Revision: Unzureichender Vorsatzbegriff bei § 239 KO – Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 188/56
- Datum
- 06.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 239 KO setzt voraus, dass der Schuldner die Gesamtheit seiner Gläubiger mit unbedingtem Vorsatz benachteiligen will; dolus eventualis genügt nicht.
Die bloße Vorstellung, dass Gläubiger durch Stundung möglicherweise auf sofortige Befriedigung verzichten, und das In-Kauf-Nehmen dieses Risikos erfüllt nicht die Benachteiligungsabsicht i.S.v. § 239 KO.
Die Strafbarkeit der Beihilfe ist an das Fortbestehen des Grundtatbestands gebunden; entfällt die Haupttat, ist auch die Verurteilung der Beihilfe aufzuheben (§ 357 StPO).
Die Vorlage unrichtiger Bilanzunterlagen kann andere Vermögensdelikte (z. B. Betrug) begründen, ihre Einordnung als Konkursverbrechen hängt jedoch von der besonderen Vorsatzstruktur des § 239 KO ab.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 18. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████ ██ ████████████ Dipl. ████████ ███ █████ Karl Gustav geboren am █ in M wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 18. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der frühere Mitangeklagte wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO und der Angeklagte wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen verurteilt worden sind, ferner ██ ██████ hinsichtlich des Angeklagten ████████.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem mit dem früheren Mitangeklagten ███████ begangenen Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat und wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.
Die ursprünglich in vollem Umfang eingelegte Revision ist gültig auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der Beihilfe zum Konkursverbrechen beschränkt und mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet worden. Sie hat Erfolg.
Der frühere Mitangeklagte ███████ betrieb eine Strickwarenfabrik. Seine Firma war seit Ende 1952 im Handelsregister eingetragen. Seit dem Frühjahr 1953 machte sich der Kapitalmangel des Geschäfts in steigendem Maße empfindlich bemerkbar. Am 4. Mai 1954 wurde auf ███████s Antrag das Konkursverfahren eröffnet. Der Angeklagte Dr. ████████, der sich in ███ als Helfer in Steuersachen niedergelassen hatte, übernahm durch Vereinbarung mit ███████ anfangs November 1953 „die Überwachung der finanziellen und buchtechnischen Seite des Betriebes“. Vor Weihnachten 1953 riet er ███████, die Hauptgläubiger des Unternehmens um ein Moratorium zu bitten. Um bei diesen mit dem notwendigen Zahlenmaterial erscheinen zu können, stellte ███████ im Januar 1954 die Bilanz per 31. Dezember 1953 auf. Er wollte mit ihr die Hauptgläubiger aufsuchen und über ein Moratorium verhandeln. Die Gewinn- und Verlustermittlung zu dieser Bilanz ergab einen Verlust von 49.649,92 DM. Die Angeklagten waren sich darüber einig, dass sie mit einer derartigen Bilanz schwerlich ein Moratorium erlangen würden. Sie beschlossen daher auf Vorschlag ███████s, „die Bilanz dadurch zu heben, indem auf der Aktivseite das Umlaufvermögen dadurch um 35.000 DM erhöht wurde, dass der auf Grund einer Inventur ermittelte Wertposten ‚Fertigfabrikate‘ von richtig 8.270,20 DM auf 43.270,20 DM heraufgesetzt wurde“. Dementsprechend ließ ███████ den Buchhalter Frei in den Inventurlisten die Stück- und Wertzahlen erhöhen. Auf der Passivseite der Bilanz wurden die Posten „Vertreterkosten“, „Nordfinanz“ und „Raumkosten“ mit insgesamt 26.512,08 DM weggelassen. So wurde die Bilanz um insgesamt 61.512,08 DM „gehoben“; sie wies auf diese Weise für das Jahr 1953 einen Reingewinn von 11.862,16 DM aus.
Diese Bilanz legte Dr. ████████ im Einvernehmen mit ███████ den Gläubigern vor, mit denen er über ein Moratorium verhandelte. Die Inventurlisten, die Frei weisungsgemäß geändert hatte, nahm Dr. ████████ nach einem vergeblichen Versuch, ███████ zu ihrer Vernichtung zu veranlassen, mit in sein Büro nach ███, übergab sie aber am 13. April 1954 bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb einer Angestellten des Gemeinschuldners. Bis zum 6. Februar 1954 hatte Dr. ████████ „mehrere Großgläubiger“ aufgesucht und mit ihnen unter Vorlegung der unrichtigen Bilanz über ein Moratorium verhandelt. Die Hauptgläubiger bewilligten daraufhin eine Stundung. Es wurde erwogen, die Strickerei unter der Leitung von █████████, des Hamburger Vertreters der Gläubigerfirma ██████████, fortzuführen und den Vertrieb durch eine Auffanggesellschaft fortzusetzen, an der sich die Gläubiger mit ihren Forderungen als Einlage beteiligen sollten. Um hierzu das Einverständnis sämtlicher Gläubiger herbeizuführen, beriefen ███████ und ████████ diese für den 10. April 1954 zu einer Versammlung nach Hamburg. Die Gläubiger aber verlangten, unter heftigen Vorwürfen gegen beide Angeklagte, die sofortige Anmeldung des Konkurses.
