Treffer
BGH Urteil

BGH: Vermögensbetreuungspflicht bei Reparaturleitern/Meistern; Untreue durch Schmiergeld

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 186/68
Datum
30.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Verfahren wegen Untreue u.a. wandten sich drei Angeklagte mit Revisionen gegen ihre Verurteilungen durch das LG Bochum. Zentral war, ob bei leitenden Technik- und Meisterfunktionen eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB bestand und ob Schmiergeldzahlungen sowie nicht gemeldete Unternehmerhilfen einen Vermögensschaden begründen. Der BGH bejahte die Vermögensbetreuungspflicht aufgrund eigenständiger, wirtschaftlich bedeutsamer Entscheidungsbefugnisse und bestätigte den Schaden u.a. in Höhe der auf Preise abgewälzten Schmiergelder. Verfahrensrügen (u.a. Vereidigung eines Zeugen, Beweisantragsrüge, Aufklärung) blieben ohne Erfolg; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB setzt bei arbeitsvertraglicher Grundlage voraus, dass die Vermögensfürsorge wesentlicher Inhalt des Pflichtenkreises ist und nicht nur eine beiläufige Nebenwirkung der Tätigkeit darstellt.

2

Wer aufgrund seiner Stellung selbständig über die wirtschaftlich zweckmäßigste Ausführung von Arbeiten entscheidet und maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Aufträgen hat, kann verpflichtet sein, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers i.S.d. § 266 StGB wahrzunehmen.

3

Die Annahme fortlaufender Schmiergeldzahlungen durch einen vermögensbetreuungspflichtigen Mitarbeiter kann eine Untreue begründen, wenn die Zuwendungen typischerweise in die Preisbildung einfließen und dadurch dem Vermögen des Geschäftsherrn ein Nachteil mindestens in Höhe der Zuwendungen entsteht; bedingter Schädigungsvorsatz genügt.

4

Über die Vereidigung eines Zeugen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Verzicht der Verfahrensbeteiligten schränkt dieses Ermessen nicht ein, und die Vereidigung ist regelmäßig nicht besonders zu begründen.

5

Die Verfahrensrüge wegen rechtsfehlerhafter Behandlung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn dessen Inhalt nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist so vollständig mitgeteilt wird, dass das Revisionsgericht den geltend gemachten Fehler prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. Mai 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Industrievertreter Herbert ███ aus ██, geboren am ███ 1918 in █████, 2. den Rentner Otto ██ aus ██, geboren am ███████ 1904 in ███████████, 3. den Oberingenieur Rudolf ████, dort geboren am ███ 1902,

wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Urteilsverkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████ ██ als ███████████ für den Angeklagten ███, █████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Mai 1967 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt

den Angeklagten GC wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wegen Betruges, wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl und zur Untreue unter Hinbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen von zusammen 41.100 DM,

den Angeklagten S[) wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 20 DM,

den Angeklagten ██ wegen Untreue und Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von zusammen 1.500 DM; ferner hat es bei ihm 59.745 DM sowie verschiedene Gegenstände für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten GC rügt die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ erheben die Sachrüge. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

A.

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht der Untreue in der Form des Treubruchs schuldig befunden.

Nach den Urteilsfeststellungen gehörte er zum Kreis der Personen, die der Strafdrohung des § 266 StGB unterliegen.

Dem Angeklagten, der seit 1955 die Stellung eines Oberingenieurs bekleidete, oblag die Leitung der Reparaturbetriebe des ████████████████ mit Ausnahme der Werke ██████████ und ███████ der „oberen Stahlindustrie“ und des Hochofenbetriebes. 1959 wurde er auch mit der Leitung der Zentralschweißwerkstatt und der Reparaturwerkstatt des Hochofenbetriebes betraut. Ihm unterstanden etwa 1.500 bis 1.800 Betriebsangehörige. Er hatte selbständig darüber zu entscheiden, ob die anfallenden Reparaturarbeiten durch werkseigene Arbeitskräfte oder durch Unternehmerfirmen ausgeführt werden sollten, wobei er gehalten war, derjenigen Ausführungsart den Vorzug zu geben, die einerseits die Gewähr für sachkundige und termingerechte Erledigung bot, andererseits aber auch am wirtschaftlichsten war (UA S. 25). Außerdem hatte der Angeklagte auf Grund seiner Stellung großen Einfluss auf die Vergabe der Reparaturaufträge: Entschloss er sich, die Arbeiten durch Fremdunternehmer ausführen zu lassen, so richtete er, nachdem er zuvor die Einzelheiten mit dem ihm untergebenen Obermeister GC oder gelegentlich auch mit den ██████████████ und ██████ erörtert hatte, „eine schriftliche Bestellvorlage an die Einkaufsabteilung des Vereins, in der der jeweilige Reparaturauftrag im einzelnen umschrieben, die werksinterne Vorkalkulation genannt und der oder die in Betracht kommenden Unternehmer vorgeschlagen wurden“ (UA S. 26).

