit in Tateinheit begangen worden seien. Dadurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigstellen. Der Strafausspruch in diesem nur angefochtenen Fall kann jedoch wegen des geringeren Schuldgehalts nicht bestehen bleiben. Das nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen aus § 158 StGB (§ 76 StGB).
| Rotberg | Sanders | Spiegel | |||
| Bortzler | Hürxthal |