Die Strafkammer hat ███████ für schuldig befunden, seine Handelsbücher so geändert zu haben, dass sie keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren (§ 239 Abs. 1 Nr. 4 KO). Auch die Absicht ███████s, seine Gläubiger zu benachteiligen, hält sie mit folgender Begründung für erwiesen: ███████ habe „sie“ zu einer Stundung bewegen wollen; ein Nachteil im Sinne der Vorschrift liege schon dann vor, wenn „die Gläubiger“ tatsächlich zu einer Stundung veranlasst würden. Diese aber sei von den Hauptgläubigern auf die Vorlage der unrichtigen Bilanz hin auch bewilligt worden. Eine Stundung bedeute in Fällen wie dem vorliegenden objektiv schon deswegen einen Nachteil, „weil mit ihr die Gläubiger auf die sofortige und möglicherweise erfolgreiche Pfändung der Außenstände und Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten“. Das habe ███████ zugegebenermaßen gewollt.
Diese Ausführungen erwecken aus zwei Gründen Zweifel, ob das Landgericht von dem richtigen Begriff der Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 KO ausgegangen ist.
§ 239 KO macht die Bestrafung von der Absicht des Schuldners abhängig, die Gesamtheit seiner Gläubiger zu benachteiligen. Die Vorschrift will sicherstellen, dass die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger nicht durch das dort genannte Verhalten des Schuldners böswillig durchkreuzt wird. Legt er einzelnen Gläubigern eine unrichtige Bilanz vor, um sie zum Verzicht auf die sofortige Beitreibung einer Forderung durch eine Einzelzwangsvollstreckung im Sinne des 8. Buches der ZPO zu veranlassen, dann mag er bei nachgewiesener Vermögensbeschädigung nach § 263 StGB strafbar sein, ist es aber nicht nach § 239 KO (vgl. RGSt 39, 136, 139; RG JW 1938, 2005, 4; BGH 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953, LM 2 zu § 241 KO). Diesen Unterschied verkennt das Landgericht, indem es auf den Nachteil hinweist, den die Hauptgläubiger dadurch erlitten haben sollen, dass sie auf die sofortige Pfändung der Außenstände verzichteten, und auf den Willen ███████s, diesen Erfolg zu erreichen.
Die Vorstellung des Schuldners, dass die sofortige Geltendmachung ihrer Forderungen für die Gläubiger möglicherweise erfolgreich sein würde, und sein Wille, die Gläubiger trotzdem zur Stundung zu veranlassen, würde ein bedingter Vorsatz sein, weil er den als nur möglich vorgestellten Verlust der gegenwärtigen Befriedigungsmöglichkeit für seine Gläubiger in Kauf nahm und billigte. Die Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO bedeutet aber den unbedingten Vorsatz: Der Schuldner muss sich den Nachteil als die sichere Folge seines Handelns vorstellen und sie wollen (RG JW 1935, 1495; BGH 1 StR 477/53 vom 8. Dezember 1953; 5 StR 376/53 vom 4. Mai 1954; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953).
Da auf diesem Rechtsfehler die Anwendung des § 239 KO auf die Haupttat beruht, kann auch die Bestrafung des Angeklagten Dr. ████████ wegen einer Beihilfe zu dieser Tat nicht bestehen bleiben.
Nach § 357 StPO muss in diesem Falle zugleich die Verurteilung des früheren Mitangeklagten ███████ aus § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO aufgehoben werden.
Der festgestellte Rechtsfehler ist ersichtlich auf die Höhe der anderen gegen ███████ verhängten Einzelstrafen ohne Einfluss gewesen; insoweit kann das Urteil bestehen bleiben. Dagegen muss der Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden.
Gegenüber den Ausführungen der Revision sei darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Anwendung des § 27b StGB auf die Bestrafung wegen der Beihilfe zu einem Verbrechen mit Recht für unzulässig hält.
Im Übrigen muss die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung auch den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO prüfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Dr. Schalscha | Hoepner |