Die Einkaufsabteilung, welche die Aufträge vergab, „hatte in den meisten Fällen keine andere Wahl“, als diesen Vorschlägen zu folgen, da sie aus Furcht vor Produktionsausfällen nicht bereit war, das Risiko unzulänglich oder verspätet ausgeführter Ausbesserungen einzugehen, zumal der Angeklagte in einzelnen Fällen, in denen sie einen anderen als den vorgeschlagenen Unternehmer hatte beauftragen wollen, Einspruch erhoben und jede Verantwortung für die ordnungsmäßige Durchführung der Reparatur abgelehnt hatte (UA S. 26/27; vgl. auch S. 97 oben).

Hiernach ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei auf Grund seiner Stellung verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen des ███████ Vereins wahrzunehmen (§ 266 StGB), nicht zu beanstanden. Er war im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses nicht nur wie jeder Arbeitnehmer auf Grund des alle Arbeits- und Dienstverhältnisse beherrschenden Grundsatzes der gegenseitigen Treuepflicht gehalten, die Interessen seines Dienstherrn zu wahren und alles zu unterlassen, was diesen schädigen konnte. Auch oblag ihm nicht nur die Leitung und Organisation der technischen Arbeitsvorgänge in den ihm unterstehenden Reparaturbetrieben. Vielmehr gehörte es zum Kernbereich seines Pflichtenkreises, Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar auf das Vermögen des BO Vereins einwirkten. So hatte er die Frage, ob die Instandsetzungen mit werkseigenen Mitteln oder durch Fremdunternehmer auszuführen seien, im Wege der Kostenabwägung danach zu entscheiden, wie die ordnungsgemäße und termingerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten am wirtschaftlichsten zu erreichen sei. Von denselben Erwägungen hatte er sich bei der ihm auf Grund seiner Stellung möglichen Einflussnahme auf die Vergabe der Reparaturaufträge leiten zu lassen. Bei der Größe des ihm unterstehenden Betriebes und dem Umfang der ständig anfallenden Ausbesserungen, wie sie im Urteil dargestellt sind, waren diese Entscheidungen, die der Angeklagte selbständig zu treffen hatte, für die Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes und das Vermögen der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung. Danach besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte auf Grund seines Anstellungsvertrages verpflichtet war, die Vermögensinteressen des ███ Vereins wahrzunehmen, und dass diese Pflicht, wirtschaftlich betrachtet, den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildete, in dem sie ihre Grundlage hatte (vgl. auch unten B II 2 c).

Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung der Strafkammer, GC habe diese Pflicht durch die jahrelange Annahme der Schmiergelder von ████ verletzt und dadurch dem ██ Verein einen entsprechenden Schaden zugefügt, da GC die zugewendeten Beträge bei seinen Preisberechnungen von vornherein berücksichtigt und auf die Reparaturpreise aufgeschlagen habe.

