Revision: Wand kein ‚gefährliches Werkzeug‘ – gefährliche KV in einfache KV geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/68
- Datum
- 06.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ‚gefährliches Werkzeug‘ im Sinne des § 223 a StGB ist grundsätzlich ein beweglicher Gegenstand, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann.
Unbewegliche Gegenstände (z. B. Wand, gewachsener Boden, Fels) sind grundsätzlich keine gefährlichen Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB.
Stoßt eine Person gegen einen unbeweglichen Gegenstand, fällt die Tat nur dann unter § 223 a StGB, wenn die Verletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bewirkt worden wäre; sonst ist § 223 StGB (einfache Körperverletzung) maßgeblich.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die rechtliche Umbewertung auf den festgestellten Tatsachen beruht und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ███ den Schlosser █████████, 1942 in ███ geboren, wegen Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. März 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt wegen gefährlicher Körperverletzung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Entscheidung, ob die Verletzte als Zeugin zu vereidigen war, lag im Ermessen des Tatrichters. Da die Vereidigung die Regel ist, brauchte sie das Landgericht nicht besonders zu begründen. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
2. Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen, von einem zu erörternden Punkt abgesehen, fehl. Sie richten sich in unzulässiger Weise, zum Teil unter Anführung neuer tatsächlicher Behauptungen, gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.
3. Begründet ist nur die Rüge, die Wand, gegen die der Angeklagte den Kopf der Frau van H[REDACTED] gestoßen hat, sei kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB.
Die Frage, ob auch ein nicht durch Menschenkraft beweglicher Gegenstand, gegen den ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, als gefährliches Werkzeug angesehen werden kann, ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24, 372 in der veröffentlichten Rechtsprechung, soweit feststellbar, nicht mehr behandelt worden. Was das Gesetz unter einem gefährlichen Werkzeug versteht, wird in der Wissenschaft und der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die am Wortsinn des Wortes „Werkzeug“ ausgerichtete engere Auffassung sieht als solches nur einen beweglichen Gegenstand an, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen (LK, § 223 a StGB, Anm. II 1 b; Schönke/Schröder, Rdnr. 4; Schwarz/Dreher, Anm. 1; RG aaO). Dabei soll es allerdings gleichgültig sein, ob im besonderen Falle das Werkzeug gegen den Menschen oder der Mensch gegen das Werkzeug in Bewegung gesetzt wird (RG aaO; Schönke/Schröder a.a.O., der sich für das angeführte Beispiel zu Unrecht auf das Reichsgericht beruft). Nach der weiteren Auffassung ist ein gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im gegebenen Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (Kohlrausch/Lange, Anm. I; Maurach, B.T., 4. Aufl., S. 88; Welzel, 10. Aufl., S. 280). Für diese weitere Auslegung würde sich das Merkmal „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ nur als Auffangtatbestand für solche lebensgefährlichen Körperverletzungen darstellen, die ohne Zuhilfenahme irgendeines Gegenstandes zugefügt werden (z. B. durch Würgen oder Schlag gegen die Halsschlagader).
Die engere Auslegung verdient den Vorzug. Das natürliche Sprachempfinden wehrt sich dagegen, eine feste Wand, den gewachsenen Boden oder einen Fels als „Werkzeug“ zu bezeichnen. Die Beispiele aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die das Reichsgericht in RGSt 24, 372 angeführt hat, zeigen, dass auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können. Dabei war von Anfang an nicht zweifelhaft, dass auch schwere, aber bewegliche Gegenstände, etwa schwere Maschinenteile, unter den Werkzeugbegriff fallen, dieser also nicht auf leicht zu handhabende Gegenstände, wie Waffen und Messer, beschränkt ist, die das Gesetz nur als besonders typische Beispiele für gefährliche Werkzeuge anführt. Die neuere Rechtsprechung zeigt allerdings die Neigung, den sehr eng gefassten Werkzeugbegriff des Reichsgerichts in anderer Beziehung zu erweitern. So gelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1; 4, 125; MDR 1956, 526) oder ein auf den Menschen gehetzter Hund (BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB. An der durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebotenen Grundauffassung, dass unbewegbare Gegenstände nicht zu den Werkzeugen in diesem Sinne gehören, ist jedoch bisher nicht gerüttelt worden. Allein der Umstand, dass eine weitere Auslegung dem Zweck der Strafschärfung vielleicht besser entsprechen würde (s. § 148 E 1962 und die Begründung dazu), rechtfertigt es nicht, von der bisherigen Auffassung abzugehen, zumal dafür auch kein dringendes Bedürfnis besteht. Körperverletzungen durch Stoßen gegen eine Wand, den Fußboden, durch Sturz aus einem Fenster u. dgl. fallen, wenn sie das Leben des Verletzten gefährden, ohnehin unter § 223 a StGB. Für leichtere Fälle reicht der Strafrahmen des § 223 StGB aus. Das Antragserfordernis bildet kein entscheidendes Hindernis, da bei erheblicheren Verletzungen in der Regel das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen sein wird.
Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt somit nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Dafür, dass durch den Stoß mit dem Kopf gegen die Wand das Leben der Frau van H[REDACTED] gefährdet worden wäre, ist nichts ersichtlich. Weitere Feststellungen nach dieser Richtung sind nicht zu erwarten. Strafantrag ist von der Verletzten rechtzeitig gestellt worden. Der Senat kann daher den Schuldspruch ändern. Der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und der Ausspruch über die Gesamtstrafe sind aufzuheben. Die Einzelstrafe für das Notzuchtverbrechen kann bestehen bleiben. Sie ist von der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ersichtlich nicht beeinflusst worden.
4 StR 320/68
Berichtigung
In den bereits übersandten Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. September 1968 sind die Zitate wie folgt zu berichtigen:
Seite 4 Zeile 6 und Seite 5 Zeile 6: RGSt 24, 372 (nicht 272) Seite 5 Zeile 20: MDR 1956, 526 (nicht 546)
Karlsruhe, den 7. November 1968
Geschäftsstelle des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
| Rotberg | Mayr | Hurxthal | |||
| Bortzler | Sanders |