Die hiergegen erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die Revision meint, die Zahlung der Schmiergelder habe die Höhe der Werklohnforderungen ███ nicht beeinflusst. Andernfalls hätte es zwischen der von GC erarbeiteten werksinternen Vorkalkulation und dem Angebotspreis ständig Unterschiede geben müssen; auch hätte GC preislich stets über den Angeboten anderer Firmen liegen müssen. Dabei übersieht sie jedoch, dass auch GC von ██████ laufend bestochen wurde und ebenfalls bemüht war, diesen Auftrag zu verschaffen. Im Übrigen lässt sie außer Acht, dass die Unterstützung, die GC dem Mitangeklagten SC gewährte, gerade darin bestand, eine marktgerechte Auswahl der zu beauftragenden Unternehmer durch die Einkaufsabteilung des ██████████████ zu verhindern. Nach Auffassung des Senats lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel, dass ███ ohne die laufenden Zuwendungen an ███ seinen █████████ an den ████ Verein entsprechend niedrigere ███████████████████ zu Grunde gelegt und die an ihn vergebenen Reparaturarbeiten entsprechend billiger ausgeführt hätte. Die Geschäftsverbindung mit dem Verein war für die Lebensfähigkeit seines Unternehmens von entscheidender Bedeutung. Schon beim Aufbau seines Betriebes war er auf dessen Aufträge angewiesen (UA S. 28). Die Erledigung von Arbeiten für diesen Auftraggeber „blieb auch in der Folgezeit der Schwerpunkt seiner Unternehmenstätigkeit“ (UA S. 5). Unter diesen Umständen kann es als sicher gelten, dass ███ alles daran gesetzt hätte, um durch möglichst preisgünstige Angebote im ████████████ mit den übrigen, an Aufträgen des ███ Vereins interessierten Unternehmen zu konkurrieren, falls er sich nicht der unlauteren Unterstützung des von ihm bestochenen Angeklagten GC sicher gewesen wäre (vgl. auch UA S. 112). Er hätte die Werklohnforderungen in seinen Angeboten auf jeden Fall um die Beträge der Schmiergelder ermäßigt, wenn GC deren Annahme verweigert und pflichtgemäß auf eine möglichst kostensparende Ausführung der Instandsetzungen hingewirkt hätte. Die nachteilige Einwirkung der vom Angeklagten GC entgegengenommenen Schmiergelder auf die ███████████████████ zwischen SC und dem ██████████ sowie dessen Schädigung im Ausmaß jener Zuwendungen stehen daher außer Zweifel. Derartige Auswirkungen entsprechen in solchen Bestechungsfällen nach der Lebenserfahrung ohnehin dem typischen Verlauf (vgl. BGH NJW 1962, 1099, 1100).

Ausreichend sind auch die Ausführungen zur inneren Tatseite. Nach den Feststellungen hat GC damit gerechnet, dass SC die Schmiergelder von vornherein bei seinen Preisberechnungen berücksichtigte und über die Werklohnforderungen auf den ███████ Verein abwälzte. Diese fortwährende Schädigung seines Arbeitgebers nahm der Angeklagte als Folge seines Handelns billigend in Kauf (UA S. 36, 104 f.). Sein bedingter Schädigungsvorsatz ist damit hinreichend dargetan.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Angestelltenbestechlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG (Fall B IV der Urteilsgründe) lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch von der Revision keine Einwände erhoben.

III.

Die Ausführungen der Revision zur Strafzumessung erschöpfen sich größtenteils in unzulässigen Angriffen auf das tatrichterliche Ermessen, von dem die Strafkammer in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten als „ungehemmt“ und „gewinnsüchtig“. Dass GC dessen Stellung sich in der fraglichen Zeit nur unwesentlich verändert hat, nicht nur im Jahre 1962, sondern auch in den Jahren zuvor, ein „ansehnliches Gehalt“ bezogen hat, steht nach den Feststellungen außer Zweifel. Das schlechte Beispiel der Vorgesetzten gegenüber den Mitangeklagten MD und ███, das die Strafkammer diesen bei der Strafzumessung zugute gehalten hat, ist nach den Urteilsgründen dem Angeklagten GC erschwerend angelastet worden.

Keinen Bedenken begegnet auch die Verhängung der Nebenstrafe nach § 12 Abs. 3 UWG. Dass der Angeklagte in Fall B Ait der Gründe infolge der Verdrängung des § 12 Abs. 2 UWG durch den Tatbestand der Untreue nicht auch aus jener Bestimmung verurteilt werden konnte, schloss nicht aus, die von ihm empfangenen Schmiergelder nach § 12 Abs. 3 UWG für verfallen zu erklären; denn auch bei Gesetzeseinheit bleiben die Vorschriften des verdrängten Gesetzes über Nebenstrafen neben den Gesetz, aus dem bestraft wird, anwendbar (BGHSt 8, 46, 52).

B.

I.

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Die Entscheidung, ob der Verletzte Helmut GC als Zeuge zu vereidigen war, lag im Ermessen des Tatrichters. Dass die Prozessbeteiligten auf die Vereidigung verzichtet hatten, schränkte dieses Ermessen nicht ein. Da die Vereidigung eines Zeugen nach der Strafprozessordnung (§ 59) die Regel ist, brauchte das Landgericht seine Entscheidung nicht besonders zu begründen (BGH 4 StR 320/68 vom 6. September 1968). Ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich.

2. Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe durch die Vereidigung des Zeugen GC auch gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, da dieser der Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten verdächtig sei. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Tatsachen vorliegen, die einen die Vereidigung ausschließenden Beteiligungsverdacht begründen, allein der Tatrichter zu treffen. Gelangt er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung, dass ein solcher Verdacht nicht besteht, so hat er den Zeugen zu vereidigen. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge GC von den Straftaten des Angeklagten nichts ███████ habe, und hat eingehend und sorgfältig dargelegt, warum sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet und dem Zeugen geglaubt hat. Ihre Ausführungen lassen keine Widersprüche erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihr bei ihrer Überzeugungsbildung Verstöße gegen die Denkgesetze und die Erfahrungssätze oder sonstige Rechtsfehler unterlaufen sind. Unbegründet ist insbesondere der in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Vernehmung des Inhabers der Elektrogroßhandlung MX drängte sich schon deswegen nicht auf, weil der Angeklagte nicht behauptet hatte, Helmut GC habe bei dieser Firma für seinen privaten Bedarf eingekauft, sondern nur allgemein ohne nähere Angabe der Einkaufsquellen erklärt hatte, der Zeuge habe „selbst in großem Umfang auf Kosten des Schweißwerks private Anschaffungen getätigt“ (UA S. 50/51, 56). Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge GC im Zusammenhang mit der Gründung der in der Schweiz ansässigen Firma ███████ GmbH einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die Rüge, das Landgericht habe „den Beweisantrag vom 8.5.1967“ zu Unrecht abgelehnt, ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unzulässig, da die Revision den Inhalt jenes Antrags innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht so vollständig und genau mitgeteilt hat, dass der Senat auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 273, 214).

4. Die weitere Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht war gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten, einen technischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, „was überhaupt unter dem Begriff ‚Materialgestellung‘ anhand des Sprachgebrauchs, der Geschäftsbedingungen, der einzelnen Auftragsbestimmungen und der mündlichen Absprachen zu verstehen ist“, weil es den Inhalt dieses an sich eindeutigen Begriffes und seine Handhabung im Geschäftsverkehr des Angeklagten mit dem ██ Verein bereits auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses klären konnte.

II.

Sachbeschwerde

1. Die Ausführungen der Revision enthalten im Wesentlichen unzulässige oder offensichtlich unbegründete Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die von der Strafkammer gezogenen Folgerungen sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Die behaupteten Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen nicht vor. Auch eine Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht ersichtlich; das Landgericht ist von der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen, auf die es die Verurteilung stützt, überzeugt. Die Revision versucht mit ihren Angriffen in Wahrheit nur, dem Urteil andere als die tatsächlich getroffenen Feststellungen zu unterstellen und die tatrichterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie die festgestellten Tatsachen anders wertet oder überhaupt außer Acht lässt.

2. Auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand.

a) Komplementär und alleiniger Geschäftsführer (§ 164 HGB) der Schweißwerk ███ GmbH & Co KG war nach den Feststellungen des Urteils (Fall BI) die Schweißwerk GmbH. Da der Angeklagte, der ebenso wie der Zeuge GC an beiden Gesellschaften beteiligt war, alleiniger Geschäftsführer der GmbH war, hatte er für diese auch die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft wahrzunehmen. Die Revision vertritt die Auffassung, der Angeklagte sei auf Grund seiner umfassenden Geschäftsführungsbefugnis nicht verpflichtet gewesen, „für die von ihm durchgeführten Transaktionen zuvor das Einverständnis des Zeugen Helmut GC einzuholen“. Er könne sich daher auch „niemals – zumindest nicht subjektiv – einer Untreue“ zum Nachteil des GC schuldig gemacht haben. Dabei verkennt sie jedoch, dass dem Angeklagten sowohl als Geschäftsführer der GmbH (vgl. BGH MDR 1954, 495 Nr. 471) als auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der KG ergebende Verpflichtung oblag, das Vermögen der Gesellschaft treulich zu verwalten und die in ihr gebundenen Vermögensinteressen seines Mitgesellschafters Helmut ██████ wie die eigenen zu wahren (vgl. RGSt 73, 299, 300 f.; BGH 5 StR 578/55 vom 19. Juni 1956; BGH BB 1960, 754 f.). Durch die im Urteil festgestellten Verkürzungen der Gesellschaftsgewinne und die Aneignung der hinterzogenen Beträge ohne Wissen und Zustimmung seines Mitgesellschafters hat er gegen diese Vermögensfürsorgepflicht verstoßen, die Gewinnanteile des Zeugen (§§ 167, 120 HGB, § 29 GmbHG) geschmälert und damit den Tatbestand des Treubruchs (§ 266 StGB) verwirklicht. An dem Untreuevorsatz des Angeklagten lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel. Soweit er die hinterzogenen Beträge zur sogenannten „Kontaktpflege“ aufgewendet hat, ist ihm die Verkürzung – entgegen der Auffassung der Revision – nicht als Untreue angelastet worden. Mangels näherer Angaben des Angeklagten durfte die Strafkammer auch davon ausgehen, dass die Summe, die er für die Anbahnung und Verbesserung der Geschäftsbeziehungen des Schweißwerks GC zu Vertretern anderer Industrieunternehmen insgesamt aufgebracht hat (UA S. 418), durch seine Aufwendungen für den „Ferienaufenthalt eines Geschäftsfreundes“ in Garmisch-Partenkirchen nicht überschritten worden ist (UA S. 54).

Der Angeklagte ist auch zu Recht der fortgesetzten Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) schuldig befunden worden. Die Auffassung der Revision, durch die Verlagerung der Betriebsausgaben von der Firma Stahlwerk Herbert GC auf die Schweißwerk ███ GmbH & Co KG (Ziffer B I 2 der Urteilsgründe) seien im Ergebnis keine Steuern verkürzt worden, weil das bei der erstgenannten Firma zu einer Gewinnerhöhung geführt habe, ist rechtsirrig. Wie sich aus § 396 Abs. 3 RAbgO ergibt, setzt der Tatbestand des Absatzes 1 nicht voraus, dass das steuerunehrliche Verhalten zu einer Vermögensschädigung des Steuergläubigers oder einer Bereicherung des Täters führt. Die Frage nach den schädigenden Folgen der Steuerhinterziehung darf vielmehr nur im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden. Ob und in welchem Umfang ein Nachteil entstanden ist, ergibt sich demnach aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zu Grunde gelegen hätten (BGHSt 7, 336, 345; 4 StR 131/60 vom 25. November 1960, S. 22; Kühn, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 396 Anm. 2a-aa). Der Einwand, durch die „Kostenverlagerung“ hätten sich der Gewinn der Firma Stahlbau Herbert █████████ und damit das Steueraufkommen █████████ der Verkürzungen bei der Schweißwerk █████ GmbH & Co KG erhöht, geht daher schon aus diesem Grunde fehl.

b) Im Fall B II der Urteilsgründe hat das Landgericht die Täuschungshandlung nicht in der Beantragung eines Zuschusses für die Sportgemeinde „Eintracht“ GC ███, sondern in der Einreichung der überhöhten Rechnungen gesehen. Die Ausführungen der Revision liegen daher neben der Sache. Der Angeklagte ist insoweit zu Recht wegen Betruges verurteilt worden.

c) Auch im Fall B III der Urteilsgründe ist der Angeklagte mit Recht des Betruges schuldig befunden worden. Da die Strafkammer die tatsächliche Höhe des Vermögensschadens, den er dem Verein durch sein betrügerisches Verhalten zugefügt hat, nicht hat aufklären können, auf Grund der Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt ist, dass der angerichtete Schaden mindestens 80.000 DM beträgt, war sie nicht gehindert, diesen Betrag der Beurteilung des Falles zu Grunde zu legen und zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass kein höherer Schaden entstanden sei. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1959 (4 StR 97/59) ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall lediglich erforderlich, dass der Tatrichter die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, die seiner Schätzung zu Grunde liegen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Verurteilung nicht etwa auf einer sachlich-rechtlich fehlerhaften Schätzung ohne tatsächliche Unterlagen beruht. Das hat die Strafkammer beachtet und eingehend dargelegt, sie sei deshalb zu jener Überzeugung gelangt, weil der Angeklagte in einem Vergleich mit dem ██████ Verein einen Schaden in Höhe von 80.000 DM anerkannt habe (UA S. 43, 70). Ihre Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie sind denkgesetzlich möglich und bewegen sich im Rahmen des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums. Was die Revision dagegen vorbringt, ist unbegründet.

Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue der Mitverurteilten ████ und ███. Diese waren nach den Urteilsfeststellungen in der „Kesselschmiede“, dem Zentralbetrieb der Reparaturabteilung, tätig. Zu ihren Befugnissen gehörte es, selbständig über den Arbeitseinsatz der ihnen unterstellten Belegschaftsangehörigen zu entscheiden. Sie durften „gegebenenfalls auch Arbeiter oder Angestellte des Vereins zur Unterstützung der Unternehmerfirmen abstellen, wenn die besondere Dringlichkeit eines Reparaturauftrags oder andere Gründe hierzu Anlass gaben. Wenn sie sich dazu entschlossen, waren sie jedoch verpflichtet, der Einkaufsabteilung hierüber Meldung zu machen, damit dies bei der späteren Abrechnung berücksichtigt werden konnte.“ Ferner oblagen ihnen „weitgehend die Vorplanung“ der zu vergebenden Reparaturen sowie die laufende Kontrolle und die Abnahme der von den Fremdunternehmern ausgeführten Arbeiten. Sie mussten darüber berichten, ob die Aufträge vereinbarungsgemäß durchgeführt worden waren. Außerdem hatten sie ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Firmen, die der Einkaufsabteilung für die Vergabe der Reparaturaufträge vorgeschlagen wurden.

Die Auffassung des Landgerichts, ████ und ███ seien auf Grund ihrer Stellung gemäß § 266 StGB verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen des ███ Vereins wahrzunehmen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Wie bereits zur Revision des Angeklagten GC ausgeführt, kommen Verträge als Grundlage einer Vermögensfürsorgepflicht im Sinne dieser Bestimmung nur in Betracht, wenn die Treupflicht wesentliche und nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (vgl. auch BGHSt 1, 186, 188; 3, 61, 64). So hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 170 ff. entschieden, dass der bei einem städtischen Bauamt angestellte Werkmeister, der die anfallenden Kanalbauarbeiten durchzuführen hatte und die ihm unterstellten Arbeiter und Kanalfahrzeuge einzusetzen berechtigt war, nicht der Strafdrohung des § 266 StGB unterliege, weil aus der Befugnis, „mit Eigentum des Arbeitgebers umzugehen oder sonst Handlungen vorzunehmen, die dessen Vermögen berühren“, noch keine Pflicht zur Vermögensfürsorge folge. Ähnlich hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 5, 187 ff. ausgeführt, dass das Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht bei einem Arbeitsvertrag weder bereits deshalb erfüllt sei, weil der Arbeitnehmer auf Grund des alle Arbeitsverhältnisse beherrschenden Gebotes gegenseitiger Treuepflicht zur Wahrung der Interessen seines Dienstherrn gehalten sei, noch dass es schon dann gegeben sei, wenn die Erfüllung beiläufiger, nicht zum wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages gehörender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten irgendwie wirken könne. Demgemäß hat er die damalige Frage, ob der Gruppenvorsteher eines Walzwerks, der die „Walgstraße“ zu leiten und nach den Mitteilungen der Verkaufsabteilung über eingegangene Bestellungen das Walzprogramm aufzustellen hatte, zum Kreis der vom Treubruchstatbestand erfassten Personen gehöre, verneint, weil der Betreffende lediglich bei der Organisation der technischen Arbeitsvorgänge im Walzwerk beteiligt gewesen sei; dass er einen bedeutsamen Wirkungskreis gehabt und besonderes Vertrauen genossen habe, reiche nicht aus. Diese Ansicht ist in der Rechtslehre auf Widerspruch gestoßen und als zu eng bezeichnet worden (vgl. Jagusch in Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl., § 266 Anm. 3c).

Die Entscheidung des vorliegenden Falles zwingt indes nicht zu einer Auseinandersetzung mit dieser Kritik, da das Verhalten von MeC und ███ auch nach der dargelegten einschränkenden Rechtsprechung dem Treubruchstatbestand unterfällt. Sie waren nicht nur mit der Planung, Organisation und Überwachung technischer Arbeitsvorgänge befasst, sondern hatten darüber hinaus ständig Entscheidungen zu treffen, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung waren und das Vermögen des ███ Vereins unmittelbar berührten. Das gilt einmal für ihre Mitwirkung bei der Vorplanung der zu vergebenden Instandsetzungen und der Auswahl der für eine Beauftragung in Frage kommenden Unternehmer. Hierbei hatten sie sich nicht nur von technischen Gesichtspunkten, sondern auch von solchen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit leiten zu lassen. Sie hatten mit darüber zu entscheiden, wie die ordnungsgemäße Ausführung der zu vergebenden Reparaturarbeiten am wirtschaftlichsten erreicht werden konnte. Darüber hinaus hatten sie auch im Rahmen ihrer Befugnis, betriebseigene Arbeitskräfte und Maschinen zur Unterstützung der Fremdunternehmer einzusetzen, Entscheidungen zu treffen, die für die Rentabilität der Reparaturaufträge von erheblicher Bedeutung waren. Nach den Urteilsfeststellungen machten die den Fremdunternehmern gewährten Hilfen mitunter 40 oder gar 50 % des gesamten zur Ausführung der Ausbesserungen erforderlichen Arbeitsumfanges aus (vgl. UA S. 34, 42). Bei der Größe der Reparaturen und der Höhe der Werklöhne, die durch die Vergabe der Arbeiten anfielen, kam ihren Entscheidungen erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf das Vermögen ihres Arbeitgebers waren beträchtlich. Dabei brachten es sowohl die Art des Reparaturbetriebes an sich als auch der besondere Tätigkeitsbereich der beiden Meister mit sich, dass ihnen für ihre Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung stand. Das lag vor allem in der Vermengung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte begründet, die sie bei ihren Maßnahmen gleichermaßen zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen hatten. Diese Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, die ihnen damit bei ihrer wirtschaftlich bedeutungsvollen Tätigkeit eingeräumt waren, machten ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Vermögen des ███ Vereins zum wesentlichen Gegenstand ihrer Vertragspflichten (vgl. auch RGSt 69, 58, 62; BGHSt 3, 289, 293 f.). Dadurch, dass sie ohne betriebliche Notwendigkeit betriebseigene Arbeitskräfte und Maschinen zur Unterstützung der Fremdunternehmer abstellten und die Einkaufsabteilung über diese Maßnahmen nicht unterrichteten, haben sie diese Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dem ███ Verein, der den Unternehmern in Unkenntnis der gewährten Hilfen die vollen Werklöhne auszahlte, Schaden zugefügt.

In den ständigen finanziellen Zuwendungen, die GC den Meistern nach den Urteilsfeststellungen hat zukommen lassen, hat die Strafkammer zutreffend eine Beihilfe zur Untreue MeCs und ███ gesehen.

d) Die Verurteilung des Angeklagten im Fall BV der Urteilsgründe – insbesondere auch, soweit sie wegen Anstiftung zur Untreue erfolgt ist – unterliegt keinen Bedenken.

Oberingenieur HeC bekleidete nach den Feststellungen als Leiter der Reparaturbetriebe ███ die gleiche Stellung wie der Angeklagte GC. Wie diesem oblag daher auch ihm gemäß § 266 StGB die Pflicht, die Vermögensinteressen des ██████ Vereins wahrzunehmen (vgl. oben AI). Zu Recht hat das Landgericht im Verhalten HeCs nicht nur eine den ██ Verein schädigende Verletzung dieser Pflicht und damit eine Untreue erblickt, sondern damit tateinheitlich zusammentreffend auch einen Diebstahl (BGH LM StGB § 266 Nr. 4).

Die Nachprüfung der Verurteilung dieses Angeklagten hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Ausführungen der Revision richten sich weitgehend in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Wie beim Angeklagten GC hat die Strafkammer auch bei SC eingehend dargelegt, auf welchen Tatsachen ihre Schätzung über die Mindesthöhe des betrügerisch verursachten █████████████████ beruht (vgl. oben B II 2 c). Dass ███ und ████, denen SC Hilfe geleistet hat, zu Recht der Untreue schuldig befunden worden sind, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben I und B II ce).

Bortzler Rotberg Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Zitiert (4)